• Keine Ergebnisse gefunden

KAPITEL II............................................................................................................................................................................... 24

H. E GERER B UNDESPROJEKT (1552/53)

I. F RÄNKISCHE E INUNG (1552-1557)

1. Die Gründung der Einung gegen Albrecht Alkibiades

An dem gegen Karl V. gerichteten Fürstenaufstand von 1552 hatte sich auch Markgraf Albrecht Alkibiades von Brandenburg beteiligt, der sich jedoch schon bald von den übrigen Kriegsfürsten löste und sein Heer gegen die fränkischen und mittelrheinischen Bistümer führte,691 dabei aber auch protestantische Städte wie Nürnberg und Straßburg bedrohte. Insofern waren es nicht allein konfessionelle Motive, die den protestantischen Markgrafen leiteten, sondern in sehr viel stärkerem Maße die Aussicht auf materielle Bereicherung durch Brandschatzen und Erpressung.692 Speziell im fränkischen Bereich spielten jedoch auch territoriale Aspekte eine wesentliche Rolle. In dem territorial zerklüfteten Franken konkurrierten neben den Bistümern sowie der Stadt Nürnberg, die über ein recht großes Territorium verfügte, eben auch die brandenburgischen Markgrafen um die territoriale Vorrangstellung, so daß es im fränkischen Raum zu zahlreichen Auseinandersetzungen um Herrschaftsrechte kam,693 in denen ebenfalls die Grafen, Herren und Ritter ihre Stellung zu behaupten und zu sichern bestrebt waren.

Im Zuge seiner Überfälle hatte der Markgraf den Bischöfen von Würzburg und Bamberg sowie der Stadt Nürnberg Verträge abpreßt, die diese zu erheblichen Entschädigungsleistungen, teilweise aber auch zu Gebietsabtretungen zwangen. Die erzwungenen Verträge wurden allerdings vom Kaiser im

690Fritz Hartung, Geschichte des Fränkischen Kreises (1521-1559), Leipzig 1910, ND Aalen 1973; Fritz Hartung, Karl V. und die deutschen Reichsstände von 1546-1555, Halle/Saale 1910, ND Darmstadt 1971; August v.

Druffel/Karl Brandi, Beiträge zur Reichsgeschichte, Bd. 4 (1553-1555), München 1896; Walter Goetz, Beiträge zur Geschichte Herzog Albrechts V. und des Landsberger Bundes, München 1898.

691Im Vertrag von Chambord hatten sich die Kriegsfürsten gegenüber Frankreich verpflichtet, die geistlichen Fürstentümer zu schonen. Dieser Verpflichtung wollte Markgraf Albrecht sich jedoch nicht unterwerfen und trennte sich deshalb wieder von der Fürstengruppe. Er nahm auch den Passauer Anstand nicht an und weigerte sich, sein Heer aufzulösen, Hartung, Karl V., S. 111.

692Markgraf Albrecht war hoch verschuldet, zum Teil hatte er diese Schulden geerbt, jedenfalls konnte er von den Erlösen aus dem Fürstentum Kulmbach kaum standesgemäß leben, Hartung, Karl V. und die deutschen Reichsstände, S. 127.

693Besonders erbittert und langwierig wurde beispielsweise der Konflikt um Herrschaftsrechte und Besitzungen zwischen Nürnberg und den Markgrafen v. Brandenburg-Ansbach ausgetragen; ungeachtet der Tatsache, daß beide Kontrahenten protestantisch waren und eine gemeinsame Kirchenordnung ausgearbeitet hatten; vgl. dazu: Gottfried Seebaß, Evangelische Kirchenordnung im Spannungsfeld von Theologie, Recht und Politik: Die Gutachten der Nürnberger Juristen zum Entwurf der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung von 1533, in: FS Rabe, S. 231-273.

August 1552 für ungültig erklärt und kassiert.694 Diese Kassation nahm der Kaiser wieder zurück, als Markgraf Albrecht mitsamt seinen Truppen auf die Seite des Kaisers wechselte und diesen bei der Belagerung von Metz unterstützte.695 Nach Beendigung des Frankreichfeldzuges im Januar 1553 intensivierte der Markgraf seine Bemühungen, die erpreßten Ansprüche gegen Nürnberg und die beiden Bistümer zu realisieren. Allerdings weigerten sich diese, die Verträge zu erfüllen und riefen statt dessen das Kammergericht an. Zudem hatte sich in Franken inzwischen militärischer Widerstand gegen den Markgrafen formiert.

Nach einem Mandat des Kaisers an die fränkischen Kreisstände, sich zur Wahrung des Landfriedens zu vereinigen, hatten sich einige, allerdings nicht alle Stände des fränkischen Kreises zur fränkischen Einung zusammengeschlossen.696 Dabei war die fränkische Einung anfänglich als stabile Verbindung aller Kreisstände untereinander gedacht,697 um den locker organisierten Kreisverband in einen festeren Schutzbund umzuwandeln. Der Einung nicht beigetreten waren einige Städte sowie sämtliche Grafen und Herren Frankens; sie standen, seit ihnen die Bischöfe die Kreisstandschaft verwehren wollten, traditionellerweise auf der Seite des Markgrafen.698 Nicht der gesamte fränkische Kreis hatte sich also gegen den landfriedensbrechenden Markgrafen zusammengeschlossen, sondern nur die potentiell gefährdeten Städte und geistlichen Fürsten.699

694Kaiserliche Kassationen vom 25. VIII. (für Nürnberg), 26. VIII. (für Bamberg), 29. VIII. (für Würzburg), gedruckt bei Hortleder, Handlungen und Ausschreiben, Bd. 2, VI, Kap. 4, S. 1086-1088; VI, Kap. 5, S. 1106f.; VI, Kap.

21, S. 1194f.

695Sog. cassatio cassationis; Vorvertrag zw. Karl V. und Albrecht vom 24. X. 1552, Vertrag vom 10. XI. 1552, Hortleder, Handlungen und Ausschreiben, Bd. 2, VI, Kap. 2, S. 1055-1058.

696Mandate Karl V. an die Stände des fränkischen Kreises vom 12. sowie an alle Reichsstände vom 29. IX. 1552, Hortleder, Handlungen und Ausschreiben, Bd. 2, VI, Kap. 4, S. 1092; VI, Kap. 5, S. 1107f. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kaiser den Markgrafen noch nicht in seine Dienste genommen. - Mitglieder der am 13.

X. 1552 gegründeten Einung waren Bamberg, Würzburg, Eichstätt, Nürnberg, Rothenburg und Windsheim; der Deutschordensmeister trat der Einung am 4. XI. 1552 bei, Hartung, Fränkischer Kreis, S.

379-384.

697Die fränkische Einung wurde im Rahmen eines Kreistages gegründet: „Wir, die hernachbenannten, haben, unangesehen dass sowohl auf diesem wie auf dem letzten Kreistage [...] etlich gar nit erschinen [...] uns verainet und verglichen“, Gründung der fränkischen Einung, Nürnberg, 13. X. 1552, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 379f.

698Überhaupt war der fränkische Kreis im 16. Jahrhundert sehr gespalten. Neben der anfänglichen Ablehnung der Grafen und Herren durch die geistlichen Fürsten gab es noch andere Konflikte: Die brandenburgischen Markgrafen lehnten die Standschaft des Deutschmeisters ab, weil dieser im Namen des Deutschen Ordens Ansprüche auf das ehemalige Ordensland - nunmehr brandenburgische - Preußen erhob. Desweiteren beanspruchten Bamberg und Brandenburg das Ausschreiberamt des Kreises für sich, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 157-233.

699Die Nürnberger Ratsherren waren zu dem Entschluß gekommen, daß neutrales Lavieren gefährlicher sei als der Zusammenschluß mit den Bischöfen, zumal auch vom Kaiser keine Hilfe zu erwarten sei, Ratschlag der Nürnberger Ratsherren Hieronimus Paumgartner, Sebald Haller, Caspar Nützel und Jobst Tetzel über die von Nürnberg einzuschlagende Politik, 3. X. 1552, Hartung, Fränkischer Kreis, Akten, S. 377f.

Doch auch deren Zusammenhalt erwies sich in der Folgezeit als äußerst schwach. Denn nachdem die Aussöhnung zwischen Kaiser und Albrecht mitsamt der Wiederanerkennung der markgräflichen Ansprüche bekannt wurde, zogen sich der Bischof von Eichstätt, der Deutschmeister sowie die Stadt Rothenburg aus der Einung zurück.700 Sie argumentierten, daß die auf Befehl des Kaisers geschlossene Einung sich nicht gegen den mit dem Kaiser ausgesöhnten Markgrafen wenden dürfe, denn dann würde aus der Einung ein Offensiv- und nicht, wie beschlossen, ein Defensivbund.701 Würzburg und Bamberg hingegen erkannten die Rechtskraft der kaiserlichen Kassation nicht an und forderten von allen Einungsverwandten militärische Hilfe gegen den Markgrafen; zumal ihnen noch kein kaiserlicher Befehl zugegangen war, die Verträge zu erfüllen.

Karl V. allerdings verhielt sich, ohne eindeutig Partei zu ergreifen, neutral und passiv, gab aber Bamberg und Würzburg zu verstehen, daß er den Vollzug der Verträge nicht wünsche;702 den Widerstand gegen den Markgrafen überließ er dem Ermessen der fränkischen Einung. Die unbestimmte Haltung des Kaisers führte jedoch zur faktischen Halbierung der fränkischen Einung, weil lediglich Nürnberg mitsamt seiner Klientelstadt Windsheim bei Bamberg und Würzburg in der Einung verblieben.703

Die Einung war somit zu einem kleinen Sonderbund innerhalb des fränkischen Kreises geworden.704

2. Der Kampf der Einung gegen den Markgrafen und um Reichshilfe

Die übriggebliebenen Mitglieder Bamberg, Würzburg und Nürnberg (Windsheim spielte keine eigenständige Rolle) hielten allerdings an der Rechtsfiktion fest, daß Eichstätt, Rothenburg und der Deutschmeister bis zum beschlossenen Einungsende weiterhin Einungsmitglieder wären, mit der Folge, daß nach den militärischen Erfolgen der Einung die drei „passiven“ Mitglieder im Sommer 1554 zu erheblichen Zahlungen gezwungen wurden.705 Den aktiven Kampf gegen den Markgrafen

700Endgültig Anfang März 1553 - Zuvor hatten Gesandte des Markgrafen den Ständen die Originale der Verträge vorgelegt, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 214.

701Bischof Eberhard v. Eichstätt an Karl V., Eichstätt, 9. V. 1553, Wien HHStA, RA i.g. 20/1, fol. 36r-40r, hier fol.

37r. - § 3 der Bundesordnung vom 13. X. 1552 schrieb ausdrücklich den defensiven Charakter des Bundes vor.

702Ende des Jahres 1552 fertigte Karl V. eine Gesandtschaft ab, die dies den bedrängten fränkischen Ständen mitteilte, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 213.

703Nürnberg war von der Kassation der Verträge nicht berührt, hatte sich aber nach langem Zögern doch zum Kampf gegen den Markgrafen entschlossen, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 214.

704Hartung, Fränkischer Kreis, S. 215.

705Hartung, Fränkischer Kreis, S. 214f.

hatten die drei Einungsverwandten jedoch zuerst alleine, unter Aufwendung beträchtlicher Mittel, zu bestehen. Lediglich König Ferdinand, Kurfürst Moritz sowie Herzog Heinrich leisteten militärischen Beistand,706 durch deren gemeinsames Eingreifen die entscheidende militärische Niederwerfung des Markgrafen erfolgte. Eine breitere Unterstützung durch Kaiser und Reich hatten aber zunächst selbst die Achturteile des Kammergerichts nicht zur Folge.707 Der fränkische Kreis in seiner Gesamtheit lehnte als erster die Achtexekution ab.708

Erst als der Kaiser ein halbes Jahr später seine lavierende Position aufgab und eindeutig Stellung gegen Markgraf Albrecht bezog,709 wurden erstmalig von seiten des Reiches Hilfsgelder zum Truppenunterhalt in Aussicht gestellt.710 Nun wurde auch der fränkische Kreis aktiv: Auf dem Kreistag im Juni 1554 wurden Gelder bewilligt;711 direkte finanzielle Unterstützung leistete lediglich noch der bayerische Kreis.712 Das weitere gemeinsame Vorgehen der Kreise wurde dann 1554 auf den Kreisversammlungen zu Worms und Frankfurt beraten.713 Dort wurden Zahlungen zugunsten der fränkische Einung beraten, und die vom Kammergericht mandierten Reichskreise verpflichteten sich zur Unterstützung der fränkischen Einung. Zuvor hatte die fränkische Einung stets vergeblich bei den Reichskreisen um Hilfe und Unterstützung nachgesucht,714 obgleich auch der Kaiser die Reichskreise angewiesen hatte, sich des Landfriedensproblems in Franken anzunehmen.

706Heinrich v. Braunschweig bekämpfte den Markgrafen insbesondere deshalb, weil dieser die braunschweigischen Junker in ihrem Kampf gegen den Herzog unterstützten. Moritz v. Sachsen drang - ebenso wie Ferdinand - auf die reichsweite Anerkennung des Passauer Vertrages und befürchtete eine Verbindung der Ernestiner mit dem Markgrafen. König Ferdinand schließlich benötigte Ruhe im Reich, um sich dem Kampf gegen die Türken widmen zu können. Vgl. dazu oben Abschnitt über den Egerer Bund.

707Achturteil vom 1. XII. 1553, Beauftragung der Exekution durch den fränkischen und fünf benachbarter Kreise durch das Kammergericht vom 20. XII. 1553.

708Bericht Plauens an Ferdinand über den fränkischen Kreistag (17.-18. II. 1554), 22. II. 1554, Druffel, Bd. 4, S. 376;

Hartung, Fränkischer Kreis, S. 394f.

709Kaiserliche Bestätigung der vom Kammergericht ausgesprochen Acht am 18. V. 1554, Hortleder, Handlungen und Ausschreiben, Bd. 2, VI, Kap. 25, S. 1308-1311. Am 27. V. 1554 erging die Aufforderung des Kaisers an die ausschreibenden Fürsten, in den Kre isen über die Exekution zu beraten: an Christoph v. Württemberg und den Bischof v. Konstanz, Ernst, Briefwechsel, Bd. 2, S. 539f.; an den Kurfürst v. Mainz, Wien HHStA, RA i.g. 24/3, fol. 138r.

710Kaiserliche Aufforderung an die Kreise vom 2. VI. 1554, Wien HHStA, RA i.g. 24/3, fol. 140r-141v (hier an den Mainzer Kurfürsten).

711Kreisabschied vom 30. VI. 1554, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 396f.

712Auf dem Kreisabschied vom 13. VI. 1554 wurden 6 Römermonate bewilligt, Ernst, Briefwechsel, Bd. 2, S. 615, Anm. 1.

713Zu den Versammlungen in Worms und Frankfurt ausführlich unten Kap. IV/A.

714Hilfegesuch an den bayerischen Kreis, 16. XII. 1552, (Druffel, Bd. 2, S. 839f.) und an den schwäbischen Kreis, ebd., S. 840, Anm. 1. Die Einung bat zudem den Kaiser, entsprechend auf die Reichsstände einzuwirken, Fränkische Einungsverwandte an den Kaiser, 14. IX. 1554, Wien HHStA, RA i.g. 29, fol. 197r-202v; der

Bei den Auseinandersetzungen in Franken, die entscheidend zur Ausbildung der Kreisverfassung beitragen sollten, traten die Reichskreise selbst allerdings nicht militärisch in Erscheinung.

Vor der erbittert geführten militärischen Auseinandersetzung traten sowohl konfessionelle als auch ständische Erwägungen in den Hintergrund. Für die protestantische Reichsstadt Nürnberg berührte der Bund mit den katholischen Bischöfen keine religiösen Belange.715 Und für die nicht sehr vermögenden Bischöfe traten konfessionelle Bedenken, falls überhaupt vorhanden, angesichts der Finanzkraft der Handelsmetropole völlig zurück. Die fränkische Einung war überhaupt nur aufgrund der finanziellen Ressourcen Nürnbergs in der Lage, die langwierige und kostspielige Auseinandersetzung mit Markgraf Albrecht durchzustehen. Gleichwohl war der Sieg der Einung teuer erkauft, Bamberg und Würzburg waren überschuldet und standen tief in der Schuld Nürnbergs, dessen Reichtum durch den Krieg rapide geschwunden war.716 Die Erlaubnis zur wirtschaftlichen Nutzung der vom Markgrafen eroberten Gebiete änderte daran ebensowenig wie die Zahlungen der übrigen Kreis- und Reichsstände.717

3. Aufbau und Organisationsstruktur der Einung

Aufgrund ihrer vornehmlich militärischen Zielsetzung war die innere Organisation der Einung kaum entwickelt. Die Bundesordnung vom 13. Oktober 1552 regelte in erster Linie die militärischen Verpflichtungen der Bundesmitglieder.718 Zum (unbesoldeten) Obersten der Einung wurde der Deutschmeister ernannt (§ 4), der dieses Amt jedoch nie antrat.719 Im Kriegsfall hatten die Mitglieder das Recht, dem Obersten einen Kriegsrat zuzuordnen (§ 6); (zivile) Bundesräte waren

Kaiser sagte daraufhin zu, seine Kommissare bei den Beratungen in Frankfurt entsprechend zu instruieren, Antwort Karls V. an die fränkische Einung, 1. X. 1554, Wien HHStA, RA i.g. 28, fol. 269r-270v.

715„Das dises ein weltliche sachen und die religion gar nit angehe“, Ratschlag der Nürnberger Herren Kotzler, Gugel, Volckamer und Gender über die Haltung Nürnbergs gegenüber Bamberg und dem Markgrafen, 25. I.

1553, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 390; so auch schon im Ratschlag der Nürnberger Ratsherren, 3. X.

1552, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 378. Allerdings schlugen die Nürnberger im Gutachten vom 25. I. 1553 vor, die Bamberger Räte sollten bei der Vertreibung der vom Markgrafen eingesetzten evangelischen Praedikanten „gemach tun und temporisirn“.

716Winfried Mogge, Nürnberg und der Landsberger Bund, Nürnberg 1976, S. 31, 34.

717Erlaubnis Karls V. bis zur Klärung mit dem Haus Brandenburg auf dem nächsten Reichstag, die Besitzungen des Markgrafen wirtschaftlich zu nutzen, 7. VII. 1554, Druffel, Bd. 4, S. 505.

718Vereinbart wurde gegenseitige Hilfe bei Überfällen; die Einrichtung von Kundschaftern, falls fremde Truppen sich nähern sollten sowie die Etablierung einer streifenden Rotte, um Plackereien zu unterbinden; für den Unterhalt der jeweiligen Truppen mußten die Bundesstände selbst sorgen (§§ 1, 2, 3, 5, 8);

Bundesordnung ist wiedergegeben bei Hartung, Fränkischer Kreis, S. 379-381.

719Auch als der Deutschmeister am 4. XI. 1552 der Einung beitrat, lehnte er die Übernahme dieses Amtes ab;

später zog er sich zusammen mit Eichstätt und Rothenburg ganz aus der Einung zurück.

hingegen als ständige Einrichtung nicht vorgesehen. Die Bundeshilfe wurde nach dem Reichsanschlag bemessen (§ 1).720 Befristet war die Einung bis zum nächsten Reichstag, die erste Einungsperiode endete also 1555. Streitigkeiten untereinander sollten entweder schiedlich durch andere Einungsmitglieder oder durch ordentliche Gerichte entschieden werden. Ferner wurde die Werbung weiterer fränkischer Mitglieder beschlossen (§§ 7, 10), weswegen eine erneute Versammlung (4. XI.

1552) ausgeschrieben wurde, auf der jedoch nur der Deutschmeister beitrat.

4. Beziehungen zu Kaiser und Reich

Die Einung bestand ausschließlich aus Mitgliedern des fränkischen Kreises,721 allerdings sollten auch die angrenzenden Reichskreise und die Ritterschaft im Notfall, d. h. gegen Markgraf Albrecht, der fränkischen Einung zur Hilfe kommen.722

Eine wesentliche Rolle spielten zudem die Beziehungen der Einung zum Kaiser. Karl V. hatte ja die Gründung der Einung geboten, und er wurde seitens der Einung stets in deren Entscheidungsprozesse einbezogen.723 Um so schwerer hat dann die Aussöhnung des Kaisers mit Markgraf Albrecht die fränkische Einung getroffen. Als die Bischöfe von Bamberg und Würzburg im Januar 1553 um Unterstützung gegen den Markgrafen nachsuchten, befürchteten die fränkischen Stände, Hilfeleistungen ihrerseits zugunsten der Bischöfe wären dem Kaiser zuwider.724 Dieser Position schlossen sich die Einungsmitglieder Eichstätt, Rothenburg und der Deutschmeister an, die allerdings vom Kaiser aufgefordert wurden, in der Einung zu verbleiben und ihren Hilfsverplichtungen

720Nürnberg hätte lieber nach den Regelungen des Schwäbischen Bundes als nach der Reichsmatrikel seine Bundeshilfe entrichtet, weil dies für die Stadt, aber nicht für die Bistümer günstiger gewesen wäre.

Besondere finanzielle Belastungen erwartete die Stadt durch die Einung jedoch nicht; würde der Markgraf etwas unternehmen, müsse die Stadt ohnehin rüsten, was dann teurer wäre. Ratschlag der Nürnberger Ratsherren, 3. X. 1552, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 378.

721Der Beitritt nicht fränkischer Stände zur Einung wurde deshalb erst gar nicht erwartet, Ratschlag der Nürnberger Ratsherren, 3. X. 1552, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 378.

722Bundesordnung § 7; der Bundesabschied vom 4. XI. 1552, § 10, sieht vor, deswegen Gesandte nach Mainz, Salzburg, Kurpfalz, Johann Fr. v. Sachsen, Hans v. Küstrin, Bayern und Württemberg zu entsenden, deren Antworten jedoch alle unverbindlich blieben, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 383; ebenso § 1 Bundesabschied 19. XII. 1552, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 384.

723§ 5 der Bundesordnung sieht vor, bei Gefahr dem Kaiser zu berichten, Hartung, Fränkischer Kreis, S. 380;

ferner sollte der Kaiser Mandate ausstellen, um die übrigen Stände des fränkischen Kreises zum Beitritt in die Einung zu bewegen und um die benachbarten Reichskreise zur Hilfe zu verpflichten; dem Kaiser wurde sogar das Recht eingeräumt, den Oberst der Einung zu ernennen, §§ 2, 3, 7 Bundesabschied, 4. IX. 1552;

Hartung, Fränkischer Kreis, S. 382f.

724Bericht Hans Wilhelm Nothafts über den fränkischen Kreistag (3.-9. I. 1553) an Granvelle, 12. I. 1553, Druffel, Bd. 4, S. 6; ergänzt bei Hartung, Fränkischer Kreis, S. 213, Anm. 4.

nachzukommen.725 In seiner Antwort an Karl V. beschreibt der Eichstätter Bischof das Dilemma der fränkischen Stände:726 Einerseits habe sich der Kaiser mit Markgraf Albrecht ausgesöhnt und dessen vertragliche Ansprüche bestätigt, so daß dieser nicht mehr als Landfriedensbrecher anzusehen sei, wenn er gegen Bamberg und Würzburg ziehe. Anderseits habe ihn das Kammergericht aufgefordert, den Bamberger Bischof bei der Exekution der Acht gegen Markgraf Albrecht zu unterstützten. Hinzu käme die Androhung Markgraf Albrechts, sich auch gegen die neutralen fränkischen Stände zu wenden.

Neben der militärischen Macht Albrechts war es vor allem das uneindeutige Verhalten des Kaisers, das zu der Dezimierung und Schwächung der Einung beitrug. Bei nur drei aktiven Mitgliedern hat sich dann auch ein weiterer organisatorischer Aufbau erübrigt. Zumal das innerbündische Handeln fast ausschließlich auf die Organisation der Kriegführung gegen Markgraf Albrecht beschränkt blieb.

Insofern war die fränkische Einung - wie später die Reichskreise - reines Exekutionsorgan ohne daß beispielsweise das Gerichtswesen eine Rolle spielte.

Nach der Beilegung der finanziellen Streitigkeiten mit den Erben von Albrecht Alkibiades traten die Mitglieder der fränkischen Einung dann 1557 geschlossen dem Landsberger Bund bei.727 Unsicher, ob die neue Reichskreisverfassung ihnen hinreichend Schutz bieten würde, wollten die Mitglieder der fränkischen Einung nach ihren bisherigen Erfahrungen sich lieber erneut in einem Bund absichern - aber in einem Bund mit militärisch starken und verläßlichen Mitgliedern.

725Brüssel, 13. IV. 1553, Wien HHStA, RA i.g. 20/1, fol. 31r-35r (Konzepte).

726Bischof Eberhard v. Eichstätt an Karl V., Eichstätt, 9. V. 1553, Wien HHStA, RA i.g. 20/1, fol. 36r-40v.

727Dazu ausführlicher unten Kap. II/K.

Outline

ÄHNLICHE DOKUMENTE