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Menschenrechte in der Europäischen Union 1. Allgemeines

Der X. Iberoamerikanische Gipfel, in dessen Mittelpunkt das Thema „Kind- „Kind-heit und Jugend“ in Lateinamerika stand, fand im Jahre 2000 in

Am 5. Dezember unterzeichnete Italien das Zusatzprotokoll zum Madrider Abkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit von

G. Der internationale Schutz der Menschenrechte

I. Menschenrechte in der Europäischen Union 1. Allgemeines

In Umsetzung der Wiener Erklärung vom 10. Dezember 1998 wurde der zweite EU-Jahresbericht zur Menschenrechtslage verabschiedet. Er infor-miert über die Politik der Union zu Gunsten der Menschenrechte und zur Unterstützung der Demokratisierungsprozesse und ist das Ergebnis der Zu-sammenarbeit der Menschenrechtsexperten der 15 EU-Mitgliedsstaaten mit Unterstützung der Kommission und des Ratssekretariats.

Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union (GASP) hat un-ter anderem die Entwicklung und Festigung von Demokratie und Rechts-staatlichkeit sowie die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel (Art F, EU-V). Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Ent-wicklungszusammenarbeit trägt zu diesem allgemeinen Ziel bei. Diese Ziele prägten die Beziehungen der Union zu Drittländern und ihre Arbeiten in internationalen Foren und wurden von Österreich umfassend unterstützt.

Österreich bemühte sich auch um die weitere Stärkung der Menschenrechts-politik der Union, wie es die Außenminister unter österreichischer EU-Prä-sidentschaft 1998 aufgetragen haben (z. B. Ausarbeitung der Grundrechts-charta, teilweise Neuformulierung des Art 7 EU-V durch den Vertrag von Nizza).

Menschenrechtsfragen werden in verschiedenen Ratsgruppen behandelt, insbesondere in der Ratsarbeitsgruppe „Menschenrechte“, an der Öster-reich engagiert teilnimmt. Auch der von der EK geleitete Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie setzte seine Arbeiten fort. Die Umsetzung

der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (Titel B7 – 7 des EU-Haushaltsplans) konzentrierte sich u.a. auf menschenrechtsbezo-gene Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen und Förderung von Tole-ranz zwischen Ethnien und Rassen im Hinblick auf die Weltrassismuskonfe-renz sowie Unterstützung autochthoner Völker. Diese Themen stellen auch Schwerpunkte der österreichischen Außenpolitik dar.

Abkommen der Union mit Drittstaaten setzen einen besonderen Akzent auf die Achtung der Menschenrechte (Menschenrechtsklauseln). Bei Gemeinsa-men Strategien (Ukraine, Russland, Mittelmeerraum), GemeinsaGemeinsa-men Stand-punkten (Bundesrepublik Jugoslawien, Afrika, Ruanda, DR Kongo, Angola, Myanmar, Osttimor, Indonesien, Afghanistan) und Gemeinsamen Aktionen (Palästinensische Autonomiebehörde, Bosnien und Herzegowina), die die wichtigsten Instrumente der GASP sind, stehen die Menschenrechte und die Demokratisierung im Vordergrund oder sie beinhalten wichtige Menschen-rechtselemente. Gleiches gilt für den Dialog der Union mit Drittstaaten, Demar-chen und Erklärungen. Die Berichte der EU-Missionschefs stellen ein zentrales Instrument zur Beurteilung der Menschenrechtslage vor Ort dar. Die Union führte den auf Menschenrechtsfragen ausgerichteten Dialog mit den assoziier-ten Ländern, den USA, Kanada und China fort. Im Juni wurde eine gemein-same Strategie für den Mittelmeerraum festgelegt. Zudem griff die EU weiter-hin Menschenrechtsfragen im politischen Dialog mit dem Iran, dem Golf-Ko-operationsrat, dem Sudan und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrikas sowie im Rahmen ihrer regionalen Partnerschaftsvereinbarungen auf.

Das neue AKP-EU-Partnerschaftsabkommen, das im Juni in Cotonou unter-zeichnet wurde, nennt als Bestandteile einer dauerhaften Entwicklung die Achtung aller Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Achtung der grundlegenden sozialen Rechte, Demokratie, Rechtsstaatlich-keit sowie transparente und verantwortungsvolle Staatsführung. Anlässlich des EU-Afrika-Gipfels im April wurden die Kairoer Erklärung und ein Ak-tionsplan verabschiedet, die als gemeinsame Werte u. a. Demokratie und Achtung der Menschenrechte nennen. Das informelle ASEM-Seminar über Menschenrechte im Juni befasste sich u. a. mit dem Recht auf freie Mei-nungsäußerung.

Die „Kriterien von Kopenhagen“ (1993) bestimmen, dass ein Beitrittskandi-dat u. a. eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für Wahrung der Menschenrechte sowie die Ach-tung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben muss. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (1999) wurde die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu einer Vorbedingung für den Beitritt zur Union. Entsprechend der Wiener Erklärung (1998) der Union fand im Dezember das zweite Menschenrechtsforum unter Beteiligung der EU-Mitgliedsstaaten und -institutionen sowie Vertretern nichtstaatlicher Orga-nisationen und der Zivilgesellschaft statt.

Die EU unterstützte eine Reihe von Wahlen und entsandte Wahlbeobachter-missionen. Sie führt ein Verzeichnis europäischen Sachverständiger in Be-reich Menschenrechte und Demokratisierung für Menschenrechtseinsätze vor Ort sowie Wahlunterstützung und -beobachtung. Österreich hat auch auf diesem Gebiet aktiv mitgearbeitet.

2. Grundrechtscharta

In Entsprechung einer Entscheidung des Europäischen Rats von Köln 1999 wurde die Grundrechtscharta vom so genannten Konvent, der sich aus Ver-tretern des Europäischen und der nationalen Parlamente, der Europäischen Kommission und Regierungsvertretern zusammensetzte, formuliert. Beim Europäischen Rat in Nizza im Dezember wurde die Charta vom Rat, der Eu-ropäischen Kommission und dem EuEu-ropäischen Parlament gemeinsam pro-klamiert. Mit der Charta sollten die überragende Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Unionsbürger und die Dimension der Union als Wertegemeinschaft sichtbar verankert werden. Als moderner Grundrechts-katalog, der alle Menschenrechte berücksichtigt und sie im Sinne der Wie-ner Menschenrechtskonferenz in ihrer Universalität, Unteilbarkeit und In-terdependenz begreift, spricht die Charta den Schutz der Umwelt, der Ver-braucher, der Kinder und der älteren Menschen ebenso an wie Datenschutz und Ethik in der Biomedizin. Daneben wiederholt sie mit teils vereinfachten Formulierungen die bewährten Grundrechtsstandards, wie sie in der EMRK verbrieft sind. Im „Post-Nizza-Prozess“ bleibt der Status der Charta zu be-stimmen. Dies umfasst die Frage, ob und auf welche Weise die Charta in die Verträge aufgenommen werden soll.

3. Abschaffung der Todesstrafe

Die Grundrechtscharta bestimmt, dass niemand zum Tode verurteilt oder hingerichtet werden darf. Die Union verfolgte ihr Ziel der weltweiten Ab-schaffung der Todesstrafe anhand ihrer Leitlinien durch generelle und auf Einzelfälle bezogene Demarchen, für die sich Österreich im EU-internen Konsultationsprozess mit Nachdruck aussprach. Die EU appellierte an eine Reihe von Staaten (darunter die USA, China, Japan, Botsuana, Guatemala, Bahamas, Kuba, Jamaika, Benin, Senegal, DR Kongo, Burkina Faso, Kame-run, Tschad, Komoren, Äquatorial Guinea, Mali, Niger, Uganda, Sambia, Swasiland und Nigeria sowie an die Palästinensische Autonomiebehörde), die Todesstrafe abzuschaffen beziehungsweise ein Moratorium einzufüh-ren. Länder, die an der Todesstrafe festhalten, forderte die Union auf, die in den EU-Leitlinien formulierten Mindestnormen (z. B.: keine Verhängung über Personen, die zum Zeitpunkt des Verbrechens unter 18 waren; über Schwangere, Mütter von Neugeborenen oder über Geisteskranke) einzu-halten.

Neben Demarchen in Einzelfällen unternahm die EU eine allgemeine De-marche bei den zuständigen Stellen in den USA. Die Entscheidung des Gou-verneurs von Illinois zu einem Moratorium in diesem Staat wurde begrüßt.

In einer Erklärung wurde die Entscheidung des ukrainischen Parlaments auf Abschaffung der Todesstrafe und Ratifikation des 6. Protokolls zur EMRK mit Genugtuung zur Kenntnis genommen.

Neben ihren bilateralen Bemühungen erklärte die Union auch in multilate-ralen Foren ihre Position zur Todesstrafe und befürwortete ihre Abschaf-fung. In der VN-MRK initiierte sie wiederum eine Resolution, in der Staaten aufgerufen werden, das zweite Fakultativprotokoll zum Pakt über bürgerli-che und politisbürgerli-che Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt, ehestmöglich zu ratifizieren, die Anzahl der Todesstrafendelikte sukzessive einzuschränken und ein Moratorium einzuführen. In der GV stehen die Mehrheitsverhältnisse den Erfolgsaussichten einer deutlichen Resolution entgegen.

4. EU-China-Dialog

Der 1997 wieder aufgenommene Dialog EU-China ist ein wichtiges Forum zur Diskussion kritischer Fragen. Treffen der EU-Troika mit Vertretern der chinesischen Regierung fanden im Februar und September statt, bei denen u. a. die Todesstrafe und spezifische Fälle von Inhaftierungen angesprochen wurden. Die EU initiierte außerdem einen Prozess zur Evaluierung und stär-keren Ergebnisorientiertheit des Dialoges.

Die Union organisierte mit Unterstützung der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte im Rahmen des Menschenrechtsdialoges juristische Seminare mit Vertretern der Wissenschaft und der Bürgergesell-schaft, einschließlich österreichischer Experten. Sie schließen an die unter österreichischer EU-Präsidentschaft in Peking durchgeführten Veranstaltun-gen an. Im Mai fand in Lissabon ein Seminar über die Todesstrafe und die Ratifizierung des UN-Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie jenes über bürgerliche und politische Rechte statt. Ein weite-res Seminar im Dezember in Paris war gewerkschaftlichen Rechten, Klein-kriminalität und Alternativstrafen gewidmet.

5. Südosteuropa

Der auf Initiative der EU im Sommer 1999 ins Leben gerufene Stabilitäts-pakt diente weiterhin als wirksamer Prozess u. a. für Demokratisierung und Schaffung äußerer und innerer Sicherheit für die Staaten der Region. Ar-beitstisch 1, an dem Österreich engagiert teilnahm, behandelte Fragen betreffend Demokratisierung und Menschenrechte. Hier setzte Österreich einen besonderen Akzent auf die Rechte von Minderheitenangehörigen, Freiheit und Unabhängigkeit der Medien, Stärkung der Zivilgesellschaft,

Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung. Österreich lei-tete die Task Force Bildung. Eine weitere Task Force beschäftigte sich mit Minderheitenangelegenheiten und zielte auf verstärkte Wahrnehmung und Akzeptanz von multi-ethnischen Gesellschaften ab. Im Rahmen des Arbeits-tisches 1 beteiligte sich Österreich an der Finanzierung einer Reihe von Pro-jekten, wie etwa zur Förderung der Roma und Sinti, zur Einrichtung unab-hängiger Menschenrechtsinstitutionen, für freie Medien, Gleichbehand-lungsfragen und Bildung.