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Gleichbehandlung der „Rassen“ und nationalen Minderheiten

73 Vergleiche Art. 8 der Richtlinie.

74 Das heißt seit deren Änderung durch die Richtlinie 2002/73/EG (Abl. EG 2002, Nr. L 269, S. 15 ff.).

75 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Art. 2 VII 5, der eine ähnliche Regelung bei Vaterschafts- und Adoptionsurlaub vorsieht, soweit die Mitgliedstaaten solche Rechte anerkennen.

76 Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, Vor §§ 9 und 10 MuSchG, Rn. 3.

77 Hadeler, NZA 2003, S. 77 (79); Bauer, NJW 2001, S. 2672 (2676).

78 Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, Vor §§ 9 und 10 MuSchG, Rn. 3.

79 Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, Vor §§ 9 und 10 MuSchG, Rn. 2 und 9.

Neben dem Merkmal Geschlecht hat das der „Rasse“ bzw. ethnischen Herkunft besondere Bedeutung im Rahmen des völkerrechtlichen Antidiskriminierungsschutzes erlangt.

In Art. 2 I lit. d des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung80 vom 07.03.1966 verpflichten sich die Vertragsstaaten,

„mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form [...] zu verfolgen [und] zu diesem Zweck [...] jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschließlich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften, [zu verbieten und zu beenden .]“

Das Übereinkommen erfaßt, indem es jede Form der Rassendiskriminierung verbieten und beenden will, ausdrücklich auch die im Privatrechtsverkehr.81 In Konkretisierung des Art. 2 verpflichten sich die Vertragsstaaten in Art. 5 lit. f,

„das Recht [jedes einzelnen] auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks [, zu gewährleisten.]“

Auch die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu verhüten und zu bekämpfen.82 Gemäß Art. 13 des EG-Vertrages

„[...] kann der Rat [...] geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

Durch Erlaß der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft83 vom 29.06.2000 hat der Rat von seiner ihm durch Art. 13 EGV verliehenen Kompetenz (in eingeschränkter Weise) Gebrauch gemacht.84 Die Richtlinie erfaßt gem. Art. 2 I Diskriminierungen „[...] aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft [...]“.85 Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 3 I lit. a – d deckt sich mit dem des

80 BGBl. 1969 II, S. 962 ff.; BT-Druck. V/3960, S. 3 ff.

81 Stock, ZAR 99, S. 118 (118); Das Übereinkommen orientiert sich an Regelungen des innerstaatlichen Rechts Großbritanniens („Race Relations Act“ von 1965) und der Vereinigten Staaten von Amerika („Civil Rigths Act“

von 1964), „die den Ausschluß von der Benutzung bestimmter, der Allgemeinheit dienender, aber in privater Hand befindlicher Einrichtungen aus rassischen Gründen verhindern sollen.“ (Kühner, NJW 86, S. 1397 (1398)).

82 Vergleiche Art. 29 I EUV.

83 Abl. EG 2000 Nr. L 180, S. 22 ff.

84 Diskutiert wird, ob Art. 13 EGV neben seiner Funktion als Ermächtigungsgrundlage auch Gemeinschaftsgrundrecht ist. (dies verneinend: Nickel, Gleichheit und Differenz in der vielfältigen Republik, S.

113; Jochum, ZRP 99, S. 279 (280)) Eine unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 13 EGV ziehen dagegen Szczekalla und Cirkel in Betracht. (Szczekalla, EuZW 1998, S. 215 (216); Cirkel, NJW 1998, S. 3332 (3333)).

85 Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ ist nicht unproblematisch. So heißt es in Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2000/43/EG, „[d]ie Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener

Art. 3 I lit. a – d der Richtlinie 76/207/EWG86 mit dem Unterschied, daß die eine Richtlinie an das Diskriminierungsmerkmal Geschlecht, die andere an die Rasse bzw. ethnische Herkunft anknüpft.

Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG erstreckt sich darüber hinaus gem.

Art. 3 I auf

„e) den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

f) die sozialen Vergünstigungen;

g) die Bildung;

h) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.“

Wie bereits erwähnt, statuieren die §§ 7 und 19 AGG Benachteiligungsverbote innerhalb und außerhalb von Beschäftigung und Beruf. In Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG sind dabei unter anderem Benachteiligungen „aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft“

unzulässig.

Im Zusammenhang mit § 19 I Nr. 2 AGG, der Benachteiligungen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, für unzulässig erklärt,87 sei auch auf § 81 e Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hingewiesen:

„Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten oder auf deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen.“

Die Regelung wurde als Reaktion auf Abwehrpraktiken von Kfz-Versicherern gegenüber Ausländern eingeführt88 und hat in diesem Bereich ihre vorrangige Bedeutung.89

Zu erwähnen bleibt, daß zum Völkergewohnheitsrecht allgemeine Menschenrechte zählen,90 worunter auch das Recht auf Schutz vor rassistischer Diskriminierung fällt.91

menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.“ (Abl. EG 2000 L 180, S. 22 (22)); Nickel ermahnt den deutschen Gesetzgeber, für den Fall gesetzgeberischen Tätigwerdens auf den Begriff „Rasse“ zu verzichten und stattdessen – wie in § 81 e VAG – von der „Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe“ zu sprechen. (Nickel, NJW 2001, S. 2668 (2669)).

86 Insoweit sei auf die Ausführungen zu dieser Richtlinie verwiesen.

87 Bereits Art. 3 I lit. h Richtlinie 2000/43/EG verpflichte u. a. auch die Versicherer. (Thüsing, NZA 2001, S. 1061 (1061)).

88 Kaulbach in Fahr/Kaulbach, § 81e, Rn. 1; Sie ist nicht Konsequenz europarechtlicher Vorgaben. (Thüsing, NZA 2001, S. 1061 (1061, Fn. 7)).

89 Thüsing, NZA 2001, S. 1061 (1061, Fn. 7).

90 Rojahn in v. Münch/Kunig, Art. 25, Rn. 29; Streinz in Sachs, Art. 25, Rn. 68.

91 Herdegen in Maunz/Dürig, Art. 25, Rn. 48.

Im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten92 vom 01.02.1995 verpflichten sich die Vertragsstaaten in Art. 4 I,

„[...] jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit verboten.“93

Die Verfassungen einiger deutscher Bundesländer enthalten Bestimmungen zur Anerkennung nationaler, ethnischer und kultureller Minderheiten.94 Zu den Minderheiten zählen in Deutschland die Sorben, Dänen, Sinti und Roma95 sowie Friesen. Nicht unter diesen Begriff fallen hingegen Personen türkischer und ex-jugoslawischer Herkunft,96 mithin Personen, die in Deutschland in besonderem Maße von alltäglicher Diskriminierung betroffen sind.97