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KAPITEL II............................................................................................................................................................................... 24

6. Das interne Handeln des Bundes

Möglich und erfolgreich war ein gemeinsames Handeln aller Bundesgenossen vor allem dann, wenn eine gemeinsame Bedrohung von außen vorlag. Dieses externe Bedrohungspotential, das ja auch maßgeblich zur Gründung des Bundes geführt hatte, stellten anfangs die Wittelsbacher, dann, im Schwabenkrieg, die Schweizer Eidgenossenschaft und schließlich die aufständischen Bauern des Bauernkrieges dar. Als der äußere Druck abnahm, insbesondere nach dem Eintritt Bayerns in den Bund, fiel die Stabilisierung durch einen gemeinsamen Feind weitgehend weg,126 ohne daß anderweitige gemeinsame Aufgaben, die dem Bund Dauer und Kontinuität hätten geben können, vorhanden waren.

Eine solche gemeinsame, den Bund nach innen stabilisierende Aufgabe hätte etwa die Verwaltung Württembergs durch den Schwäbischen Bund sein können, nachdem dieser 1519 Herzog Ulrich vertrieben hatte.127 Der Bund überließ die Herrschaft Württembergs jedoch dem Habsburger Ferdinand.128 In der Folgezeit sprachen sich dann viele der Bundesmitglieder, insbesondere die fürstlichen, für die Restituierung Württembergs aus, um dadurch die habsburgische Übermacht in Oberdeutschland zu verringern. Die Württembergfrage gestaltete das Verhältnis zwischen den Habsburgern und dem Bund zunehmend problematisch und spannungsreich. Die Wiedereroberung

123Frey, Das Gericht des Schwäbischen Bundes und seine Richter, S. 253.

124Frey, Das Gericht des Schwäbischen Bundes und seine Richter, S. 250.

125Diese völlige Entbindung von etwaigen anderen Loyalitäten war zu dieser Zeit noch nicht sehr verbreitet, wie man an den meisten zeitgenössischen Bestallungsurkunden erkennen kann, die entsprechende Ausnahmeregelungen enthielten (z. B. die Bestallungsurkunde Gregor Lamparters als Rat des Grafen Eberhard v. Württemberg [1491], in der Augsburg, die Heimatstadt Lamparters, ausgenommen wurde, in:

Friedrich Wintterlin, Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg, Bd. 1, Stuttgart 1902, S. 127f.).

126Carl, Eidgenossen, S. 250.

127Bock, Schwäbischer Bund, S. 44.

128Die Schweizer Eidgenossenschaft ist hier in der gemeinsamen Verwaltung des eroberten Freiamtes einen anderen, den inneren Zusammenhalt festigenden Weg gegangen.

Württembergs durch Herzog Ulrich und Philipp von Hessen, von dem Bundesmitglied Bayern im Hintergrund unterstützt,129 hat schließlich maßgeblich mit zum Ende des Schwäbischen Bundes beigetragen.130

a) Ständische Konflikte

Zu der einsetzenden Loslösung und Verselbständigung des Bundes vom Kaiser trug besonders die stetig zunehmende Dominanz der Fürsten im Bund bei.131 Im Zuge der Gründungsverhandlungen 1487/88 hatte Friedrich III. noch versucht, die Einung weitestgehend ohne fürstliche Beteiligung zu etablieren. Sichtbar wird dieses Bemühen an dem kaiserlichen Verbot vertraglicher Verbindungen zwischen Bundesmitgliedern mit Nicht-Bundesangehörigen.132 Das kaiserliche Ausschließlichkeitsgebot zielte in erster Linie gegen die Einflußzonen und Klientelverbände der Fürsten und der Eidgenossenschaft, die Schutz- und Schirmverträge mit Städten und regionalem Adel abgeschlossen hatten. Vollständig konnte sich der Kaiser mit seinem Verbot jedoch nicht durchsetzen, weil vor allem die Städte für die Sicherung der Handelswege die Beiziehung von Fürsten wünschten. Ohnehin wurde die antifürstliche Politik Friedrichs III. mit der Annäherung und dem Ausgleich zwischen ihm und den bayerischen Herzögen unglaubwürdig. Nach entsprechenden Protesten der Bundesstände drohte der Kaiser wiederholt mit der Auflösung des Schwäbischen Bundes.133 Daraufhin bekräftigten die Mitglieder des Schwäbischen Bundes am 22. Mai 1489 per Eid, bis zum Ende der Einungsperiode miteinander verbunden zu bleiben, selbst wenn der Kaiser befehlen sollte, den Bund vorzeitig aufzulösen, und auch entsprechende Mandate des Kaisers an einzelne Bundesstände nicht zu befolgen.134

Zu einer wachsenden Entfremdung kam es dann im Zuge des Bauernkrieges zwischen Ferdinand I.

und dem Bund, weil der Habsburger aus Sicht der adeligen Bundesmitglieder zu nachgiebig

129Zum Saalfelder Bündnis, das Bayern mit den wichtigsten Fürsten des Schmalkaldischen Bundes einging, vgl.

Alfred Kohler, Antihabsburgische Politik in der Epoche Karls V., Göttingen 1982, S. 230-244.

130Bock, Schwäbischer Bund, S. XLVIII.

131Hesslinger, Anfänge, S. 156f.

132Daraufhin zogen sich sowohl der Kraichgauer Adel wegen seiner Verbindungen zur Pfalz als auch die Reichsstädte Konstanz, Buchhorn und Rottweil aufgrund ihrer Beziehungen zur Schweizer Eidgenossenschaft von dem Schwäbischen Bund zurück, obwohl sie alle an den Gründungsberatungen 1487 teilgenommen hatten, Hesslinger, Anfänge, S. 72f.

133Hesslinger, Anfänge, S. 175f.

134Eßlinger Verschreibung, 22. V. 1489, in: RTA, mittlere Reihe, Bd. 3/1, S. 790.

gegenüber den Bauern war und die Rückzahlung seiner Schulden, die durch den Einsatz des Bundes bei der Niederschlagung der Bauern in Württemberg entstanden waren, schuldig blieb.135

Die finanzielle Lastenverteilung und die zu zahlenden Entschädigungen stellten ohnehin einen stets wiederkehrenden Streitpunkt dar. 1500 schon hatte der gesamte Adels des Hegaus nach ungelösten Entschädigungsverhandlungen den Schwäbischen Bund verlassen.136 Vor allem aber führte die durch die Verfassungsänderungen von 1500 erfolgte Zentralisation und Straffung der Bundesgeschäfte zu größeren finanziellen Belastungen, über die sich insbesondere die im Bund verbliebenen Adeligen und Städte137 beklagten und die ihre Bereitschaft zum weiteren Verbleib dämpfte.138 Viele Adelige sahen - auch aufgrund der Dominanz und des Mißtrauens der Fürsten nach der Sickingenfehde - ihre Interessen nicht mehr im Schwäbischen Bund gewahrt, zogen sich deshalb zurück und hielten Ausschau nach anderen bündischen Zusammenschlüssen, wie dies die - im Umfang freilich bescheidene - Neugründung des St. Jörgenschilds von 1531 dokumentiert.139 Nur die der Adelsbank angehörenden Prälaten verblieben im Schwäbischen Bund, weil sie in ihm noch immer den besten Schutz vor fürstlichen Territorialisierungsbestrebungen sahen.

Der stetige Rückzug des niederen weltlichen Adels verstärkte das politische Übergewicht der Fürsten noch weiter. Darunter hatte insbesondere das Bundesgericht zu leiden. Das Bundesgericht, das als Schiedsgericht der Wahrung der ständischen Freiheiten diente, hemmte oder verhinderte den Ausbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Fürsten, die demzufolge den Einfluß des Bundesgerichts einzuschränken suchten.140 Das strukturelle Problem einer gemeinsamen Mitgliedschaft von Fürsten und Niederadeligen in einem Bund wird hier besonders deutlich. Wie der Rückzug des Adels aus dem Bund zeigt, konnten die Fürsten ab 1500 ihre Interessen erfolgreicher durchsetzen.

135Bock, Schwäbischer Bund, S. 196.

136Carl, Vom Appenzellerkrieg zum Schwäbischen Bund, S. 131f.

137Einige Bodenseestädte wie Lindau und Überlingen zogen wohl aus Kostengründen einen Sonderbund mit Habsburg einer Mitgliedschaft im Schwäbischen Bund vor, Carl, Eidgenossen, S. 235, 246.

138Laufs, Schwäbischer Kreis, S. 128.

139Bock, Schwäbischer Bund, S. 187. Schon 1517 versuchte Maximilian I., dem nachlassenden Engagement des Adels im Bund durch die Gründung einer exklusiven Reichsritterschaft zu begegnen (Carl, Schwäbischer Bund und Reich, S. 51). Auch unternahmen Hugo v. Montfort und Schweikhart v. Gundelfingen den Versuch, eine Einung zwischen Adel und Städten ohne die Fürsten zu gründen.

140Frey, Das Gericht des Schwäbischen Bundes und seine Richter, S. 259; Laufs, Schwäbischer Kreis, S. 135;

RTA, jüngere Reihe, Bd. 7/2, S. 1006-1008, 1029-1032, 1075-1079.

b) Konfessionelle Konflikte

Die Auflösung des Bundes wurde überdies durch die Reformation forciert und beschleunigt. Der Bund vermochte die konfessionellen Probleme nicht zu lösen, an ihnen scheiterte er endgültig.

Insbesondere die Frage, ob der Schwäbische Bund irgendeine Kompetenz in Glaubensfragen beanspruchen könne, spaltete seine Mitglieder. Sie entzündete sich 1528 an dem Ausschluß des protestantischen Bürgermeisters von Memmingen, Hans Keller, aus dem Bundesrat, der insbesondere von dem bayerischen Bundesrat Eck betrieben wurde.141 Die Städte protestierten gegen den ihrer Meinung nach verfassungswidrigen Ausschluß eines ihrer Bundesräte.142 Unter der Führung Nürnbergs bestritten einige Städte darüber hinaus grundsätzlich die Entscheidungskompetenz des Bundes in geistlichen Angelegenheiten und fanden dafür auch die Unterstützung von Markgraf Georg von Brandenburg. Die Reichsstadt Augsburg hingegen widersprach der Nürnberger Position.143 Die Fronten des Streits verliefen also quer zur ständischen Zugehörigkeit.

c) Scheitern der Verlängerungsverhandlungen 1533/34

Auf Dauer konnten innerhalb des Bundes weder die konfessionellen noch die ständischen Spannungen ausgeglichen werden. In welchem Maße die Integrationskraft des Bundes abnahm, wurde eindeutig sichtbar, als die Bundesmitglieder Hugo von Montfort und Schweikart von Gundelfingen in den 1520er Jahren, nach der Niederlage Sickingens, eine Einung zwischen Adel und Städten ohne jegliche fürstliche Beteiligung zu gründen versuchten, um auf diese Weise der fürstlichen Dominanz im Bund zu entgehen.144

In ähnlicher Weise schlug die Stadt Konstanz in der Endphase des Bundes vor, einen reinen Städtebund zu gründen, weil alle Städte - unabhängig von konfessionellen Zugehörigkeiten - durch die Machtgelüste der Fürsten gefährdet seien.145

Angesichts dieser desintegrativen Tendenzen verwundert es nicht, daß der Bund über das Jahr 1534 hinaus nicht verlängert wurde. Konkret mußten bei den anstehenden Verlängerungsverhandlungen

141Bock, Schwäbischer Bund, S. 199, 206.

142Vgl. den Abschied der Städte des Bundes, 5. III. 1529, in: RTA, jüngere Reihe, Bd. 7/2, S. 1112. Von den 29 Städten des Schwäbischen Bundes waren 1534 23 protestantisch; gleichzeitig gehörten überdies dem Schmalkaldischen Bund folgende Städte an: Ulm, Eßlingen, Reutlingen, Memmingen, Biberach, Isny.

143Bock, Schwäbischer Bund, S. 203. Zur Haltung Nürnbergs vgl. die entsprechenden Richtlinien der Stadt vom 25./26. II. 1529, in: RTA, jüngere Reihe, Bd. 7/2, S. 1105f.

144Bock, Schwäbischer Bund, S. 186.

145Vorschlag Konstanz vom 15. VII. 1528, in: RTA, jüngere Reihe, Bd. 7/2, S. 1059-1061.

1533/34 vier Probleme gelöst werden: (1) Die evangelischen Bundesstände erkannten die Gerichtshoheit des Bundesgerichts in Religionssachen nicht mehr an und wollten deshalb die Nichtzuständigkeit des Bundesgerichts bei geistlichen Streitigkeiten erreichen.146 Ferner wollten (2) einzelne Bundesstände für sich Ausnahmen durchsetzen, um nicht gezwungen zu werden, den Bund militärisch gegen die ausgenommenen Personen oder Parteien unterstützen zu müssen. Dies verlangten insbesondere die protestantischen Mitglieder des Bundes, weil sie sich nicht an der Exekution gegen einen protestantischen Stand beteiligen wollten. (3) versuchten Teile der Fürsten wiederum, den Einfluß der Städte im Bund zu reduzieren, indem diese finanziell höher veranschlagt und ihr Stimmrecht eingeschränkt werden sollten. Schließlich forderte (4) ein Großteil der Bundesstände die Wiedereinsetzung der Herzöge von Württemberg.

Die ohnehin festgefahrenen Verlängerungsverhandlungen wurden durch das militärische Vorgehen Philipps von Hessen gesprengt, der 1534 seinen Schwiegersohn, Ulrich von Württemberg, in dessen angestammtes Herzogtum zurückführte, ohne daß der Schwäbische Bund nennenswert tätig wurde;

auch ein Großteil der Bundesstände befürwortete ja die Wiedereinsetzung der württembergischen Herzöge.

d) Formen und Erfolge des innerbündischen Handelns

Das interne Handeln des Schwäbischen Bundes beschränkte sich freilich nicht nur auf ein ständisches und konfessionelles Gegeneinander. Der bündische Zusammenschluß der Städte und des Adels zur Sicherung der Reichsunmittelbarkeit machte vielmehr Verfahrensweisen über die Standesgrenzen hinweg notwendig, die für den Umgang einer ständisch gegliederten Gesellschaft eingeübt und erprobt wurden.147 Damit besaß der Bund gerade als zwischenständische Einung - übrigens auch in Hinblick auf den Reichstag - Modellcharakter.

Am Ende des Bundes kam es unter den städtischen Mitgliedern sogar zu einer Grundsatzdiskussion, ob die städtischen Bundesräte in Zweifelsfällen zuerst ihrer Stadt oder vorrangig dem Bund verpflichtet seien.148 Diese Auseinandersetzung zeugt sowohl von der hohen Identifikation einzelner

146Mit der Einführung der Reformation in einer Stadt oder einem Territorium ging zumeist die Verletzung bestimmter Rechte (z. B. Patronats- oder Nominationsrechte) und der Verlust von Vermögen durch Säkularisierung einher. Vor dem Bundesgericht klagten deshalb viele altgläubige Stände gegen die entsprechenden protestantischen Stände, denen dann die Verurteilung wegen Landfriedensbruch und d ie Exekution durch den Bund drohte.

147Laufs, Schwäbischer Kreis, S. 122.

148Tagung der Städte des Schwäbischen Bundes in Ulm, 7. VI. 1528, RTA, jüngere Reihe, Bd. 7/1, S. 267-270; Bd.

7/2, S. 1047.

Bundesräte mit dem Schwäbischen Bund, als auch von der behördlichen Verselbständigungstendenz innerhalb des Bundesrates.149

Hervorzuheben ist besonders das gemeinsame Agieren von Städten und Adel,150 weil hierbei nicht nur unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Interessen austariert,151 sondern auch gegenseitige Vorurteile und ständische Vorbehalte überwunden werden mußten.152 Die Reformation vertiefte allerdings die ohnehin schon bestehenden Gegensätze zwischen Adel und Städten, weil die Mehrzahl der oberdeutschen Städte protestantisch wurde, während die überwiegende Zahl des süddeutschen Adels katholisch blieb.153

Neben der Sicherung der Reichsunmittelbarkeit der jeweiligen ständischen Gruppen liegt ein Hauptverdienst des Schwäbischen Bundes darin, gerade die stark im lokalen Bereich verhafteten Mindermächtigen in ein größeres politisches System integriert zu haben.154 In der durch den Bund erzwungenen Ablegung der Fehdegewohnheiten sieht Volker Press darüber hinaus eine grundlegende Modernisierung des Adels.155 Gleichwohl hat der Bund selbst gemäß dem adeligen Verständnis seiner Mitglieder Fehden geführt.156

Im Gegensatz zum Reichstag war der Schwäbische Bund eine Interessenvertretung der Mindermächtigen: waren Grafen, Prälaten und Städte auf dem Reichstag nur beschränkt mitspracheberechtigt,157 so bildeten sie im Bund zunächst dessen Kern. Aufgrund dieser recht großen Partizipationsmöglichkeiten erreichten die Mindermächtigen im und mit dem Bund Ziele, die sie auf Reichsebene nicht durchsetzen konnten.158

149Carl, Eidgenossen, S. 248.

150Dies kommt z. B. an der gemeinsamen Gesandtschaft von Städten und Adel zum Augsburger Reichstag von 1500 zum Ausdruck, Laufs, Schwäbischer Kreis, 127 - sowie in der Rückdatierung der Gründung des Bundes auf den 14. II. 1488, als dem Tag, an dem Städte und Adel den Bund beschlossen haben, obwohl Schwur und Beurkundung erst am 10./11. III. 1488 erfolgt sind, Hesslinger, Anfänge, S. 83f.

151Hesslinger, Anfänge, S. 66.

152Zu dem spannungsreichen Verhältnis von städtischem Bürgertum und Adel s. Klaus Graf, Feindbild und Vorbild. Bemerkungen zur städtischen Wahrnehmung des Adels, in: ZGO 141 (1993), S. 121-154 sowie H. C.

Erik Midelfort, Adeliges Landleben und die Legitimationskrise des deutschen Adels im 16. Jahrhundert, in:

Stände und Gesellschaft im Alten Reich, hg. v. Georg Schmidt, Stuttgart 1989, S. 245-264.

153Press spricht in diesem Zusammenhang von dem konfessionellen Bruch der kaiserlichen Klientel im Südwesten, Press, Vorderösterreich, S. 22.

154Carl, Schwäbischer Bund und Reich, S. 52f.

155Press, Vorderösterreich, S. 11.

156Vgl. dazu Carl, Landfriedenseinung und Standessolidarität, passim.

157Auf dem Reichstag waren die Ritter überdies gar nicht vertreten.

158Carl, Eidgenossen, S. 254f.

Profitiert vom Schwäbischen Bund haben freilich vor allem die großen Handelsstädte Oberdeutschlands. Nürnberg, Straßburg, Ulm und Augsburg konnten im Schutze des Bundes weitgehend uneingeschränkt und friedlich Handel in Oberdeutschland treiben - eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche und kulturelle Blüte dieser Städte am Anfang des 16.

Jahrhunderts.

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