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Rechtliche Situation von Studierenden im Rahmen des Universitätsgesetz Grundsätzlich soll der nächste Abschnitt zeigen, dass im Universitätsgesetz durchaus Grundsätzlich soll der nächste Abschnitt zeigen, dass im Universitätsgesetz durchaus

Staatliche Studienförderung des Bundes

4.3.6 Rechtliche Situation von Studierenden im Rahmen des Universitätsgesetz Grundsätzlich soll der nächste Abschnitt zeigen, dass im Universitätsgesetz durchaus Grundsätzlich soll der nächste Abschnitt zeigen, dass im Universitätsgesetz durchaus

Ansätze vorhanden sind, die ein Engagement der Universität aufzeigen, dass auf die Situation von Studierenden mit Kind/ern Rücksicht genommen wird.

Eine Instanz, die Studierende in allen gesetzlichen Belangen und auch darüber hinaus unterstütz, ist die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH). Sie wird als eine „von Studierenden getragene Körperschaft öffentlichen Rechts“ bezeichnet (ÖH Graz 2015a, o.S.). Bei den zweijährig stattfindenden ÖH-Wahlen werden die VertreterInnen aller Studierenden eigens von diesen Studierenden selbst gewählt. Die wichtigsten Organe der ÖH sind hierarchisch geordnet. Diese sind die Bundesvertretung, die Universitäts-vertretung, die Fakultätsvertretung und die Studienvertretung. Die Bundesvertretung kooperiert direkt mit der Bundesregierung und mit GesetzgeberInnen und koordiniert

die Anliegen aller Universitäten Österreichs. Die Universitätsvertretung und zugehörige Referate, wie etwa das Sozialreferat oder das Arbeitsreferat, sind zuständig für sämtli-che Beratungs- und Serviceleistungen oder dem Einbringen von Anliegen der Studie-renden an der jeweiligen eigenen Universität. Auch die Fakultätsvertretung und die Stu-dienvertretung (StV) stehen Studierenden bei Anliegen, die unterschiedliche Fakultäten oder Studienrichtungen betreffen, bei. Die Studienvertretung wirkt ebenfalls bei der Curricula-Kommission mit. Die Fakultät gibt Zeitschriften heraus und vermittelt zudem zwischen Lehrenden und Studierenden (vgl. ÖH Graz 2015a, o.S). Die ÖH ist somit eine der wichtigsten Anlaufstellen der Universität, da sie sich für weitere Rechte der Studierenden oder studierendengerechtere Verhältnisse einsetzt sowie diese vertritt und eine Hilfe darstellt, auf welche jeder/jede Studierende, egal in welcher Lebenslage, je-derzeit zurückgreifen kann. Die Rechte von StudentInnen sind entweder im Universi-tätsgesetz im Fachhochschul-Studiengesetz oder Hochschulgesetz geregelt. Für Perso-nen, die an der Universität studieren, kommt das Universitätsgesetz, welches 2002 in Kraft getreten ist, zum Tragen.

Laut dem Universitätsgesetz 2002 oder anders dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihren Studien (vgl. Abschnitt 1 §1), fallen Universitäten unter den Begriff „Bildungseinrichtung des öffentlichen Rechts“ (UG 2002, Abschnitt 1 §1). Das bedeutet in weiterer Folge, dass sie Richtlinien bzw. Aufgaben zu erfüllen haben, die einen Bildungsauftrag inkludieren. Genauer besteht zwischen Universität und Bund eine Leistungsvereinbarung, die für zwei Jahre rechtswirksam bleibt. Diese rechtliche Über-einkunft beider Parteien verpflichtet den Bund dazu, der Universität regelmäßige Zah-lungen zukommen zu lassen. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass dieselbe die Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen einhält (vgl. UG 2002, Abschnitt 1 §12 Abs. 1-13). Für Studierende mit Kind/ern ist insbesondere der Leitsatz „Verei n-barkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürfti-ge Anpflegebedürfti-gehöripflegebedürfti-ge“ interessant (Abschnitt 1 §2 Abs. 13), worin sich die Universität dazu verpflichtet, die Vereinbarkeit von Kind/ern, Studium und Erwerbstätigkeit zu gewähr-leisten. In welcher Form dies geschieht wird darin jedoch nicht näher erläutert. Auch in einem weiteren Abschnitt zum Studienrecht des Universitätsgesetzes 2002, Abschnitt 3

§59 Abs. 1-7, werden spezifische Rechte von Studierenden angeführt. Hier bezieht sich

Abs. 4 dieser Rechte, neben berufstätigen Studierenden oder Studierenden mit diversen Betreuungspflichten, auch auf Studierende mit Kinderbetreuungspflichten.

Laut diesem Absatz sind Studierende dieser Gruppen berechtigt, ihre Wünsche hinsicht-lich der Lehr- und Prüfungsmodalitäten mitzuteilen. Diese werden dann von der Uni-versität bei der Planung der Angebote berücksichtigt (vgl. UG 2002, Abschnitt 3 § 59).

Das Thema inwieweit und in welcher Form solche Leitsätze an den Universitäten be-reits Realität geworden sind und wie diese in der österreichischen Praxis umgesetzt werden, wird in Kapitel 4.2 Studiensituation von Studierenden mit Kind/ern behandelt.

Im Universitätsrecht wird ebenso festgehalten, dass Studierende laut § 67 des Universi-tätsgesetzes 2002 einen Anspruch auf eine maximal zwei Semester andauernde Beur-laubung haben. Dieses Recht muss bei der jeweiligen Universität beantragt werden und wird Studierenden eingeräumt, wenn sie zum Beispiel schwanger sind, den Präsenz- oder Zivildienst ableisten, Kinder als auch andere Angehörige betreuen oder unter einer Erkrankung leiden. Diese zulässigen Gründe für eine Beurlaubung unterscheiden sich jedoch je nach Universität. In der Zeit der Beurlaubung bleiben Studierende unter der Voraussetzung, dass sie ihre Studientätigkeit für diesen Zeitraum stilllegen, für das Stu-dium zugelassen und bleiben im derzeit gültigen Studienplan verankert. Ein großer Nachteil ist, dass Studierenden während einer Beurlaubung keine Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe bekommen. Dies ist eventuell auch der Grund, warum die Beurlaubung für Studierende, welche Studienbeihilfe oder Familienbeihilfe beziehen, keine mögliche Option ist (vgl. ÖH 2015, S. 53).

4.3.7 Resümee

Prinzipiell ist zu sagen, dass eine Akzeptanz von Unterschiedlichkeit der Lebensbedin-gungen von Menschen, die Achtung der individuellen Lebenskonstellationen und Di-vergenzen in den Lebenswelten der Menschen sowie der Einbezug ihrer Grundbedürf-nisse bei der Gesetzesplanung und bei Reformen, berücksichtigt werden muss, um sozi-alen Schutz, soziale Gerechtigkeit und die Existenzsicherung unter den Menschen zu ermöglichen (vgl. Scheiwe 2006, S. 76f.). Eine soziale Gruppe, die im Fokus diverser Rechtsregelungen steht, ist, wie zuvor abgehandelt, die Familie. Prinzipiell kann gesagt werden, dass der österreichische Staat eine Bandbreite an Förderungen,

Unterstützungs-leistungen oder auch SachUnterstützungs-leistungen für Familien bereithält, um eine Vereinbarkeit zu ermöglichen. Diese Leistungen sind an bestimmte Vorrausetzungen oder Berechnungs-grundlagen gebunden, was einerseits verständlich und nachvollziehbar ist, andererseits dadurch jedoch manche Gruppen von den Fördermaßnahmen ausgeschlossen werden.

Gerade für Personen, die sich an der Grenze bestimmter Berechnungsgrundlagen für Förderungen befinden, stellt sich die Situation als schwierig dar, da man davon ausge-hen kann, dass sie die Unterstützung auch dringend braucausge-hen. Wie Studien (z.B. die Studierenden-Sozialerhebung 2011) aufzeigen, betreffen diese Grenzfälle oft auch Stu-dierende mit Kind/ern. Bei StuStu-dierenden mit Kind/ern ist es beispielsweise ein Problem, wenn der Erhalt einer Studienbeihilfe vom Einkommen der Eltern abhängt und diese gerade zu viel verdienen. In diesem Fall bekommen studierende Mütter oder Väter die oft dringend benötigte Studienbeihilfe nicht und sind, um den Erhalt ihrer Familie si-chern zu können, dazu gezwungen, neben dem Studium mindestens geringfügig zu ar-beiten. Dies betrifft im Grunde meist jüngere Studierende mit Kind/ern, die ihr Studium nach der Schule aufgenommen und ihr Kind während des Studiums bekommen haben.

Bei ihnen fällt auch die Möglichkeit des Selbsterhalter-Stipendiums weg, da sie zuvor nicht gearbeitet haben. Vor diesem Hintergrund ist es zu empfehlen vorhandene Förde-rungen bzw. Maßnahmen von Seiten der Politik zu überarbeiten. Um diese Aussage nachvollziehen zu können, wird im nächsten Kapitel (4.4) auf die Vereinbarkeit von Familie, Studium und Beruf sowie auf die finanzielle Situation von Studierenden mit Kind/ern eingegangen.