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Gründungsziele: Fortsetzung des Schwäbischen Bundes unter fürstlicher Dominanz

KAPITEL II............................................................................................................................................................................... 24

B. K AISERLICHER N EUNJÄHRIGER B UND (1535-1544)

1. Gründungsziele: Fortsetzung des Schwäbischen Bundes unter fürstlicher Dominanz

Rheinische Einung entstanden, war seine Gründung allerdings auf das engste mit dem Ende des Schwäbischen Bundes verknüpft, so daß es gerechtfertigt erscheint, die grundsätzlich chronologische Anordnung der Einungen hier zu durchbrechen.

Wie gesehen, litt der innere Zusammenhalt des Schwäbischen Bundes unter den religiösen Streitigkeiten, den hohen finanziellen Mitgliederbelastungen, der Württembergfrage sowie unter der ständig zunehmenden fürstlichen Dominanz. Aufgrund dieser Gemengelage wurden die anstehenden Verlängerungsverhandlungen für die kaiserlichen Kommissare äußerst schwierig, und an ihr sollten sie letztendlich auch scheitern.

Bei der Augsburger Bundestagung im April 1533 lehnten die Fürsten der Rheinischen Einung (Kurpfalz, Hessen und Mainz) eine Verlängerung des Schwäbischen Bundes rundum ab,182 die übrigen Stände machten Ausflüchte. Die Beratungen endeten ergebnislos, so daß ein nächster Bundestag, ebenfalls in Augsburg, für den August 1533 einberufen wurde, bei dem vor allem die Württembergfrage im Vordergrund der Verhandlungen stand.183 Aber ein Ergebnis konnte auch diesmal nicht erzielt werden, weil Ferdinand seine Herrschaft über Württemberg nicht abgeben wollte.184 Die Mitglieder des Schwäbischen Bundes versammelten sich erneut im Dezember 1533 in Augsburg, konnten sich jedoch nur auf einen neuen Bundestagstermin für den Mai 1534 einigen,

181Philipp Ernst Spieß, Geschichte des Kayserlichen neuniährigen Bunds vom Jahr 1535 bis 1544 als eine Erscheinung in der Teutschen Reichsgeschichte aus den Original-Akten dargestellt, Erlangen 1788; Rudolf Endres, Der kayserliche neunjährige Bund vom Jahr 1535 bis 1544, in: FS Günther Franz, Stuttgart 1982, S.

85-103; Salomies, Die Pläne Kaiser Karls V., S. 81-91; Joachim Lauchs, Bayern und die deutschen Protestanten 1534-1546, Neustadt/Aisch 1978, S. 48-63, 262-265.

182Der Bf. v. Würzburg verließ den Schwäbischen Bund im August 1533 und schloß sich der Rheinischen Einung an. Zur Rheinischen Einung ausführlicher unten Abschnitt C.

183Der junge Christoph von Württemberg war nach Augsburg eingeladen worden, denn vor allem Bayern war an einer Rückgabe des Herzogtum an den (noch) katholisch gebliebenen Sohn Herzog Ulrichs interessiert.

Bayern sah sich nach dem Erwerb Württembergs und Böhmens in den 1520er Jahren von den Habsburgern eingeschlossen und wollte deshalb die Vormachtstellung der Habsburger in Oberdeutschland schwächen 184Vgl. die Instruktion des Kaisers für seine Kommissare beim schwäbischen Bundestag, in: Karl Lanz (Hg.),

Correspondenz des Kaisers Karl V., Bd. 2, ND Frankfurt/Main 1966, S. 81-86. Der die Herausgabe Württembergs betreffende Paragraph hat die Randbemerkung „non est positum“ (ebd., S. 83) und geht auf den Entwurf Ferdinands vom 4. VI. 1533 (ebd. S. 69-73, hier S. 71f.) zurück.

obgleich die Einungsperiode schon im Februar 1534 auslief. Diese Versammlung fiel dann allerdings aufgrund der gewaltsamen Wiedereinsetzung Ulrichs von Württemberg durch den hessischen Landgrafen aus.

Nachdem die Restituierung Württembergs auf kriegerische Weise erfolgt und von den Habsburgern im Frieden von Kaadan (Juni 1534) anerkannt worden war, bestand für Bayern kein Grund mehr, sich einem neuen Bund mit den Habsburgern zu verweigern, so daß am 7. Oktober 1534 von bayerischer Seite eine direkte Aufforderung zur Neugründung eines Bundes an die Habsburger erging.185

Zum Januar 1535 lud König Ferdinand dann alle ehemaligen Mitglieder der letzten 11jährigen Einungsperiode des Schwäbischen Bundes nach Donauwörth ein. Die kaiserlichen Kommissare waren - wie schon bei den letzten Verlängerungsverhandlungen des Schwäbischen Bundes in Augsburg - der Augsburger Bischof Christoph von Stadion, Graf Wolfgang von Montfort sowie der Augsburger Dompropst Marquard von Stein. Ihr Auftrag war es, für die Erneuerung des Schwäbischen Bundes oder aber für die Errichtung einer neuen Einigung zu werben.186

Die letzte Alternative stieß auf das Interesse der in Donauwörth anwesenden fürstlichen Räte. Sie kamen sofort zu einer separaten Beratung zusammen, in der sie beschlossen, sich mit den Habsburgern unter der Bedingung zu verbinden, daß einzig die Fürsten mit dem Kaiser und König Ferdinand einen Bund gründen sollten. Die Städte, die ja ebenfalls nach Donauwörth eingeladen waren, wurden von diesen Verhandlungen ausgeschlossen.187 Zwar sollten nach dem Willen Bayerns möglichst viele Städte aufgrund ihrer Finanzkraft in den Bund aufgenommen werden, jedoch sollte ihnen - anders als im Schwäbischen Bund - kein nennenswertes Mitspracherecht eingeräumt werden.188 Aber die bayerische Position traf auf den Widerstand Markgraf Georgs von Brandenburg und Pfalzgraf Ottheinrichs, die den Städten gegenüber äußerst feindlich eingestellt waren und einen reinen Fürstenbund anstrebten.189 Bayern wiederum war grundsätzlich gegen die Aufnahme des mindermächtigen Adels.190

185Sigmund Riezler, Geschichte Bayerns, Bd. 4 (1508-1597), Gotha 1899, S. 278; sowie die Briefe des Erzbf. v. Lund an Karl V. vom 3. und 17. XI. 1534, in: Lanz, Correspondenz, Bd. 2, S. 135-139, hier S. 136; S. 146-149, hier S.

147.

186Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, S. 10.

187Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, S. 10.

188Brief Leonhards v. Eck an Hz. Wilhelm v. Bayern, Donauwörth, 23. I. 1535, bei Lauchs, Bayern und die deutschen Protestanten, S. 56.

189Im Falle Markgraf Georgs wird deutlich, daß ständische Politik der Fürsten durchaus unabhängig von den konfessionellen Interessen sein konnte. Denn konfessionell arbeiteten die brandenburgischen Markgrafen

Die Gründung eines reinen Fürstenbundes entsprach allerdings nicht den habsburgischen Bundesvorstellungen, die an das zwischenständische Modell des Schwäbischen Bundes anknüpfen wollten. Die habsburgischen Kommissare einigten sich schließlich mit den fürstlichen Räten darauf, zuerst einen Fürstenbund zu gründen, der dann auch Städten und Adeligen offenstehen sollte.191 Auch verständigte man sich darauf, als Bundesordnung die letzte Verfassung des Schwäbischen Bundes in modifizierter Form zu übernehmen.192

Erst nachdem die zukünftige Verfassung in ihren fürstengenehmen Grundzügen feststand, informierten die kaiserlichen Kommissare die Vertreter der Städte und erklärten ihnen, daß der Kaiser mit den Fürsten eine neue Einung eingegangen sei, der aber auf Wunsch auch Adel und Städte beitreten könnten.193 Die städtischen Vertreter zeigten sich verständlicherweise über diese Vorgehensweise, die ihnen jeglichen Einfluß auf die Verfassung verwehrte, befremdet und baten um Bedenkzeit.

Inzwischen schlossen sich am 30. Januar Karl V., König Ferdinand, der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Bamberg, Eichstätt und Augsburg,194 die bayerischen Herzöge, Ottheinrich und Philipp von Pfalz-Neuburg sowie Markgraf Georg von Brandenburg für sich und seinen Neffen Albrecht Alkibiades zu einem auf neun Jahre befristeten Bund zusammen.

Am Abend des 30. Januar übergaben dann die städtischen Gesandten schriftlich ihre Antwort. Darin sprachen sie erneut ihr Befremden über die unvermittelte Absonderung der Fürsten aus. Über ihren Beitritt, so die Städte, könnten sie nur verhandeln, wenn die Religionsangelegenheiten und die Gerichtsbarkeit in geistlichen Sachen vom Bund ausgenommen würden.195 Darüber wollten die Fürsten aber erst auf dem nächsten Bundestag, im April 1535, in Lauingen verhandeln. Die Mitglieder der Adelsbank des ehemaligen Schwäbischen Bundes hingegen lehnten nach Studium der neuen Verfassung eine Beteiligung an dem kaiserlichen Bund generell ab.196

sehr eng mit der Stadt Nürnberg zusammen, sie erließen sogar eine gemeinsame Kirchenordnung; vgl.

dazu: Gottfried Seebaß, Evangelische Kirchenordnung im Spannungsfeld von Theologie, Recht und Politik: Die Gutachten der Nürnberger Juristen zum Entwurf der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533 und ihre Bedeutung für deren endgültige Gestalt, in: FS Rabe, S. 231-273.

190Riezler, Geschichte Bayerns, Bd. 4, S. 297.

191Lauchs, Bayern und die deutschen Protestanten, S. 57f., der allerdings nicht auf das Problem der Mitgliedschaft des mindermächtigen Adels eingeht.

192Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, S. 11; das Protokoll über die abgeänderten Stellen vom 22. I. 1535, ebd., Beilage VII, S. 88-96.

193Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, S. 12.

194Zusammen mit den genannten geistlichen Fürsten traten auch die jeweiligen Domkapitel der Einung bei.

195Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, S. 12.

196Die Fürsten wollten dem Adel nur drei Stimmen einräumen, damit wäre anders als im Schwäbischen Bund kein paritätisches Stimmenverhältnis mehr gegeben gewesen. Einen eigenen Hauptmann oder Richter konnte

Auffällig ist, wie schnell die kaiserlichen Kommissare den fürstlichen Wünschen, die ja auf eine weitgehende Reduzierung der adeligen und städtischen Mitbestimmung innerhalb der Einung herausliefen, nachgekommen sind. Warum also haben Karl und Ferdinand nicht die Interessen ihrer traditionellen städtischen und adeligen Klientel und damit auch ihren eigenen politischen Spielraum energischer verteidigt?

Die Habsburger, insbesondere Ferdinand, mußten nach dem Ende des Schwäbischen Bundes ihre Stellung in Oberdeutschland konsolidieren, denn mit Ulrich von Württemberg saß nun ein protestantischer und nicht gerade habsburgfreundlicher Fürst mitten in ihrem direkten Einflußgebiet.

Aber auch die übrigen oberdeutschen Stände mußten sich neu orientieren und ausrichten. Sie taten dies erst einmal innerständisch und in Form von Landfriedenseinungen.

Die drei großen oberdeutschen Städte Ulm, Augsburg und Nürnberg gründeten am 26. Mai 1533 einen auf sieben Jahre befristeten Städtebund, in welchem sie sich vor allem zu gegenseitiger Hilfe verpflichteten.197 Daß dies von seiten der Städte selbst nicht als befriedigende Lösung angesehen wurde, wird schon im ersten Paragraphen des Bundesbriefes deutlich. Die Städte wollten sich in eine andere Einung „künftiglich gesampt über kurz oder lang zeit neben diser unnser aigner verainigung begeben“.198 Die Bedingungen, die eine solche für die Städte befriedigende Einung zu erfüllen hätte, hatte der Augsburger Ratssyndikus Conrad Peutinger formuliert: Demnach müßten die mächtigen Nachbarn, insbesondere Bayern, und vor allem der Kaiser der Einung angehören.199

der Adel ebenfalls nicht mehr stellen, dafür aber sollte er höher veranschlagt werden. Ferner hätte der Adel im Notfall von dem Bund kaum wirksame Hilfe bei Auseinandersetzungen mit Fürsten zu erwarten gehabt, weil „die fursten mitt dem außnemen dermassen gegen einander vermengt“ seien, wodurch die fürstlichen Mitglieder aufgrund der vielen Ausnahmen von ihrer Bundeshilfe enthoben wären. „Der Prelaten, grauen unnd Ritterschafft deß lands zu Schwaben abschlag, In Bundt zukomen“, Ulm, 12. IV. 1535, in: Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, Beilage X, S. 142-144.

197Bundesbrief ist ediert bei Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, Beilage V, S. 66-76. Der militärischen Hilfe gelten die meisten Regelungen des Bundesbriefes, sie wurde nach dem Berechnungssystem des Schwäbischen Bundes veranschlagt (§ 5, S. 70). An internen Regelungen wurde vereinbart, daß Streitigkeiten zwischen Rat und Stadt von dem Rat der beiden anderen Städte geschlichtet werden sollten (§ 13, S. 73), was natürlich die städtische Obrigkeit begünstigte. Der Bündnisfall sollte auch bei Angelegenheiten „des glaubens und der Religion wegen“ eintreten (§ 3, S. 68). Allerdings wurden der Kaiser, König Ferdinand und der Schwäbische Bund ausdrücklich ausgenommen (Präambel, S. 67).

Ferdinand I. plante sogar, zur Absicherung seiner Herrschaft in Württemberg Mitglied des Städtebundes zu werden. Letztlich scheiterten die Beitrittsverhandlungen jedoch: Einerseits an der Religionsfrage - die Städte verlangten die generelle Ausnahme sämtlicher religiöser Angelegenheiten, was Ferdinand zu weit ging -, anderseits entfiel mit dem Verlust Württembergs für Ferdinand ein wesentlicher Grund, dem Bund beizutreten; vgl. dazu Georg Schmidt, Der Städtetag in der Reichsverfassung, Wiesbaden 1984, S. 164-166.

198Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, S. 67.

199Gutachten Conrad Peutingers an Bürgermeister und Rat von Augsburg vom 21.-23. II. 1533, in: Konrad Peutingers Briefwechsel, hg. v. Erich König, München 1923, S. 462-466, hier S. 464f.

Am 4. Mai 1534 schlossen sich aber auch für zehn Jahre die Herzöge von Bayern, Kurfürst Ludwig von der Pfalz, sein Bruder Pfalzgraf Friedrich, Ottheinrich und Philipp von Pfalz-Neuburg, der Bischof von Bamberg sowie Georg von Brandenburg-Ansbach in der Eichstätter Einung zusammen;200 der Pfälzer Kurfürst war zudem noch Mitglied der Rheinischen Einung, in der sich gleichfalls Fürsten des ehemaligen Schwäbischen Bundes vereinigt hatten. Der oberschwäbische Adel schloß ebenfalls Einungen unter sich ab.

Entscheidend war, daß bei all diesen innerständischen Einungen die Habsburger fehlten. Sie waren seit dem Ende des Schwäbischen Bundes in keiner Einung mehr vertreten. Zudem waren ihre Kräfte durch das Vordringen der Türken im Osten und die Auseinandersetzung mit Frankreich im Westen beansprucht. Es verwundert daher nicht, daß Ferdinand die bayerische Aufforderung bereitwillig aufnahm, eine Einung zu gründen, an der er und sein Bruder beteiligt sein sollten. Eine solche Einung, ähnlich dem Schwäbischen Bund, versprach, weite Teile Oberdeutschlands zu befrieden und zugleich die habsburgischen Position im Reich zu stabilisieren. Der Preis dafür war allerdings die fürstliche Exklusivität und fürstliche Dominanz des Bundes.

Diese Bedingung war den Habsburgern bekannt, seit ihnen ihr Gesandter Johann von Weeze, Erzbischof von Lund, sowohl die fürstliche Abneigung gegenüber den Städten dargelegt als auch die Gefahren geschildert hatte, falls keine Einung mit habsburgischer Beteiligung zustande kommen sollte.201 Die Anerkennung der fürstlichen Präponderanz bei gleichzeitigem Offenhalten des Bundes für beitrittswillige Städte und Adelige war somit 1534/35 für die kaiserliche Politik das maximal Erreichbare; sie bedeutete zugleich aber auch das Eingeständnis der Unmöglichkeit einer integrativen zwischenständischen Politik seitens des Kaisers oder gar König Ferdinands nach dem Ende des Schwäbischen Bundes.202 Erschwert wurde eine solche Politik zusätzlich durch die religiöse Spaltung. Zwar war der Bund interkonfessionell und gemäß den Maßgaben des Nürnberger

200Bundesbrief ist ediert bei Spieß, Der Kayserliche neunjährige Bund, Beilage VI, S. 76-88. Die Eichstätter Einung wird hier nicht gesondert untersucht, weil die meisten ihrer Mitglieder (mit Ausnahme des Pfälzer Kurfürsten und seines Bruders) mit den Habsburgern zusammen den Neunjährigen Bund bildeten.

201„Et nisi jlla de nouo [scil. Bund] erigatur, video imperium periturum, quoniam principes contra ciuitates jndignati sunt, et jsti superioris Germanie principes seculares et ecclesiastici habent inter se confederationem [scil. Eichstätter Einung], quam fecerunt estate preterita.“ Erzbf. v. Lund an Karl V., 17. XI.

1534, in: Lanz, Correspondenz, Bd. 2, S. 147.

202Im März 1537 warb Ferdinands Gesandter Philipp Schad bei den bayerischen Herzögen für die Aufnahme der schwäbischen Mindermächtigen in den Bund, denn sie fühlten sich durch ihren Nachbarn, den Hz. von Württemberg, bedroht. Würde der schwäbische Adel beitreten, so würden auch die Städte Überlingen und Ravensburg sowie der Bf. von Konstanz folgen. Problematisch sei allerdings die den Mindermächtigen zu gewährende Mitsprache, denn soviel Stimmen wie im Schwäbischen Bund könne man ihnen nicht bewilligen, Sebastian Andreas Stumpf, Baierns politische Geschichte, Bd. 2, München 1817, S. 201-203.

Anstands konfessionsneutral angelegt (s.u.). Die Mehrzahl der Bundesmitglieder aber war katholisch;

einzig Markgraf Georg von Brandenburg und die Reichsstädte Nürnberg, Weißenburg und Windsheim waren protestantisch, zugleich aber kaisertreu, weshalb sie sich auch geweigert hatten, dem Schmalkaldischen Bund beizutreten.203

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