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Leistungen für Studierende mit Erwerbstätigkeit

Erhöhung der Familienbeihilfe nach Anzahl der Kinder pro Kind

4.3.3.2 Leistungen für Studierende mit Erwerbstätigkeit

Bei Erwerbstätigkeit haben auch Studierende mit Kind/ern einen Anspruch auf be-stimmte, die Allgemeinheit betreffende, Maßnahmen und Leistungen wie Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit oder Wochengeld. Diese Maßnahmen und Leistungen sind im Arbeitsrecht geregelt und werden nun vorgestellt (vgl. BMFJ 2015b, S. 52).

Mutterschutz

Mutterschutz betrifft werdende Mütter ab acht Wochen vor der angenommenen Entbin-dung bis acht Wochen nach der Geburt. Bei Risikoschwangerschaft kann die Freistel-lung durch einen Facharzt schon früher erfolgen. In dieser Zeit dürfen Frauen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zu den Mutterschutzbestimmungen gehört die Vorgabe, dass werdende Mütter keine Überstunden machen dürfen. Bei Schwangerschaft besteht prinzipiell ein Kündigungsschutz (vgl. BMFJ 2015b, S. 52ff.).

Wochengeld

Das Wochengeld wird im Zeitraum, in dem sich Mütter in Mutterschutz befinden, aus-bezahlt. Es ist eine finanzielle Überbrückungshilfe, die nur Müttern in einem Dienstver-hältnis, mit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten. Bei Schwangerschaften oder Geburten mit Komplikationen oder anderen Gefahren wird die Frist für das Wochengeld länger. Ob jemand Wochengeld bekommt oder nicht hängt in erster Linie nicht vom Ausmaß einer Beschäftigung ab, sondern von einer vorhandenen Versicherung. Sind Personen, wie Studierende, oftmals nur geringfügig angestellt oder arbeiten als freie DienstnehmerInnen, müssen sie für den Bezug freiwillig in einer Kranken- und Pensi-onsversicherung versichert sein. Studentische oder allgemeine Selbstversicherungen gelten hier nicht. Die Berechnungsgrundlagen oder weitere gesetzlichen Bestimmungen dazu werden auf der Homepage der Arbeiterkammer geschildert (vgl. ÖH 2015, S.

18f.).

Karenz

Die Karenz wird jedem/jeder ArbeitnehmerIn bis zum Eintritt des zweiten Lebensjah-res, seines/ihres Kindes gewährt. Die Karenz startet mit Ende der Mutterschutzfrist. Die Karenzzeit selbst kann, unter der Bedingung, dass ein Teil der Karenz mindesten zwei Monate dauert, zwischen den Eltern aufgeteilt werden. In der Karenzzeit wird der/die ArbeitnehmerIn freigestellt und sein/ihr Gehalt fällt weg. Stattdessen bekommen Perso-nen in jener Zeit Kinderbetreuungsgeld30 (vgl. BMFJ 2015b, S. 54f.). Zu beachten ist, dass Kinderbetreuungsgeld und Karenz unabhängig voneinander in Anspruch genom-men werden. Der gesetzliche Anspruch auf Karenz beläuft sich auf bis zu 24 Monate.

Das Kinderbetreuungsgeld kann je nach Variante darüber bezogen werden. Der Kündi-gungsschutz läuft vier Wochen nach Beendigung der Karenz ab. Danach sollte die Er-werbstätigkeit wieder aufgenommen werden. Viele unterliegen dem Irrtum, dass die Länge des Kinderbetreuungsgeldes etwas über die Länge der Karenz aussagt und mel-den sich nicht rechtzeitig bei ihren ArbeitgeberInnen. Will jemand länger in Karenz bleiben, muss dies mit dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Trotzdem ist der Kün-digungsschutz dadurch nicht gegeben. Auch das Aufschieben von Karenzzeiten bewirkt, dass man nicht mehr vor Kündigungen geschützt ist (vgl. Fraktion Sozialdemografi-scher GewerkschafterInnen 2013, S. 4ff.). In Tabelle 6 werden anschließend die wich-tigsten Unterschiede dieser zwei Leistungen zusammengefasst:

Unterschiede

Karenz (arbeitsrechtlicher Anspruch) Kinderbetreuungsgeld (Familienleistung) dem/der Arbeitgeber/in bekannt geben

(aus Beweisgründen schriftlich) Antrag bei der Krankenkasse Freistellung von der Arbeit (längstens

bis zum zweiten Geburtstag des Kindes)

Geldleistung (je nach Variante, längstens bis zum Ende des 30. bzw. 36. Lebensmonats des Kindes)

Tabelle 6: Unterschiede zwischen Karenz und Kinderbetreuungsgeld (vgl. BMFJ 2014e, S. 31)

30 Siehe dazu Abschnitt Kinderbetreuungsgeld in Kapitel 4.3.3 Staatliche Unterstützungsleistungen für Familien

Elternteilzeit

Elternteile können, mit Kindern im Altern von bis zu sieben Jahren sowie unter Erfül-lung gewisser Kriterien, nach der Karenzzeit, in Elternteilzeit gehen. Kriterien dafür sind etwa eine geeignete Betriebsgröße oder eine mindestens dreijährige Beschäftigung im Betrieb. Drei Monate vor Beginn soll die Absicht in Elternteilzeit zu gehen dem/der ArbeitgeberIn bekannt gegeben werden, um den Rahmen der Teilzeitbeschäftigung mit diesem/dieser abzuklären. Das betrifft den Beginn, das Stundenausmaß, die Zeitspanne und die Arbeitszeit. Elternteilzeit geht mit einem Kündigungs- und Entlassungsschutz, vier Monate vor Arbeitsantritt bis vier Wochen nach Ende der Arbeitsvereinbarung, einher. Eltern dürfen maximal bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag ihres Kin-des in Elternteilzeit gehen (vgl. ÖH 2015, S. 25). Das Sozialministerium informiert über weitere Regelungen zu Karenz und Elternteilzeit (vgl. BMFJ 2015b, S. 54ff.).

Pflegefreistellung

Bei Krankheit des Kindes oder dem Fehlen einer Betreuungsperson für das eigene Kind, kann ebenfalls eine Pflegefreistellung beansprucht werden. In dieser Zeit wird das Ge-halt allenfalls für den Zeitraum von einer Woche (pro Jahr) weitergezahlt. Erkrankt ein Kind neuerlich, obwohl der Anspruch auf Pflegeurlaub schon abgegolten wurde, kann ein weiterer Antrag auf Pflegefreistellung genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind zum Antragzeitpunkt unter zwölf Jahre alt ist (vgl. BMFJ 2015b, S. 57).

Des Weiteren besteht für Studierende mit Kind/ern, die bereits eine Zeit lang berufstätig waren, die Möglichkeit Arbeitslosengeld, Notstandshilfe zu beziehen oder in Bildungs-karenz zu gehen. Diese Punkte werden im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter dargelegt, da sie weniger relevant für unser Forschungsanliegen sind. Informationen dazu findet man in Broschüren der Arbeiterkammer oder auf der Homepage unter http://www.arbeiterkammer.at.

Zusätzlich zu den staatlichen Unterstützungsleistungen für Familien oder den Leistun-gen bei Erwerbstätigkeit, gibt es LeistunLeistun-gen, die nur Studierende beziehen können. Die-se Leistungen beziehen sich vorrangig auf für sie relevante Lebensbereiche wie Studium und Familie. Generell stellen diese Leistungen weitere Einkommensquellen für

Studie-rende, wozu auch Studierende mit Kind/ern gezählt werden, dar. Um einen konkreten Einblick in die rechtliche und finanzielle Lage besagter Gruppe zu bekommen, beschäf-tigt sich der nachstehende Abschnitt genauer mit rechtlichen Grundlagen und den damit verbundenen staatlich geregelten Unterstützungsleistungen und Maßnahmen für Studie-rende.