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Sonstige Leistungen und Maßnahmen

Staatliche Studienförderung des Bundes

4.3.5 Sonstige Leistungen und Maßnahmen

Hierbei handelt es sich um ergänzende Leistungen und Maßnahmen vom Staat, der Ar-beiterkammer sowie des Arbeitsmarktservices und dem Land Steiermark, die unter Er-füllung bestimmter Voraussetzungen, auch von Studierenden in Anspruch genommen werden können.

Gebührenbefreiungen

Jegliche Gebührenbefreiungen, wie die Befreiung von Rezeptgebühr, Bearbeitungsge-bühr der E-Card, der Rundfunk- und FernsehgeBearbeitungsge-bühr und ein Zuschuss zum

Fernsprech-entgelt, sind für einkommensschwache Familien oder Individuen möglich (vgl. Bundes-kanzleramt Österreich 2015a, o.S.). Studierende können unter speziellen Voraussetzun-gen zudem von der Ökostrompauschale entbunden werden (vgl. ÖH Graz 2014/15, S.

13). Zu beantragen sind jegliche Befreiungen bei den zuständigen Stellen, wie bei-spielsweise dem Krankenversicherungsträger oder dem Gebühren Info Service (GIS).

Die Seite http://help.gv.at des Bundeskanzleramtes Österreich klärt ausführlich über Gebührenbefreiungen auf.

Leistungen der Versicherungen

Einerseits besteht die Möglichkeit Beitragsjahre für die Pensionsversicherung durch geleistete Erwerbsjahre zu erwerben, andererseits ist es seit 2005 auch möglich sich Kindererziehungszeiten dafür anrechnen zu lassen. Pro Kind können nicht mehr als vier Beitragsjahre bzw. Versicherungsjahre zugerechnet werden. Bei Müttern mit Mehr-lingsgeburten verlängert sich die Bezugsdauer um ein Jahr. Die Kinder müssen mindes-tens vier Jahre nacheinander geboren worden sein, um die ganze Summe beziehen zu können. Nähere Informationen zum Pensionsrecht bieten die Pensionsversicherungsträ-ger (vgl. BMFJ 2015b, S. 46). EhepartnerInnen oder LebensgefährtInnen (nach den Bestimmungen) können sich mit ihrem/ihrer PartnerIn altersunabhängig mitversichern, wenn sie beispielsweise schon mehr als 10 Monate im selben Haushalt leben. Weitere Sonderregelungen können in der ÖH-Broschüre Studieren mit Kind 2015 (S. 61f.) nach-gelesen werden. Für die Gruppe von Studierenden bis 27 Jahren gibt es die Möglichkeit sich mit ihren Eltern mitversichern zu lassen und das eigene Kind in deren Versicherung mitzuversichern. Das Kind von studierenden Eltern kann jedoch nur bei den Großeltern mitversichert werden, wenn diese im selben Haushalt mit ihm leben (vgl. ÖH 2015, S.

60ff.). Die Mitversicherung der Kinder/des Kindes ist bei Versicherungen durch Wai-senpension, Waisenrente oder Kindergeld möglich sowie bei allgemeinen, studentischen oder anderen Selbstversicherungen (vgl. ebd., S. 60). Für die Selbstversicherung gibt es die Möglichkeit einer studentischen Versicherung, die altersunabhängig, aber an spezi-elle Voraussetzungen gebunden ist, wie eine Einkommensgrenze von 8 000 € oder ein maximal zweimaliger Studienwechsel (vgl. ebd., S. 63). Ein Nachweis über ein erfolg-reiches und zielstrebiges Studium muss für den Anspruch jeder Krankenversicherung

übermittelt werden. Bei Geburt oder Pflege eines Kindes im Alter von unter zwei Jahren wird dieser Nachweiszeitraum verlängert (vgl. ÖH 2015, S. 61).

Unterhaltsvorschuss

Dieser Zuschuss wird vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil den Unterhaltsbeitrag unregelmäßig oder gar nicht für das Kind leistet. Die Geldleistung wird an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, für höchstens fünf Jahre ausgezahlt (vgl. Bundeskanzleramt Österreich 2015b, o.S.). Die Höhe des Unterhaltszuschusses fällt je nach Alter unterschiedlich aus. Ein Betrag von maximal 560,61 € kann dem Kind nach Antrag bezahlt werden. Die Gelder werden von Justiz, Jugendamt und Steuerzahlern eingebracht (vgl. Die Österreichische Justiz 2015, o.S.). Die Voraussetzungen können der Seite des Bundeskanzleramtes Österreich www.help.gv. entnommen werden.

Team-Österreich-Tafel

Für Menschen, die am Existenzminimum leben, gibt es die Möglichkeit eine Mitglieds-karte für die Österreich-Tafel zu erwerben. Diese berechtigt sie Lebensmittel, die vom Roten Kreuz ausgegeben werden, an einem gewissen Standort abzuholen. Diese Le-bensmittel werden vom Roten Kreuz in den Supermärkten abgeholt und kostenlos an Personen weitergegeben, die für deren Empfang berechtigt sind. Welche Voraussetzun-gen das sind, kann auf jeder Homepage des Roten Kreuzes nachgelesen werden (vgl.

Rotes Kreuz Österreich 2015, o.S.).

AK-Studienbeihilfe

Die AK-Studienbeihilfe wird Mitgliedern der Arbeiterkammer (AK), in der Höhe von 240 € jährlich, zur Verfügung gestellt. Für den Antrag ist es nicht bedeutend, ob die eigenen Eltern oder der/die Studierende selbst dort eine Mitgliedschaft haben (vgl. ÖH Graz 2014/15, S. 13). Sie wird nicht regelmäßig angeboten.

AMS-Kinderbetreuungsbeihilfe

Die AMS-Kinderbetreuungshilfe unterstützt Elternteile durch die Finanzierung von kos-tenpflichtigen Kinderbetreuungsplätzen mit Geldern der Arbeitsmarktförderung (vgl.

AK 2015, o.S.). Diese Leistung dient einer erleichterten Arbeitsaufnahme und dem Ar-beitserhalt bei veränderten zeitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, der Aufnah-me einer Weiterbildung oder Arbeitssuche. Dieser Zuschuss kann ausschließlich selbst-vor Arbeits-, Kurs- oder Betreuungsbeginn beim Arbeitsmarktservice beantragt werden.

Nicht relevant ist hierbei, ob die Förderung eine Halbtags-Ganztags-oder stundenweise Betreuung betrifft und in welcher Einrichtungsart (wie Hort, Kindergarten oder Krippe).

Die Dauer des Bezugs pro Kind beträgt maximal drei Jahre für Kinder bis 15 Jahre und die Höhe ist speziell von Familieneinkommensgrenzen und Betreuungskosten abhängig (vgl. AK 2015, o.S.). Auf der Homepage der Arbeiterkammer unter http://stmk.arbeiterkammer.at lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen nachlesen.

Die Förderung von Familien gestaltet sich in allen österreichischen Bundesländern je nach Landes-Gesetzeslage anders. Eine Leistung haben aber alle Bundesländer in Öster-reich, trotz unterschiedlicher Regelungen und Auflagen, gemeinsam. Diese wird nun vorgestellt:

Wohnbeihilfe

Grundsätzlich sind Faktoren, wie Familiengröße, Familieneinkommen, Wohnungsauf-wand und auch die Größe der Wohnung, ausschlaggebend, ob die Förderung genehmigt oder abgelehnt wird (vgl. ÖH 2015, S. 41). Sinn und Zweck dieses Zuschusses ist es, Mietkosten und Betriebskosten zu mindern. Sie wird nur gewährt wenn der Hauptwohn-sitz im Bundesland ist. Einige Wohnungen sind nicht wohnbeihilfenfähig. Das Sozialre-ferat liefert alle weiteren Informationen und dort kann sie auch beantragt werden (vgl.

ÖH Graz 2014/15, S. 14).

Folgende Leistungen werden speziell vom Land Steiermark angeboten:

Steirischer Familienpass

Der Familienpass von Zwei & Mehr ermöglicht für Familien „ab einem Erwachsenen und einem Kind“ (Amt der Steiermärkischen Landesregierung 2013, S. 26) vergünstigte Eintritte bei diversen Veranstaltungen in verschiedenen Bundesländern als auch Ermä-ßigungen des Verkehrsbundes oder bei Einkäufen. Auch mehr Personen können für die Karte eingetragen werden. Voraussetzung für den Erhalt sind der Bezug von

Familien-beihilfe sowie der Hauptwohnsitz in der Steiermark. Der Pass gilt auch als Elternbil-dungsgutschein bei Elternbildungsveranstaltungen für die eine Ermäßigung genehmigt ist. Die Gültigkeit des Passes beträgt fünf Jahre und beantragen kann man ihn über die Gemeinde-Bezirks-oder Stadtämter. Über Ausnahmeregelungen für die Genehmigung oder ermäßigte Elternbildungsveranstaltungen kann man sich auf der Homepage des Referates für Gesellschaft und Generation erkundigen (vgl. Amt der Steiermärkischen Landesregierung 2013, S. 26f.).

Beihilfe für Kinderferien-Aktivwochen des Landes Steiermark

Dies ist eine Leistung des Landes Steiermark für Familien mit wenig Einkommen, mehr Kindern sowie für Alleinerziehende. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Ak-tivwoche bei einem bekannten Trägerverein oder einer Organisation für Kinder zur Ver-fügung gestellt. Dies soll Kindern als auch berufstätigen Eltern entgegenkommen. Es werden 60% der Kosten übernommen. Die Höhe ist jedoch abhängig vom gesamten Familieneinkommen. Zu beantragen ist die Leistung bei der Landesregierung. Genaue-res über die Gewährung wird in der Broschüre Zwei & Mehr des Landes Steiermark beschrieben (vgl. Amt der Steiermärkischen Landesregierung 2013, S. 28ff.).

Kinderbetreuungsbeihilfe des Landes Steiermark

Haben 0-15 Jahre alte Kinder seit mehr als vier Wochen einen Betreuungsplatz in einer vom Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz genehmigten Betreuungseinrichtung der Steiermark, kann den Eltern von der steiermärkischen Landesregierung eine monat-liche Kinderbetreuungsbeihilfe in der Höhe von maximal 59,14 € zur Verfügung gestellt werden. Berechnet wird die Höhe in Hinblick auf Familieneinkommen und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Weitere Richtlinien und Sonderregelungen sind auf der Internetseite www.kinderbetreuung.steiermark.at anzufinden (vgl. Amt der Steier-märkischen Landesregierung 2013, S. 31f.).

Alle Leistungen, die in den letzten zwei Kapiteln (4.3.3 und 4.3.4) erwähnt wurden, beziehen sich vorrangig auf Lebensbereiche wie Familie, Studium und Beruf. Ansprü-che für diese LebensbereiAnsprü-che sind somit im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) und dem Studienförderungsgesetz (StudFG) geregelt. Leistungen, die bei Erwerbstätigkeit

relevant sind, stehen im Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie dem Arbeitsrecht. Es werden den vorrangegangenen Kapiteln zufolge auch einige Leistungen ohne Rechtsan-spruch zur Verfügung gestellt, die ebenfalls von Studierenden mit Kind/ern unter Be-rücksichtigung bestimmter Vorgaben bezogen werden können und die finanzielle Situa-tion von Familien sowie Studierenden erleichtern. Auch eine Reihe an sonstigen Leis-tungen wie die des Landes Steiermark oder LeisLeis-tungen, die in Verbindung mit dem Krankenversicherungsgesetz stehen, fanden Beachtung in der vorliegenden Arbeit. In diesem Zusammenhang ist uns sehr wohl bewusst, dass eine Mischung zwischen allge-meinen Leistungen (z.B. bei Erwerbstätigkeit), Leistungen für Familien oder Leistungen für Studierende stattgefunden hat und nicht nur Leistungen für Studierende mit Kind/ern angeführt wurden. Dies war nötig, um einen guten Überblick über die Leistungen zu geben, welche Studierende mit Kind/ern insgesamt in den einzelnen Lebensbereichen beantragen können und um zu verdeutlichen welche staatlichen Leistungen ihnen als Mutter/Vater, Berufstätige/Berufstätiger oder Student/Studentin oder auch Bewohner des Landes Steiermark zur Verfügung stehen.

Um nun auch einen Einblick in die rechtliche Situation von Studierenden mit Kind/ern an der Universität zu bekommen, beschäftigt sich der nächste Abschnitt speziell mit dieser Thematik.

4.3.6 Rechtliche Situation von Studierenden im Rahmen des Universitätsgesetz