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Leistungen für Studierende nach dem Studienförderungsgesetz

Staatliche Studienförderung des Bundes

4.3.4.1 Leistungen für Studierende nach dem Studienförderungsgesetz

Im Studienförderungsgesetz (1992 in Kraft getreten) werden viele soziale Förderungen des Staates für Studierende geregelt, die ihnen ein Studium erleichtern und in einer an-gemessenen Zeit ermöglichen sollen. Somit ist das Studienförderungsgesetz (1992) ein wichtiger rechtlicher Rahmen für Studierende (vgl. BMWF 2012, S. 10f.). Grundsätz-lich gelten für die Gewährung von Studienförderungen bestimmte allgemeine Voraus-setzungen. Solche Voraussetzungen sind, laut Studienförderungsgesetz (1992), eine österreichische Staatsbürgerschaft (auch für gleichgestellte Ausländer und Staatenlose) (Abschnitt I § 3 Abs. 1-6) und ein ordentliches Studium an einer Bildungseinrichtung (mit Inskription und Zulassung) (Abschnitt I §4 Abs.1-3).

Nun folgt eine kurze Beschreibung von Leistungen für Studierende innerhalb des Studi-enförderungsgesetzes (1992), die unabhängig von einer Erwerbstätigkeit bezogen wer-den können.

31 Siehe dazu Kapitel 4.3.5 Sonstige Leistungen und Maßnahmen

Erwerbsunabhängige Leistungen Studienbeihilfe

Wenn Eltern es sich aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leisten können für das Studium der Kinder/des Kindes aufzukommen, kann unter bestimmten Voraussetzun-gen, wie sozialer Förderungswürdigkeit, einem günstigen Studienerfolg oder dem Ein-halten der Studienzeit, eine Studienbeihilfe bezogen werden (vgl. Studienbeihilfenstelle Graz 2011a, o.S.). Das Studienförderungsgesetz 1992 enthält weitere Vorgaben, welche Studierende für den Erhalt von Studienbeihilfe erfüllen müssen. StudentInnen haben somit Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn folgende Voraussetzungen auf sie zutreffen:

- Bei Sozialer Bedürftigkeit: Wird nach Einkommen, Familienstand, Familien-größe beurteilt (StudFG 1992, Abschnitt 2 § 6-12)

- Wenn noch kein Abschluss eines Studiums oder gleichwertige Ausbildung vor-handen ist (StudFG 1992, Abschnitt 3 §13)

- Wenn ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird (StudFG 1992, Abschnitt 4 §16-25): Davon wird gesprochen wenn jemand zielstrebig, in der Studienzeit studiert und einen günstigen Studienerfolg von 30 ECTS bzw. die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende der Frist vorweisen kann (StudFG 1992, Abschnitt 4 § 18). Das gilt nicht für Studierende die ihr Studium nach dem dritten Semester, mehr als zwei Mal gewechselt haben. Jedem/Jeder StudentIn wird prinzipiell bei jedem Studienabschnitt ein Toleranzsemester zu-gestanden (vgl. Studienbeihilfenstelle Graz 2011b, o.S.).

- Wenn das Studium vor dem 30. Lebensjahr begonnen wurde (StudFG 1992, Abschnitt 2 §7): Eine Ausnahme stellen beispielsweise Studierende mit Pflege-und Erziehungszeiten dar. Die Altersgrenze für den Bezug, in Verbindung mit der Aufnahme des Studiums, erweitert sich schon bei einem erziehungs- und be-treuungspflichtigen Kind um 5 Jahre (StudFG 1992, Abschnitt 5 §28).

Gründe für die allgemeine Verlängerung des Anspruches auf Studienförderungen erge-ben sich beispielsweise durch Krankheit, Pflege oder Erziehung von Kind/ern, Schwan-gerschaft sowie unvorhersehbaren Ereignissen oder außergewöhnlichen Studienbelas-tungen der Studierenden ohne Eigenverschulden (StudFG 1992, Abschnitt 4 § 19).

Die Höhe der Leistung hängt vom eigenen Einkommen sowie dem Einkommen der El-tern oder anderen Personen, von denen Unterhalt gezahlt wird, ab (vgl. ÖH 2014/15, S.

8). Für Studierende mit Kind/ern beträgt die höchstmögliche Studienbeihilfe 679 € pro Monat. Ihnen wird für Erziehungs- und Pflegepflichten bis zum sechsten Lebensjahr des Kindes zusätzlich ein Zuschlag von 112 € pro Kind gewährt. Außerdem haben Studie-rende je Kind um bis zu zwei Semester länger Anspruch auf Studienbeihilfe (vgl. Stu-dienbeihilfenstelle Graz 2011a, o.S.). Besteht eine gemeinsame Obsorge können beide Elternteile diese Vorzüge in Anspruch nehmen. Werden Studierende schwanger, ver-längert sich dieser Anspruch ebenfalls um ein Semester. Daher sollten beziehende dierende bei Geburt eines (weiteren) Kindes einen Antrag auf die Erhöhung ihrer Stu-dienbeihilfe stellen (vgl. ÖH 2015, S. 49ff.). Von der jährlichen StuStu-dienbeihilfe werden insgesamt zumutbare Unterhaltsleistungen der eigenen Eltern, des/der EhepartnerIn oder eingetragenen Partners/Partnerin, der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, sowie ein zu hohes eigenes Einkommen, welches die Zuver-dienstgrenze (seit 01.01.2015 sind das 10 000 €) überschreitet, abgerechnet. Bei Studie-renden mit einem Kind, für welches Unterhaltspflicht besteht, beträgt die Zuverdienst-grenze zwischen 2 988 € und 5 172 € mehr pro Jahr (vgl. Studienbeihilfenstelle Graz 2011a, o.S.). Die Einkommensgrenze wird also um die Summe des Absetzbetrages hin-aufgesetzt (Bsp. Der Absetzbetrag bei Kindern unter sechs Jahren beträgt 2 988 €), s o-dass StudienbeihilfenbezieherInnen mit Kind/ern ohne Schwierigkeiten mehr dazuver-dienen können. Beide Elternteile haben, unabhängig voneinander, ein Recht auf den Absetzbetrag. Bei der Berechnung spielt das Alter des Kindes/der Kinder eine Rolle.

Der Betrag steigt mit dem Alter des Kindes und liegt zwischen 2 988 € für unter 6-Jährige und 8 145 € für über 18-Jährige Kinder. Es gibt auch hier weitere Sonderrege-lungen. Bei Studierenden, die aufgrund ihres Alters keine Familienbeihilfe mehr bezie-hen (Grenze liegt bei 24 Jahren bzw. in Ausnahmefällen 25 Jahren), werden die Famili-enbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der StudiFamili-enbeihilfe weggerechnet. Für den Bezug muss jedoch immer auch ein Studienerfolg vorgewiesen werden (vgl. ÖH 2015, S. 49ff.).

Weitere Leistungen, die nur bei Bezug von Studienbeihilfe und bis zum vollendeten 27.

Lebensjahr gewährt werden können, sind der Fahrtkostenzuschuss zur Abdeckung von Fahrtkosten im Studienort und der Versicherungskostenbeitrag, wenn eine günstige

Selbstversicherung bei der Krankenversicherung vorliegt (19 €/ Monat) (vgl. BMWF 2012, S. 12). Es gibt drei Formen von Fahrtkostenzuschüssen. Erstens gibt es hier den PendlerInnenzuschuss für Studierende, die zum Studienort pendeln. Als nächstes den Heimfahrtzuschuss, damit Eltern, die mindestens 200 km weit weg wohnen, besucht werden können und zuletzt einen Allgemeinen Fahrtkostenzuschuss. Mittels Allgemei-nen Fahrtkostenzuschuss werden die Fahrtkosten im Studienort gemildert (vgl. ÖH 2012, S. 76). Der Kauf einer Studienkarte von Studierenden bis 26 Jahre für Fahrten im innerstädtischen Verkehr oder zu den Eltern, wird damit finanziell unterstützt (ÖH 2014/15, S. 15). In Graz gibt es die Möglichkeit für Studierende, die ihren Hauptwohn-sitz in Graz haben, einen Mobilitätsscheck zu beantragen. Das ist ein Gutschein, dessen Zuschussbetrag je nach Art der Studienkarte variiert. Beim Kauf der kürzesten Variante, einer 4-Monatskarte beispielsweise, bekommt man einen Zuschuss von 30 € von der Stadt Graz gewährt (vgl. Stadt Graz 2015, o.S.).

Stipendien

Neben dem Studienzuschuss werden aus den Mitteln der Studienförderung auch För-der,- Leistungs- und Mobilitätstipendien bei aufwändigen Forschungsvorhaben, heraus-ragenden Leistungen oder für Auslandserfahrungen gewährt. Das Mobilitätsstipendium wurde vor der Novelleneinführung des Studienförderungsgesetzes 2008 selbst finanziert und wird nun vom Staat gefördert. Dafür müssen dieselben Kriterien wie für den An-spruch auf Studienbeihilfe erfüllt sein (vgl. BMWF 2012, S. 13).

Studienunterstützung

Auch die Studienunterstützung ist eine Leistung, die Studierenden in Härtefällen ge-nehmigt wird. Die Gelder werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und For-schung ausbezahlt und als privatwirtschaftliche Leistung eingestuft (vgl. BMWF 2012, S. 20). Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss ein günstiger Studien-erfolg vorliegen und eine soziale Notlage nachgewiesen werden. Es kann darum zwei Semester nach Beendigung des Studiums oder während des Studiums beantragt werden.

Es besteht kein rechtlich festgesetzter Anspruch auf diese Unterstützungsleistung, je-doch ist es studierenden Müttern und Vätern zu empfehlen, dass sie darum ansuchen, wenn sie sich in einer finanziell misslichen Lage befinden (vgl. ÖH 2015, S. 39). Denn

gemeinsam mit dem Europäischen Sozialfond kann damit teilweise auch für Kinderbe-treuungskosten aufgekommen werden (vgl. BMWF 2012, S. 13). Die Unterstützung wird laut Studienförderungsgesetz 1992 (Abschnitt 6 § 68) nur in bestimmten Situatio-nen genehmigt.

Studiengebührenerlass und Studienzuschuss

Für Studierende die aus Ländern kommen, die nicht dem EWR- und EU Raum angehö-ren oder Studieangehö-rende, die in tertiäangehö-ren Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen ihr Studium absolvieren, ist ein Studienbeitrag zu bezahlen. StudentInnen an Fachhoch-schulen, die sich in der vorgegebenen Studienzeit befinden, Studienbeitrag zahlen müs-sen und Studienbeihilfe beziehen, steht ein Studienzuschuss zu. Dieser Studienzuschuss wird von der Studienbeihilfenstelle ausgezahlt und beträgt genau die Höhe des Studien-beitrages, der einbezahlt wurde. Ein Studienzuschuss kann auch von Studierenden ange-fordert werden, deren Eltern gerade zu viel verdienen, sodass die Gewährung von Stu-dienbeihilfe nicht möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass sie innerhalb der vorgege-benen Studienzeit studieren. Der Zuschuss soll Studierenden mit Studienbeitragspflicht die Zahlung erleichtern. Er wird ab 60 € ausgezahlt und gleichzeitig mit der Studienbei-hilfe beantragt (vgl. BMWF 2012, S. 11). Für die Gewährung gelten gleiche Vorausset-zungen wie für die Studienbeihilfe 32 (vgl. Studienbeihilfenstelle Graz 2011b, o.S.). Ge-nerell sind Studierende aufgrund einer Änderung des Universitätsgesetzes von 2002 seit dem Sommersemester 2009 bei Einhaltung der Studienzeit inklusive Toleranzsemester beitragsbefreit (vgl. BMWF 2012, S. 11). Eine Ausnahme gilt für einige ausländische Studierende, die nicht aus einem EU-Land kommen, sie müssen den doppelten Betrag der Studienbeiträge (= 726,72 €) zahlen. Sie werden jedoch vom Sozialtopf seit 2013 finanziell unterstützt (vgl. ÖH Graz 2015c, o.S.). Können vorgegebene Studienzeiten aufgrund einer Schwangerschaft oder Kinderbetreuungspflichten nicht eingehalten wer-den, müssen studierende Mütter und Väter keine Studiengebühren zahlen, wenn sie dies mittels fachärztlicher Bestätigung, Geburtsurkunde und Meldezettels sowie einer eides-staatlichen Erklärung nachweisen können (vgl. ÖH 2015, S. 57).

32 Siehe dazu Abschnitt Studienbeihilfe in Kapitel 4.3.4 Unterstützungsleistungen und Maßnahmen für Studierende

Bei den folgenden Leistungen handelt es sich um Zahlungen, die mit einer vorrange-henden Berufstätigkeit in Verbindung stehen und anstatt der Studienbeihilfe gewährleis-tet werden. Das bedeugewährleis-tet, sie werden Studierenden nur dann ausbezahlt, wenn diese zuvor ein paar Jahre (je nach Leistung unterschiedlich lang) gearbeitet haben.

Erwerbsabhängige Leistungen Selbsterhalter-Stipendium

Das Selbsterhalter-Stipendium wird ausbezahlt, wenn der/die antragstellende Studieren-den im Vorhinein mindestens vier Jahre erwerbstätig war und über ein Mindestein-kommen von 7 272 € (Zahlen gelten für 2014/15) verfügt hat. Der/die Studierende darf bei Aufnahme des ersten Abschnitts eines Studiums nicht älter als 30 Jahre alt sein. Hat der Studierende zuvor länger als vier Jahre gearbeitet erhöht sich die Altersgrenze für jedes zusätzliche Jahr in Erwerbstätigkeit um genau ein Jahr. Jedoch beträgt die Alters-grenze in diesem Falle maximal 35 Jahre. Das Selbsterhalter-Stipendium wird unter denselben Voraussetzungen wie die Studienbeihilfe gewährt. Einzig und allein das Ein-kommen der Eltern wird für den Bezug nicht berücksichtigt. Studierende mit Kind/ern bekommen zuzüglich zur normalen Beihilfe für SelbsterhalterInnen monatlich 112 € pro Kind ausbezahlt. Abgezogen werden hier dieselben Beträge wie bei der Studienbeihilfe (Siehe: Kapitel Studienbeihilfe) (vgl. ÖH Graz 2014/15, S. 10).

Studienabschluss-Stipendium

Wenn Studierende in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben, kön-nen sie ein Studienabschluss-Stipendium beantragen. Dieses wird unter bestimmten Vo-raussetzungen bewilligt:

- Wenn das Studium innerhalb von maximal 18 Monaten (maximale Gewährung) abgeschlossen werden kann, da nur noch eine wissenschaftliche Arbeit und 20 ECTS zu absolvieren sind.

- Wenn man unter 41 Jahre alt ist.

- Wenn der Beantragende mindestens drei Jahre der vergangenen vier Jahre zu-mindest halbbeschäftigt war.

Damit das Stipendium bewilligt wird, muss die Berufstätigkeit aufgegeben werden.

Denn Sinn und Zweck des Stipendiums ist es, Studierenden den letzten Abschnitt des Studiums zu erleichtern (vgl. BMWF 2012, S. 12). Mutterschutzfristen oder Kinderer-ziehungszeiten in der Karenz werden für die Berechnung der drei Jahre berücksichtigt (vgl. Studienbeihilfenstelle Graz 2011a, o.S.). Fast 50 % des Budgets wird aus dem Eu-ropäischen Sozialfond (ESF) geschöpft. Die Höhe wird anhand des vorhergehenden Erwerbsausmaßes der Studierenden berechnet (vgl. BMWF 2012, S. 12).