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alterlichen Philosophie

17 Armut bei Kant

17.2 Armut und Staat

Bislang wurde beobachtet, wie Kant Armut auf indivi-dueller Ebene, sowohl aus der Perspektive der Pflicht-träger*innen wie auch der Pflichtbegünstigten,

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tisiert. In der Rechtslehre, genauer im Abschnitt C. der

»Allgemeinen Anmerkung von den rechtlichen Wir-kungen aus der Natur des bürgerlichen Vereins« (RL 06: 325–326), spricht Kant aber auch davon, dass dem

»Oberbefehlshaber« bzw. der Regierung eines durch den allgemeinen Volkswillen entstandenen Staats, »in-direkt« das »Recht« zusteht, das Volk mit »Abgaben«

zugunsten dem »Armenwesen« der Gesellschaft zu be-lasten. Dieses Recht ist indirekt, da es, wie Kant es et-was undeutlich ausdrückt, eigentlich eine »Pflicht des Volkes« ist, die der Staat übernimmt, und zwar zwecks der »Erhaltung« des Volkes selbst. Nach Kant ist das

»Ende« des allgemeinen Volkswillens, sich der Staats-gewalt zu unterwerfen, u. a. die »Erhaltung« einer ver-einigten Gesellschaft. Einige Glieder der Gesellschaft, etwa die Verarmten, vermögen jedoch nicht, diesem Ende zu dienen. Der Staat ist daher berechtigt,

»die Vermögenden zu nöthigen, die Mittel der Er-haltung derjenigen, die es selbst den nothwendigsten Naturbedürfnissen nach nicht sind, herbei zu schaf-fen: weil ihre Existenz zugleich als Act der Unterwer-fung unter den Schutz und die zu ihrem Dasein nöthi-ge Vorsornöthi-ge des nöthi-gemeinen Wesens ist, wozu sie sich verbindlich gemacht haben, auf welche der Staat nun sein Recht gründet [die Vermögenden zu nötigen;

R. M.], zur Erhaltung ihrer Mitbürger das Ihrige bei-zutragen« (RL 06: 326).

Der normative Grund des staatlichen Rechts scheint in dieser Passage die Erhaltung des vereinigten Volkes zu sein, nicht das Recht der verarmten Personen auf Armutsabhilfe (in einer Reflexion aus der Kritischen Periode, womöglich einer Vorarbeit zu dieser Passage, schreibt Kant, dass solche Hilfeleistungen – »[h]ülflose Arme müssen ernährt« werden – »nicht aus dem Rech-te der Armen als Bürger« folgen, Refl. 8000, 19: 578).

Auch in Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (1793) scheint Kant den gleichen rechtlichen Status jedes Untertanen sogar mit einem starken Wohlstandsgefälle (»der größten Ungleichheit der Menge und den Graden ihres Be-sitzthums nach [...; z. B.] an Glücksgütern außer ih-nen«) als verträglich anzusehen (TP 08: 291). Etwas deutlicher spricht Kant im »Anhang« zur 2. Auflage der Rechtslehre von einer »Stiftung« im Sinn einer

»wohltätige[n] Anstalt«, welche auf »Staatsvermögen fundiert« ist, um »Arme« zu versorgen (RL 06: 367; Hv.

R. M.).

Im Abschnitt A. der »Allgemeinen Anmerkung«

der Rechtslehre betont Kant: »der Herrscher im Staat hat gegen den Unterthan lauter Rechte und keine (Zwangs-)Pflichten« (RL 06: 319; vgl. TP 08: 291). Da

solche Pflichten nach Kant mit schuldigen Pflichten gegen andere bzw. Rechtspflichten im engen Sinn gleichbedeutend sind, wäre es schwierig, anhand der

»Allgemeinen Anmerkung« der Rechtslehre zu extra-polieren, dass der Staat gegenüber seinen verarmten Bürger*innen eine schuldige Pflicht zu Bekämpfung der Armut trägt. Zudem bleibt es weiterhin unklar, ob durch das staatliche Recht, das, durch den allgemeinen Willen vereinigte Volk zu erhalten, gewisse schuldige Pflichten der vermögenden Bürger*innen gegenüber den verarmten Bürger*innen entstehen. Ferner lässt Kant weitgehend offen, wie eine Beihilfe hier zustande kommen soll, und welche Mittel dabei »besser und wohlfeiler« wären (vgl. RL 06: 367 und 326; Refl 8001, 19: 578–579). Nicht zuletzt, eine institutionelle Ar-mutsbekämpfung, die über die Grenzen des National-staates hinaus geht, wird in Kants Texten und Vor-lesungen nicht thematisiert.

17.3 Interpretationen

Obwohl die Armut in Kants eigenen Schriften und Vorlesungen nicht als ein erstrangiges Thema behan-delt wird, gibt es aufgrund und/oder anhand seiner Praktischen Philosophie mehrere Möglichkeiten, die normativen Aspekte und Implikationen der Armut zu erkunden. Ein klares Indiz hierfür sind sowohl unter-schiedliche kantianische Ansätze wie auch vielfältige, akribische Interpretationen einiger seiner Ideen be-züglich der (extremen) Armut in den vergangenen Jahrzehnten (um nur einige zu nennen: O’Neill 1986;

Pogge 1988; Rosen 1993; Weinrib 2003; Holtman 2004;

Varden 2006; Ripstein 2009, Kap. 9; Gilabert 2010; Ha-san 2018). Ihr Rekurs auf Kants Praktische Philosophie erstreckt sich von Grundaspekten seiner Moralphi-losophie bis zu seiner politischen Theorie und Rechts-philosophie. Die teilweise strittigen Debatten entste-hen hauptsächlich um die Fragen, warum Armut aus Kants bzw. kantianischer Sicht verwerflich ist und wel-che Art Verbindlichkeit bzw. Pflichten hierdurch in welchem Umfange entstehen.

So argumentiert manch kantianischer Ansatz, dass die extreme Armut schuldige (positive) Pflichten ge-nerieren kann, auch wenn diese nicht notwendiger-weise seitens der Rechtsordnungen erzwingbar wären (etwa Pogge 2002, 134–137; 2005; Ashford 2007; Gila-bert 2010). Auch behaupten manche Kant-Inter-pret*innen, dass Rechtspflichten (schuldige Pflichten gegen andere) zur Armutsbekämpfung mit Kants Theorie des Rechts vereinbar sind (etwa Rosen 1993, II Armut in der Geschichte der Philosophie

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186–202; Kaufman 1999, Kap. 1; Guyer 2000, Kap. 7–8;

Holtman 2004; Wood 2004; Reglitz 2019, 499).

Recht unterschiedliche Gedankengänge verfolgen das Ziel, zu zeigen, warum Armut nach Kant rechtlich verwerflich ist. Eine Fülle detaillierter, teilweise kon-troverser Interpretationsansätze dreht sich hierbei um den Abschnitt C. der »Allgemeinen Anmerkung« in zweitem Teil (Das öffentliche Recht) der Rechtslehre. Zu Beginn dieses Abschnitts erkennt Kant einem durch den allgemeinen Volkswillen entstandenen Staat das

»Recht« zu, die Vermögenden unter den eigenen Un-tertanen zu »nötigen«, »die Mittel der Erhaltung« der Verarmten der Gesellschaft herbeizuschaffen (RL 06:

326; s. oben). Während einige dieses staatliche Recht, d. h. die Zwangsbefugnis der einheimischen Armuts-bekämpfung nur auf prudentielle Gründe des Staats selbst, etwa für dessen Selbsterhaltung, zurückführen (die sog. instrumentalistische Lesart: Gregor 1963, 36;

Aune 1979, 157, 160; Kersting 1992, 164, n.7; LeBar 1999; Faggion 2014), erkennen die meisten neueren Lesarten dieser Passage die moralischen Gründe hin-ter Kants knapp ausgeführhin-ter Argumentation zu die-sem Recht an.

Es gibt mehrere Möglichkeiten die moralischen In-terpretationen zu gruppieren (zu einer Klassifikation diverser Interpretationen s. Baiasu 2014). Mithilfe von Kants eigener Zweiteilung der »juridischen«, d. h.

rechtlichen, und »ethischen« Freiheitsgesetzgebun-gen, denen die juridischen und nicht-juridischen Pflichten entsprechen (MS 06: 218–219), lässt sich festlegen, dass sich in den vergangenen Jahrzehnten zwei hervorstechende Gruppen gebildet haben. Zum einen werden die Rechtfertigungsgründe für die in-nerstaatliche Armutsbekämpfung als genuin ethische Gründe (Wohltätigkeit) gedeutet (Williams 1983, 195–198; O’Neill 1989, 231–233; Rosen 1993, 189).

Zum anderen liest man die Passage des Abschnitts C.

der »Allgemeinen Anmerkung« der Rechtslehre (06:

326) moralisch-juridisch bzw. -politisch und verbin-det jenes staatliche Recht mit Legitimitätsbedingun-gen der von Kants idealisierten Konzeption des Rechtsstaats, d. h. der Republik: Die einheimische Minderung bzw. Eliminierung der Armut gehöre zu notwendigen Bedingungen einer legitimen Rechts-ordnung (etwa Weinrib 2003; Varden 2006; Ripstein 2009, Kap. 9; Hasan 2018; Reglitz 2019).

Eine einflussreiche Interpretation bietet hier Arthur Ripstein (2009, Kap. 9. II-III) an, der die moralisch-ju-ridische Verwerflichkeit der Armut auf Kants »recht-liche Ehrbarkeit« (honestas iuridica) (RL 06: 236; s.

oben) zurückführt. Das Problem der Armut nach

Kant, so Ripstein, ist, dass die verarmten Personen auf-grund institutionell erzwingbarer Eigentumsrechte auf systematische Weise vollkommen der Willkür derjeni-gen ausgesetzt sind, die unter glücklicheren Umstän-den leben bzw. mehr besitzen (2009, 274, 282). Es sind nicht nur bestimmte Zwecke der verarmten Person, die von der Gunst des anderen abhingen, sondern die Ver-folgung jedweden Zwecks, den sie sich setzt. Eine sol-che abhängige Person habe somit den juridissol-chen Stand eines »Sklaven oder Leibeigenen« (ebd., 281; vgl.

auch Weinrib 2003, 815–816). Die komplette Abhän-gigkeit der Ansprüche einer Person auf den Gebrauch aller Güter vom Gutdünken eines anderen, wider-spricht aber, so Ripstein, der rechtlichen Ehrbarkeit.

Ein*e solche*r juridische*r Sklav*in oder Leibeigene*r könne nicht an der die Rechtsordnung legitimierenden allgemeinen Willensbildung teilnehmen. Und dies sei wiederum mit einem freiheitsrechtlichen Zustand, welcher den moralischen Rechtfertigungsgrund des Staats nach Kant ausmacht, unvereinbar (2009, 274; zu einer Auseinandersetzung mit dieser Interpretation s.

etwa Penner 2010).

In einem ähnlichen, moralisch-juridischen Inter-pretationsansatz legt Helga Varden Kants inneres bzw.

angeborenes Freiheitsrecht (»Freiheit (Unabhängig-keit von eines Anderen nöthigender Willkür), sofern sie mit jedes Anderen Freiheit nach einem allgemei-nen Gesetz zusammen bestehen kann«, RL 06: 237) der innerstaatlichen Armutsbekämpfung zugrunde (etwa Varden 2014, 259). Varden zufolge ist nach Kant die Gewährleistung einer »unbedingten« Armuts-abhilfe für alle Bürger*innen (unabhängig davon, wie sie in Armut geraten sind) eine konstitutive Bedin-gung für einen minimal gerechten Staat. Das sei nach Kant der einzige Weg, das staatliche Monopol zur Zwangsausübung mit dem angeborenen Freiheits-recht seiner Bürger*innen zu vereinbaren. Ohne eine unbedingte Armutsbekämpfung fehle den mittelosen Bürger*innen die Möglichkeit, unabhängig von der privaten Willkür der vermögenden Bürger*innen le-galen Zugang zu den minimalen Mitteln zu haben.

Kein Staat, der eine solche Situation zulässt, sei daher mit dem inneren Freiheitsrecht vereinbar (ebd., 259;

vgl. auch Allais 2014, 9). (Zu einer Interpretation der

»Allgemeinen Anmerkung« der Rechtslehre, die für ei-ne erweiterte, mehr kontextsensible Gerechtigkeits-konzeption bei Kant argumentiert, s. Holtman 2004, 88, 100; auch Hasan 2018, Sec. 3, erweitert, zum Teil jenseits der Exegese, die Idee der Armutsbekämpfung nach Kant auf diverse Formen struktureller Domina-tionsverhältnisse).

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Trotz der Tiefe und Dichte der Interpretationen zu Kants staatlicher Armutsbekämpfung bleiben zwei As-pekte in der Literatur noch unklar bzw. umstritten:

Welche Art Pflichten und Rechte erzeugt dieses Staats-recht (vgl. dazu etwa Baiasu 2014, Sec. 5)? Und wie – in sozio-ökonomischer Hinsicht – egalitär ist der kanti-sche Staat gegenüber den verarmten Menkanti-schen? Die Beantwortung der letzten Frage wird auch durch scheinbare Uneinigkeiten zwischen Kants zulässigem Umgang mit einem starken Wohlstandsgefälle in Ge-meinspruch (TP 08: 291) einerseits, und der Rechtslehre andererseits erschwert (vgl. dazu Hasan 2018, 925).

Nicht zuletzt wird unter den moralischen Lesarten des Abschnitts C. der »Allgemeinen Anmerkung« der Rechtslehre darüber debattiert, welche Reichweite die staatliche Armutsbekämpfung nach Kant haben kann.

Pauline Kleingeld stellt Analogien zwischen dem na-tionalen und internana-tionalen Bereich her, so dass die Argumente zugunsten der staatlichen Armutsbe-kämpfung in der Rechtslehre anhand des Ideals einer weltumspannenden, friedensfunktionalen Föderation der Republiken, welche Kant insbesondere in Zum ewigen Frieden (1795) entwickelt (ZeF 08: 354–357; s.

auch RL 06: 311.26–29, 352–355 ), auch auf globaler Ebene zur Geltung kämen (Kleingeld 2012, 146–147;

s. auch Kleingeld 2014, 281–282; zu einer Einschrän-kung der staatlichen Armutsbekämpfung auf nationa-ler Ebene und einer Kritik an Kleingelds Interpretati-on s. Varden 2014, 261–264; für weitere Ansätze, die die Armutsbekämpfung bezugnehmend auf Kant auf die globale Ebene erweitern, s. Pogge 2002; Gilabert 2010, 413–417; Reglitz 2019, 501–502)

17.4 Ausblick

Nimmt man Kants Schriften und Vorlesungen sach-lich in Betracht, so wird die Armut selten, und wenn, dann zumeist auf pflichtentheoretischer, individueller Ebene thematisiert. Interpretiert man die relevanten Textpassagen immanent, ist es schwierig, sie direkt mit aktuellen Problemen und Debatten der Armuts-bekämpfung in Verbindung zu setzen. Es ist z. B. nicht immer deutlich, ob Kant in entsprechenden Passagen von relativer oder absoluter bzw. extremer Armut spricht. Und wenn er, etwa wie in der Rechtslehre, das

»Armenwesen« als das ansieht, was »den nothwen-digsten Naturbedürfnissen nach« unvermögend ist (06: 326.09), bleibt es unausgesprochen, worin diese Bedürfnisse bestehen. Ferner gibt Kant selbst keinen direkten Hinweis darauf, dass er die Armut als etwas

betrachtet, was international oder global bekämpft werden sollte. Aufgrund des apriorischen Grundcha-rakters der Philosophie Kants stehen die Erschei-nungsvarianten der Armut in nichtidealen Zuständen und Verhältnissen (um nur zwei Fälle zu nennen: gen-derbedingte Armut oder armutsbedingte Migration) nicht im Fokus seiner Praktischen Philosophie.

Eine anachronistische Lesart ist indes nicht die ein-zige Möglichkeit, Kants Philosophie für aktuelle Ar-mutsdebatten geltend zu machen. Kants Praktische Philosophie bietet tatsächlich eine Vielzahl an frucht-baren Ideen zu diversen normativen Aspekten und Implikationen der Armut, sowohl auf lokaler wie auf globaler Ebene, an, die angemessen interpretiert oder rekonstruiert werden können. Einen deutlichen Be-weis hierfür liefert die beachtliche Menge armutsspe-zifischer Sekundärliteratur über Kant.

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Kants Werke

Kant, Immanuel: Gesammelte Schriften Hg.: Bd. 1–22 Preu-ßische Akademie der Wissenschaften, Bd. 23 Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin, ab Bd. 24 Aka-demie der Wissenschaften zu Göttingen [AA]. Berlin 1900 ff.

Siglum Bd.-Nr.: Seite[n].Zeile[n]:

Br Briefe (AA 10–13)

FM Welches sind die wirklichen Fortschritte, die die Meta-physik seit Leibnitzens und Wolfs Zeiten in Deutschland gemacht hat? (AA 20)

GMS Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (AA 04) KpV Kritik der praktischen Vernunft (AA 05)

KrV Kritik der reinen Vernunft (nach Originalpaginierung A/B)

MS Die Metaphysik der Sitten (AA 06)

RL Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre (AA 06) TL Metaphysische Anfangsgründe der Tugendlehre (AA 06) Refl Reflexion (AA 14–19)

TP Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (AA 08)

V-Anth/Dohna Vorlesungen Wintersemester 1791/1792 Anthropologie Dohna-Wundlacken (AA 25) V-Lo/Blomberg Logik Blomberg (ca. 1771) (AA 24) V-Met/Herder Metaphysik Herder (1762–1764) (AA 28) V-Mo/Collins Vorlesungen Wintersemester 1784/1785

Moralphilosophie Collins (AA 27)

V-Mo/Kaehler(Stark) Immanuel Kant: Vorlesung zur Moralphilosophie (Hg. von Werner Stark. Berlin/New York 2004)

V-Mo/Mron Moral Mrongovius (Grundl.: 1774/75 bzw.

76/77) (AA 27)

V-MS/Vigil Vorlesungen Wintersemester 1793/1794 Die Metaphysik der Sitten Vigilantius (AA 27)

ZeF Zum ewigen Frieden (AA 08)

Reza Mosayebi

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