Der hauptsächliche Inhalt einer Verfügung besteht in der Festlegung oder Feststellung der wesentlichen Rechte und Pflichten eines einzelnen.
Etwa bei der Baubewilligung als einer Polizeierlaubnis36 erhält der Bau
werber die behördliche Feststellung, dass seinem Bauvorhaben keine Bauvorschriften entgegenstehen. Oder die Steuerveranlagung auferlegt dem einzelnen als Leistungsverfügung die Pflicht, eine bestimmte Geld
31 So die Regelung in Art. 45 Abs. 1 VwVG, die auf das liechtensteinische Verfahrensrecht übertragen werden kann, vgl. auch § 146 Abs. 2 VwGO.
32 Vgl. StGH 1990/8, Urteil vom 23.11.1990, LES 1991, S. 33 (35).
33 Vgl. zur Rechtskraft S. 126 f.
34 Vgl. zur Vollstreckung S. 158 ff.
35 Vgl. Walter/Mayer Nr. 403.
36 Vgl. StGH 1981/13, Urteil vom 16.6.1981, LES 1982, S. 126 (127).
summe für die Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestands zu bezahlen. Schliesslich wird in einer Wahlverfügung eines Beamten in rechtsgestaltender Weise ein Dienstverhältnis begründet oder umge
staltet37.
2. Nebenbestimmungen a) Im allgemeinen
Nicht nur die Sachverfügung, sondern auch die Nebenbestimmungen müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen38. Wird eine Neben
bestimmung nur in allgemeiner Weise gestattet, so muss sie im Interesse der gesetzlichen Ziele sein39. Nebenbestimmungen dienen dem Verhält
nismässigkeitsprinzip. Es ist nämlich von einer Nichtbewilligung abzu
sehen, wenn die Bewilligung, verbunden mit Nebenbestimmungen, den Gesetzeszweck wahrt. Es handelt sich damit um die vom Verhältnis
mässigkeitsprinzip geforderte mildeste Massnahme. Schliesslich müssen Nebenbestimmungen als solche verhältnismässig sein40.
b) Befristung
Wird eine Verfügung mit Befristung erlassen, so entfällt ihre Wirksamkeit nach Ablauf der gesetzten Frist. Die Befristung macht die Rechtswirksam
keit der Verfügung von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig41. Die Befristung bedarf nicht unbedingt einer gesetzlichen Grundlage. Be
fristet das Gesetz eine Verfügung, so darf kein unbefristeter Entscheid ge
fällt werden42. Beispielsweise gelten Baubewilligungen lediglich für ein
37 Vgl. zu den drei Kategorien der Leistungs-, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsverfü
gung Walter/Mayer Nr. 402 ff.
>s Vgl. LGVK G 9/90, Entscheidung vom 28.8.1990, LES 1992, S. 72 (76); Adamovich/
Funk, S. 273; Antoniolli/Koja, S. 551 f.; nach Häfelin/Müller Nr. 721 ist die schweize
rische Praxis zur gesetzlichen Grundlage von Nebenbestimmungen grosszügig.
» Vgl. LGVK G 5/76, Entscheidung vom 23.4.1976, ELG 1973-78, S. 77 (81 f.).
« Vgl. LGVK G 9/90, Entscheidung vom 28.8.1990, LES 1992, S. 72 (76); Imboden/Rhi-now 1, S. 234.
41 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 558; Walter/Mayer Nr. 413/1.
42 Vgl. VBI 1965/29, Entscheidung vom 6.10.1965, ELG 1962-66, S. 29.
Jahr43. Sie können auf Antrag ohne gesetzliche Grundlage verlängert wer
den, wenn ansonsten ein Härtefall eintritt44. Eigentliche Kettenverlänge
rungen wären unzulässig. Die Rechtssicherheit verlangt, dass die nicht benützte Baubewilligung nach dem Ablauf der Frist endgültig dahinfällt.
c) Bedingung
Die Bedingung macht die Geltung einer Verfügung von einem zukünfti
gen ungewissen Ereignis abhängig. Bei der Suspensivbedingung wird die Verfügung erst mit Bedingungseintritt wirksam45, bei der Resolutivbe
dingung wird sie mit Bedingungseintritt unwirksam46. Die Bedingung bedarf der gesetzlichen Grundlage47. Eine Bewilligung kann allerdings bedingt erteilt werden, wenn der Gesetzeszweck anders nicht erfüllt werden kann48 oder die Verweigerung der Bewilligung unverhältnis
mässig wäre. Im Grundverkehrsrecht kann die Behörde etwa die Bewil
ligung für den Erwerb von Grundeigentum mit der Suspensivbedingung verbinden, dass ein Erwerber einen Teil seines bisherigen Grund
eigentums veräussert49. Erst wenn er diese Bedingung erfüllt hat, tritt die Bewilligung in Kraft und der Erwerber kann sein Eigentum antreten50. Ferner kann die Grundverkehrsbewilligung mit einer
Suspensiv-43 Vgl. z.B. Art. 77 Abs. I BauG, LGB1. 1947/44, LR 701. Die Gewerbebewilligung er
lischt, wenn ein Gewerbe nicht innert zweier Jahre begonnen wird. Allerdings muss das Erlöschen behördlich festgestellt werden, vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 des Gewerbegeset
zes vom 10.12.1969, LGB1. 1970/21, LR 930.1.
44 Vgl. VBI 1978/14, Entscheidung vom 13.12.1978, LES 1980, S. 32; LGVK G 20/79, Ent
scheidung vom 28.12.1979, LES 1982, S. 37 (41).
45 Vgl. z.B. VBI 1964/38, Entscheidung vom 12.1.1966, ELG 1962-66, S. 11 (13); Anto-niolli/Koja, S. 554 f.
46 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 554.
47 Bedingungen können an die Erteilung von Ausnahmebewilligungen geknüpft werden, müssen aber mit der Anwendung der Bauordnung und den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang stehen, vgl. VBI 1995/21, Entscheidung vom 5.7.1995, LES 1995, S. 137 (138).
48 Vgl. z.B. VBI 1964/38, Entscheidung vom 12.1.1966, ELG 1962-66, S. 11 (13).
49 Im Grundverkehrsrecht handelt es sich in aller Regel um Suspensivbedingungen, welche eben den Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung hindern, solange ihre Erfüllung nicht nachgewiesen ist, vgl. dazu grundlegend LGVK G 5/76, Entscheidung vom 23.4.1976, ELG 1973-78, S. 77 (81).
50 Vgl. LGVK, G 15/82, Entscheidung vom 9.7.1982, LES 1983, S. 104. LGVK G 5/79, Ent
scheidung vom 7.12.1979, LES 1982, S. 30 (32) und klarer dazu noch LGVK G 25/77, Entscheidung vom 11.7.1978, LES 1981, S. 36 (37): Eine Bewilligung mit einer Suspensiv
bedingung tritt bis zum vorbehaltenen ungewissen Ereignis gar nicht in Kraft.
bedingung verknüpft werden, wonach der Gesuchsteller innert einer be
stimmten Frist eine rechtskräftige Baubewilligung vorweisen muss51, an
sonsten tritt die Bewilligung gar nicht in Kraft.
d) Auflage
Durch eine Auflage wird dem einzelnen zusätzlich eine Verpflichtung auferlegt52. Wie die Sachverfügung, so benötigt auch die Auflage eine ge
setzliche Grundlage53. Eine begünstigende Verfügung kann ohne Geset
zesgrundlage mit einer Auflage verbunden werden, wenn die auferlegte Verpflichtung mindestens dem Gesetzeszweck entspricht54. Die Verwal
tung kann die Auflage nötigenfalls durchsetzen55. Das Verhältnis
mässigkeitsprinzip kann die Anordnung einer Auflage erfordern, wenn eine Bewilligung als solche abgelehnt werden müsste, aber das gesetzli
che Ziel mit einer Auflage erreicht werden kann56. Auflagen können widerrufen werden, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse we
sentlich geändert haben57.
e) Widerrufsvorbehalt (Verweis)
Siehe zum Widerrufsvorbehalt gemäss Art. 87 Abs. 4 LVG den nachfol
genden Abschnitt VI 2b).
51 Vgl. LGVK G 33/75 und G 34/75, Entscheidung vom 21.11.1975, ELG 1973-78, S. 49 (57). Weiteres Beispiel: LGVK G 1/76, Entscheidung vom 23.4.1976, ELG 1973-78, S. 60.
52 Vgl. Antoniolli/Koja, S. 555; Häfelin/Müller Nr. 733 ff.
53 Auflagen können mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen verknüpft werden, müssen aber mit der Anwendung der Bauordnung und den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang stehen, vgl. VB1 1995/21, Entscheidung vom 5.7.
1995, LES 1995, S. 137(138).
54 Vgl. VBI 1965/31, Entscheidung vom 23.11.1965, ELG 1962-66, S. 8.
55 Im Grundverkehrsrecht würde bei einer Nichteinhaltung einer Auflage die Genehmi
gung des Rechtsgeschäfts widerrufen (Art. 8 aGVG = Art. 8 GVG), was die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes bewirkte (Art. 25 Abs. 1 lit. c aGVG = Art. 25 Abs. 1 lit. d GVG) und dazu LGVK G 9/90, Entscheidung vom 28.8.1990, LES 1992, S. 72 (76).
56 Vgl. in diesem Sinne LGVK G 1/86, Entscheidung vom 10.4.1986, LES 1989, S. 132 (133);
LGVK G 1/82, Entscheidung vom 7.6.1982, LES 1984, S. 108 (111); LGVK G 19/79, Entscheidung vom 7.12.1979, LES 1982, S. 34; vgl. auch StGH 1982/33/V, Urteil vom 9.2.1983, Stotter, Verfassung, S. 74 f., Ziff. 29.
57 Vgl. LGVK G 2/80, Entscheidung vom 27.11.1980, LES 1982, S. 103 (106).
V. Er öffnung von Verfügungen