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Die Zwangsvollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten öffentlich­

rechtlichen Geldleistung ist gemäss Art. 121 Abs. 6 LVG auf Ersuchen der legitimierten Partei vom Landgericht durchzuführen13. Der Ge­

suchsteller hat den zu vollstreckenden Verwaltungsakt vorzulegen. Bei formaler Richtigkeit des Verwaltungsaktes kommt dem Exekutions­

gericht allerdings keine inhaltliche Prüfungsbefugnis zu14. Entspricht der vollstreckbare Verwaltungsakt in der Verpflichtung einem Exeku­

tionstitel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EO, so muss das Exekutionsgericht das Begehren gutheissen.

10 Nach Art. 10 des Gewässerschutzgesetzes vom 4.6.1957, LGB1. 1957/14, LR 814.20 kann der Staat die zwangszweise Durchführung der von ihm verlangten Massnahmen verfügen und nötigenfalls auf Kosten der Pflichtigen selber besorgen. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts bei gleicher Rechtslage um eine sog. antizipierte Ersatzvornahme, vgl. BGE 105 Ib 345 f., 113 Ib 237.

" Vgl. Art. 87 BauG.

12 Vgl. Art. 121 Abs. 1 L VG (Zwangsvollstreckung von Geldleistungen, wobei diese in der Praxis fast immer zuerst verfügt werden), Art. 125 Abs. 1 LVG (Ersatzvornahme).

13 Die Rechtslage ist in Osterreich analog, vgl. Walter/Mayer Nr. 1004; Adamovich/Funk, S. 414.

M Vgl. StGH 1994/7, Urteil vom 3.10.1994, LES 1995, S. 4 (6).

Gemäss Art. 120 Abs. 4 LVG und Art. 270 Abs. 2 EO ist zur Sicher­

stellung öffentlichrechtlicher Geldansprüche oder dinglicher Ansprüche das Landgericht und zur Sicherstellung anderer öffentlichrechtlicher Ansprüche der Regierungschef zuständig. Nach der Exekutionsordnung sind nur Verwaltungsbehörden aktivlegitimiert, Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen zur Sicherung öffentlichrechtlicher Forde­

rungen zu stellen15.

III. Ersatzvornahme

Bei der Ersatzvornahme lässt die Verwaltung eine vertretbare Hand­

lung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, von einer Amts­

stelle oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Pflichtigen ver­

richten (Art. 125 Abs. 1 LVG). Das Landesverwaltungspflegegesetz re­

gelt auch die unmittelbare Ersatzvornahme zur Vollstreckung der direkt geltenden gesetzlichen Normen16.

Die Anordnung einer Ersatzvornahme setzt regelmässig eine Reihe von Bedingungen voraus. Dem Pflichtigen ist namentlich eine befristete Erfüllungsaufforderung unter Androhung des Zwangsmittels für den Säumnisfall anzusetzen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des Art. 125 Abs. 2 LVG. Die Dauer der angemessenen ("Paritions-"17)Frist bemisst sich nach den auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen. Sie muss dem Pflichtigen tatsächlich die Möglichkeit geben, den gesetzmässigen Zustand herzustellen18. Eine Vollstreckungsver­

fügung, die dem Pflichtigen keine Gelegenheit zur Selbstvornahme gibt, ist nichtig; es sei denn, eine Gefahr im Verzug gebiete die sofortige Voll­

streckung (Art. 125 Abs. 2 LVG)19. Dies ist namentlich bei der unmittel­

baren Ersatzvornahme, z.B. bei der Beseitigung von ausgelaufenem Öl, der Fall. Hier überwiegt das öffentliche Interesse derart, dass von einer Fristansetzung abgesehen werden muss.

15 Vgl. StGH 1983/3, Urteil vom 15.9.1983, LES 1984, S. 31 (32); StGH 1983/5, Urteil vom 15.9.1983, LES 1984, S. 62 (65). StGH 1983/5/V, Urteil vom 15.12.1983, LES 1984, S. 68

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16 Vgl. zur antizipierten Ersatzvornahme Abschnitt I., S. 160.

" Walter/Mayer Nr. 1017.

18 Vgl. Walter/Mayer Nr. 1017.

" BGE 105 Ib 345, 94 I 408, 91 I 3 00 f.

Die Ersatzvornahme muss auf "Gefahr und Kosten des Verpflichte­

ten" (Art. 125 Abs. 1 LVG) durchgeführt werden. Art. 125 Abs. 4 L VG eröffnet dem Verpflichteten den Beschwerdeweg gegen die Kostenfest­

setzung. Diese Geldforderung beruht auf einer öffentlichrechtlichen Pflicht; sie muss auf dem Wege der Zwangsvollstreckung eingebracht werden. Zu den anrechenbaren Kosten gehören nicht nur die Leistungen des beauftragten Dritten oder der Behörde. Vielmehr zählen dazu auch Vorkehren, die eine ordentliche Durchführung der Ersatzvornahme ge­

währleisten. Ferner kann ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde eingesetzt werden20. Muss der Pflichtige wegen seines anhaltenden Widerstands gegen die Massnahme in Gewahrsam genommen werden, so zählen diese Aufwendungen ebenfalls zu den Kosten der Ersatzvornahme21. Die Vollstreckungs­

behörde kann verlangen, dass der Pflichtige mit einer Sicherheitsleistung die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme vorschiesst22.

Beauftragt die Vollstreckungsbehörde einen Dritten zur Ersatzvor­

nahme, so untersteht dieses Rechtsverhältnis dem Privatrecht23. Der Dritte, z.B. ein Bauunternehmer, muss vom Land oder von der Ge­

meinde entschädigt werden, und zwar unabhängig davon, ob das Ge­

meinwesen diese Kosten vom Pflichtigen erhältlich machen kann oder nicht.

Die Ersatzvornahme kann als aufsichtsrechtliche Massnahme auch gegenüber Gemeinden angewandt werden, welche die Aufgaben des vom Land übertragenen Wirkungskreises nicht erfüllen, so dass öffent­

liche Interessen massiv gefährdet werden24. So lehnten die Stimm­

berechtigten der Gemeinde Triesenberg zweimal die vorgelegte Bauord­

nung ab. In der Folge schritt die Regierung als Aufsichtsorgan zur Er­

satzvornahme und erliess die "Provisorischen Bauvorschriften für die Gemeinde Triesenberg"25.

20 Vgl. zum österreichischen Recht, das hier der liechtensteinischen Rechtslage entspricht Walter/Mayer Nr. 1019.

21 Vgl. Imboden/Rhinow I, S. 310 und Rhinow/Krähenmann, S. 162 m.w.H.

21 Vgl. Art. 125 Abs. 5 LVG und dazu die entsprechende österreichische Rechtslage: Wal­

ter/Mayer Nr. 1019.

23 Vgl. Art. 125 Abs. 6 ("im ordentlichen Rechtswege auszutragenden Anspruch auf Er­

satz der Kosten").

24 Vgl. Art. 136 Abs. 2 lit. d LVG.

25 Vgl. LGB1. 1983/34 und dazu Neil, S. 211 f.

IV. Verwaltungsstrafen

Muss eine Handlung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit26 durch den Pflichtigen höchstpersönlich erfüllt werden, so gestattet Art. 117 Abs. 1 LVG die Anordnung einer Geldstrafe von bis zu Fr. 5000. Im Uneinbringlichkeitsfalle kann die Geldstrafe in Haft oder gemeinnüt­

zige Arbeit umgewandelt werden. Art. 117 LVG sieht also die Zwangs­

vollstreckung ausschliesslich von Verwaltungsakten durch Zwangsstrafe vor. Dieses Vollstreckungsmittel stellt keine klassische Strafe des Neben­

strafrechtes dar; denn sie ahndet nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern sie übt auf den Verpflichteten einen indirekten Zwang aus, sei­

ner Pflicht nachzukommen27. Letztlich kann die Zwangsstrafe des Art.

117 Abs. 1 LVG die geschuldete Pflichterfüllung nicht erzwingen. Der Pflichtige kann sich weigern, die höchstpersönliche Handlung vorzu­

nehmen und stattdessen die Beugestrafe auf sich nehmen. Dieser letztere Begriff ist deshalb vorzuziehen.

Art. 117 Abs. 1 LVG macht deutlich, dass die Beugestrafe vorgängig mit Fristansetzung anzudrohen ist. Weigert sich der Pflichtige beharr­

lich der Verfügung nachzuleben, so kann er nach erneuter Androhung zum zweitenmal und sogar mehrfach wegen dieser Weigerung bestraft werden. Der Grundsatz "ne bis in idem" gilt nicht28; Art. 117 Abs. 3 LVG sieht dafür ein Höchstmass der wiederholt verwirkten Beugestrafe vor.

Die Beugestrafnorm des Art. 117 LVG ist vom eigentlichen Verwal­

tungsstrafverfahren gemäss den Art. 139 ff. LVG zu unterscheiden.

Diese Regelungen enthalten die allgemeinen Bestimmungen zu den vie­

len Strafbestimmungen in Verwaltungsgesetzen, wonach die Übertre­

tung einer Pflicht bestraft wird. Reicht beispielsweise ein Steuerpflichti­

ger trotz Mahnung keine Steuererklärung ein, so belegt ihn die Steuer­

behörde mit einer Ordnungsbusse von z.B. Fr. 10.- bis Fr. 100029. Fehlen solche besonderen Strafbestimmungen in Verwaltungsgesetzen, so greift die Blankettstrafdrohung des Art. 140 LVG Platz. Sie sanktioniert sub­

sidiär alle Widerhandlungen gegen verwaltungsrechtliche Pflichten, die

26 Vgl. die Beispiele bei Walter/Mayer Nr. 1021 Ziff. I.

27 Vgl. Walter/Mayer, S. 1021.

28 Vgl. Walter/Mayer, S. 433.

29 Vgl. Art. 144 SteG.

nicht strafbewehrt sind. Ihre Funktion besteht in der Durchsetzung des objektiven Rechts. Zur Vollstreckung muss zunächst zwingend die Beugestraf norm des Art. 117 Abs. 1 LVG herangezogen werden; der Vollstreckungsbehörde steht m.E. keine Wahl zwischen Art. 117 und Art. 140 LVR zu30.

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