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Maut- und Marktordnungen: Hansgrafenamt, Platzgebühren,

IV. Inhaltliche Aspekte

IV.5. Weitere Ordnungen

IV.5.1. Maut- und Marktordnungen: Hansgrafenamt, Platzgebühren,

Neben der Zuteilung von Verkaufsständen, von der bereits weiter oben die Rede war1128, behandeln die Ordnungen des HWOB immer wieder auch allgemeine markt-ordnende Maßnahmen, die vor allem mit der Einhebung von Abgaben in Verbindung stehen.

Eine Ordnung aus dem Jahre 14081129 regelt die Rechte und Pflichten von fremden Gewerbetreibenden gegenüber dem Hansgrafen, einem landesfürstlichen Amt1130.

Zu-1123 Siehe Nr. 17.

1124 Zur Geschichte des Wiener Wappens und der Wiener Siegel im Allgemeinen vgl. von Pettenegg, Geschichte passim und bes. ebd. 17f., zum ursprünglich auf der Rückseite des Wachssiegels in der Siegelschale aufgedrückten, seit der zweiten Hälfte des 14. Jhs. nachweisbaren Sekretsiegel (mit Abb.). Siehe dazu auch unter anderem Csendes–Mayer, Wappen und Siegel 8.

1125 Besonders der erste Satz lässt dies vermuten: Allen mauttern, richtern, phlegern, ambtlewten und allen andern, den der brief getzaigt wirdet, tun wir zu wissen, das N. unser mitburger ist und auch mit der stat zu Wienn leidet als ander mitburger daselbs (Nr. 17).

1126 Siehe Nr. 12. Zu den Fütterern und dem Futterrecht siehe oben S. 27.

1127 Beim Hansgrafeneid dürfte ab der Mitte des 15. Jhs. die Eidesleistung auf den bzw. vor dem Lan-desfürsten genügt haben; der Amtsträger legte seinen Eid vor dem Rat erst zu einem späteren Zeitpunkt oder in weiterer Folge gar nicht mehr ab, siehe dazu unten Anm. 1136.

1128 Siehe oben S. 142–145.

1129 Siehe Nr. 231.

1130 Das Amt kann im 15. Jh. als landesfürstlich bezeichnet werden, wenngleich der Rat der Stadt Wien noch einen gewissen Einfluss darauf hatte. Ob das Hansgrafenamt ursprünglich städtisch war, darüber gehen die Meinungen auseinander. Luschin von Ebengreuth, Münzwesen 830, gibt an, dass der Hansgraf wohl anfangs vom Rat ernannt wurde und ein städtischer Funktionär war, während Koehne, Hansgrafenamt 46–48, 66, dafür plädiert, dass er schon von Anfang an als rein landesfürstlicher Amtsträger tätig war. Laut Luschin

sammen mit dem ebenfalls im HWOB überlieferten Eid des Hansgrafen, der vor 1440 eingetragen worden sein muss1131, stellt diese Satzung eine hervorragende Quelle für die Zuständigkeitsbereiche des Trägers des Hansgrafenamtes im 15. Jahrhundert dar.

Der Hansgraf kann nach der Ordnung von 1408 von einem fremden Gewerbetreiben-den Gewerbetreiben-den Eid verlangen, dass dieser nur durch die Stadt und aus dem Land reisen wolle, um eine Geldschuld einzutreiben; um wieder in das Land zurückkommen zu können, ist es dem Gast erlaubt, in der Fremde ein neues Pferd zu kaufen (Art. 1). Von jedem Pferd, das von hinnen in das Land geführt wird, erhält der Hansgraf einen grassen phennig, also wohl einen Groschen (Art. 2)1132, der Transport von Ochsen durch die Stadt ist abgabenfrei, es sei denn, der fremde Kaufmann braucht eine urkundliche Bestätigung durch den Hansgrafen (Art. 3). Im letzten Artikel wird dem Hansgrafen untersagt, beim Einbinden der Waren der fremden Kaufleute anwesend zu sein. Die Anwesenheit ist nur dem Anwalt – also ei-nem Vertreter – der geschworenen Mautner oder dem geschworenen Ballenbinder erlaubt, die städtische Funktionäre sind (Art. 4). Carl Koehne interpretiert diese Stelle als Zeichen des Misstrauens der städtischen Obrigkeit gegen den Hansgrafen als landesfürstliches Amt.

Man wollte sichergehen, dass der Hansgraf stadtfremde Kaufleute nicht begünstigte1133. Ob die Bestimmung in derartig strenger Form ausgelegt werden kann, ist diskutabel, unbestrit-ten wurde jedoch durch die Zuziehung der städtischen Amtsträger eine weitere Kontrollin-stanz geschaffen, die sich auch in anderen Hansgrafenordnungen findet1134.

Aus dem Amtseid des Hansgrafen1135, den er bis um die Mitte des 15. Jahrhunderts sowohl dem Rat als auch dem Landesfürsten leisten musste1136, sind noch weitere Ver-pflichtungen herauszulesen: Er soll verhindern, dass landfremde Kaufleute mit ihren Waren nach Ungarn fahren, auch dürfen diese in Ungarn keine Pferde und sonstige Gü-ter kaufen. Der Schutz des Wiener Stapel- und Niederlagsrechts liegt also eindeutig in der Hand des Hansgrafen: Sobald fremde Kaufleute in das Land kommen, müssen sie ihre Waren in Wien niederlegen und diese dort Wiener Bürgern anbieten. Zudem ist der Hansgraf laut dem Eid für die Einhaltung des Einfuhrverbots von Wein aus Ungarn zuständig1137.

von Ebengreuth, Münzwesen 830f., erfolgte die Umwandlung in ein landesfürstliches Amt vor 1380, der Rat behielt jedoch im 15. Jh. noch einige wenige Einflussmöglichkeiten. Die Hansgrafen gehörten bis 1500 jeden-falls durchgehend der Wiener Bürgerschaft an, was auch Koehne, Hansgrafenamt 66, zugibt.

1131 Siehe Nr. 10 (dort auch zur Frage der Datierung des Eids). Dass das HWOB sowohl einen Eid als auch eine Ordnung enthält, die sich mit den Zuständigkeiten des Hansgrafen auseinandersetzt, spricht für eine gewisse – wenn auch geringe – Einflussnahme des Wiener Rats in der ersten Hälfte des 15. Jhs. Der Eid musste jedenfalls auch vor dem Rat geleistet werden, siehe dazu weiter unten in diesem Kapitel.

1132 Laut freundlicher Auskunft von Hubert Emmerig (Institut für Numismatik und Geldgeschichte, Universität Wien), ist die Bezeichnung grasser/grosser phennig für das beginnende 15. Jh. reichlich ungewöhn-lich. Am ehesten könnten Groschen gemeint sein, eine gewisse Unsicherheit in der Auflösung besteht trotzdem.

1133 Koehne, Hansgrafenamt 49.

1134 Vgl. dazu beispielsweise die Ordnung König Ladislaus’ vom 15. Mai 1453, Rechte und Freiheiten 2, ed. Tomaschek Nr. CL. Auch eine undatierte Ordnung für den Hansgrafen enthält – neben anderen auffal-lenden Ähnlichkeiten – diese Bestimmung, siehe EB fol. 145r–v; Opll, Eisenbuch 13.

1135 Siehe Nr. 10.

1136 Luschin von Ebengreuth, Münzwesen 831. Wahrscheinlich endete mit dem Eid Peter Rauschers im Jahre 1460 die Eidesleistung vor dem Rat. Auffallend ist, dass Rauscher zwar schon 1455 als Hansgraf nach-weisbar ist (vgl. Perger, Ratsbürger 87), aber erst fünf Jahre später den Eid in Gegenwart des Rates leistete.

Auf dieses verzögerte Nachkommen seiner Verpflichtung nimmt auch die Anmerkung im HWOB Bezug, wo dezidiert festgehalten wird, dass Peter Rauscher erst am 11. Dezember 1460 geschworen hat, vgl. Nr. 10 Anm. a.

1137 Vgl. dazu auch Koehne, Hansgrafenamt 66f.; Luschin von Ebengreuth, Münzwesen 831f.;

Per-Die allgemeine Wiener Mautverwaltung oblag im Wesentlichen den herren auf dem mauthaus oder herren auf dem haus, die im Mauthaus in der Wipplingerstraße1138 ne-ben dem Rathaus ihr Amt ausübten. Ihnen unterstanden Mautner an den Stadttoren und beim Salzturm1139. In der Ordnung vom 10. Februar 1450 werden die Aufgaben der Herren auf dem Mauthaus und der Mautner genauer geregelt1140. Die Mautner vor den Stadttoren müssen ebenso wie die Absamer (Platzknechte), von denen etwas später noch genauer die Rede sein wird, wöchentlich montags das von ihnen eingenommene Geld auf das Mauthaus bringen, wo es dann gezählt wird (Art. 1). Die Hauptmaut, auch Pfundmaut genannt1141, muss zu überwiegendem Maße für Ausfuhren entrichtet wer-den. Diese und auch andere der Stadt zugebührende Mauten werden von den Herren auf dem Mauthaus in ein eigenes Buch, das sambner genannt wird, mitsamt dem Namen des Abgabepflichtigen eingetragen und am Ende der Woche zusammengezählt sowie in ein raitpuch geschrieben (Art. 2). Bestimmten Händlern wie ungarischen Kaufleuten, Wie-ner Neustädter und Hainburger Bürgern sowie WieWie-ner Bürgern, die in eiWie-ner gewissen Weise privilegiert sind1142, ist es erlaubt, mit ihren Gütern ohne Mautzahlung aus der Stadt zu fahren; diese müssen von den Herren auf dem Mauthaus bzw. den Mautnern genau verzeichnet werden (Art. 3). Andere, die ihre Ware verzollen müssen, sind ange-halten, den Herren auf dem Haus bereits vor der Ausfuhr einen Nachweis zu bringen, von wem die Güter gekauft wurden und welche Mengen ausgeführt werden sollten (Art.

4). Die Herren auf dem Mauthaus haben jedoch auch die Pflicht, ihre Untergebenen zu kontrollieren, am besten wöchentlich. Vor allem geht es dabei darum zu überprüfen, ob die Mautner all das, was sie bezüglich der Maut einnehmen, auch an das Mauthaus ab-geben sowie festzustellen, ob die Rechnungslegung auf dem Kerbholz (rabusch), die diese gegen die Kaufleute führen, korrekt ist (Art. 5, 6). Sie müssen aber auch zu fixen Zeiten im Mauthaus sein, und zwar im Sommer (24. April bis 29. September) von sechs Uhr morgens bis neun Uhr vormittags, dann von zwölf Uhr mittags bis vier Uhr nachmittags.

Im Winter ist die Anwesenheit der Herren im Mauthaus von sieben Uhr früh bis zehn

ger, Ratsbürger 26. In der bereits erwähnten Hansgrafenordnung Ladislaus’ von 1453 finden sich die gleichen Bestimmungen, jedoch etwas ausführlicher formuliert, siehe dazu Rechte und Freiheiten 2, ed. Tomaschek Nr.

CL. Zum Weinausschank in Wien siehe auch unten S. 166–168.

1138 Zum bis um 1529 in der Wipplingerstraße gelegenen Mauthaus siehe näher unten Edition Nr. 31.

1139 Brunner, Finanzen 59. Je ein Mautner befand sich beim Stuben-, Kärntner-, Widmer-, Schotten-, Werder- und Rotenturmtor mit 4 ß. Wochensold; der Mautner beim Salzturm erhielt 2 ß. Wochenlohn. Zu den Herren auf dem Mauthaus und den Mautnern vgl. auch den diesbezüglichen Eid: Nr. 266.

1140 Siehe Nr. 263.

1141 Zu dieser siehe Schalk, Finanzverwaltung 26 Anm. 1; Brunner, Finanzen 114f. Sowohl Schalk als auch Brunner setzen die Stadtmaut mit der Pfundmaut als Hauptmaut gleich; Brunner widerspricht Schalk jedoch in dem Punkt, dass auch die Wagenmaut der Pfundmaut entspreche. Siehe dazu auch Czeike, Lexikon Wien 4 213; Perger, Rahmen 217.

1142 Die Ordnung spricht von hieig burger mit dem langen purgerbrief. In welcher Form sich dieser lange purgerbrief von dem normalen Bürgerbrief unterscheidet, kann nicht festgestellt werden, vgl. z. B. DRW 2 (1932–1935) 594, wo keine weitere Differenzierung getroffen wird. Brunner, Finanzen 113, hebt gewisse Gruppen hervor, die in Bezug auf die Mauttarife begünstigt waren, und spricht dabei unter anderem von Wie-ner Bürgern sowie Kaufleuten von Städten aus Österreich unter und ob der Enns. Der betreffende Artikel der Ordnung behandelt jedoch dezidiert Mautfreiheit für Kaufleute aus gewissen Städten bzw. aus Ungarn, nicht nur verringerte Gebühren. Brunner kennt zwar die oben referierte Mautnerordnung von 1450, geht jedoch nicht genauer auf deren Bestimmungen ein. In den von ihm aufgelisteten und erläuterten Mauttarifen (ebd.

108–117) dürften Bürger mit dem „langen Bürgerbrief“ jedenfalls nicht vorkommen, auch ist dort nicht von irgendwelchen Vergünstigungen für ungarische Kaufleute die Rede. Siehe aber die Formularvorlage für den kurtzen burgerbr(ief), Nr. 16.

Uhr vormittags, dann von ein Uhr bis vier Uhr nachmittags vorgeschrieben (Art. 7). Die Gegenwart der Herren ist deswegen wichtig, da es nur in Ausnahmefällen erlaubt ist, die mautpflichtigen Kaufleute in deren Haus oder Herberge die Abgabe entrichten zu lassen und ihnen ein zaichen, wie es in der Ordnung heißt, zu geben (Art. 8).

Für die weiteren Untergebenen der Herren auf dem Mauthaus – die Absamer oder Platzknechte – findet sich neben zwei Amtseiden1143 auch eine genaue Auflistung der durch sie einzuhebenden Gebühren für die Verkaufsplätze auf den Wiener Märkten1144. Eine detaillierte Aufzählung aller Gebühren würde an dieser Stelle zu weit führen. Als generelle Beobachtung bleibt jedoch festzuhalten, dass für Waren, die von Gebieten au-ßerhalb Wiens eingeführt wurden, bzw. von stadtfremden Gewerbetreibenden tendenziell mehr Abgaben verlangt wurden als von städtischen Händlern1145. Vergleichsweise hohe Gebühren sind beispielsweise mit zwölf Pfennigen für Köche, die zu Fronleichnam auf den Marktplätzen in Wien kochen1146, und mit acht Pfennigen für die Fleischbänke am Graben zu finden1147.

Neben den schon besprochenen Herren auf dem Mauthaus, den Mautnern bei den Stadttoren und den Absamern waren im Mauthaus noch zwei Beschauer1148, welche die der Pfundmaut unterliegenden Waren kontrollierten und verzeichneten, und Bal-lenbinder1149, die diese verpackten, tätig. Ausführlich über die Tätigkeit der Beschauer, aber auch der Wäger und Waagknechte, informiert eine im Jahr 1533, also kurz nach der Zusammenlegung von Maut- und Waaghaus, erlassene Ordnung1150. Die Beschauer dürfen ohne Wissen der Mauthandler, der höchsten Bediensteten im Maut- und Waag-haus, keine Beschau durchführen; auch Wünsche von Kaufleuten in Bezug auf die Be-schau durch eine bestimmte Person werden nicht berücksichtigt (Art. 3). Beide BeBe-schauer können gleichzeitig zu namhaften und wertvollen Gütern ausgesandt werden, ansonsten dürfte es üblich gewesen sein, dass sich die beiden die Arbeit aufteilten (Art. 4). Außer-dem dürfen sie die Höhe der Maut nicht selbst festlegen, sondern die beschaute Ware lediglich verzeichnen, während die Schätzung der Maut in den Händen der Mauthandler liegt (Art. 5). Das anschließende Abwägen der Kaufmannsware fällt in den Zuständig-keitsbereich des Waagmeisters, der diese auch einbinden lässt, in einem Register verzeich-net und die Mauthandler über das Ergebnis des Abwägens informiert, damit diese die Höhe der Maut schätzen können (Art. 7). Als Unterbedienstete des Waagmeisters sind so-genannte Waagknechte tätig, die das Abladen der Güter aus den Wägen und das erneute Einladen übernehmen; sie dürfen jedoch keine Ware ab- oder aufladen, die nicht zuvor durch die Beschauer bzw. die Mauthandler gekennzeichnet (verpettschafft) worden ist (Art. 6). Weiters sind sie angehalten, sich während der Arbeitszeit dauerhaft beim Waag-haus aufzuhalten, keinen Streit anzufangen und sich nicht zu betrinken. Bei übermäßi-gem Weingenuss wird ihnen Ausnüchterung im Kotter (kòtterl ) vorgeschrieben (Art. 9 und 10). Bereits bei der Einfuhr von Waren nach Wien müssen die schon weiter oben im Kapitel erwähnten Mautner bei den Stadttoren von den Kaufleuten in Erfahrung bringen,

1143 Siehe Nr. 31, 290; vgl. auch oben S. 153.

1144 Siehe Nr. 289.

1145 Vgl. dazu auch Uhlirz, Gewerbe 646, 700; Brunner, Finanzen 115f.

1146 Siehe Nr. 289: Item die koch, die an Gotzleichnambstag an den pletzen kotzen [!], XII den.

1147 Siehe Nr. 289: Item von yedem fleischstokh am Graben VIII den.

1148 Für die beiden Eide der Beschauer siehe Nr. 5, 264; vgl. auch ausführlich dazu oben S. 155.

1149 Für den Eid der Ballenbinder siehe Nr. 6.

1150 Siehe Nr. 353.

woher die Güter stammen und wohin diese schlussendlich geführt werden sollen (Art. 8).

Ganz besonderes Interesse gilt dabei Waren, die von Venedig über den Semmering nach Wien gebracht werden (Art. 11)1151.

Neben diesen Bestimmungen zur Maut von Kaufleuten war es für die Organisation des Handels und der städtischen Märkte auch wichtig, gewisse Produkte im richtigen Maß anzubieten, davon Abgaben zu erhalten und ein gewisses Preisniveau zu garantie-ren. So gab es beispielsweise für den von Bürgern oder fremden Kaufleuten zum Verkauf angebotenen Honig eine eigene Tonne (stat tùnnen) zur Abmessung. Keine Tonne Honig durfte ohne Wissen der Unterkäufel, der Honigmesser und der Beschauer verkauft wer-den. Von jeder verkauften Tonne Honig sollten die Stadt vier Pfennige, die Messer und Beschauer ebenfalls vier Pfennige und die Unterkäufel zwei Pfennige erhalten, wobei sich der Käufer und der Verkäufer diese Abgabe aufteilten1152. Auch Kalk, Obst und Kohle wurden mit genau festgelegten Einheiten gemessen1153.

Umfangreich gestalten sich ebenso die im HWOB enthaltenen Bestimmungen zum Getreide- und Mehlverkauf sowie zur Metzenleihe. Der Metzenleiher verlieh von der Stadt geprüfte Hohlmaße, die für den Verkauf von Getreide und Mehl bestimmt wa-ren1154, an die Händler und nahm für diese Leihe eine gewisse, je nach Art des Getreides und anderer Produkte berechnete Gebühr ein1155.

Der Neue Markt war das Zentrum des Mehl- und Getreideverkaufs in Wien1156. Alles, was dort nicht an den Wochenmärkten – also dienstags oder samstags – verkauft wird, muss laut einer undatierten Ordnung des Metzenleihamts zur städtischen Mehlgrube ge-bracht und dort gelagert werden; die Lagerung von nicht verkauftem Getreide in anderen Häusern ist untersagt1157. Mit dieser Maßnahme behielt die Stadt wohl den Überblick, wie viel Getreide im Marktgebiet angeboten wurde. Obendrein kassierte sie auch Gebüh-ren für das Einlegen in die Mehlgrube, und zwar pro Woche und Mut vier Pfennige1158. Dass dieser Überblick im Interesse der Stadt war, zeigt auch eine andere Bestimmung derselben Ordnung: Wenn das Getreide auf den Markt gebracht wird, dann soll es zu den anderen Wägen mit Getreide gestellt werden, damit man ain wissen gehaben mug, wie vil getraids an ainem yeden marckhttag auf den markht pracht wirdet1159. Als Untergebene des Metzenleihers waren Mehlmesser tätig, die gegen Auftrag die verkaufte Menge an Mehl oder Getreide abmaßen und kontrollierten1160.

All diese Maßnahmen stellen eine strenge Aufsicht über den Getreide- und

Mehlver-1151 Zur zentralen Stellung des Venedighandels siehe auch oben S. 18f.; vgl. speziell für das 16. Jh.

Csendes, Handelsgeschichte 219, 225.

1152 Siehe Nr. 281 Art. 1; Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 8.

1153 Siehe Nr. 164; Pribram, Materialien 116–119.

1154 Brunner, Finanzen 116; Czeike, Lexikon Wien 4 252.

1155 Zur Höhe dieser unterschiedlichen Gebühren siehe Nr. 350 Art. 15–23, 25, 26. Vgl. dazu auch den Eid des Metzenleihers: Nr. 44. Der Eid besagt, dass der Metzenleiher die eingenommenen Gebühren den Herren auf dem Mauthaus übergeben muss.

1156 Siehe Nr. 288 Narratio; 350 Art. 7; Czeike, Neuer Markt 26f.

1157 Siehe Nr. 350 Art. 7.

1158 Siehe Nr. 350 Art. 10. Auch für jedes verkaufte Mut Mehl müssen vier Pfennige bezahlt werden.

Dass die Stadt an einer kurzen Dauer der Lagerung in der Mehlgrube interessiert ist, zeigt die Bestimmung, dass bereits ein Überziehen der Lagerung von einem oder zwei Tagen in der darauffolgenden Woche eine erneute Zahlung von vier Pfennigen pro Mut bedeutet.

1159 Siehe Nr. 350 Art. 3.

1160 Zu den verschiedenen diesbezüglichen Gebühren bzw. den Lohn, den der Mehlmesser für seine Arbeit erhalten soll, siehe Nr. 350 Art. 11–14; vgl. allgemein auch Pribram, Materialien 87–89.

kauf dar, der letztendlich auch vor der Preisbildung nicht Halt machte1161. Die Kontrolle der Getreide- und Mehlpreise war vor allem deswegen von großer Wichtigkeit, da sich die Verkaufspreise von Brot nach ihnen richteten. In sogenannten teichungen wurde ein bestimmtes Gewicht für einen gewissen Preis festgesetzt, es wurde also das Gewicht er-rechnet, das um eine bestimmte Summe verkauft werden konnte1162. Dadurch war zwar das Gewicht variabel, die Preise blieben jedoch in konstanter Höhe1163. Anfangs orien-tierten sich diese in den Teichungen ermittelnden Brotpreise an den Getreidepreisen1164, nach 1443 dann an den Mehlpreisen1165. Eine im HWOB überlieferte Ordnung für die Bäcker, die nach 1443 entstanden sein muss, ermahnt die Bäcker jedenfalls, sich beim Brotverkauf an die Teichung nach dem Mehlpreis zu halten1166. Der Brotpreis wurde re-gelmäßig durch die Kontrolle des Gewichts überprüft, die an der städtischen Brotwaage stattfand1167.

Ähnlich dem Brotpreis lag auch die Festlegung und Kontrolle des Fleischpreises im Interesse der städtischen Obrigkeit. Eine durch Bürgermeister, Rat, Richter und durch die Genannten der Stadt Wien für die Fleischhauer erlassene Ordnung von 1459 beschreibt diese Kontrollmechanismen detailliert1168. Der Verkauf von Fleisch soll ohne Ausnahme nach dem Gewicht erfolgen (Art. 1), wobei zwei wöchentlich am Viehmarkt anwesende und durch die Stadt besoldete Fleischbeschauer den Auftrag haben, viermal im Jahr den Fleischpreis nach dem Preis des Viehs abzüglich der für die Fleischhauer entstandenen Unkosten durch die Schlachtung festzusetzen (Art. 2)1169. Wenn sich die Fleischhauer

1161 Die Mehlpreise müssen nach einer in die Mitte des 15. Jhs. zu datierenden Ordnung für die Bäcker und Melber zentral in der Mehlgrube im Beisein bzw. durch die Zechmeister der Bäcker festgesetzt werden. Die Mehlverkäufer (Melber) sollen sich an diese festgesetzten Preise halten. Siehe Nr. 194 Art. 8.

1162 Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 21; Brunner, Finanzen 212.

1163 Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 21; Bauer, Märkte 13, 274; Berthold, Brotsatzungen 23f.

1164 Die Teichungen nach dem Getreidepreis gab es nach Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 21, jedenfalls vor 1427, nach Brunner, Finanzen 212, gehen sie auf das 14. Jh. zurück; der Meinung Brunners schließt sich auch Berthold, Brotsatzungen 27, an und verweist auf eine in der ÖNB (Ser. n. 2584) liegende Handschrift, die diese Satzung enthält. In der Ordnung für die Bäcker von 1429 ist davon die Rede, dass sich die Bäcker bei ihrem Brotpreis an der auf dem Getreidepreis basierenden Teichung (nach dem rechten traidkauf und nach der deichung auf den kauf ) orientieren sollten, siehe dazu Nr. 193 Art. 2.

1165 Stolz, Nahrungs- und Genußmittelpolitik 21, sieht bereits im Jahr 1435 erstmals Ansätze für eine Orientierung nach den Mehlpreisen, doch dürfte sich diese Vorgangsweise erst ab 1443 tatsächlich durchgesetzt haben. Für die angesprochene Teichung siehe EB fol. 131r–136v; Schalk, Quellenbeiträge 476–482; Opll, Eisenbuch 67. Siehe auch Schalk, Quellenbeiträge 483–489, für Drucke weiterer Teichungen des 15. und 16.

Jhs., die auf Mehlpreisen basieren. In anderen Städten orientierten sich die Teichungen jedoch auch weiterhin

Jhs., die auf Mehlpreisen basieren. In anderen Städten orientierten sich die Teichungen jedoch auch weiterhin