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Staatliche Unterstützungsleistungen für Familien

4 LEBENSSITUATION VON STUDIERENDEN MIT KIND/ERN

4.3 Familienpolitische und rechtliche Rahmenbedingungen

4.3.3 Staatliche Unterstützungsleistungen für Familien

Die Förderung von Familien liegt in Österreich im Aufgabenbereich von Bund oder Bundesländern. Aufgabe der Instanzen ist es, den Familien neben Sach- oder Geldleis-tungen auch andere Hilfen bereitzustellen, wie beispielsweise steuerliche Begünstigun-gen (vgl. Buchebner-Ferstl/Kapella/Klepp 2009, S. 917). Ein großer Teil dieser Leis-tungen wird aus dem Familienlastenausgleichsfond (FLAF) bezogen (vgl. Mayrbäurl 2010, S. 12f.). Hinsichtlich der Ausgaben für familienpolitische Leistungen, liegt Öster-reich hinter Dänemark, FrankÖster-reich, Großbritannien und Schweden. Jedoch liegen die Ausgaben trotzdem mit 3 % des Bruttoinlandsprodukts leicht über den OECD-Durchschnitt von 2,6 (vgl. BMFJ 2014f, o.S)

Die Finanzierung der Geldleistungen erfolgt anhand des Umverteilungsprinzips, wel-ches eine Aufteilung vorhandener Belastungen in Familien zwischen kinderlosen Indi-viduen und IndiIndi-viduen mit Betreuungspflichten bezweckt. Das bedeutet Kinderlose kommen zum Teil für die Mittel, die bei einer Familiengründung gebraucht werden, in Form von Dienstgeberbeiträgen, Einkommenssteuer und andere Transferleistungen, auf (vgl. Mayrbäurl 2010, S. 7ff.). Empfohlen wird eine Finanzierung durch den allgemei-nen Bundeshaushalt (vgl. ebd., S. 29). Im ersten Band des Familienberichtes des Jahres 2009 werden vom Bund und Bundesländern gebotene Leistungen in monetäre und nicht- monetäre Leistungen unterteilt. Auf diese Einteilung wird nun folgend näher ein-gegangen.

Sämtliche Geldleistungen werden als monetär bezeichnet (vgl. Buchebner-Ferstl/Kapella/Klepp 2009, S. 917). Ein kostenloses oder sehr günstiges Angebot von

Sachleistungen oder neuen Infrastrukturen, wie zum Beispiel der Bau öffentlicher Spielplätze oder ein sozialer Wohnbau, zählen zu den nicht- monetären Leistungen. Das sind steuerliche Berücksichtigungen, die von Familien beantragt werden können, die unter besonderen Belastungen stehen und deren unzureichende finanzielle Situation durch diese Maßnahmen stabilisiert werden kann. Unter nicht- monetäre Leistungen fallen aber ebenfalls steuerliche Begünstigungen, wie Freifahrten oder die Möglichkeit, dass Kinder bei der Krankenversicherung eines Elternteils mitversichert werden können (vgl. Buchebner-Ferstl/Kapella/Klepp 2009, S. 921). Der Bund und die Bundesländer bieten den Familien unterschiedliche monetäre und nicht-monetäre Leistungen. Im nächsten Abschnitt werden einige Leistungen davon aufgelistet, um zu verdeutlichen, was beide Leistungsarten unterscheidet:

und Jugendlichen Errichtung öffentlicher Spielplätze Fahrtkostenzuschuss/-beihilfen Freifahrten

Hilfen für Sonderausgaben wie

Wohnen und Personenversicherung Sozialer Wohnbau Kinderfreibetrag, Erhöhung

Kinder-absetzbetrag und Absetzbarkeit der Kinderbetreuungs-kosten

Tabelle 1: Monetäre Leistungen vs. Nicht-monetäre Leistungen (vgl. Buchebner-Ferstl/Kapella/Klepp 2009, S. 920)

Prinzipiell wird bei Geldleistungen des Staates ebenso zwischen versicherungsabhängi-gen und versicherungsunabhängiversicherungsabhängi-gen Leistunversicherungsabhängi-gen unterschieden. Erstere sind jene finan-ziellen Leistungen, die durch eine eigene vorhandene Versicherung beantragt werden können, wie die Bildungskarenz, Kinderbetreuungsbeihilfe, Kinderzuschuss zur Pensi-on, Wochengeld, Notstandshilfe, Arbeitslosengeld oder Pensionsvorschuss und auch Versicherungsleistungen im Falle eines verstorbenen oder vermissten Elternteils oder Ehepartners, wie die Witwen-/Witwerpension und die (Halb-) Waisenpension (vgl. Amt der Steiermärkischen Landesregierung 2008, S. 21ff.). Hiermit steht immer eine ver-gangene oder bestehende Berufstätigkeit in Verbindung. Versicherungsunabhängige Leistungen sind, laut dem Leitfaden des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (2008, S. 24), zum Beispiel das „Kinderbetreuungsgeld, Beihilfen, Gebührenbefreiu n-gen und steuerliche Begünstigunn-gen und auch Zuschüsse“ (Amt der Steiermärkischen Landesregierung 2008, S. 24). Auch das Land selbst stellt Gelder oder Begünstigungen zur Verfügung, wie zum Beispiel den Familienpass, die Kinderbetreuungsbeihilfe und die Wohnbeihilfe.27

Alle Leistungen sind unterschiedlichen Ministerien zugeordnet. Einen Überblick dar-über leistet die Tabelle 2 auf der nächsten Seite:

27 Siehe Kapitel 4.3.5 Sonstige Leistungen und Maßnahmen

Tabelle 2: Leistungen der einzelnen Bundesministerien (vgl. BMF 2015, S. 56ff.)

Wie bereits in den vorangehenden zwei Tabellen aufgezeigt, gibt es zahlreiche Leistun-gen in Österreich, die auf unterschiedliche Lebensumstände von Menschen reagieren.

Sie werden je nach Schwerpunkt unterschiedlichen Gesetzen, als auch Bundesministe-rien zugeordnet. Im Folgenden werden nun Geldleistungen und steuerliche Begünsti-gungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) beschrieben, die von Familien und demnach auch von Studierenden mit Kind/ern bezogen werden können.

4.3.3.1 Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)

Das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) stellt eine rechtliche Grundlage des Las-tenausgleiches (vgl. BMFJ 2015a, o.S.) dar und trat im Jahr 1968 in Kraft (vgl. FLAG 1967, Abschnitt 4 §50). Die Bedeutung des Gesetzes für die Gesellschaft wird mit fol-genden Worten begründet:

Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusli-che Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit"

(BMFJ 2015d, o.S.).

Um Familien finanziell zu entlasten, werden ihnen im Bundesgesetz geregelte Leistun-gen zur Verfügung gestellt (vgl. FLAG 1967, §1). Die Koordination und Steuerung die-ser Leistungen übernimmt das Bundesministerium für Familien und Jugend (vgl. BMFJ 2015b, o.S.). Bezahlt werden jene Leistungen aus dem Ausgleichsfond für Familienbei-hilfen (FLAF), der sich vorrangig aus Dienstgeberbeiträgen und Einkommens- und Körperschaftssteuerbeträgen zusammensetzt. Viele Geldleistungen- und Sachleistungen sowie Kostenerstattungen für Familien werden daraus finanziert, wie zum Beispiel:

- „Familienbeihilfe

- Kinderbetreuungsgeld

- Schulfahrtbeihilfen und Schülerfreifahrten

- Freifahrten und Fahrtenbeihilfen für Lehrlinge

- unentgeltliche Schulbücher

- Wochengeld

- Härteausgleich für unverschuldet in Not geratene Familien“ (BMFJ 2015a, o.S.).

Diverse andere Ausgaben des FLAF können im Bericht Internationales Jahr der Fami-lie, der 2004 veröffentlicht wurde, nachgelesen werden (vgl. Cizek/Gysi 2004, S. 8).

Die Mittel für Familienbeihilfen oder andere Leistungen stammen aus dem Ausgleichs-fond für Familienbeihilfen (vgl. FLAG 1967, Abschnitt 3 § 39 Abs.1) des Familienlas-tenausgleichsgesetzes. Die Unfallversicherung für SchülerInnen und StudentenInnen oder auch die Mittel für das Wochengeld werden von der Krankenversicherung mit die-sen Geldern ersetzt (vgl. FLAG 1967, §39a Abs.1; Abs.3). Einen Teil dieser Gelder bekommt der Bund zur Finanzierung der Förderungen für Studierende nach dem Studi-enförderungsgesetz 1992 (BGBI. Nr. 305) (vgl. FLAG 1967, Abschnitt 3 §39h).

Wesentliche Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Förderung von Familien werden im nächsten Abschnitt erläutert.

Familienbeihilfe

Eine der wichtigsten Maßnahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes zur Förderung von Familien in Österreich ist die Familienbeihilfe (vgl. BMFJ 2015c, o.S.). Sie wird im Rahmen des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen allen Familien unabhängig von Ein-kommen und Berufstätigkeit bereitgestellt (vgl. BMF 2015, S. 58). Der Ausgleichsfond wird von der Bevölkerung durch die Einkommenssteuer selbst finanziert. Das Geld dar-aus wird jedoch nur Familien mit Kind/ern zur Verfügung gestellt (vgl. BMFJ 2015a, o.S.). Ziel der Familienbeihilfe ist es, die wirtschaftliche Situation von Familien aufzu-bessern und Kindern dadurch eine chancenreiche Zukunft zu bieten (vgl. ebd., S. 3).

Seit Mai 2015 wird der Anspruch auf Familienbeihilfe automatisch anhand vorhandener Daten aus dem personenzentrierten Register vom Finanzamt des Wohnorts geprüft. Sind alle Informationen und Daten vorhanden, die nötig sind um Familienbeihilfe zu gewäh-ren, gibt das Finanzamt den jeweiligen Familien Bescheid und zahlt zum selben Zeit-punkt den gesetzlich festgesetzten Betrag auf ein bekanntes Konto ein. Familien müssen damit nicht mehr selbst zum Finanzamt, um einen Antrag zu stellen (vgl. BMFJ 2015c, S. 23). Die Anspruchsvoraussetzungen sollen im Folgenden kurz aufgelistet werden:

- Österreichische Staatsbürgerschaft

- Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt in Österreich - Lebensinteresse in Österreich

- Nur für Kinder die sich ständig in Österreich aufhalten - Kinder müssen im selben Haushalt wie ihre Eltern wohnen

- Wenn Kinder schon ausgezogen sind, müssen Eltern großteils für den Unterhalt des Kindes aufkommen (vgl. BMFJ 2015c, S. 4).

Zu beachten sind hier Sonderregelungen für Drittstaatenangehörige, EU-Staatsangehörige sowie Kinder, die im Ausland wohnen. Zum besseren Verständnis wird im Familienlastenausgleichsgesetz (§ 2 Abs. 3) auch eine nähere Bestimmung des Begriffes Kinder angeführt: „Kinder im Sinne des Gesetzes sind die leiblichen Nach-kommen (also auch Enkelkinder), Wahlkinder und deren NachNach-kommen, Stiefkinder und Pflegekinder“. Die Höhe der Familienbeihilfe beläuft sich je nach Alter auf eine unter-schiedliche Summe. Ab bestimmten Altersgrenzen wird der Betrag höher.

Abbildung 1: Familienbeihilfe mit und ohne Kinderabsetzbetrag (vgl. BMFJ 2015c, S. 5)