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Verhandlungen auf dem Augsburger Reichstag (September 1547 - Februar 1548)

KAPITEL II............................................................................................................................................................................... 24

F. K AISERLICHES R EICHSBUNDPROJEKT (1547-1548)

3. Verhandlungen auf dem Augsburger Reichstag (September 1547 - Februar 1548)

Mit der Orientierung am Schwäbischen Bund hatte Karl V. ursprünglich geplant, zugunsten der Mindermächtigen den Einfluß der Kurfürsten und Fürsten im Reichsbund und damit insgesamt im Reich zu reduzieren. Tatsächlich verlief die Entwicklung der Bundesverhandlungen genau umgekehrt.

Auf dem Reichstag war der Einfluß der Städtekurie sehr gering, nach Auffassung der Fürsten- und Kurfürstenkurie besaßen die Städte nur ein unverbindliches votum consultativum.508 Noch marginaler war der Einfluß der Grafen, Herren und Prälaten innerhalb der Fürstenkurie, und die Ritterschaft war überhaupt nicht vertreten.509

Die entscheidenden Verhandlungen über den Reichsbund fanden dementsprechend in der Fürsten- und Kurfürstenkurie statt. In ersterer waren die Habsburger vertreten, in der Kurfürstenkurie hingegen nicht, weil Ferdinand seine böhmische Kurstimme ruhen ließ, um den exemten Status Böhmens zu erhalten.510 Dieser territoriale Vorteil der Habsburger sollte sich als entscheidender Nachteil für die Bundesverhandlungen erweisen, denn ohne ein habsburgisches Mitglied bildete das Kurkolleg den handlungsfähigsten Teil der Opposition.

a) Fürstenkurie

Da vor allem die Vertreter Österreichs auf zügige Beratungen drängten, lag der Fürstenkurie bereits am 7. September 1547 ein erster Ausschußentwurf vor,511 der allerdings viele strittige Fragen offen ließ. Deshalb wurde über diesen Entwurf erneut in einem innerkurialen Ausschuß verhandelt.512 Der verbesserte Entwurf wurde Anfang Oktober fertiggestellt513 und im Fürstenrat erneut beraten und

508Bereits am 2. IX. 1547 legten die Reichsstädte ihr Gutachten zum Reichsbund vor, in welchem sie die Erneuerung und Verbesserung des Schwäbischen Bundes als einer religiös neutralen und regional beschränkten Einung forderten; sie sprachen sich damit gegen einen Reichsbund und gegen die Einbeziehung der Niederlande aus, Rabe, Reichsbund und Interim, S. 274-6. Die Städte verzichteten allerdings darauf, ihren Entwurf publik zu machen, Bericht des Straßburger Gesandten an den Rat, 23. VIII.-2. IX. 1547, PK Straßburg, Bd. 4/2, S. 757-761, bes. S. 760.

509Der Kaiser konnte den vom Reichstag ausgeschlossenen Rittern lediglich versichern, mit ihnen weiter im Gespräch zu bleiben, Press, Die Bundespläne Kaiser Karls V., S. 80.

510Press, Die Bundespläne Kaiser Karls V., S. 102.

511Wien HHStA, RA i.g. 15, fol. 594r-599r, ohne Marginalien und Bearbeitungsspuren.

512Ausschußmitglieder waren: Österreich, Salzburg, Augsburg, Bayern, Brandenburg-Ansbach und Baden.

513„Begriff von etlichen deß fürstlichen Rathe, welcher zur unserer beratschlagung ubergeben, betreffend die fürhabende püntnus“, Wien HHStA, RA i.g. 15, fol. 455r-460r.

gebilligt.514 Ihren endgültigen Entwurf übergaben die Fürsten dann Ende Oktober der Kurfürstenkurie zur weiteren Beratung.515

Die von der Fürstenkurie entworfene Bundesordnung sah vor, daß der Bund die Landfriedenssicherung für das gesamten Reich übernehmen sollte.516 Der Landfriedensbund sollte ab dem kommenden Weihnachtsfest für 12 Jahre (wie vom Kaiser gewünscht) geschlossen werden (Art. 1) und die Rechte und Besitzungen der Mitglieder durch gegenseitigen militärischen Beistand schützen (Art. 2). Zur effektiveren Handhabung des regionalen Landfriedens sollte das ganze Reich in vier Kreise eingeteilt werden (Art. 3). Jedem Kreis sollte „ain gmainer hauptman von fursten grauen oder herren stand“ vorstehen,517 dem gemeinsam mit den nachgeordneten Räten der Kreisstände die Exekution obliegen sollte. Die genaue Stimmverteilung innerhalb der Kreise blieb allerdings wegen Uneinigkeit im Fürstenrat offen, dem Kurfürstenrat wurden deshalb zwei Möglichkeiten übermittelt518: (1) Karl und Ferdinand als Kaiser und König sollten in jedem Kreis drei Stimmen erhalten, Kurfürsten und Fürsten vier, Prälaten, Grafen und Herren zwei, die Städte eine Stimme; (2) in jedem Kreis sollte es zwölf Stimmen geben, von denen Kurfürsten und Fürsten drei, Prälaten, Grafen und Herren drei, die Städte drei sowie der Kaiser drei Stimmen erhalten sollten. Die zweite Alternative orientierte sich an der Bundesordnung des Schwäbischen Bundes, die für alle Ständegruppen den gleichen Einfluß vorsah, allerdings mit dem bezeichnenden Unterschied, daß der Kaiser im Reichsbund über ein eigenes Stimmenkontingent verfügen sollte. Unstrittig stand im Fürstenrat jedenfalls fest, daß dem Kaiser in allen vier Kreisen Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte zukämen.

Insgesamt zielten die einzelnen Bestimmungen auf eine schnelle, effektive und handlungsfähige Landfriedenssicherung. So sollten die Räte selbständig über den Kriegsfall und die angemessene

514Der endgültige Entwurf des Fürstenrats wurde vor dem 10. X. 1547 fertiggestellt; er ist abgedruckt bei Druffel, Bd. 3, S. 47-49. Dabei wurden von den jeweiligen Räten die Verbesserungen des Plenums als Marginalien vermerkt. Das von Druffel benutzte bayerische Exemplar weist also die Marginalien Ecks auf; das hier benutzte österreichische zeigt nahezu wortgleich die Randnotizen des österreichischen Gesandten Albers.

Lediglich einen Unterschied gibt es: Eck hat hinsichtlich der Stimmenverteilung in den Kreisen eine Notiz angefertigt, die Alber nicht vermerkt hat: Die noch offene Frage der Stimmverteilung hat Eck mit „Nota“

gekennzeichnet, Druffel, Bd. 3, S. 47, Anm. e.

515Wien HHStA, MEA RTA 13a, fol. 361r-368r [nach diesem Aktenstück wird im folgenden zitiert]; basierend auf dem Ausschußentwurf RA i.g. 15, fol. 455r-460r; zum Datum der Übergabe an den Kurfürstenrat, Rabe, Reichsbund und Interim, S. 463.

516Präambel des Entwurfs der Bundesordnung der Fürstenkurie, Wien HHStA, MEA RTA 13a, fol. 361r-v. - Daneben wurde anfänglich auch die Gründung eines regionalen oberdeutschen Bundes erwogen; vgl.

dazu: Rabe, Reichsbund und Interim, S. 279; PK Straßburg, Bd. 4/2, S. 762, Anm. 1.

517Wien HHStA, MEA RTA 13a, fol. 363r.

Form der Hilfe in den jeweiligen Quartieren entscheiden (Art. 9), insbesondere um kleinere Streitigkeiten in den einzelnen Kreisen rasch zu beenden (Art. 15). Die Beschlußfähigkeit bei Bundestagen sollte durch die Stimmübertragung verhinderter Räte gewahrt werden, unabhängig davon sollte eine Entscheidung jedoch auf jeden Fall durch die anwesenden Räte getroffen werden (Art. 7). Um Loyalitätskonflikte zu vermeiden, sollten die Räte wie im Schwäbischen Bund von der Gehorsamspflicht gegenüber ihren Herren und ihrer Obrigkeit befreit werden (Art. 5). Der interne Zusammenhalt sollte zudem durch halbjährliches Zusammenkommen von Kreishauptmann und -räten gestärkt werden (Art. 17). Zwar wurde versichert, daß der Eintritt in die Einung freiwillig sei, aber Nichtmitglieder konnten vom Bund keine Hilfe erwarten (Art. 13). Bundeshilfe sollte nur zur Verteidigungszwecken geleistet werden. Mit der Aufnahme Niederösterreichs und Burgunds wurde somit die Verteidigung vor Türken und Franzosen zur Bundesaufgabe, so daß ein Hauptanliegen der Habsburger von der Fürstenkurie gebilligt wurde.

Als weiterer Grundgedanke neben der Etablierung eines effektiven Landfriedensschutzes bestimmte die Stärkung der kaiserlichen Autorität und Macht den fürstlichen Bundesentwurf. Der oberste Bundeshauptmann sollte vom Kaiser eingesetzt werden (Art. 10), und in jedem der vier Kreise sollte der Kaiser stimmberechtigt vertreten sein. Mit dieser Kreiseinteilung ging eine Nivellierung der kurfürstlichen Vorrangstellung einher. Allerdings gab es in dem Entwurf keinerlei Angaben über den genauen Zuschnitt der vier Kreise.

Ebenso blieb das bündische Gerichtswesen unerwähnt. Aber gerade der Umstand, daß kein rechtlicher Austrag in dem Entwurf der Fürstenkurie vorgesehen war, führte in der Fürstenkurie zu Auseinandersetzungen.519 Eine Minderheit, wohl vor allem die Mindermächtigen, bestand auf der Etablierung eines rechtlichen Austrags nach dem Vorbild des Schwäbischen Bundes, weil ordentliche Gerichte und Kammergericht für ihre Streitigkeiten untereinander zu umständlich und zu langwierig seien. Die Mehrheit der Fürstenkurie lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Weder sollte in den Kreisen ein Bundesgericht eingerichtet werden, noch sollten Hauptleute und Räte in der Rechtsprechung tätig werden, weil die vorhandenen ordentlichen Gerichte genügten.520 Hinter dieser Mehrheitsmeinung

518Ebd., fol. 363r-v.

519„Neben der notl von gemeinen pundtnuß saien nachvolgend artikel von ettlichen von ailf järigen Bundsainung begriffen, und sich sonst in der geschlagenden beratschlagung zugetragen haben bedacht worden“, ebd., fol. 369r-371v.

520Ebd., fol. 369r-370r.

standen vor allem die Bedenken der weltlichen Fürsten, die ihre territoriale Gerichtshoheit nicht einschränken wollten.

b) Kurfürstenkurie

Die Vertreter der Kurfürsten ließen sich etwas mehr Zeit als die der Fürsten. Zwar begannen auch im Kurfürstenrat die Bundesberatungen am 2. September 1547, aber man beschloß, zunächst ausführlich die letzte Schwäbische Bundesordnung, die des Neunjährigen Bundes, den Ulmer Entwurf vom 14. Juli sowie die kaiserliche Resolution vom 28. Juli 1547 zu studieren und zu vergleichen.521 Am 17. September war der erste Bundesentwurf des Kurfürstenrates fertiggestellt.522 Darüber berieten sich dann die einzelnen Kurfürsten mit ihren Räte.523 Die zweite Beratungsperiode dauerte vom 26. bis zum 29. September 1547, deren Ergebnis der zweite, verbesserte Entwurf der Bundesordnung darstellt.524 In der dritten und letzten Verhandlungsperiode in der Bundessache (13. bis zum 21. Oktober 1547) wurde dann der endgültige Wortlaut der kurfürstlichen Bundesordnung festgelegt.525

Keiner der Kurfürsten wünschte den Bund. Insofern spiegelt der sehr detaillierte und ausführliche Entwurf das Bemühen der Kurfürsten wider, die kaiserlichen Bundespläne möglichst weit abzuschwächen, um eine dauerhafte Verfestigung des momentanen kaiserlichen Übergewichts zum Nachteil der Reichsstände, insbesondere zu Lasten der kurfürstlichen Präeminenz, zu verhindern.

Zum Ausdruck kommt dies bereits in der Benennung des Bundes. Bislang war bei den Beratungen in Ulm und Augsburg stets von einem „kaiserlichen Bund“ die Rede gewesen, im kurfürstlichen Entwurf wurde er jedoch als „kaiserliche[r] und heilligen römischen Reichs pundts“ bezeichnet.526 Überhaupt ging es den Kurfürsten weniger um eine effektive Landfriedenssicherung und -exekution; die

521Zum besseren Vergleich wurde eine genaue Konkordanz der Artikel des Ulmer Entwurfs und der letzten Ordnung des Schwäbischen Bundes angefertigt, ebd. fol. 161r-v.

522Ebd., fol. 82r-149v; zu den Bundesverhandlungen im Kurfürstenrat vgl. die Übersicht von Rabe, Reichsbund und Interim, S. 462-464.

523Die Pfälzer erstellten sogar ein ausführliches Gutachten über den 1. Entwurf der Kurfürstenkurie, Wien HHStA, MEA RTA 13a, fol. 398r-404v.

524Ebd., fol. 170r-228r; Abschrift ebd. fol. 231r-280r. Unter dem Titel: „Ordnung der funffjährigen Ainung des kaiserlichen und heilligen römischen Reichs pundts aufgericht zu Augspurg de Anno 1547. Der erst begriff aines kunfftingen punds durch die Churfursten gestelt“, Wien HHStA, RA i.g. 15, fol. 378r-429r.

525Wien HHStA, MEA RTA 13b, fol. 330r-348r; abgedruckt bei Spieß, Geschichte des Kayserlichen neuniährigen Bunds, S. 218-256.

526Ebd., fol. 330r.

materiellen Bestimmungen des Entwurfs zielten vielmehr darauf ab, die direkten Einflußmöglichkeiten des Kaisers auf die Reichsstände zurückzudrängen.527

Regional sollte der Landfrieden durch zehn Kreise organisiert werden (Art. 14),528 mit je einem Hauptmann an der Spitze, der nur von den Kreisständen gewählt werden sollte. Dem Kaiser wäre somit (außer in den beiden Kreisen Burgund und Österreich) jeglicher Einfluß auf die regionale Landfriedenssicherung entzogen worden. Statt dessen hätten in erster Linie Kurfürsten und Fürsten die Kreise dominiert, zumal entsprechende Mitbestimmungsrechte der kleinen Reichsstände im Entwurf fehlten. Der Oberste Bundeshauptmann sollte ebenfalls von allen Bundesständen gewählt (Art. 14) und nicht wie im Entwurf der Fürsten allein vom Kaiser ernannt werden. Ein eigenes Bundesgericht war ebenfalls nicht vorgesehen, einzig das Kammergericht sollte bei Landfriedensdelikten zuständig sein (Art. 5).

Immerhin sollten Burgund und Niederösterreich in den Bund aufgenommen werden, aber mit einer Dauer von fünf Jahren sollte der Bund genau so lange dauern wie der im Sommer 1547 abgeschlossene Waffenstillstand mit den Osmanen.529 Kriegsgefahr und die damit anfallenden Kosten drohten den Ständen also erst nach Ablauf des Bundes.

c) Interkurialer Ausschuß

Nachdem beide Kurien ihre Entwürfe fertiggestellt hatten, fand Ende Oktober deren Austausch statt.

Gemäß dem Reichstagsverfahren beriet die Fürstenkurie den kurfürstlichen Entwurf und umgekehrt die Kurie der Kurfürsten den Fürstenentwurf.530 Die Verfahrensordnung des Reichstages sah vor, daß im Falle einer Einigung beider Kurien auf einen Entwurf, dieser erst den Städten vorgelegt und

527Rabe, Reichsbund und Interim, S. 290.

528Diese Einteilung orientierte sich an den bereits bestehenden 10 Reichskreisen: (1) fränkischer, (2) bayerischer, (3) österreichischer, (4) schwäbischer, (5) rheinischer, (6) kurrheinischer, (7) niederländischer und westfälischer, (8) obersächsischer, (9) niedersächsischer, (10) burgundischer Kreis. Bezeichnenderweise sollten die beiden Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen nur „sampt den Bischofen in denselben Landen und Gezircken gesessen auch ainen Zirkel haben“ (Art. 14 Kurfürstenentwurf), also nur mit ihren landsässigen Bischöfen, nicht aber mit den Herzögen von Sachsen, Anhalt und Pommern, die nach der Kreiseinteilung von 1522 ebenfalls dem obersächsischen Kreis angehörten. Eine detaillierte Aufstellung der Mitglieder der 10 Reichskreise „nach altem herkhomen“ hatten die Kurfürsten während der Bundesverhandlungen aufgestellt (Wien HHStA, MEA RTA 13a, fol. 351r-359r, Zitat fol. 351r). Gegen die Aufteilung in 10 Kreise sprach sich sehr dezidiert die Fürstenkurie aus; Bedenken des Fürstenrats über den kurfüstlichen Bundesentwurf, ebd., MEA RTA 13a, fol. 380r-387r.

529Vgl. dazu: Ernst D. Petritsch, Der Habsburgisch-Osmanische Friedensvertrag des Jahres 1547, in: MÖStA 38 (1985), S. 49-80.

530Entsprechende Gutachten: „Der churfursten bedenken, so sy auf der fursten erste Copey in der vorhanden Bundnuß gesehen haben“, Wien HHStA, RA i.g. 15, fol. 461r-469r; „Bedenncken des Fürstenraths auf der Churfursten gestellten begriff die New Bundts ordnung belanngend“, ebd., MEA RTA 13a, fol., 380r-387r.

anschließend dem Kaiser übergeben werden sollte, der dann seine Einwände geltend gemacht hätte, woraufhin die ständischen Beratungen erneut begonnen hätten.531

Zunächst mußten sich also Kurfürsten- und Fürstenrat einig werden. Die entsprechenden Verhandlungen fanden in der ersten Novemberhälfte statt. Hinsichtlich der Frage nach der Geltungsdauer des Bundes und der Errichtung eines Bundesgerichtes zeichneten sich Einigungen ab, zu keinerlei Annäherung kam es jedoch über die innere Ausgestaltung und Organisation des Bundes;

hier waren insbesondere die Kreiseinteilung und Stimmverteilung umstritten.532 Um die Verhandlungsblockade zu überwinden, regte der Fürstenrat auf Initiative der Österreicher die Einsetzung eines zwischenständischen Ausschusses an, dem auch zwei Vertreter der Reichsstädte angehören sollten.533 Die Kurfürsten lehnten dieses Ansinnen zunächst jedoch ab, stimmten nach zähen Verhandlungen und der Drohung der Fürsten, den eigenen Entwurf direkt dem Kaiser vorzulegen, am 16. Dezember 1547 dann schließlich zu.534 Allerdings bestätigte der Fürstenrat die Einsetzung des Ausschusses nicht. Offensichtlich war auch unter den Fürsten die Zahl der Bundesgegner inzwischen so weit gestiegen, daß die österreichischen Vertreter befürchten mußten, in dem zwischenständischen Ausschuß überstimmt zu werden.535 Die ständischen Bundesverhandlungen kamen damit zunächst zum Erliegen.

Erst Ende Januar 1548 griff der Kaiser die Bundessache wieder auf, als er bei den Ständen den Abschluß der Verhandlungen durch einen interkurialen Ausschuß anmahnte. Der Ausschuß nahm sich aber erst am 27. Februar - nach heftigem Streit über die Anzahl der städtischen Ausschußvertreter- der Bundessache an.536 Als dann die inhaltlichen Beratungen begannen, fragte der Vertreter Kurtriers, der sich gemäß der Geschäftsordnung als erster äußerte, lediglich, ob man das Projekt nicht am besten ganz fallen lassen solle. Wie sich bei der Umfrage herausstellte, unterstützten im Ausschuß nur noch die österreichischen Vertreter das Bundesprojekt. Da die Voten der Ausschußsitzung des darauffolgenden Tages genauso ablehnend ausfielen, wurden die Verhandlungen schließlich ergebnislos abgebrochen. Damit waren Ende Februar 1548 die

531Zum Reichstagsprozedere vgl. Karl Rauch (Hg.), Traktat über den Reichstag im 16. Jahrhundert. Eine offiziöse Darstellung aus der Kurmainzischen Kanzlei, Weimar 1905.

532Rabe, Reichsbund und Interim, S. 291.

533Der Antrag des Fürstenrats datiert vom 17. XI. 1547, Wien HHStA, MEA RTA 14b, fol. 122r-124r.

534Rabe, Reichsbund und Interim, S. 292f.

535Rabe, Reichsbund und Interim, S. 293, 360f.

Verhandlungen über den Reichsbund gescheitert und dies, ohne daß der Kaiser, der den Bund so vehement gefordert hatte, einen Versuch unternommen hatte, die Beratungen in seinem Sinne zu beeinflussen.537

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