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Nachweis der Fertigkeiten, Meisterstücke, Meistermahl

IV. Inhaltliche Aspekte

IV. 3. Meister

IV.3.1. Voraussetzungen für die Erlangung des Meisterrechts

IV.3.1.3. Nachweis der Fertigkeiten, Meisterstücke, Meistermahl

Auf eine seit den 1360er Jahren in den Ordnungen des HWOB zu findende Vor-aussetzung wurde noch nicht näher eingegangen, nämlich auf den Befähigungsnachweis.

Schon in der Zaumstrickerordnung von 1364 ist davon die Rede: Dieselben zwen maister sullen auch die versùhen, die sich ze maister setzen wellen, ob sy maister mùgen gesein oder nicht846. Mit den in diesem Artikel angesprochenen Meistern sind die zwei Beschaumeis-ter gemeint, deren Wahl unmittelbar vorher im Text geregelt wird847. Die Forderung nach dem Nachweis der handwerklichen Fertigkeit durch den Meisterschaftsanwärter taucht in nahezu jeder im HWOB enthaltenen Ordnung auf. Die Agenden dieser Prüfung lagen wohl meist bei den Beschaumeistern des jeweiligen Handwerks, manchmal auch bei den Zechmeistern oder bei den Trägern beider Zechämter848. Wie genau dieser in den Texten sehr allgemein gehaltene Befähigungsnachweis aussah, kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden. Vielleicht wurde ein durch den neu angekommenen Meister schon zuvor angefertigtes Stück geprüft oder der Nachweis schloss bereits extra für diesen Anlass her-gestellte Werkstücke mit ein849.

842 Siehe Nr. 88 Narratio und Art. 1.

843 Siehe Nr. 142 Art. 1; Uhlirz, Gewerbe 623; Zatschek, Handwerk 213; ders., Handwerksordnun-gen 37.

844 Zatschek, Handwerksordnungen 37.

845 So bei den Badern (1463, Nr. 211 Art. 1), den Krämern (1463, Nr. 293 Art. 1), den Tuchbereitern und den (Woll-)Webern (1467, Nr. 298 Art. 1), den Plattnern (1469, Nr. 132 Art. 1; 1479, Nr. 133 Art.

1), den Kammmachern (1472, Nr. 96 Art. 1), den Taschnern (1473, Nr. 93 Art. 1), den Schustern (1495, Nr. 311 Art. 2), den Kotzenmachern (1496, Nr. 313 Art. 1), den Lebzeltern (1516, Nr. 336 Art. 6) und den Ringmachern (1525, Nr. 349 Art. 1). Bei der für die Tischler im Jahr 1504 erlassenen Ordnung (Nr. 243 Art.

1) fehlt diese Voraussetzung, dafür taucht hier als zusätzliche Erschwernis die Forderung nach der Verheiratung innerhalb eines Jahres nach Arbeitsantritt in Wien auf. In der Ordnung der Barchent- und Leinweber von 1480 (Nr. 71 Art. 1) ist davon die Rede, dass der neue Meister beweisen müsse, wie er mit gepùrd herkomen sey; wahr-scheinlich ist damit sowohl die Herkunft als auch die eheliche Geburt gemeint.

846 Siehe Nr. 115 Art. 3; vgl. dazu Zatschek, Handwerk 215; ders., Handwerksordnungen 10f.

847 Siehe Nr. 115 Art. 2. Zu den Beschaumeistern vgl. ausführlich unten S. 136–138.

848 Zur Frage der Abgrenzung der Funktionen der Zech- und Beschaumeister siehe unten S. 138–140.

849 Zatschek, Handwerk 215. Auch Petraschek-Heim, Meisterstückbücher 163, sieht in diesen all-gemein gehaltenen Formularteilen nicht unbedingt den Nachweis der Anfertigung von Meisterstücken.

Im Jahr 1410 enthält die Ordnung der Schilter, der geistlichen Maler, der Glaser und der Goldschläger erstmals eine genaue Umschreibung der vom neuen Meister geforderten Stücke für jedes dieser Handwerke850. Diese sogenannten Meisterstücke851 bildeten ohne Zweifel eine zu all den anderen bereits genannten Voraussetzungen hinzutretende erhebli-che Erhöhung der Hürde zur Erwerbung des Meisterrechts, noch dazu da die diesbezügli-chen Bestimmungen mitunter deutlich detaillierter und umfangreicher wurden852. Neben der bereits erwähnten Ordnung der Schilter, der geistlichen Maler, der Glaser und der Goldschläger von 1410 sind mehr oder weniger genau umschriebene Meisterstücke auch in den Ordnungen der Messerer (1428)853, der Bogner (1438, Bestätigung von 1481)854, der Käufel (1444)855, der Tischler (1445, 1504)856, abermals der Maler, der Schilter, der Glaser, der Goldschläger, der Seidensticker und der Aufdrucker (1446)857, der Drechsler, der Holzschuster und der Schüssler (1451)858, der Kummetmacher (1451)859, der Haar-sieber (1454)860, der Fellfärber und Nestler (1459)861, der Plattner (1469, 1479)862, der

850 Siehe Nr. 151; vgl. Uhlirz, Gewerbe 624 (irrig zu 1400); Zatschek, Handwerk 215.

851 Nur selten werden diese Werkarbeiten in den Ordnungen des HWOB dezidiert als „Meisterstücke“

(maisterstukh) bezeichnet, so lediglich in der Kammmacher- und Bürstenbinderordnung von 1472 (Nr. 96 Art.

3), in der Taschnerordnung von 1473 (Nr. 93 Art. 3), in der Tischlerordnung von 1504 (Nr. 243 Art. 4) und in der Ringmacherordnung von 1525 (Nr. 349 Art. 3). Zur zunehmenden Durchsetzung der Meisterstücke allgemein siehe Wissell, Recht 2 2–11; Kluge, Zünfte 236–238. Eine detaillierte Untersuchung zu den 1545 entstandenen und noch erhaltenen Meisterstückbüchern der Schneider von Innsbruck liegt von Petraschek-Heim, Meisterstückbücher, vor; ebd. 208, zur langen Gültigkeitsdauer von über 200 Jahren – von 1545 bis 1777 – der bis ins letzte Detail vorgeschriebenen Schneiderwerkstücke und ebd. 213–218, für eine Edition der Verordnungen. Für Wien findet sich in der Neuzeit eine umfangreiche Auflistung der Meisterstücke aller in der Stadt ansässigen Handwerke, und zwar in einer Handschrift aus dem Jahr 1620, siehe dazu WStLA, Sammlun-gen, Handschriften, A 287; vgl. dazu auch unten S. 132 Anm. 879.

852 Vgl. dazu unter anderem eine nicht im HWOB überlieferte und (laut Uhlirz, siehe unten) ebenso nicht mehr im Original erhaltene Ordnung der Gürtler aus dem Jahre 1500, in der ganze elf Artikel von den Meisterstücken handeln, siehe für einen Auszug Uhlirz, Urkunden 2 Nr. 15.568 (nach einer „moderne[n]

Abschrift“), und vgl. weiters dazu ders., Gewerbe 625. Die Meisterstückbücher der Innsbrucker Schneider legen die einzelnen herzustellenden Kleidungsstücke bis auf die zu verwendenden Materialien und die Länge bzw. Breite fest, siehe dazu Petraschek-Heim, Meisterstückbücher bes. 169–171.

853 Siehe Nr. 103 Art. 1.

854 Siehe Nr. 239a Art. 1.

855 Siehe Nr. 247 Art. 2.

856 Siehe Nr. 242 Art. 3; 243 Art. 4. Während 1445 noch drei Meisterstücke verlangt werden, nämlich ursprünglich ein Spielbrett, ein zusammengelegter Tisch mit Leisten und ein zwölfeckiger Tisch mit Einlegear-beiten, dann – wahrscheinlich noch von gleicher Hand am Rand der Seite ergänzt und als Ersetzung der älteren Stücke gedacht – eine doppelbödige Kiste mit Laden, ein Schreibtisch mit Drudenfuß und ein zusammengeleg-ter, also wohl zusammenklappbarer Tisch, schreibt die Ordnung von 1504 nur mehr zwei Werkstücke vor, und zwar einen Gewandkasten und einen Schreibtisch. Im jüngeren Text werden dafür die Materialvorgaben und das äußerliche Erscheinungsbild der Meisterstücke genau festgelegt. Vgl. dazu auch Kühnel, Alltagsleben 45;

Windisch-Graetz, Tischlerhandwerk 322; Jaritz, Produktion 46f.; Opll, Leben 1 133; ders., Leben 2 476;

Kirchweger, Kunsthandwerk 573.

857 Siehe Nr. 150 Art. 1. Hier verbleiben die Meisterstücke bei der St. Lukas-Zeche, außer sie werden durch den Hersteller mit einer Geldzahlung abgelöst.

858 Siehe Nr. 259 Art. 8. Den Schüsslern wird in dieser Ordnung allerdings kein Meisterstück vorge-schrieben.

859 Siehe Nr. 258 Art. 4.

860 Siehe Nr. 276 Art. 3.

861 Siehe Nr. 142 Art. 6.

862 Siehe Nr. 132 Art. 2; 133 Art. 2.

Kammmacher und Bürstenbinder (1472)863, der Taschner (1473)864, der Trensenmacher (1478)865, der Goldschläger (1481)866 und der Ringmacher (1525)867 enthalten. Die Ord-nung der Riemer von 1451 spricht zwar von den Fertigkeiten, die von einem Riemermeis-ter erwartet werden, jedoch scheinen hier keine MeisRiemermeis-terstücke im engeren Sinne gemeint zu sein868. Eine 1497 erlassene Ordnung für die Barchent- und Leinweber gibt zwar die Umstände der Meisterprüfung an – der Anwärter sollte einen Webstuhl aufstellen und damit arbeiten –, es werden aber keine bestimmten Meisterstücke erwähnt869.

Einige dieser Ordnungen legen auch detaillierter fest, in welchem Rahmen die An-fertigung der Meisterstücke geschehen sollte und in welchem Zeitraum diese abzuliefern sind. So sprechen die Ordnungen der Bogner (1438, Bestätigung von 1481)870 und der Tischler (1504)871 von der Frist eines Jahres, den Goldschlägern wird 1481 eine Frist von acht Wochen gesetzt872, die Ringmacher haben gar nur zwei Wochen Zeit, ihre Meister-stücke anzufertigen873. Unterschiedlich lange Fristen setzt auch die Ordnung der Schilter, der geistlichen Maler, der Glaser und der Goldschläger von 1410874 fest: Die Schilter haben sechs, die geistlichen Maler drei und die Glaser vier Wochen Zeit, um ihre Meis-terstücke anzufertigen. In der Erneuerung der Ordnung von 1446875 wird die Frist für die Schilter auf acht Wochen angehoben, die für die Glaser auf drei Wochen verringert, während den Malern weiterhin drei Wochen für die Herstellung der geforderten Arbeiten zugestanden wird. In derselben Ordnung ist zu erfahren, dass die Seidensticker acht Wo-chen, die Goldschläger hingegen nur vier Wochen Zeit für ihre Meisterprüfung haben.

Es ist anzunehmen, dass der Meisterschaftsanwärter in der Regel keine fremde Hilfe in Anspruch nehmen durfte, um seine Meisterstücke anzufertigen, eine einheitliche Rege-lung gab es dafür aber offenbar – genauso wie für die zeitliche Frist, in der die HerstelRege-lung dieser Arbeiten erfolgen sollte – nicht. Bei den Taschnern wird 1473 verfügt, dass die Anfertigung der Meisterstücke an einem neutralen Ort stattzufinden habe, also entweder im Haus eines Zechmeisters oder in der Herberge876. Bei den Bognern ist es 1438 bzw.

1481 erlaubt, dass ein Meisterschaftsanwärter im ersten Jahr seines Aufenthaltes in Wien, in dem er als Meisterstück zwei Armbrüste zu verfertigen hat, einen Lehrling in seiner Werkstatt in der Bognergasse anstellen darf; erst nach der positiven Begutachtung der beiden Armbrüste sollen Gesellen bei dem neuen Meister arbeiten877. Keine Angestellten

863 Siehe Nr. 96 Art. 2.

864 Siehe Nr. 93 Art. 3.

865 Siehe Nr. 246 Art. 1, 2. Interessant ist hier, dass auch den zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnung ansässigen Meistern vorgeschrieben wird, mit denselben Werkstücken – Sporn, Steigbügel und Trense – ihre Meisterschaft erneut zu beweisen.

866 Siehe Nr. 153 Art. 2.

867 Siehe Nr. 349 Art. 3.

868 Siehe Nr. 167 Art. 1. Es wird in diesem Artikel auch nicht davon gesprochen, dass er diese Fertigkei-ten beweisen müsse, sondern – ebenso eine stehende, immer wieder auftauchende Formel – diese mit der hand arbeiten könne. Vgl. zu dieser Formel auch z. B. 1447 bei den Lederern (Nr. 174b Art. 1).

869 Siehe Nr. 321; Uhlirz, Gewerbe 676.

870 Siehe Nr. 239a Art. 1.

871 Siehe Nr. 243 Art. 4.

872 Siehe Nr. 153 Art. 2.

873 Siehe Nr. 349 Art. 3.

874 Siehe Nr. 151.

875 Siehe Nr. 150 Art. 1.

876 Siehe Nr. 93 Art. 3.

877 Siehe Nr. 239a Art. 1. Im ersten Jahr – also vor Anfertigung der Meisterstücke – gilt der

Neuankömm-oder Lehrlinge sind bei den Ringmachern (1525) während der 14 Tage, in denen die Meisterstücke anzufertigen sind, erlaubt, die Werkstücke dürfen immerhin in Gegenwart der Ehefrau hergestellt werden878.

In zahlreichen Städten des deutschsprachigen Raums ist nach erfolgreichem Abschluss der Meisterprüfung von einem Meistermahl zu hören879. In Wien wird erstmals im Jahr 1438 in der durch Kaiser Friedrich III. 1481 bestätigten Ordnung der Bogner von solch einem Meistermahl berichtet880. Auch die außerhalb des HWOB überlieferte, durch denselben als König für die Wiener Bogner, Pfeilschnitzer und Kurbauner ausgestellte Urkunde von 1445 enthält diese Bestimmung: Item den maistern, maisterinen und den gesellen allen miteinander ain ordenlich mal essen und trinkchen zu geben an gever881. Die Ordnung der Taschner von 1473 erwähnt eine Ausgabe für eine Ürte (urten) von vier Schillingen882. Auch wenn im HWOB nicht oft davon die Rede ist, kann wohl ange-nommen werden, dass die Aufnahme eines neuen Meisters in die Zeche auch in anderen Handwerken mit einer Zeremonie bzw. einer gemeinsamen Feier begangen wurde883. IV.3.1.4. Zusammenfassung

Die im HWOB erwähnten Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung decken sowohl ethisch-moralische, zechbezogene als auch handwerkliche Aspekte ab. Ei-nerseits wurden der Nachweis der Herkunft, ein guter Leumund, eheliche Geburt, das Ausdienen der Lehrjahre und eine Eheschließung gefordert sowie der Erwerb des

Bürger-ling offenbar auch noch nicht als Meister, da in der Ordnung die Erlaubnis der Anstellung von Gesellen im zweiten Jahr mit dem Satz begründet wird, dass ja der Anwärter nun Meister geworden sei (so er nu ist maister wordn).

878 Siehe Nr. 349 Art. 3.

879 Zum Meistermahl vgl. allgemein Wissell, Recht 2 21–33; Kluge, Zünfte 239, 368f.; zu Wien siehe Zatschek, Handwerk 220f.; ders., Konzepte 314–316. Siehe auch FRA III/3 74f. zu nachweisbaren Meister-mahlen in Eferding in Oberösterreich. Zu den spätmittelalterlichen MeisterMeister-mahlen im Ledergewerbe von Städ-ten wie Greifswald, Lübeck oder Rostock siehe Bulach, Handwerk 121f. Eine frühe, seit dem späStäd-ten 14. Jh. be-legte Verbreitung fand das Meistermahl bzw. der Zunftschmaus offenbar in Lübeck und Hamburg, vgl. Schulz, Gewerbepolitik 93f. Zusammenfassend zum Meistermahl und der bald im 16. Jh. einsetzenden Bekämpfung desselben durch die Obrigkeit bzw. allgemein zu Feierlichkeiten im Handwerk: Wiedl, Aspekte 243f., 252 Anm.

53. Als Resultat der Bekämpfung der Tradition des Meistermahls ist auch eine im WStLA liegende Handschrift (Sammlungen, Handschriften, A 287) zu sehen, in der im Auftrag der Niederösterreichischen Regierung von Bürgermeister und Rat der Stadt Wien ein Bericht verlangt wurde, wie viele Meister pro Handwerk in der Stadt ansässig, welche Meisterstücke anzufertigen und wie hoch die Kosten für das Meistermahl seien. Durch Kom-missäre wurden Vertreter der einzelnen Handwerke befragt, die Ergebnisse dieser Umfrage wurden schriftlich festgehalten. Meistermahle dürften jedenfalls in den Wiener Zechen zu diesem Zeitpunkt weit verbreitet gewesen sein, da sie bei fast jedem Handwerk aufgelistet wurden, auch wenn die Angaben der Kosten für diese meistens fehlen. Die Regierung wurde unter andem auch deswegen aktiv, weil sich ehemals hofbefreite Handwerker, die sich um eine Aufnahme in die Zechen bemühten, beschwert hätten, dass ihnen dieser Zechbeitritt kaum möglich gemacht werden würde, da die Kosten für ein Meistermahl so extrem hoch wären. Vgl. dazu WStLA, Sammlun-gen, Handschriften, A 287 fol. 2r–8v (Schriftwechsel zwischen der Regierung und der städtischen Obrigkeit);

Zatschek, Handwerk 40–42; Otruba, Gewerbe 114–124; Haupt, Hof- und hofbefreites Handwerk 37f.

880 Siehe Nr. 239a Art. 2.

881 EB fol. 143v–144v; Feil, Beiträge 298–300; Opll, Eisenbuch 67f. Die Bestimmung ist auch in der Bestätigung durch König Ladislaus vom 25. April 1453 enthalten, jedoch in der Form abgeschwächt, dass ein Meistersohn von der Pflicht des Meistermahls befreit wird; Original auch: WStLA, H. A.-Urk. Nr. 3509; vgl.

QGW II/2 Nr. 3509.

882 Siehe Nr. 93 Art. 3; Zatschek, Handwerk 200.

883 Siehe dazu auch die zechöffentlichen Zeremonien bei der Aufnahme und der Freisprechung der Lehrlinge oben S. 76, und die Empfangsrituale eines neu in Wien angekommenen Gesellen oben S. 92f.

rechts und der Eintritt in die Zeche erwartet, zum anderen zählten auch die handwerkli-chen Qualifikationen, die in Form einer Beschau durch Vertreter der Wiener Zeche bzw.

durch die Anfertigung von Meisterstücken überprüft wurden, dazu.

Nicht alle genannten Forderungen sind seit Beginn des Untersuchungszeitraums nachweisbar. Seit den 1360er Jahren, also der Zeit der ältesten im HWOB eingetrage-nen Ordnungen, finden sich Herkunfts- und Leumundsnachweis, Eheschließung und der Erwerb des Bürgerrechts ebenso wie die allgemein gehaltene Forderung nach dem Nachweis der Handwerksfertigkeiten in den den Meisterschaftserwerb betreffenden Arti-keln. Der Beitritt zur Wiener Zeche taucht in den Ordnungen der zweiten Hälfte des 14.

Jahrhunderts vereinzelt als Voraussetzung für die Meisterschaft auf, wird aber erst im 15.

Jahrhundert zu einem nahezu fixen Bestandteil der Ordnungen. Ab den 1410er Jahren ist auch die Meisterprüfung in Form der Anfertigung von Meisterstücken in den Texten des HWOB belegbar. Der Nachweis des Ausdienens der Lehrjahre wurde 1422 bei den Schustern erstmals gefordert, die eheliche Geburt diente im Jahr 1459 erstmalig bei den Beutlern, Handschustern, Fellfärbern und Nestlern als Voraussetzung für die Erlangung der Meisterschaft in Wien.

Der ursprüngliche Katalog der geforderten Nachweise standardisierte sich weitgehend am Ende des 14. bzw. Anfang des 15. Jahrhunderts und wurde im Laufe des 15. Jahrhun-derts in mehreren Etappen sukzessive erweitert und verschärft. Wurden alle Vorausset-zungen erfüllt, konnte der neue Meister in die Zeche aufgenommen werden und seine Arbeit antreten. Zumindest die im Jahre 1481 bestätigte Ordnung der Bogner von 1438, die Taschnerordnung von 1473 und die außerhalb des HWOB überlieferte Ordnung der Bogner, Pfeilschnitzer und Kurbauner lassen vermuten, dass auch im Wien des 15. Jahr-hunderts die Aufnahme eines neuen Meisters im Handwerk mit einem Meistermahl fei-erlich begangen wurde.

IV.3.2. Die Meister in der Zeche