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III Armut in philosophischen Traditionen

22 Liberalismus und Armut

22.2 Gleichheit und Gerechtigkeit

Der liberale Staat ist somit nicht lediglich ein Werk-zeug seiner Bürger*innen. Obwohl der Staat nach An-sicht vieler liberaler Theoretiker*innen so wenig Zwang wie möglich ausüben soll und er seinen Bür-ger*innen nicht vorschreiben darf, nach welchen Vor-stellungen des Guten sie ihr Leben gestalten, ist diese Konzeption des Staates nicht völlig wertfrei. Grund-sätzlich liegen dem liberalen Staat unter anderem die Werte der Gleichheit, Neutralität und Toleranz zu-grunde, sowie bestimmte Annahmen über den Men-schen, etwa seine Bedürftigkeit und Vernünftigkeit (vgl. Kant 6:453). Dies zeigt sich an der Begründung wohlfahrtsstaatlichen Handelns und bestimmter zu-gehöriger politischer Strategien, z. B. Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.

Eine normative Grundannahme des Liberalismus, die mit dem Wert des Individualismus zusammen-hängt, ist die der Gleichwertigkeit aller Menschen. Aus ihr lassen sich Forderungen nach Gleichbehandlung sowie nach der Gleichberücksichtigung von Interessen ableiten. So leitet etwa Darrell Moellendorf aus der al-len zukommenden Achtung ein Gleichbehandlungs-postulat ab: »Gleichbehandlung unter gemeinsamen Institutionen ist das Mindeste, was man erwarten kann« (Moellendorf 2010, 305). In diesem Zusam-menhang unterscheidet er zwei Arten von Achtung.

Die »anerkennende Achtung (recognition respect)«

(ebd.) ist eine Folge der allen Menschen zukommen-den Würde. Die Gestaltung legitimer politischer und gesellschaftlicher Institutionen und die Einschrän-kung staatlicher Macht folgen für Moellendorf aus diesem Begriff der Achtung. Er ist abgegrenzt von der »rechtfertigenden Achtung (justificatory respect)«

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(ebd., 307). Diese bezieht sich auf die Prinzipien, nach denen politische Institutionen handeln und entschei-den. Die Legitimität dieser Prinzipien ist abhängig von der Bedingung, dass alle Personen ihnen vernünftiger-weise zustimmen könnten. Gleichbehandlung meint hier demnach eine Gleichberücksichtigung der legiti-men Interessen der Bürger*innen im Rahlegiti-men öffent-licher Entscheidungen und bei der Gestaltung politi-scher Institutionen.

Auf einer nicht-rechtlichen, allgemeineren Ebene geht es den liberalen Vertreter*innen des Egalitaris-mus um »gleiche Freiheiten, gleiche Lebenschancen oder ausgeglichene Güterverteilungen unter den Bür-gern eines Gemeinwesens« (Horn 2003, 93–94). Es ist hier zu betonen, dass keineswegs Konsens zwischen li-beralen Theoretiker*innen darüber herrscht, wie eine Gleichverteilung dieser Güter aussieht oder welches überhaupt die relevanten Parameter der Umverteilung sind, nach denen eine Zuteilung erfolge sollte.

Ein prominenter und vieldiskutierter Ansatz ist hier John Rawls’ Gerechtigkeitstheorie. Rawls’ Leitfrage ist, wie eine gerechte demokratische Gesellschaft unter be-stimmten vernünftigen, dennoch historisch möglichen Bedingungen verfasst wäre (Rawls 2001, 4). Angesichts zunehmender sozialer Ungleichheiten trotz eines all-gemein wachsenden Wohlstands entwickelt Rawls 1971 die erste Fassung seiner Theorie der Gerechtigkeit.

Im Unterschied zu vielen seiner liberalen Vorgän-ger*innen geht es ihm nicht primär um die Legitimati-on politischer Herrschaft und deren Begrenzung, sLegitimati-on- son-dern vielmehr um eine vertragstheoretisch begründete Fairnesskonzeption angesichts sozialer Ungleichheit.

Seine Theorie beinhaltet somit den philosophischen Entwurf einer gerechten Gesellschaft. Ein Ergebnis sei-nes Gedankenexperiments sind zwei Gerechtigkeits-prinzipien, auf welche sich rationale, begrenzt egoisti-sche Personen unter Bedingungen der Unwissenheit einigen würden. Diese Prinzipien lauten:

»Each person has the same indefeasible claim to a fully adequate scheme of equal basic liberties, which sche-me is compatible with the sasche-me schesche-me of liberties for all; and social and economic inequalities are to satisfy two conditions: first, they are to be attached to offices and positions open to all under conditions of fair equa-lity of opportunity; and second, they are to be to the greatest benefit of the least-advantaged members of society (the difference principle)« (Rawls 2001, 42–43).

Rawls räumt dabei dem ersten Prinzip Vorrang vor dem zweiten ein. Demnach müssen erst gleiche

Grundfreiheiten und Grundrechte für alle Mitglieder eines Sozialwesens vollständig erfüllt sein, bevor das Prinzip der fairen Chancengleichheit und das Diffe-renzprinzip berücksichtigt werden. Ein Grund für diese Priorisierung des ersten Gerechtigkeitsprinzips ist laut Rawls, dass der Besitz dieser Grundfreiheiten dem moralischen Vermögen einer Person zugute-kommt und sie erst mit ihnen ihren Gerechtigkeits-sinn vollständig entwickeln und eine »Vorstellung vom Guten« ausbilden kann (ebd., 18–19). Ein weite-rer Grund ist, dass die gleichen Grundrechte und Grundfreiheiten, die das erste Prinzip beinhaltet, grundlegende menschliche Interessen schützen (ebd., 46). Diesen Interessen räumt Rawls eine derart große Relevanz ein, dass er einen Tausch von Grundfreihei-ten und GrundrechGrundfreihei-ten gegen die durch das Differenz-prinzip verteilten sozialen und ökonomischen Chan-cen kategorisch ausschließt (ebd., 46–47, 175–176).

Sind alle Grundfreiheiten und Grundrechte etab-liert, soll der Theorie zufolge durch politisches Han-deln das zweite Gerechtigkeitsprinzip implementiert werden. Der Inhalt dieses Prinzips lautet, dass Chan-cen fair verteilt werden und die sozialen und ökonomi-schen Ungleichheiten durch das Differenzprinzip zu steuern sind (ebd., 47). Diese sogenannte »faire Chan-cengleichheit« wird von Rawls als »liberale Gleichheit«

definiert (ebd., 44). Das zweite Prinzip fordert nicht nur, dass öffentliche Ämter und gesellschaftliche Posi-tionen allen Personen in einem formalen Sinne offen-stehen. Vielmehr beinhaltet es auch, dass Ungleichhei-ten zwischen an natürlichen Begabungen und Fähig-keiten gleichen Menschen dann zulässig sind, wenn sie a) sich nicht zum Nachteil anderer Mitglieder auswir-ken und – bezogen auf soziale Positionen – b) prinzi-piell jedem zur Verfügung stehen.

Diese Hintergrundannahmen des Differenzprin-zips drücken in gewisser Weise auch ein Moment der Freiheit aus: Der Mensch soll frei sein, über seine Le-bensweise zu entscheiden und nicht (nur) aufgrund günstiger Umstände seine gesellschaftliche Position einnehmen, sondern aufgrund seiner Entscheidungen und Bemühungen.

Die oben genannten Grundrechte und Grundfrei-heiten stehen allen Bürger*innen gleichermaßen zu.

Nach Rawls’ Theorie sind sie durch den Vertrags-schluss im Urzustand legitimiert und manifestieren sich als Ergebnis des Vertrags in Form der Gerechtig-keitsprinzipien. Sollte nun ein Mitglied der Gemein-schaft etwa aus ökonomischen Gründen in einer Po-sition sein, in der es diese grundlegenden Rechte und Freiheiten unverschuldet nicht wahrnehmen kann, III Armut in philosophischen Traditionen

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steht es ihm auf Basis der Gerechtigkeitsprinzipien zu, diese einzufordern.

Eine politische Teilhabe scheint allerdings nahelie-genderweise nur möglich zu sein, wenn bestimmte politische Grundfreiheiten und -rechte garantiert sind. Deshalb setzt Rawls sie auch in ein Bedingungs-verhältnis zur Ausbildung der moralischen Grund-anlagen des Menschen (ebd., 112). Zu diesen gehören nach Rawls besonders das Gefühl der Selbstachtung und die persönliche Unabhängigkeit, da sie von fun-damentaler Wichtigkeit für die Herausbildung und Entfaltung der moralischen Vermögen seien (vgl.

ebd., 114). Das Gefühl der Selbstachtung stellt für Rawls ein schützenswertes Gut dar, das er in enge Ver-bindung mit dem Recht auf Eigentum und dessen aus-schließlichen Gebrauch setzt. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn man den instrumentellen Nut-zen privaten Eigentums bedenkt. Nicht nur kann es die (finanzielle) Abhängigkeit von Anderen, etwa durch Wohltätigkeit oder gar Almosen, einschränken, es ermöglicht auch, die eigenen Lebenspläne zu ver-folgen und zu realisieren.

Auch das zweite Gerechtigkeitsprinzip ist für das Problem sozialer Ungleichheit und Armut äußerst bedeutsam, denn es beinhaltet die Forderung nach ge-recht verteilten Zugangschancen, unabhängig von Merkmalen des Zufalls wie Geburt, Aussehen oder na-türliche Fähigkeiten. Gemäß dieses Teilprinzips sollte die Gesellschaft so geordnet sein, dass beispielsweise Kinder, die aus unterschiedlichen sozialen Schichten stammen, aber mit vergleichbaren natürlichen Fähig-keiten ausgestattet sind, später gleiche Erfolgsaussich-ten in der Ausbildungs- und Arbeitswelt haben. Dieses Gerechtigkeitsprinzip soll beispielsweise vermeiden, dass die soziale Herkunft eines Menschen der alleinige Bestimmungsfaktor für spätere Berufschancen ist.

Ämter und soziale Positionen müssen gemäß diesem Prinzip jedem Gesellschaftsmitglied zugänglich sein, wobei Angehörige aus bestimmten Schichten mögli-cherweise Unterstützung in Angelegenheiten benöti-gen, deren Bewältigung anderen Gesellschaftsmitglie-dern problemlos möglich ist.

Im Zuge der gerechtigkeitstheoretischen Forderung nach Chancengleichheit sind rechtliche Regelungen wie eine Quote für bestimmte, benachteiligte Gruppen mit Gerechtigkeitserwägungen vereinbar, wenn sie et-wa den gleichen Zugang zu sozialen Positionen und Ämtern gewährleisten. Auch bestimmte steuerliche Umverteilungsmaßnahmen in Form von Subventionen zugunsten benachteiligter Schüler*innen wären prima facie durch dieses Prinzip gerechtfertigt. Wichtig ist in

diesen Fällen jedoch die Abwägung der zumutbaren Vor- und Nachteile für alle Gesellschaftsmitglieder, denn solcherlei ausgleichende Regelungen könnten von der Mehrheit wiederum als ungerechte Benachtei-ligung wahrgenommen werden. Politische Maßnah-men dieser Art müssen prinzipiell gegenüber allen Mit-gliedern einer Gesellschaft rechtfertigbar sein.

In diesem Zusammenhang wird das Differenzprin-zip wichtig. Es besagt, dass soziale und ökonomische Ungleichheiten dann zulässig sind, wenn sie die schlechteste (schwächste) gesellschaftliche Position so weit wie möglich stärken. Hier stellt sich die Frage, wer besonders schlecht gestellt ist. Rawls’ Differenz-prinzip ist ganz konkret auf Ungleichheiten hinsicht-lich der von ihm genannten fünf Arten von gütern anzuwenden: erstens Grundrechte und Grund-freiheiten; zweitens die Freiheit der Berufswahl und Freizügigkeit; drittens Macht und Privilegien von Ämtern und Positionen, die mit Autorität und Verant-wortung verbunden sind; viertens Einkommen und Vermögen; fünftens die jeweilige soziale Basis der Selbstachtung (ebd., 58–59). Zeigte es sich nun, dass bestimmte Personen innerhalb einer Gesellschaft be-sonders schlecht gestellt sind, weil sie nicht in ausrei-chendem Maße über diese Grundgüter verfügen, dann wäre es im Rahmen des Differenzprinzips legi-tim, Umverteilungen vorzunehmen, um ihre Position zu verbessern.

Im Zusammenhang mit diesen Fragen der Gleich-heit, Gerechtigkeit und Armut ist in den letzten Jahren zunehmend auch das Problem der (globalen) Ge-schlechtergerechtigkeit in den Fokus der Aufmerk-samkeit geraten. Als wegweisend und prägend für die liberale Diskussion sind hier die Arbeiten von Iris Young zu nennen, etwa ihre Kritik an Rawls’ Gerech-tigkeitstheorie und ihre Betonung der Relevanz un-gleicher Lebensumstände, struktureller sozialer Ver-bundenheit und von Formen der Unterdrückung (vgl.

Young 1990). Young vertritt die Position, dass Verant-wortung für Ungerechtigkeit in engem Zusammen-hang mit der sozialen Struktur steht. Soziale Struktu-ren umgeben jeden Menschen und prägen seinen Handlungs- und Entscheidungsraum, sie koordinie-ren kollektives Handeln und werden durch faktische Normenbefolgung bestätigt. Sind die Auswirkungen der jeweiligen Struktur, innerhalb der sich ein Mensch befindet, nachteilig für seine Lebenspläne, kann laut Young von »struktureller Ungerechtigkeit« gespro-chen werden (vgl. Young 2011, 45).

Ausgehend von dieser strukturellen Perspektive formuliert Allison Jaggar einen Theorieansatz für

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antwortung angesichts globaler Geschlechterunge-rechtigkeit. Jaggar betont, wie Young, dass Frauen und Mädchen aufgrund von strukturellen Faktoren in je-dem Land stets stärker von Armut betroffen sind als Männer und Jungen (vgl. Jaggar 2014a, 170–174). Ob-gleich Verletzbarkeit ein grundlegendes Merkmal je-der menschlichen Existenz ist, weist Jaggar darauf hin, dass Frauen und Mädchen auf besondere Weise und in besonderem Maße verletzbar sind. Um dies zu bele-gen, führt sie sechs Beispiele an, die nicht nur weltwei-te Geschlechweltwei-terungerechtigkeiweltwei-ten illustrieren, son-dern auch deren strukturelle Ursachen aufzeigen sol-len. Die Beispiele beziehen sich auf Beschäftigungsart, Arbeitsbedingungen und die Prekarisierung von

»Frauenarbeit«; die negativen Folgen von Kürzungen im sozialen Bereich; den mehrheitlichen Anteil von Frauen an der Zahl der Kriegstoten; auf Vergewalti-gung als traditioneller »Kriegswaffe«; die Sexualisie-rung von Frauen; die Kostendimension von Umwelt-schäden, deren negative Folgen Frauen ungleich stär-ker treffen als Männer (vgl. Jaggar 2014b, 12).

Diese Bereiche zeigen, dass es Jaggar um ein globa-les Phänomen geht: Geschlechterungleichheiten, die gravierend negative Auswirkungen auf die Lebens-chancen und Entscheidungsspielräume von Frauen haben, sind in unterschiedlicher Ausprägung welt-weit präsent. Jaggar zeigt zudem auf, dass innerstaat-liche Geschlechterungleichheiten nicht nur Einfluss auf die Geschlechterungleichheiten innerhalb ande-rer Staaten haben, sondern diese auch verstärken können. Zwei Annahmen sind hierbei zentral: einer-seits die vielfach belegte Tatsache, dass Hausarbeit und Betreuungsaufgaben weltweit überwiegend von Frauen erledigt werden, andererseits, dass staatliche politische und ökonomische Strukturen zunehmend von globalen Institutionen, wie etwa der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds oder der Welt-handelsorganisation, geprägt werden.

Jaggar zufolge wirkt sich der verstärkte wirtschaftli-che Wettbewerb der einzelnen Staaten mittelbar nach-teilig auf die soziale und ökonomische Situation von Frauen und Mädchen aus. Insbesondere Einsparun-gen im Sozial- und Bildungsbereich gehen zulasten von Frauen, weil sie zu einem großen Teil die Verant-wortung für Hausarbeit und die Betreuung von Kin-dern oder Kranken tragen. Zu einem globalen Kreis-lauf geschlechtlicher Verletzbarkeit kommt es inner-halb dieser Strukturen aufgrund der Globalisierung in den Bereichen Hausarbeit, Erziehung und Pflege (vgl.

Jaggar 2014a, 180). Die wesentlichen Faktoren, durch die auf dem Arbeitsmarkt nachteilige

Geschlechter-unterschiede für Frauen entstehen und sich struktu-rell weiter fortschreiben, sind Ausbeutung, Abhängig-keiten und existentielle Unsicherheit. Für liberale Ge-rechtigkeitstheorien ist dies insofern ein Problem, da diese Phänomene in offensichtlichem und starkem Kontrast zu liberalen Grundwerten wie individueller Freiheit und Gleichheit stehen.

22.3 Fazit

Obschon der klassische Liberalismus (etwa bei Mill) eine sozialreformerische Stoßrichtung besaß und die-se bis heute in den Theorieansätzen ausgeprägt ist, hat sich in den letzten Jahren der Fokus der Theorie hin-sichtlich der relevanten Akteure oder Gruppen aus-geweitet. Dies verdankt der Liberalismus kritischen Stimmen wie Young, Jaggar oder Charles Mills und anderen, die auf bisherige Versäumnisse bei Gerech-tigkeitsfragen hingewiesen haben (vgl. Mills 2017). In der Auseinandersetzung des Liberalismus mit dem Problem der Armut werden nun zunehmend auch die Dimensionen Geschlecht, Hautfarbe und sexuelle Orientierung berücksichtigt: Noch immer wird Ar-mut als ein Hindernis für individuelle Freiheit gese-hen, allerdings erhalten zunehmend auch Rassismus, Sexismus oder Ableismus Aufmerksamkeit, da sie aus struktureller Perspektive als verursachende oder ver-stärkende Faktoren für Armut gelten. Somit werfen zeitgenössische liberale Ansätze zum Thema Armut verstärkt Fragen nach Identität, Anerkennung und Differenz, Partizipation und Mitsprache auf.

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Amelie Stuart

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