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KAPITEL II............................................................................................................................................................................... 24

C. R HEINISCHE E INUNG (1532-1547)

4. Das Handeln der Einung nach außen

Das Verhältnis der Rheinischen Einung zu Institutionen des Reiches, wie dem Kammergericht oder den Reichskreisen, war nicht derart spannungsreich wie das des Schwäbischen Bundes zu diesen Institutionen. Dies mag vor allem daran liegen, daß auch die Außenwirkung der Rheinischen Einung vergleichsweise gering war. Daß nach dem geplanten Wegfall des Schwäbischen Bundes eine neue Einung überhaupt notwendig schien, lag an dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis der Reichsstände aufgrund der nicht sehr effizienten Landfriedensorganisation des Reiches; die Reichskreise jedenfalls konnten einen effektiven Schutz offensichtlich (noch) nicht bieten.

Eine indirekte Konkurrenz zum Kammergericht war insofern gegeben, als die Austrägalordnung der Rheinischen Einung fremde Gerichte und eben das Kammergericht unnötig werden ließ, was im territorialstaatlichen Interessen der Fürsten gewesen sein dürfte.298 Allerdings war, wie gesehen, der friedliche Austrag zwischen Hessen und Mainz im Rahmen der Rheinischen Einung erfolglos

295Eymelt, Rheinische Einung, S. 97-100.

296Eymelt, Rheinische Einung, S. 100.

297Eymelt, Rheinische Einung, S. 104.

298Eymelt, Rheinische Einung, S. 44.

geblieben, so daß seit 1549 kaiserliche Kommissare in dieser Angelegenheit schlichten sollten,299 wodurch der Kaiser, was ja ursprünglich gerade ausgeschlossen werden sollte, doch Gelegenheit bekam, sich in Angelegenheiten der Territorialfürsten einzuschalten.

Spürbaren Einfluß hat die Rheinische Einung vor allem auf die Entwicklung des Schwäbischen Bundes genommen, indem sie zu dessen Ende mit beigetragen hat. Im Zusammenhang mit dem Schwäbischen Bund trat die Rheinische Einung noch einmal geschlossen auf, als Hans Thomas von Rosenberg 1535 aufgrund einer über 10 Jahre zurückliegenden Strafaktion des Schwäbischen Bundes den ehemaligen Angehörigen der Adels- und Städtebank die Fehde ansagte. Gemäß Art. 39 der Schwäbischen Bundesordnung bestand die Bundespflicht bei Angelegenheiten weiter, die aus Bundeszeiten resultierten und bei Ablauf der Einigung noch nicht verglichen waren. Dieses war hier offensichtlich der Fall, so daß sich Vertreter der Schwäbischen Bundesstände im April 1536 in Augsburg versammelten, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Diese Gelegenheit nahm König Ferdinand zum willkommenen Anlaß für den Versuch, den Schwäbischen Bund wiederzugründen.

Die Bemühungen Ferdinands stießen jedoch bei sämtlichen Fürsten der Rheinischen Einung auf Ablehnung. Wie schon zuvor versuchten sie, eine mögliche Weiterexistenz des Schwäbischen Bundes zu verhindern. Bis auf den Pfälzer Kurfürsten, der durch den Kauf des Amtes Boxberg auf das engste in die Rosenbergfehde involviert war, weigerten sich die übrigen Einungsfürsten auch, an den Verhandlungen des ehemaligen Schwäbischen Bundes teilzunehmen. Sie wollten sogar vor dem Kammergericht gegen die Fortexistenz des Bundes klagen und verschleppten die ganze Angelegenheit erfolgreich bis 1539. Dann war die Angelegenheit aufgrund des Todes von Hans Thomas von Rosenberg erst einmal zu Ende.300

Bei anderen Ereignissen trat die Rheinische Einung trotz heftigen Drängens des hessischen Landgrafen überhaupt nicht in Erscheinung. So unterstützte der Landgraf den Bischof von Münster im Kampf gegen die Täufer auch deswegen, um den Habsburgern, die dem Bischof von den Niederlanden aus ebenfalls Beistand leisteten, nicht zuviel Einfluß in Nordwestdeutschland einzuräumen. Philipp versuchte deshalb, die Rheinische Einung, als Habsburg-unabhängige Organisation, zum Kampf gegen die Täufer zu bewegen. Die anderen Einungsfürsten lehnten jedoch jegliches Eingreifen der Rheinischen Einung ab.301

299Eymelt, Rheinische Einung, S. 132.

300Eymelt, Rheinische Einung, S. 76-89.

301Eymelt, Rheinische Einung, S. 74f.

Auch bei vielen seiner reichspolitischen Unternehmungen302 suchte Philipp von Hessen um die politische oder militärische Unterstützung der Rheinischen Einung nach. Die übrigen Einungsfürsten blieben demgegenüber jedoch - mit Ausnahme der Auflösung des Schwäbischen Bundes - stets passiv, abwartend und scheuten vor allem die anfallenden Kosten. Gleichwohl zog der Landgraf politischen Nutzen daraus, daß geistliche und weltliche Fürsten sich ihm gegenüber wohlwollend neutral verhielten und als unmittelbare Nachbarn sein Territorium nicht bedrohten. Dies zeigte sich vor allem 1538, als der als Gegeneinung zum Schmalkaldischen Bund konzipierte Katholische Bund von Nürnberg gegründet wurde.303 Die angesehensten katholischen Fürsten, die rheinischen Kurfürsten,304 traten diesem Bund nicht bei. Lediglich Albrecht von Brandenburg, der Erzbischof von Mainz, wurde als Erzbischof von Magdeburg Mitglied der Nürnberger Einung. Für Kurfürst Albrecht - und damit auch für die übrigen katholischen Einungsfürsten - wäre es sinnlos gewesen, als Mainzer Erzbischof dem Nürnberger Bund beizutreten, weil er gemäß den Statuten der Rheinischen Einung diese hätte ausnehmen müssen, und somit eben auch den hessischen Landgrafen, gegen den sich der Nürnberger Bund ja potentiell richtete.305 Auf diese Weise neutralisierte die Rheinische Einung das Bemühen der Nürnberger Bundesstände, die altgläubigen Reichsstände innerhalb einer Einung zu sammeln.306

5. Geographische Erstreckung des Bundes

Das Zentrum der Rheinische Einung war das Mittelrheingebiet, hier grenzten Mainz, Pfalz, Hessen und Trier aneinander; gen Westen erstreckte sich der Mosel entlang das Trierer Erzstift, nach Nordosten die Lahn hinauf Hessen, und am östlichsten lag Würzburg. Die zentralen Orte der Einung, Oberwesel und Frankfurt, befanden sich im Rhein-Maingebiet; hier fanden die häufigsten Treffen statt, und hier sollten, laut Einungsbrief, die Fürsten im Notfall zusammen kommen.

Die Einungsfürsten gehörten drei verschiedenen Reichskreisen an: dem kurrheinischen (Pfalz, Mainz und Trier), dem oberrheinischen (Hessen) sowie dem fränkischen (Würzburg). Bis auf Hessen,

302Um Unterstützung ersuchte der Landgraf die Rheinische Einung neben der Täuferbekämpfung bei der Oldenburger Grafenfehde (1538) sowie bei der Vertreibung Herzog Heinrich v. Braunschweig (1542-1545), Eymelt, Rheinische Einung, S. 107-111, 116-122.

303Weiter unten wird ausführlicher auf den Nürnberger Bund eingegangen.

304Der Kölner Kurfürst, der der Rheinischen Einung nicht angehörte, trat dem Nürnberger Bund aus anderen Gründen nicht bei, Eymelt, Rheinische Einung, S. 106.

305Eymelt, Rheinische Einung, S. 106.

dessen Interesse auch Niederdeutschland galt,307 waren die übrigen Einungsfürsten politisch vor allem nach Süden, auf Oberdeutschland hin ausgerichtet. Deutlich wird dies an dem gemeinsamen Handeln, das nur in bezug auf den Schwäbischen Bund zustande kam, während die niederdeutschen Angelegenheiten (Münster, Oldenburg und Braunschweig) nur Hessen zum Eingreifen bewegen konnten, die übrigen Einungsfürsten jedoch relativ unbeteiligt ließen. Allerdings war Albrecht von Brandenburg nicht nur Mainzer sondern auch Magdeburger Erzbischof und als solcher auch nach Osten orientiert.308

Soweit ersichtlich ist, hat die Rheinische Einung nicht dazu beigetragen, eine spezifische regionale Identität auszubilden. Einerseits waren Hessen und Würzburg zu wenig auf den Rhein und das Rheinland hin ausgerichtet, anderseits haben dafür mittelrheinische Territorien wie Worms, Speyer und die Pfalzgrafen gefehlt.

306Eymelt, Rheinische Einung, S. 113.

307Mit der Erbschaft Katzenellenbogen, den Erwerbungen einer Hälfte der Grafschaft Eppstein sowie der Grafschaften Ziegenhain und Nidda orientierte sich Hessen nach Oberdeutschland, während es mit der Landgrafschaft, Waldeck und Hersfeld zugleich auch im reichsfernen Niederdeutschland verankert blieb, Georg Schmidt, Der Wormser Reichstag von 1495 und die Staatlichkeit im ´hessischen´ Raum, in: Hess. Jb.

f. LG 46 (1996), S. 115-136, hier S. 118f.

308Albrecht v. Brandenburg strebte deshalb 1533 eine Einung mit dem Kurfürsten und dem Herzog v. Sachsen, Kurbrandenburg, Braunschweig und eben Mainz an. Der sächsische Kurfürst war jedoch gegen dieses Projekt, das eine Stabilisierung der Herrschaft über Magdeburg für Albrecht gebracht hätte, Georg Schmidt, Die Beziehungen der protestantischen Reichsstände zum Reichserzkanzler im 16. Jahrhundert, in:

Kurmainz, das Reichserzkanzleramt und das Reich, hg. v. Peter Claus Hartmann, Stuttgart 1998, S. 137-151, hier S. 145.

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