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Schriftlichkeit des Wiener Rats: Anfänge und zunehmende

III. Das Wiener Handwerksordnungsbuch: Verwaltungsgeschichtlicher

III.1. Verwaltungsschriftwesen des Wiener Rats

III.1.2. Schriftlichkeit des Wiener Rats: Anfänge und zunehmende

mindest der erhaltenen Überlieferung nach – bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts zu-rück. Eine Urkunde von 1239, gegen deren Besiegelung jedoch Bedenken hinsichtlich der Authentizität geäußert wurden240, und eine weitere vom 18. Februar 1255241 wurden erstmals mit dem Stadtsiegel (sigillum civitatis Wiennensis) beglaubigt. Dieses Siegel fand dabei doppelte Verwendung: zum einen zur Beglaubigung von Urkunden, die von der Stadtgemeinde selbst ausgestellt wurden, zum anderen zur Besiegelung von durch Einzel-personen oder Institutionen ausgestellten Urkunden242. Beurkundung in fremder Sache, also die Ausstellung von Urkunden durch die Stadtgemeinde bzw. durch den im letzten Drittel des 13. Jahrhunderts zunehmend in Erscheinung tretenden Wiener Rat in deren Vertretung über Rechtsgeschäfte beliebiger Personen ohne direkten Bezug zu einer städ-tischen Institution oder zu anderen städstäd-tischen Angelegenheiten, fehlen in dieser Zeit völlig243.

Im Laufe der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurden die Zuständigkeiten des Rats bezüglich der Beurkundung von Rechtsgeschäften sukzessive durch landesfürstliche Privilegien erweitert. So wird beispielsweise im Stadtrecht von 1278 festgelegt, dass der Nachweis der ehaften Not, der beim Verkauf von Erbgut bisher anscheinend vor dem Stadtrichter erfolgt war, vor dem Stadtrat erbracht werden solle, der wiederum darüber eine Bestätigungsurkunde auszustellen habe244. Ebenso wird den vom Rat ausgestellten Urkunden immerwährende Gültigkeit und Beweiskraft vor allen Gerichten zugestan-den245. In Folge dieser Bestimmungen nahm der Urkundenaustoß der Stadtgemeinde bzw. des Wiener Rats in deren Vertretung um 1300 merklich zu. Da nun

Bestätigungs-240 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 3; QGW II/1 Nr. 3. Das Siegel dürfte erst in späterer Zeit befestigt worden sein, vgl. von Pettenegg, Geschichte 15; Luntz, Beiträge 77. In der Corroboratio wird jedenfalls die Besie-gelung mit dem Wiener Stadtsiegel angekündigt, es dürfte sich also bereits von Anfang an ein solches an der Urkunde befunden haben – wenn auch nicht dasjenige, das heute daran zu finden ist.

241 WStLA, H. A.-Urk Nr. 4; QGW II/1 Nr. 4; von Pettenegg, Geschichte 16; Luntz, Beiträge 77.

Neben der Stadt Wien siegeln noch die Ausstellerin (Margarete von Zöbing) der Urkunde und andere österrei-chische Adelige (nobiles de Austria); vgl. Zehetmayer, Urkunde 144.

242 Luntz, Beiträge 77; Ernst, Anfänge 45; Wiesinger, Wiener Stadtkanzlei 417. Die älteste erhal-tene, von der Stadtgemeinde (dezidiert milites und cives) Wien ausgestellte Urkunde stammt vom 16. April 1257 und betrifft einen Verkauf an das Wiener Bürgerspital. Die Aussteller nennen sich explizit nur in der Corroboratio: In cuius rei testimonium nos universitas militum ac civium Wienne una cum magistro et fratribus hospitalis antedicti presentem paginam conscribi fecimus ac nostris sigillis presentibus roborari cum testibus subnotatis;

Hormayr, Wien 5 UB Nr. CXXVIII; Pohl-Resl, Rechnen 12.

243 Luntz, Beiträge 77–79.

244 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 55 Nr. XVI; FRA III/9 79 Nr. 12; Luntz, Entwicklung 22f.; ders., Beiträge 78f.; Ernst, Anfänge 45.

245 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 53 Nr. XVI; FRA III/9 77 Nr. 12; Luntz, Beiträge 79.

urkunden zum Nachweis der ehaften Not mit einer Beurkundung des Kaufvertrags ver-bunden wurden, kann dieser Zeitraum auch als der Beginn der Beurkundung in frem-der Sache durch den Stadtrat angesehen werden246, wenngleich sich diese offenbar wenig durchgesetzt zu haben scheint und nach 1319/20 nur mehr vereinzelt vorkommt247. Wie-ner Bürger führten ab dem ersten Viertel des 14. Jahrhunderts zunehmend ein eigenes Siegel, fungierten also selbst als Aussteller von Urkunden und besiegelten diese selbst248.

Die Urkundenaustellung des Wiener Rats umfasste in weiterer Folge hauptsächlich Verwaltungsangelegenheiten, gerichtliche Entscheidungen und rechtliche Angelegenhei-ten der Stadtgemeinde249. Erst in den 1360er Jahren sorgte Herzog Rudolf IV. für eine erneute Ausweitung der Zuständigkeiten des Rats. Im Jahr 1360 wird in zwei Verord-nungen des Herzogs bestimmt, dass alle Überzinse und Burgrechte auf Immobilien in der Stadt und in den Vorstädten ablösbar seien, sowie dass die mit den Gütern und Immobi-lien im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte vor dem Bürgermeister und dem Rat der Stadt vollzogen werden sollten250. Am 20. Juli 1361 legt eine weitere herzogliche Ver-ordnung fest, dass Testamente („Geschäfte“) nur dann als rechtskräftig gelten, wenn sie in Gegenwart zweier Zeugen erfolgt sind und die Rechtmäßigkeit durch dieselben in Form einer eidesstattlichen Erklärung bzw. einer Eidesleistung in Gegenwart des Rats bestätigt wird251. Von der am 28. August 1364 erfolgten Forderung Rudolfs IV., dass Handwerks-ordnungen in Zukunft nur mehr vom Rat ausgestellt werden sollen, war weiter oben bereits die Rede252. Durch diese von landesfürstlicher Seite nun auch schriftlich festgehal-tene Zuständigkeitserweiterung dürfte sich der Verwaltungsaufwand des Rats noch ein-mal deutlich vergrößert haben, sodass eine zusätzlich zur Ausstellung einer Einzelurkunde geführte – oder zum Teil auch diese Ausfertigung ersetzende – Niederschrift der Rechts-geschäfte in Buchform als praktikabler Weg erschien, einen Überblick darüber zu behal-ten.Das älteste heute noch erhaltene Wiener Zeugnis von Verwaltungsschriftlichkeit in Buchform ist das um das Jahr 1305 angelegte Dienstbuch des Wiener Bürgerspitals253. Knapp nach 1320 erfolgte die Anlage des bis heute umfassendsten Wiener Stadtbuchs,

246 Luntz, Entwicklung 18–20; ders., Beiträge 79.

247 Luntz, Beiträge 80f.

248 Luntz, Entwicklung 28; Ernst, Anfänge 47. Zur allgemeinen Durchsetzung der Siegelurkunde – hier im Bereich des österreichischen Adels – im Laufe der zweiten Hälfte des 13. Jhs. vgl. zusammenfassend Zehetmayer, Urkunde 261–264. Die Ausstellung der Urkunden in fremder Sache ab 1289 und die selbst-ständige Ausstellung der Urkunden durch Wiener Bürger gingen Hand in Hand mit dem Übergang von der Verwendung der lateinischen Sprache zur Abfassung der Urkundentexte in deutscher Sprache. Während diese Arten von Urkunden durchwegs in Deutsch abgefasst sind, erscheinen Ratsurkunden über die Verkäufe aus ehafter Not erst ab 1302 in deutscher Sprache. Vgl. dazu Luntz, Entwicklung 26; Ernst, Anfänge 47; Wiesin-ger, Wiener Stadtkanzlei 417f.; allgemein: Herrmann, Schriftlichkeit 265–267; Kluge, Macht 60–68.

249 Luntz, Beiträge 82.

250 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 549 (= Privileg Nr. 12); H. A.-Urk. Nr. 555 (= Privileg Nr. 13); QGW II/1 Nr. 549, 555; FRA III/9 Nr. 24, 25; Luntz, Beiträge 83f.; Brunner, Finanzen 128; Demelius, Rechtsge-schichte 12f.; Perger, Rahmen 268–274; Wiesinger, Wiener Stadtkanzlei 419.

251 Original verloren, überliefert in EB fol. 67v–68v; Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 153 Nr.

LXIV; FRA III/9 135f. Nr. 26; Opll, Eisenbuch 31; vgl. Luntz, Beiträge 83; Perger, Rahmen 269. Rudolf hält in dieser Satzung wohl eine längere Zeit gängige Praxis fest, da beispielsweise schon für das Jahr 1355 ein solches Vorgehen bei der Testamentserstellung belegbar ist, vgl. Luntz, Beiträge 83 Anm. 3.

252 Siehe oben S. 24f.

253 WStLA, Patrimonialherrschaften, Grundbücher, 6/1; Pohl-Resl, Rechnen 42f.; Opll, Quellen-typus 149.

des sogenannten Eisenbuchs254. Für die Eintragungen zeichnete zum überwiegenden Teil Personal der Wiener Stadtkanzlei verantwortlich, als Hauptschreiber fungierten wahr-scheinlich die jeweils amtierenden – seit 1276 auch namentlich bekannten – Stadtschrei-ber255. Nachdem anfänglich ebenso Ratsbeschlüsse in die Handschrift eingetragen wur-den, konzentrieren sich spätere Eintragungen vor allem auf landesfürstliche Verfügungen in Bezug auf die Stadt Wien256. Das Wiener Eisenbuch ist also, wie in der Forschung großteils üblich, vielmehr als Stadtrechtsbuch denn als Stadtbuch im Sinne der Verschrift-lichung der laufenden Verwaltungstätigkeit anzusprechen257.

Die nach 1350 deutlich zunehmende Zuständigkeit des Rats in verschiedenen Rechts-bereichen dürfte schlussendlich in eine verstärkte Ausdifferenzierung der Stadtbuchfüh-rung gemündet haben. Wohl in Folge der durch Rudolf IV. im Jahr 1360 gefassten Be-stimmungen zur Grundherrschaft begann die Stadt nachweislich ab 1368 Grundbücher zu führen258. Die Verzeichnung des durch Kauf (Kaufbücher) bzw. auf anderen Wegen – beispielsweise durch Erbgang oder durch richterliche Anordnung – erlangten Eigentums (Gewerbücher) und der durch ein Darlehen belasteten Häuser (Satzbuch) erfolgte in je-weils getrennten Büchern259. Die Grundbuchführung diente wohl zunächst rein zu inter-nen Verwaltungszwecken, als „amtliche“ Aufzeichnung kam ihr jedoch schon bald eine so hohe Glaubwürdigkeit zu, dass man sich auch in Urkunden auf die Einträge berufen konnte260. Gleichzeitig mit den Grundbüchern begann die Stadt auch Rechnungsbücher zu führen; die ältesten Belege dafür reichen bis in das Jahr 1368 zurück261. Diesen nur fragmentarisch erhaltenen Rechnungen nach zu schließen, hatten die städtischen

Rech-254 WStLA, Sammlungen, Handschriften, A 1/1; Demelius, Entstehung passim; Haidinger, Eisen-buch 13; Opll, Quellentypus 154.

255 Uhlirz, Quellen 94f.; Luntz, Beiträge 109, 112; Ernst, Anfänge 48f.; Haidinger, Eisenbuch 14f.; Wiesinger, Wiener Stadtkanzlei 419.

256 Vgl. zur inhaltlichen Erschließung: Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek LXXXI–XCIII; Opll, Eisenbuch passim.

257 Die Abgrenzung zwischen Stadtbüchern und Stadtrechtsbüchern bleibt jedoch schwammig, vgl.

dazu Johanek, Art. Stadtbücher 1451; ders., Art. Stadtrechtsbücher 1454; Korneuburger Stadtbuch, ed.

Holzner–Tobisch 18f. Anm. 45. Ernst, Stadtbücher 501f., unterscheidet zwischen Satdtrechtsbüchern und

„Stadtbüchern im engeren Sinn“, gibt aber terminologische Unschärfen zu bedenken. Im WStLA werden noch weitere im ersten Drittel des 15. Jhs. angefertigte Stadtrechtsbücher, zumeist Abschriften aus dem und teilweise auch Ergänzungen zum Eisenbuch, aufbewahrt, siehe dazu unten S. 53.

258 WStLA, Patrimonialherrschaften, Grundbücher, 1. Zur Übersicht vgl. QGW III/1 XXII; Edition der ältesten Kaufbücher A und C (1368–1388), des Gewerbuches B (1373–1419), des in derselben Handschrift enthaltenen Verbotbuches (1373–1399) und des Satzbuches A 1 (1373–1388), das heute ebenso mit dem Ge-werbuch B und dem Verbotbuch zusammengebunden ist, ursprünglich aber eine eigene Handschrift darstellte:

QGW III/1–3 passim.

259 Das Gewerbuch enthält daneben auch Rechtshandlungen, die aus Schuldverhältnissen entstanden sind; dieser Abschnitt der Handschrift wurde vom Herausgeber der QGW-Edition, Franz Staub, „Verbotbuch“

genannt; vgl. Schuster, Rechtsleben 384 Anm. 3; Demelius, Grundbücher 114; Lohrmann, Grundbücher 3.

260 Schuster, Rechtsleben 385f.; Lohrmann, Grundbücher 2, bemerkt dazu, dass nicht der Akt der Eintragung in das Grundbuch an sich rechtsetzende Kraft hatte, sondern die Übergabe der dieses Rechts-geschäft betreffenden Urkunde; sehr wohl sieht er jedoch in dem Grundbucheintrag eine Art Nachweis der Gültigkeit der Transaktion.

261 Opll, Quellentypus 150. Für die Jahre von 1368 bis 1385 sind städtische Rechnungen in einer heute in der ÖNB aufbewahrten Handschrift (Cod. 14234) enthalten; Druck: Chmel, Geschichte passim;

vgl. Brunner, Finanzen 61–65; Pils, Oberkammeramtsrechnungen 58; Opll, Quellentypus 150f. Weitere Rechnungen des 14. und frühen 15. Jhs. sind bis auf wenige Ausnahmen verloren. So enthält der erste Band der

„Testamentenbücher“ noch zwei weitere die Stadt betreffende Einzelrechnungen für die Jahre 1396/97, T₁ fol.

19r, 32r; FRA III/10/1 Nr. 114, 189; Brunner, Finanzen 65.

nungsbücher der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine protokollartige Struktur: Ein-zelne städtische Ämter verzeichneten dort protokollarisch verschiedene Abrechnungen, die im Zuge ihrer Verwaltungstätigkeit anfielen262.

Die Eintragung der Testamente erfolgte in die sogenannten „Testamentenbücher“

bzw. „Geschäftsbücher“, die heute noch für die Jahre 1395 bis 1405, 1405–1419 so-wie 1419–1430 erhalten sind263. Inhaltlich weisen diese Handschriften – zeitgenössisch ebenso meist mit dem Begriff statpuch bezeichnet – jedoch ein viel breiteres Spektrum auf264: Neben den schon erwähnten Testamenten finden sich auch mit diesen im Zu-sammenhang stehende Verwandtschaftsnachweise265, diverse Ratsbeschlüsse266, eine große Zahl an Handwerksordnungen, die wiederum für das HWOB als Vorlage dienten, mitun-ter auch herzogliche Verfügungen, Eide und Ratslisten267. Dass zumindest schon in den 1370er Jahren solche „Geschäftsbücher“ geführt wurden, ist anzunehmen; gelegentlich wird in Urkunden aus diesem Zeitraum auf eine Testamentseintragung in ein Stadtbuch verwiesen268. Die „Geschäftsbücher“ wurden auch nach dem Ende des letzten erhaltenen Bands, also nach 1430, weitergeführt. Diese Fortsetzungen sind jedoch nicht mehr erhal-ten269.

Im Jahr 1418 wurde schließlich ein weiteres neues Stadtbuch eingeführt. In Folge eines Ratsbeschlusses vom 11. Februar 1418 erfolgte die Anlage des sogenannten „Gül-tenbuchs“, in dem alle Ausgaben (Steuern an den Landesfürsten, Weihnachtskleinodien und Bezahlung städtischer Amtsträger)270 und Einnahmen (Steuern, Mauten) der Stadt sowie alle von derselben bezogenen Gülten und Zinsen – etwa aus Grundstücks- und Hausbesitz oder aus Gebühren für den Betrieb von Marktständen271 – von den Käm-merern verzeichnet werden sollten. Das „Gültenbuch“ wurde bis in das ausgehende 15.

Jahrhundert weitergeführt272.

In Summe zeigt das buchförmige Verwaltungsschriftwesen der Stadt Wien um 1400 eine bemerkenswerte Vielfalt. Neben prunkvoll ausgestatteten Büchern wie dem Eisen-buch, das nicht für die alltägliche Geschäftspraxis Verwendung fand, führten die städti-schen Verwaltungsorgane auch Bücher für die schriftliche Niederlegung von Testamenten, von Ausgaben und Einnahmen sowie von Eigentumsverhältnissen im Grundstücks-bereich. Die „Geschäftsbücher“ weisen dabei zwar einen Schwerpunkt auf Testamente und Verwandtschaftsnachweise auf, dienten jedoch ebenso zur Niederschrift einer großen Vielfalt an Rechtstexten.

262 Brunner, Finanzen 62.

263 WStLA, Sammlungen, Handschriften, A 285/1–3; als „Wiener Stadtbücher“ bis zum Jahr 1417 ediert in FRA III/10/1–4. Auch in Kleinstädten wurden zeitgleich solche „Geschäftsbücher“ geführt, vgl. z. B.

Korneuburger Stadtbuch, ed. Holzner–Tobisch 15–17 und passim.

264 Einen konzisen Überblick bietet Schuster, Rechtsleben 382; zuletzt auch Fröschl, Verfügungen 369f.

265 Für ein Beispiel siehe unten S. 110 Anm. 716.

266 Teilweise ediert: FRA III/6.

267 Zu den Ratslisten siehe oben S. 29 Anm. 135.

268 Schuster, Rechtsleben 381f.

269 Siehe Nachweise bei Opll, Quellentypus 152.

270 Die Weihnachtskleinodien waren von der Stadt an den Landesfürsten, dessen Familienmitglieder sowie an höhere landesfürstliche und städtische Funktionäre überreichte Geschenke, vgl. Brunner, Finanzen 248–251; Czeike, Advent- und Weihnachtsbräuche 224; Opll, Heiligenfest 142.

271 Zu den Platzgebühren siehe auch unten S. 162.

272 WStLA, Sammlungen, Handschriften, A 286; Teiledition: Camesina, Geschichte 395–400, 437–

444; vgl. Brunner, Finanzen 66; Opll, Quellentypus 151.

III.1.3. Strukturierung und Neuorganisation des Wiener Verwaltungsschriftguts im