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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)

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Quelleneditionen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Band 16

2017

Böhlau Verlag Wien

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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)

Edition und Kommentar

2017

Böhlau Verlag Wien

(5)

Veröffentlicht mit Unterstützung des Austrian Science Fund ( FWF ): PUB 404-G28

Open Access: Wo nicht anders festgehalten, ist diese Publikation lizenziert unter der Creative- Commons-Lizenz Namensnennung 4.0; siehe http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek : Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der

Deutschen Nationalbibliografie ;

detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http ://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-205-20418-3 ISSN 2227-2356

© 2017 by Böhlau Verlag Ges.m.b.H. und Co.KG, Wien, Köln, Weimar http ://www.boehlau-verlag.com

Umschlagabbildung: WStLA, Sammlungen, Handschriften, A 97/1, fol. 68v (Ordnung der Riemer von 1413)

Gedruckt auf umweltfreundlichem, chlor- und säurefrei gebleichtem Papier.

Druck: General Druckerei, Szeged

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Inhalt

Vorwort ...9

I. Einleitung ... 11

I.1. Thematik ... 11

I.2. Forschungsstand zum Wiener Handwerksordnungsbuch ... 12

I.3. Regionale Unterschiede der Zunft-Bezeichnungen und Definitionsversuch ... 14

II. Das Wiener Handwerk vom 13. Jahrhundert bis zum Jahre 1527 ... 17

II.1. Die Entwicklung Wiens als Wirtschaftsplatz und des Wiener Handwerks bis zu Herzog Rudolf IV. ... 17

II.2. Die beiden Urkunden Herzog Rudolfs IV. von 1361 und 1364 und die Handwerksordnungen der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts ... 24

II.3. Das Wiener Handwerk vom späten 14. Jahrhundert bis zur Handwerksordnung Ferdinands I. 1527 ... 29

II.4. Zusammenfassung ... 38

III. Das Wiener Handwerksordnungsbuch: Verwaltungsgeschichtlicher Kontext und Handschriftenbeschreibung ... 41

III.1. Verwaltungsschriftwesen des Wiener Rats ... 41

III.1.1. Das Stadtbuch als Forschungsproblem und die allgemeine Entwicklung des städtischen Ratsschriftwesens ... 41

III.1.2. Schriftlichkeit des Wiener Rats: Anfänge und zunehmende Ausdifferenzierung ... 47

III.1.3. Strukturierung und Neuorganisation des Wiener Verwaltungsschriftguts im ersten Drittel des 15. Jahrhunderts ... 51

III.1.4. Praxis der Eintragung in das Handwerksordnungsbuch ... 54

III.2. Allgemeines zur Geschichte der Handschrift ... 57

III.3. Aufbau und äußere Merkmale der Handschrift ... 58

III.4. Schreiber und Schrift ... 62

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IV. Inhaltliche Aspekte ... 69

IV.1. Lehrlinge ... 69

IV.1.1. Bezeichnungen für Lehrlinge im Handwerksordnungsbuch ... 69

IV.1.2. Voraussetzungen für den Lehrantritt und Aufdingung ... 70

IV.1.3. Lehrzeit und Entlohnung... 73

IV.1.4. Pflichten und Rechte der Lehrlinge ... 74

IV.1.5. Freisprechen, Aufstieg zum Gesellen ... 76

IV.1.6. Zusammenfassung ... 76

IV.2. Gesellen und Gesellenschaften ... 78

IV.2.1. Die Etablierung des Gesellenwesens ... 78

IV.2.2. Entstehungsfaktoren von Gesellenschaften ... 79

IV.2.2.1. Die zünftische Abschließung und Doppelgenossenschaft bei Georg Schanz ... 80

IV.2.2.2. Wilfried Reininghaus’ Abkehr vom Erklärungsmodell nach Schanz ... 81

IV.2.2.3 Die Hervorhebung der ständischen Absonderung von Knut Schulz ... 82

IV.2.2.4. Gesellenschaften als „Jugendbewegung“ ... 84

IV.2.2.5. Die Anfänge der Gesellenschaften in Wien ... 84

IV.2.3. Bezeichnungen für Gesellen ... 89

IV.2.4. Die arbeitsbezogenen Bestimmungen ... 92

IV.2.4.1. Aufdingung und Einstellung ... 92

IV.2.4.2. Arbeitszeit und Entlohnung der Gesellen ... 98

IV.2.4.3. Abreden der Gesellen ... 103

IV.2.4.4. Zusammenfassung ... 104

IV.2.5. Die bruderschaftlich-religiösen Bestimmungen ... 106

IV.2.5.1. Die Gesellenversammlung ... 106

IV.2.5.2. Die Organisation der Gesellenschaft: Aufnahme, Zechbüchse, Vorsteher ... 107

IV.2.5.3. Krankenversorgung und Begräbniswesen ... 109

IV.2.5.4. Messfeier ... 111

IV.2.5.5. Die Fronleichnamsprozession ... 113

IV.2.5.6. Zusammenfassung ... 114

IV.2.6. Verhalten der Gesellen in der Öffentlichkeit und Pflichten gegenüber der Stadt ... 116

IV.2.6.1. Öffentliches Trinken und Streitigkeiten ... 116

IV.2.6.2. Verhalten gegenüber Frauen und Kontakt mit Prostituierten . 117 IV.2.6.3. Öffentliches Glücksspiel ... 118

IV.2.6.4. Wachtdienst und sonstige Sicherheitsaufgaben ... 119

IV.2.6.5. Zusammenfassung ... 121

IV.2.7. Zusammenfassung ... 122

IV. 3. Meister ... 124

IV.3.1. Voraussetzungen für die Erlangung des Meisterrechts ... 125

IV.3.1.1. Entwicklung bis in das beginnende 15. Jahrhundert ... 125

IV.3.1.2. Verschärfung der Voraussetzungen im 15. Jahrhundert ... 126

IV.3.1.3. Nachweis der Fertigkeiten, Meisterstücke, Meistermahl ... 129

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IV.3.1.4. Zusammenfassung ... 132

IV.3.2. Die Meister in der Zeche ... 133

IV.3.2.1. Die Ämter der Zech- und Beschaumeister ... 133

IV.3.2.2. Der gemeinsame Einkauf von Werkzeug und Arbeitsmaterialien ... 140

IV.3.2.3. Einteilung und Ordnung von Verkaufsplätzen und -ständen . 142 IV.3.2.4. Der religiös-bruderschaftliche Aspekt der Meisterzeche ... 146

IV.3.3. Meisterin, Meisterwitwe, Meistersohn und Meistertochter... 148

IV.3.4. Störer ... 151

IV.3.5. Zusammenfassung ... 152

IV.4. Amts-, Bürger- und Treueide ... 154

IV.5. Weitere Ordnungen ... 159

IV.5.1. Maut- und Marktordnungen: Hansgrafenamt, Platzgebühren, Metzenleihamt, Mehl-, Getreide-, Brot- und Fleischpreise ... 159

IV.5.2. Weinbau und Weinausschank ... 165

IV.5.3. Sicherheit und Zusammenleben: Vorstadt-, Tor- und Mauer- bewachung, Banntaiding der Bewohner des Unteren Werds ... 169

V. Schlussbetrachtung ... 173

VI. Edition ... 177

VI.1. Editionsrichtlinien ... 177

VI.2. Edition ... 179

Maße, Gewichte und Geldeinheiten ... 543

Glossar ... 545

Chronologische Konkordanz der im HWOB enthaltenen Ordnungen und Eide ... 569

Chronologische Liste der Wiener Bürgermeister (1364–1555) ... 581

Chronologische Liste der Wiener Stadtschreiber (1358–1576) ... 585

Siglen und Abkürzungen ... 587

Abbildungsverzeichnis ... 591

Quellen- und Literaturverzeichnis ... 593

Namenregister ... 621

Sachregister ... 633

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(10)

Vorwort

Die vorliegende Monographie hat ihre Ursprünge in einem Seminar zur Verfas- sungs- und Verwaltungsgeschichte Österreichs, das ich im Wintersemester 2012/13 im Rahmen des Masterstudiums Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft am Institut für Österreichische Geschichtsforschung besucht habe.

Meine Beschäftigung mit dem im Wiener Stadt- und Landesarchiv befindlichen Wie- ner Handwerksordnungsbuch im Rahmen dieser Lehrveranstaltung mündete zunächst in die Abfassung einer Masterarbeit, in der ich vor allem die Gesellenordnungen näher untersuchte. Zwar war ich aufgrund meiner Arbeit an der Originalhandschrift nicht auf Drucke der im Handwerksordnungsbuch enthaltenen Texte angewiesen, doch fiel mir auf, dass vor allem die rezente Handwerksforschung kaum auf die Wiener Handwerks- ordnungen Bezug nahm, was wohl zu einem großen Teil dem Fehlen einer umfangreich kommentierten und nach modernen Richtlinien gestalteten Gesamtedition geschuldet ist.

Im Laufe meiner Auseinandersetzung mit der Thematik ist deswegen die Idee erwachsen, diese Forschungslücke zu schließen. Das Ergebnis dieses Vorhabens wird im vorliegenden Buch präsentiert.

Es versteht sich von selbst, dass ein solches Editionsprojekt ohne den Zuspruch und die Hilfe zahlreicher Menschen kaum realisierbar wäre. Ich danke zunächst Mar- tin Scheutz, der die Arbeit am Wiener Handwerksordnungsbuch angeregt und dadurch meine Beschäftigung mit dieser Handschrift erst ermöglicht hat. Andreas Zajic hat meine Masterarbeit betreut und auch die Gesamtedition des Handwerksordnungsbuches mit seinen Rückmeldungen und Anmerkungen enorm bereichert – dafür ein herzliches Dan- keschön! Herwig Weigl ist für seine unermüdliche Bereitschaft zu danken, jederzeit für editorische und sonstige Fragen zur Verfügung zu stehen, auch wenn die vorgebrachten Probleme manchmal sehr knifflig waren. Dem Wiener Stadt- und Landesarchiv gebührt ein großer Dank dafür, dass es mir die unproblematische Arbeit an der Handschrift und an anderen Tresorbeständen ermöglicht hat. Neben vielen ungenannten Bediensteten des Archivs möchte ich Brigitte Rigele, Heinrich Berg, Michaela Laichmann und Max Krauss, der mir durch seine – mir selbst weitgehend fehlende – Expertise in restaurato- rischen Fragen ungemein weitergeholfen hat, besonders hervorheben. Dem ehemaligen Archivdirektor Ferdinand Opll danke ich für die Bereitschaft, mir seine Arbeitsunterlagen zum Handwerksordnungsbuch zur Verfügung zu stellen, und für sein großes Interesse an meiner Edition. Die Karte des Hohen Marktes wurde von Hans-Michael Putz kartogra- phisch bearbeitet; ich danke ihm für die sehr gute Zusammenarbeit und dafür, dass er in unkomplizierter Weise alle meine diesbezüglichen Vorstellungen berücksichtigen konnte.

Für wichtige inhaltliche Hinweise sei außerdem Hubert Emmerig, Gertrud Haidvogl, Kornelia Holzner-Tobisch, Renate Kohn, Erich Landsteiner sowie Judit Majorossy ge- dankt.

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Schlussendlich bleibt noch ein Dank an das Institut für Österreichische Geschichts- forschung – allen voran an Thomas Winkelbauer und Paul Herold – für die Unterstüt- zung der Edition durch einen Werkvertrag und durch das Forschungsstipendium, für die Aufnahme des Bandes in die Reihe „Quelleneditionen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ bzw. für die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes im „Mitglie- derzimmer“; ohne die ausgezeichnet und umfangreich bestückte Bibliothek des Instituts wäre die Fertigstellung des Bandes kaum möglich gewesen.

Wien, im Februar 2017 MG

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I. Einleitung

I.1. Thematik

Die Auseinandersetzung mit dem Wiener Handwerk des Spätmittelalters ist ohne eine genaue Untersuchung der umfassendsten Quelle zu diesem Thema, dem im Wiener Stadt- und Landesarchiv aufbewahrten sogenannten Wiener Handwerksordnungsbuch, nur schwer möglich. Die Handschrift enthält Handwerksordnungen aus der Zeit von 1364 bis 1555, ermöglicht also für einen Untersuchungszeitraum von fast 200 Jahren und mit der Vielzahl der darin vorkommenden Handwerkssparten einen breiten Blick auf die Handwerksgeschichte Wiens von der zweiten Hälfte des 14. bis in die Mitte des 16. Jahrhunderts. Die vorliegende Monographie stellt eine kommentierte Gesamtedition des HWOB dar und versammelt erstmals in der Forschungsgeschichte alle Texte dieser bedeutenden Handschrift vollständig in einem Band.

Nach einer den Forschungsstand zum HWOB und die Bedeutungsbreite des Zunft- begriffes umreißenden Einleitung wird die in diesem Buch edierte Handschrift zunächst durch ein Kapitel über die Entwicklung des Wiener Handwerks vom 13. Jahrhundert bis zur Handwerksordnung Ferdinands I. aus dem Jahre 1527 kontextualisiert. Anschließend daran erfolgt eine Einbettung des HWOB in die Entwicklung des spätmittelalterlichen Wiener Verwaltungsschriftguts. Eine ausführliche Handschriftenbeschreibung setzt sich danach sowohl mit äußeren Merkmalen wie Einband und Beschreibstoffen als auch mit der Frage nach verschiedenen Schreiberhänden auseinander.

Eine zentrale Stellung nimmt jedoch die Analyse diverser inhaltlicher Aspekte der edierten Handschrift ein. Es wird dabei keine Geschichte einzelner Handwerkssparten angestrebt. Vielmehr stehen die drei großen Funktionsgruppen – Lehrlinge, Gesellen und Meister – im Mittelpunkt der Studie. Für jede dieser Gruppen wird in einzelnen Kapiteln handwerksübergreifend untersucht, welche spezifischen Bestimmungen die Ordnungen des HWOB enthalten. Durch diese Vorgehensweise sollen die Grundstrukturen und Or- ganisationsformen des spätmittelalterlichen Wiener Handwerks sowohl in wirtschaftli- cher als auch in bruderschaftlich-religiöser Hinsicht deutlich gemacht werden. Durch die danach folgende Berücksichtigung der ebenfalls in der Handschrift enthaltenen Amts-, Bürger- und Treueide und weiterer Ordnungen wie Bestimmungen zum Mautwesen, zur Marktorganisation, zum Weinbau und Weinausschank sowie zum städtischen Sicherheits- und Verteidigungswesen wird die Analyse dem breiten Themenspektrum, das das HWOB zu bieten hat, gerecht. Das Zentrum der Untersuchung bildet die Situation in Wien, als Hauptquelle der Darstellung dient das HWOB. Vereinzelt werden jedoch auch andere Quellen herangezogen, vorzugsweise im WStLA befindliche weitere Urkunden und die

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ebenfalls dort aufbewahrten Hauptarchiv-Akten. Vergleiche zu anderen Städten und Re- gionen inner- oder außerhalb Österreichs werden lediglich gelegentlich unternommen;

relevante, ähnliche Themen untersuchende Forschungsliteratur wird in den Fußnoten zum Zweck der weiterführenden Recherchen des Benutzers dieser Monographie angege- ben.Die nachfolgende Studie soll jedenfalls dazu dienen, mögliche Arbeitsfelder und Fra- gestellungen aufzuzeigen, die sich durch die Beschäftigung mit dem HWOB ergeben, und eine erste Orientierung über Kontext, Inhalt und Relevanz dieser Handschrift für die historische Handwerksforschung bieten.

I.2. Forschungsstand zum Wiener Handwerksordnungsbuch Im Jahre 1859 beschäftigte sich mit Joseph Feil (1811–1862) erstmals ein Histori- ker auf breiter Basis mit dem Wiener Handwerksordnungsbuch1. Er verzeichnete dabei fast alle der im HWOB enthaltenen Eide und Ordnungen, druckte einen Teil der Texte und nahm eine auf die von den einzelnen Gewerben gefertigten Produkte fokussierte Auswertung vor. Eine umfassende Geschichte des Gewerbes in Wien legte um die Jahr- hundertwende Karl Uhlirz (1854–1914) im Rahmen der monumental ausgestatteten und mehrere Bände umfassenden „Geschichte der Stadt Wien“ vor2. Er konnte dabei auf seine zwischen 1895 und 1897 erschienenen Editionen und Regesten von im Archiv der Stadt Wien befindlichen Quellen zurückgreifen, die unter anderem auch Einträge aus dem HWOB umfassen3. Uhlirz behandelte in seinem Beitrag die Geschichte des Wiener Gewerbes von den Anfängen bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts, legte seinen Schwerpunkt jedoch eindeutig auf die Auswertung der Ordnungen des HWOB4. In der- selben Reihe veröffentlichte Viktor Thiel (1871–1946) im Jahre 1911 eine im beginnen- den 16. Jahrhundert ansetzende Studie als Fortsetzung des Aufsatzes von Uhlirz5.

Ende der 1920er Jahre und in den 1930er Jahren kann die nächste Welle verstärkten Interesses an Wiener Handwerksgeschichte verzeichnet werden. Drei an der Universität Wien verfasste Dissertationen beschäftigten sich mit diesem Thema. Cilla Piepes handelte im Jahr 1929 die spätmittelalterliche Entwicklung des Wiener Handwerks allgemein ab6. Gleich zwei weitere Arbeiten beschäftigten sich jedoch genauer mit dem Gesellenwesen.

Zunächst betrachtete Thea Westermayer (1932) die Entwicklung des Wiener Gesellen- tums vom Spätmittelalter bis zur Zeit Maria Theresias7. Sie konzentrierte sich dabei vor allem auf statistisch auswertbare Aspekte wie die Zahlungen von Beiträgen in die Gesel- lenkasse oder Lohnformen und die Höhe des Lohns. Pauline Hollnsteiner untersuchte im Jahr 1937 das Lehrlings- und Gesellenwesen in Österreich im 15. und beginnenden 16. Jahrhundert und weitete dabei den Untersuchungsraum von Wien auf Städte wie Wiener Neustadt, St. Pölten oder Graz aus8. Ihr Ziel war eine vergleichende Darstellung

1 Feil, Beiträge. Zu Feils Leben vgl. ÖBL 1 (1957) 291.

2 Uhlirz, Gewerbe. Vgl. zu Uhlirz auch allgemein Holeschofsky, Karl Uhlirz passim.

3 Uhlirz, Urkunden 1 und 2.

4 Uhlirz, Gewerbe.

5 Thiel, Gewerbe. Zu Thiels Leben vgl. ÖBL 14 (2014) 296.

6 Piepes, Geschichte.

7 Westermayer, Beiträge.

8 Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen.

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der wirtschaftlichen, bruderschaftlich-religiösen und sozialen Aspekte der Lehrlings- und Gesellenordnungen im spätmittelalterlichen Österreich, vor allem aufbauend auf die da- mals vorherrschenden Erkenntnisse von Georg Schanz zur Entstehung von Gesellenver- einigungen9.

Als weiterer österreichischer Historiker, der sich umfassend mit der Geschichte des Wiener Handwerks beschäftigte, ist Heinz Zatschek (1901–1965) zu nennen. Sein 1949 erschienenes Buch „Handwerk und Gewerbe in Wien“10 gilt bis heute als Standardwerk zur Wiener Handwerksgeschichte vom 12. Jahrhundert bis zum Jahre 1849. Zatschek wertete vor allem das HWOB und die im Wiener Stadt- und Landesarchiv (WStLA) befindlichen Innungsurkunden sehr genau aus. Das gänzliche Fehlen von Anmerkungen bzw. Quellennachweisen wird durch Zatscheks oft treffende Beobachtungen weitgehend ausgeglichen. Zatschek verarbeitete seine umfassende Quellenkenntnis darüber hinaus zu mehreren Aufsätzen, in denen beispielsweise seine schon in „Handwerk und Gewerbe“

angesprochene Unterscheidung zwischen Einung und Zeche abgehandelt11 oder der Ver- such unternommen wurde, die undatierten Ordnungen des HWOB in eine chronologi- sche Reihenfolge zu bringen12.

Zatscheks Tod im Jahre 196513 hinterließ in der Beschäftigung mit dem spätmittelal- terlichen Wiener Handwerk eine unverkennbare Lücke, kaum ein Historiker hat sich seit- her mit dem HWOB eingehender beschäftigt. Erst in den 1990er Jahren setzte sich vor allem Ferdinand Opll wieder ausführlicher mit dieser Handschrift auseinander. Neben der Abfassung eines Aufsatzes zum Zeitverständnis in den Ordnungen des HWOB14 legte er auch ein umfassendes Register zu der Handschrift an, das heute im WStLA allgemein zugänglich ist15.

Weiters wurden in der Vergangenheit in einigen Studien zu einzelnen Handwerken Ordnungen aus dem HWOB herangezogen und auch teilweise gedruckt. Hervorgehoben seien an dieser Stelle beispielsweise die Arbeiten von Emil Hütter (1835–1886) zu den Wie- ner Lederern16 oder von Gustav Otruba (1925–1994) und J. A. Sagoschen zu den österrei- chischen Gerberzünften17 und -gesellen18. In allen genannten Werken finden sich Drucke von Texten aus dem HWOB. Otruba griff in weiteren Studien immer wieder Ordnungen aus dem HWOB auf und edierte sie teilweise, wie unter anderem der von ihm herausgege- bene und großteils bearbeitete Band zum 170. Jubiläum der ÖSAP (Österreichische Sani- tär-Keramik und Porzellan-Industrie AG) zeigt19, in der die Geschichte der Wiener Hafner auf Grundlage einiger Texte aus dem HWOB aufgearbeitet wird. Eine Gesamtedition, die alle Ordnungen des HWOB in einem Band vereint, fehlt bisher.

9 Siehe unten S. 80f.

10 Zatschek, Handwerk.

11 Zatschek, Einung. Siehe dazu unten S. 21.

12 Zatschek, Handwerksordnungen.

13 Zu Zatscheks Leben vgl. allgemein Hruza, Heinz Zatschek.

14 Opll, Zeitverständnis.

15 WStLA, Sammlungen, Handschriften, A 97/3. An dieser Stelle möchte ich Ferdinand Opll für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsmaterialien zum HWOB – im Speziellen der von ihm angefertigten aus- führlichen Regesten zu den im HWOB enthaltenen Texten – danken.

16 Hütter, Lederer. Hütter war neben seinen historischen Forschungen vor allem als Zeichner, Radie- rer und Litograph tätig, vgl. dazu ÖBL 3 (1965) 7.

17 Otruba–Sagoschen, Gerberzünfte.

18 Otruba–Sagoschen, Sage mit Gunst.

19 Otruba, Steingut.

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I.3. Regionale Unterschiede der Zunft-Bezeichnungen und Definitionsversuch

Eine eindeutige Definition des Phänomens „Zunft“ zu geben, gestaltet sich bereits im Ansatz schwierig, zu vielschichtig sind die verschiedenen Erscheinungsformen, die in der vorliegenden Forschungsliteratur unter diesem Begriff subsumiert worden sind. Eindeu- tiger ist zumindest die grobe Unterscheidung zwischen „Gilde“ und „Zunft“ – wenigs- tens in der Begrifflichkeit der historischen Forschung: Hier hat sich über die Jahrzehnte hinweg der Gebrauch von „Gilde“ für Kaufleutekorporationen und von „Zunft“ für ge- nossenschaftliche Handwerkervereinigungen durchgesetzt20. Dieser Differenzierung liegt allerdings zu einem großen Teil die praktische Überlegung der Eindeutigkeit von wis- senschaftlichen Begriffsanwendungen zugrunde; weiters wird die Tatsache berücksichtigt, dass „Zunft“ in den Quellen nur selten für Vereinigungen von Kaufleuten Verwendung findet21. In historischen Quellen ist der Unterschied zwischen den beiden Ausdrücken allerdings mehr geographisch als inhaltlich begründet22.

Für genossenschaftliche Handwerkervereinigungen finden sich zahlreiche Quellenbe- griffe, bei deren Verwendung regionale Schwerpunkte zu bemerken sind: Während im nördlichen deutschen Sprachraum die Bezeichnungen „Gilde“ und „Amt“ (ambacht, lat.

officium) stark verbreitet waren, so war in Mitteldeutschland „Innung“ (bzw. in der ober- deutschen Variante „Einung“)23 vorherrschend. Der Begriff „Zunft“ ist in seinen ersten Belegen im 12. bzw. 13. Jahrhundert von typisch oberdeutscher Herkunft; das Zentrum seiner Verwendung im hochalemannischen Sprachgebiet lag um den Bodensee und brei- tete sich bis zum späten Mittelalter immer weiter in Richtung Norden und Osten aus.

„Zeche“ schließlich ist schwerpunktmäßig ein oberdeutscher (bayerisch-österreichischer) Ausdruck. Der Ausgangspunkt dieser Bezeichnung ist eindeutig der südöstliche Donau- raum, von wo aus er im Laufe des späten Mittelalters nach Böhmen, Mähren und Schle- sien expandierte24.

Der daneben oftmals – auch in der Forschungsliteratur – verwendete Begriff „Bruder- schaft“ (fraternitas), der tatsächlich in den Quellen nachweisbar ist, wirft hingegen eine eigene Problematik auf: Er bezieht sich auf unterschiedliche soziale Gebilde wie Städte- bündnisse, Gebetsverbrüderungen, Handwerker- und Gesellenvereinigungen und selbst- verständlich auch auf Vereinigungen mit primär religiös-geselligen Zielsetzungen25 und wird deswegen in der vorliegenden Arbeit nur mit großer Vorsicht und bei einem deutlich

20 Aus der Vielfalt der diese Frage diskutierenden Literatur seien zwei noch immer grundlegende Auf- sätze genannt. Schmidt-Wiegand, Bezeichnungen 51f., und Irsigler, Problematik 70, sprechen sich beide für eine praktisch orientierte Unterscheidung der Begriffe in dieser Form aus. Die systematische Trennung von

„Gilde“ und „Zunft“ steht auch in der neueren Literatur außer Frage, wie beispielsweise bei Kluge, Zünfte 22;

Schulz, Handwerk 41, und Isenmann, Stadt 803.

21 Kluge, Zünfte 22; Isenmann, Stadt 803.

22 Schulz, Handwerk 41.

23 Der Begriff kommt auch in Wiener Quellen vor, meint allerdings in der Regel nicht eine Organisa- tionsform von Handwerkern, sondern Abmachungen zwischen Meistern gleicher Handwerkszweige, beispiels- weise Preisabsprachen. Die städtische bzw. landesfürstliche Obrigkeit ging besonders im 14. Jh. vermehrt gegen diese ainungen vor. Siehe dazu Zatschek, Handwerk 22, und unten S. 24–26.

24 Obst, Wandel 255; Schmidt-Wiegand, Bezeichnungen 34–37; Kluge, Zünfte 24–27; Schulz, Handwerk 41.

25 Kluge, Zünfte 23; Isenmann, Stadt 657f.

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hervortretenden religiösen Bezug der besprochenen Handwerksorganisation verwendet26. Wie problematisch der Zechbegriff sein kann, zeigt beispielsweise Karl Uhlirz27 auf, der für die Anfangszeit des Wiener Gewerbes explizit zwischen „Handwerk“ im gewerblichen Sinne und „Zeche“ in der bruderschaftlichen Bedeutungsebene – im Sinne des älteren lateinischen Wortes [con]fraternitas – unterscheidet; für ihn entsteht die Zunft erst durch die Verbindung zwischen dem gewerblichen und dem bruderschaftlichen Bereich. Dem Wortgebrauch in den Wiener Quellen entsprechend vermeidet er jedoch die Bezeich- nung „Zunft“ in seiner Darstellung. Die von Uhlirz postulierte Unterscheidung zwischen

„Handwerk“ für die wirtschaftlich orientierte Vereinigung und „Zeche“ für den religiös- bruderschaftlichen Verband von Handwerkern wird anschließend beispielsweise von Hans Lentze (1909–1970) ebenso für die Anfangszeit der Wiener Handwerksgeschichte übernommen28, jedoch nicht ohne auf den bereits in dieser Entwicklungsstufe existieren- den engen Zusammenhang zwischen den beiden Gruppen hinzuweisen.

Dem häufigen Gebrauch des Wortes „Zeche“ in den Ordnungen des HWOB folgend, wird dieser Begriff in der nachfolgenden Untersuchung auch bevorzugt gebraucht, um die gewerbliche und genossenschaftliche Vereinigung der Handwerksmeister zu bezeichnen.

Der Hinweis auf den gewerblichen Charakter der Organisationen ist umso wichtiger, da in der Forschungsliteratur ein scharfer Trennstrich zwischen diesen und den sogenann- ten „politischen Zünften“29 gezogen wird. Mitunter wird auch eine Vereinigung zwischen mehreren verschiedenen Handwerken zu einer Bruderschaft mit prinzipiell religiöser Ori- entierung als „Zeche“ angeführt, vor allem in Fällen, in denen auch im HWOB selbst dieses Wort gebraucht wird30.

Die regionalen Differenzierungen verraten allerdings noch nicht viel über die einzel- nen Funktionen einer Zunft bzw. Zeche und helfen bei der Suche nach einer möglichen Definition nicht viel weiter. In der historischen Forschung hat sich im Laufe der Zeit überwiegend ein Konsens über die Grundcharakteristika von Zünften eingestellt, der sich auch in den entsprechenden Lemmata der einschlägigen Lexika widerspiegelt. Knut Schulz hebt beispielsweise in seinem Artikel im Lexikon des Mittelalters31 als wesentliches Merkmal der zünftischen Verbindung die geschworene Einigung hervor, die dafür sorgte, dass nicht nur die Zugehörigkeit zum gleichen Gewerbe entscheidend war, sondern sich ein Wandel hin zu einer societas et fraternitas vollzog, bei der die Mitglieder diverse Rechte hatten, gleichzeitig aber auch zahlreichen Pflichten unterworfen waren. Zentral sind für Schulz auch Merkmale wie der Zunftzwang, die freie Wahl der Zunftmeister und das genossenschaftliche bzw. bruderschaftliche Zusammenleben, das sich in gegenseitiger Un- terstützung der Mitglieder, Totenfolge und -memoria ausdrückte. Gleichzeitig nahmen die Zünfte laut Schulz ab der Mitte des 14. Jahrhunderts in einzelnen Städten auch rege am politischen Leben teil, es bildeten sich „politische Zünfte“. Schulz verfolgt also einen deutlich multifunktionalen Definitionsansatz. Ähnlich argumentiert auch Jürgen Brand

26 Manchmal findet sich in den Wiener Ordnungen dezidiert die Bezeichnung bruderschafft, zum Beispiel für die Vereinigung der Ziegelmacher, die sich wohl zum großen Teil auf eine Organisation der Hand- werker untereinander bezieht, vgl. Nr. 332. Zu Bruderschaftsbegriff und Funktionsrahmen der Bruderschaften allgemein siehe Escher-Apsner, Bruderschaften passim.

27 Uhlirz, Gewerbe 610.

28 Lentze, Struktur 15f. Siehe dazu auch unten S. 22.

29 Siehe unten S. 29f.

30 Zur Begriffsproblematik in Bezug auf Wien siehe auch Uhlirz, Gewerbe 610 Anm. 2.

31 Schulz, Art. Zunft 687.

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in seinem entsprechenden Artikel im Handwörterbuch für deutsche Rechtsgeschichte32. Neben der geschworenen Einigung, dem Zunftzwang und den auf gegenseitige Unter- stützung abzielenden sozialen und religiösen Aufgaben hebt er allerdings ebenso die wirt- schaftlichen Absprachen der Zunftmitglieder untereinander hervor, beispielsweise den gemeinsamen Einkauf von Rohstoffen.

Auch in den aktuelleren Überblickswerken zur Stadt- und Zunftgeschichte wird die Multifunktionalität der Zünfte betont. Eberhard Isenmann sieht in der nach außen hin einheitlich auftretenden Zunft drei verschiedene Einrichtungen integriert: Den Gewer- beverband für den wirtschaftlichen Bereich, die Bruderschaft für die religiösen Belange und die Stube bzw. die Gesellschaft für die sozial-geselligen Elemente33. Sabine von Heu- singer bemerkt ähnliche Charakteristika, verweist jedoch – bedingt durch ihren Unter- suchungsraum Straßburg – verstärkt auf die Bedeutung der politischen Zunft und der Sicherung der Stadt beispielsweise durch Wachtdienste34. Arnd Kluge konzentriert sich hingegen einseitig auf den „geografisch begrenzte[n] Zwangsverband von Betrieben des Handwerks, des Kleinhandels oder der Dienstleistungen, der in vormodernen Epochen marktordnende Aufgaben“ innehatte35.

Zusammenfassend kann also von der Zunft/Zeche als multifunktionaler Organisa- tion gesprochen werden, die sowohl gewerbliche und religiöse als auch sozial-gesellige Funktionen bzw. auch Maßnahmen zur Stadtsicherung wahrnahm. Abhängig vom Un- tersuchungsraum dienten die Zünfte/Zechen entweder all diesen Zwecken oder hatten nur einzelne der genannten Funktionen inne36. Wie weiter unten gezeigt wird, kann diese Definition auch auf die grundlegenden Charakteristika von Gesellenvereinigungen um- gelegt werden37.

32 Brand, Art. Zunft 1792–1797.

33 Isenmann, Stadt 808f.

34 Von Heusinger, Antwerk 48–52, 63f.; dies., Zunft 50f.

35 Kluge, Zünfte 34.

36 Von Heusinger, Antwerk 40.

37 Siehe unten S. 122–124.

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bis zum Jahre 1527

II.1. Die Entwicklung Wiens als Wirtschaftsplatz und des Wiener Handwerks bis zu Herzog Rudolf IV.

Der Aufstieg Wiens als Wirtschaftsplatz ist in den Anfängen eng mit babenbergischen, also landesfürstlichen und damit stadtherrlichen Privilegien verknüpft. Laut dem Wiener Chronisten Jans Enikel hat sich schon Herzog Leopold VI. (1198–1230) als erster Lan- desfürst darum gesorgt, den Wirtschaftsstandort Wien gezielt zu fördern, indem dieser den Wiener Kaufleuten und Handwerkern 30.000 Mark Silber vorstreckte, um ihnen die Arbeit zu ermöglichen38. Im Laufe des 13. Jahrhunderts ist dann ein deutlicher wirt- schaftlicher Aufschwung zu beobachten. Grundlegend verantwortlich für den raschen wirtschaftlichen Aufstieg Wiens waren der Fernhandel und der Weinbau. Der Fernhandel umfasste dabei Einfuhr, Ausfuhr und Transit, war bis Ende des 12. Jahrhunderts nur we- nig beschränkt und lag zu einem überwiegenden Teil in den Händen fremder Kaufleute.

Ganz besonders intensiv dürften dabei die Kontakte zu Regensburger Händlern gewesen sein, denen im Jahr 1192 durch den österreichischen Herzog Leopold V. (1177–1194) ein Schutzbrief ausgestellt wurde39. Wien war jedenfalls durch die Lage an der Donau hervor- ragend in den West-Ost-Handel eingebunden.

Um 1200 verstärkten sich allerdings auch die Kontakte in den Süden, ein Zusammen- hang mit der Erwerbung des Herzogtums Steiermark (1192) wird dabei wohl kaum von der Hand zu weisen sein. Auch die Gründung Wiener Neustadts (1194) an der Grenze zur Steiermark kann als Indiz für eine Intensivierung des Handels in Richtung Süden hin angesehen werden, immerhin lassen sich nur kurze Zeit später (im Jahre 1200) erstmals Wiener in Venedig nachweisen40. Die – allerdings passive – Einbindung Wiens in den Donauhandel (West-Ost), die zunehmend aktiver werdenden Handelsbeziehungen zu Venedig, der stetige Machtzuwachs der österreichischen Herzöge, der damit verbundene

38 Diese Summe ist im Fürstenbuch des Jans Enikel überliefert, siehe dazu Jans Enikel, Fürstenbuch, ed. Strauch 631 V. 1697–1714, und vgl. auch Zatschek, Handwerk 12; Opll, Nachrichten 23. Zu den Werken Enikels vgl. Knapp, Literatur 1 234–263.

39 Mayer, Handel 1f.; Brunner, Finanzen 9; Opll, Jahrmarkt 191; Perger, Rahmen 222. Das Pri- vileg ist unter anderem ediert in Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. I; Urkunden, ed. Schwind–

Dopsch Nr. 18; BUB 1 Nr. 86; FRA III/9 Nr. 2; Regest: Lohrmann–Opll, Regesten Nr. 230.

40 Brunner, Finanzen 8; Csendes, Straßen 82f.; von Stromer, Bernardus Teutonicus 7f.; Opll, Studien 58f., 61; ders., Jahrmarkt 191.

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Ausbau Wiens als Residenzstadt41 und die damit zusammenhängende Ausstellung des Stadtrechtsprivilegs im Jahre 1221 bildeten schließlich Grundlagen für eine zunehmende Handelspolitik der Stadt, die auf Eigeninitiative beruhte42. Der Zustrom von nicht in Wien erzeugten Waren wurde durch das im Privileg verliehene Stapel- und Niederlags- recht geregelt, das über Wien nach Ungarn reisende Kaufleute aus Bayern und Schwaben dazu verpflichtete, in Wien längstens zwei Monate zu verbleiben und dort ihre Güter den Wiener Kaufleuten anzubieten.

Im Laufe des 13. und des 14. Jahrhunderts wurden diese Bestimmungen immer wei- ter ausgedehnt und sorgten für einen bemerkenswerten Aufschwung der Wiener Wirt- schaft43. Lediglich unter Albrecht I. kam es 1281 zu einem kleineren Rückschlag: Den Wienern wurde das Stapel- und Niederlagsrecht in seiner strengen Auslegung wieder ab- erkannt, das Handelsmonopol gegenüber den oberländischen Kaufleuten wurde aufgeho- ben und durch ein allgemeines Niederlagsrecht ersetzt, wodurch für fremde Kaufleute der Weg nach Ungarn wieder frei war44.

Knapp nach dem Tod Albrechts (1308) entstand – als indirekte Folge des Verlustes der Reichskrone durch die Habsburger – Aufruhr gegen die habsburgische Herrschaft über Wien, der allerdings bald darauf zum Erliegen kam. Die Basis der Aufständischen war diesmal nicht sonderlich breit, weite Teile der Bevölkerung standen nun offenbar auf Seite des Landesfürsten, Herzog Friedrichs. Anführer der Verschwörer war Berthold der Schützenmeister, der jedoch mit seinem Vorhaben scheiterte, bewaffnete Verbündete in Wien einzuschleusen. Nachdem Berthold die Flucht ergriffen hatte, war es angeblich der povel von Wienen45, der den Rest der Aufständischen aus der Stadt vertrieb46. Friedrich ließ zwar die in die Verschwörung involvierten Personen hinrichten, der Stadt jedoch gewährte er in den Folgejahren weitreichende Privilegien. Für die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Stadt war entscheidend, dass der Landesfürst die Verfügung Albrechts bezüglich des Niederlagsrechts im Jahre 1312 wieder zurücknahm, womit erneut ein kla- rer Vorteil für die einheimischen Kaufleute geschaffen wurde47. Überhaupt konnte im Laufe des 14. Jahrhunderts der Aufstieg Wiens zu einem überregionalen Handelsplatz nicht mehr aufgehalten werden; besonders trachtete die Stadt danach, die wirtschaftlichen Verbindungen zu Venedig abzusichern und generell die Handelskontakte in den Süden

41 Zu Wien als Residenz der babenbergischen Herzöge ab Mitte des 12. Jhs. und allgemein zur Be- deutung als Residenzstadt als Überblick: Niederstätter, Wien passim, als Artikel in einem Band der von der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen herausgegebenen Reihe „Residenzen- forschung“.

42 Perger, Rahmen 221f. Das Stadtrecht von 1221 ist unter anderem ediert in Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. V; BUB 2 Nr. 237; FRA III/9 Nr. 4; Regest bei Lohrmann–Opll, Regesten Nr. 376;

vgl. auch als umfassendere Studie: Csendes, Stadtrechtsprivileg passim.

43 Perger, Rahmen 222f. Vgl. zum blühenden Wiener Handel und der Rolle des Stapelrechts auch:

Opll, Jahrmarkt 189–204.

44 Mayer, Handel 26f.

45 Ottokars Österreichische Reimchronik 2, ed. Seemüller V. 98352. Zur betreffenden Quelle, der sogenannten Steirischen Reimchronik Ottokars aus der Geul, vgl. Weinacht, Art. Ottokar von Steiermark 238–245, und Knapp, Literatur 1 371–382.

46 Vancsa, Politische Geschichte 508–510; Mayer, Handel 26; Brunner, Finanzen 13; Reichert, Landesherrschaft 117–120; Opll, Nachrichten 65; Csendes–Opll, Geschichte Wiens 116f.

47 Luschin von Ebengreuth, Münzwesen 672; Csendes–Opll, Geschichte Wiens 117. 1. und 2.

Original im WStLA, Privileg 3A und 3B. Ed. in Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. XXVI; FRA III/9 Nr. 18; Regest: QGW II/1 Nr. 53. Auch überliefert im EB fol. 42r und 77v; Regest: Opll, Eisenbuch 20.

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zu intensivieren48. Ein Grund für dieses intensive Bemühen der Wiener, die Verbindung zu Venedig aufrecht zu erhalten, war der zunehmende Widerstand fremder Kaufleute gegen das Niederlagsrecht; man versuchte, über andere Routen nach Ungarn zu gelan- gen. 135149 bestätigte Herzog Albrecht II. (Senior der Dynastie 1330–1358) das Nieder- lagsrecht schließlich in der Fassung von 1281, doch diesmal profitierten die Wiener von dieser Maßnahme in der Hinsicht, dass das Privileg nun nicht nur für den Handel mit Ungarn, sondern auch für die Geschäftsbeziehungen mit allen anderen Ländern Geltung haben sollte50. Dass die Wiener diese Bestimmungen auszunützen gedachten, zeigt ein zweites von Albrecht II. 1351 ausgestelltes Privileg51, durch das es der Stadt ermöglicht wurde, den Verkehr auf der bedeutenden Handelsstraße von Venedig in das Land ob der Enns zu kontrollieren. Wien erhielt das Recht, zur Mautstelle in Unterzeiring einen Be- vollmächtigten zu entsenden, der kontrollieren sollte, dass nur mehr die fünf Städte Enns, Freistadt, Gmunden, Linz und Wels über diese Handelsstraße in den Süden gelangen durften. Somit entstand ein nicht zu unterschätzender Druck auf böhmische Kaufleute, ihre Handelsrouten nach Venedig über Wien zu verlegen. Im Laufe der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts konnte dieser Straßenzwang jedoch nicht aufrechterhalten wer- den52. Trotz allem lässt sich Wien im 14. Jahrhundert wirtschaftlich und handelspolitisch als weit vernetzte Stadt betrachten: Kontakte bestanden in den flandrischen Raum, zur Frankfurter Messe, nach Venedig, Böhmen, Mähren, Polen und schließlich auch nach Ungarn53.

Die Handwerker profitierten ebenso von dem wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt, wenngleich sie überwiegend nicht direkt in den Fernhandel involviert waren; sie produ- zierten meist für den lokalen Gebrauch und boten ihre Waren auf den Wiener Märkten bzw. in bestimmten Stadtteilen oder Gassen an, in denen eine Vielzahl von Vertretern desselben Gewerbes ihren Standort konzentrierte54. Das mittelalterliche Verständnis von Handwerk unterscheidet sich jedoch wesentlich von der heutigen Begrifflichkeit: Neben den Gewerbezweigen, die bestimmte Waren manuell produzierten, zählten auch Betriebe des Kleinhandels (Krämer, Greißler, ...) und des Dienstleistungsbereichs (Bader, Barbier, ...) dazu55.

Die hochmittelalterlichen Anfänge des Wiener Handwerks liegen indes weitgehend im Dunkeln. Die einzige Erwähnung eines Wiener Handwerkers im 12. Jahrhundert ge- hört in den mittelbaren Zusammenhang des Kaufs eines Weingartens durch den Abt von Michaelbeuern. Als Eigentümer des Kaufobjekts wird ein Wiener Goldschmied namens Bruno genannt56. Als erstes umfassendes Privileg für ein Wiener Handwerk galt lange Zeit

48 Csendes–Opll, Geschichte Wiens 118.

49 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 379; Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. 44; QGW II/1 Nr. 379.

50 Luschin von Ebengreuth, Münzwesen 672; Csendes–Opll, Geschichte Wiens 123.

51 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 378; FRA III/11 Nr. 63; QGW II/1 Nr. 378.

52 Luschin von Ebengreuth, Münzwesen 672; Mayer, Handel 32; Csendes–Opll, Geschichte Wiens 124.

53 Csendes–Opll, Geschichte Wiens 124.

54 Brunner, Finanzen 9, hebt in diesem Zusammenhang die Konsum- und Luxusgewerbe hervor, deren Vertreter in Wien zahlreicher vorhanden waren als andere und die für den lokalen Gebrauch vor allem des in Wien ansässigen Hofes produzierten.

55 Perger, Rahmen 225.

56 Für die Traditionsnotiz vgl. das Traditionsbuch von Michaelbeuern fol. 4v Nr. 19 und 20, ed. in SUB 1 815 Nr. 88; und zukünftig: NÖUB 3 Nr. 1418; vgl. auch Uhlirz, Gewerbe 600; Piepes, Geschichte 7.

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eine im Jahr 1208 von Herzog Leopold VI. ausgestellte Urkunde57. In dieser verfügte der Landesfürst, dass die sogenannten Flandrenses58 Rechte und Freiheiten der anderen Wie- ner Bürger besitzen sollten, obwohl sie nicht dem Stadtrichter, sondern dem herzoglichen Münzkämmerer unterstellt waren. Die Wiener Stadtgeschichtsforschung identifizierte diese Flandrenser durchgehend als Tuchfärber59 oder auch etwas differenzierter als „Tuch- händler und -färber“60. Erst vor kurzem hat Franz Irsigler mit überzeugenden Argumen- ten darauf hingewiesen, dass es sich bei den in der Urkunde von 1208 genannten Fland- renses wahrscheinlich um einen Zusammenschluss von flandrischen, am Donauhandel interessierten Kaufleuten handelte, deren Interesse es war, vom Landesfürsten rechtliche Vorteile zu erlangen61.

Abgesehen von diesem speziellen Fall der Flandrenser, die wohl doch keine Färber waren, können im Wien des 13. Jahrhunderts trotzdem Handwerker nachgewiesen wer- den, wenn auch die Nachrichten spärlich bleiben. So ist beispielsweise im Jahre 1211 von Marktständen der Schuster und der Fischer und von Fleischbänken auf dem Hohen Markt zu hören62. Vom Darlehen, das Herzog Leopold VI. den Wiener Kaufleuten und Handwerkern angeblich zukommen ließ, war bereits die Rede63. Jans Enikel weiß wei- ter zu berichten, dass Wiener Hausgenossen, Kaufleute, Kürschner, Krämer, Fleischhauer und Bäcker dem Herzog zur Weihnachtszeit einen prachtvollen Empfang mit zahlrei- chen Ehrengaben bereiteten64. Zum Jahr 1288 wird in der Schilderung des Steirischen Reimchronisten eine bemerkenswerte Vielfalt an unterschiedlichen Gewerben in Wien genannt: Bäcker, Fasszieher, Gerber, Goldschmiede, Hafner, Hutmacher, Korbflechter, Messerer, Sattler, Schlosser, Tuchmacher und zahlreiche weitere65. Ebenso 1288 hatten die incisores (in deutschsprachigen Urkunden später hantschneider und laubenherren ge- nannt) eine herzogliche Urkunde erwirkt, in der ihnen unter anderem der Ausschnitt von

57 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 0b; Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. II; BUB 1 Nr. 161; FRA III/9 Nr. 3; QGW II/1 Nr. b; Lohrmann–Opll, Regesten Nr. 305.

58 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 0b: burgenses nostros, qui apud nos Flandrenses nuncupantur.

59 Uhlirz, Gewerbe 601; Zatschek, Handwerk 12; so auch noch Csendes–Opll, Geschichte Wiens 98. Diese Gleichsetzung mit den Färbern geht wohl auf die Überlieferung der Privilegienbestätigung für die Flandrenser durch Herzog Albrecht III. vom 18. Dezember 1373 im EB fol. 73r–v, zurück, wo es in der Über- schrift heißt: Der brief lautt von der Flemmygen oder der verber rechten. Das Original der Urkunde liegt im WStLA, H. A.-Urk. Nr. 837, vgl. den Druck in: Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. LXXXVI (nach der Überlieferung im EB); FRA III/9 Nr. 36. Regesten: Regesta Habsburgica V/2, ed. Lackner–Feller–Seit- schek Nr. 1054 (Original); Opll, Eisenbuch 39f. (Überlieferung im EB).

60 Opll, Planung 232.

61 Irsigler, Polyethnizität 209–211, 216–221. Irsigler kann das Vorgehen der flandrischen Handels- leute, Fahrt- und Handelsverbände zu bilden und dadurch rechtliche Vergünstigungen zu erlangen, seit dem 11.

Jh. nachweisen. Dass die Flandrenses dies auch in Wien versuchten, ist anzunehmen. Weiters weist er darauf hin, dass im Privileg von 1208 keine Rede von Färbern sei, sondern lediglich von einem consortium, dessen officium es gewesen sei, Handel zu treiben (negociari). Schlussendlich ist Irsigler auch in dem Punkt zuzustimmen, dass selbst die Bemerkung im EB (der Flemmygen oder der verber rechten) nicht bedeutet, dass die Flandrenser bereits 1208 Tuchfärber gewesen sind; vielmehr könnte diese im Jahre 1373 erfolgte Gleichsetzung von Flemmygen und verber damit zusammenhängen, dass sich die Flandrenses von 1208 im Laufe der Zeit auf den Beruf der Tuch- färberei spezialisiert hatten. Irsigler sieht also wohl berechtigterweise im erwähnten consortium der flandrischen Kaufleute eine frühe Form der Hanse.

62 Uhlirz, Gewerbe 602; Piepes, Geschichte 7.

63 Siehe oben S. 17.

64 Jans Enikel, Fürstenbuch, ed. Strauch 631f. V. 1715–1784; vgl. Uhlirz, Gewerbe 602.

65 Ottokars Österreichische Reimchronik, ed. Seemüller V. 65664–65716. Vgl. dazu Opll, Nach- richten 55f.; ders., Leben 2 434f.

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Tuchwaren aller Art, die freie Aufnahme von neuen Gewerbekollegen und die eigenstän- dige Zuteilung von Verkaufsplätzen gestattet wird66. Obwohl hier die Grenze zum hand- werksmäßigen Kleinhandel sicher fließend war, galten diese Gewerbetreibenden nicht als Handwerker im mittelalterlichen Verständnis, sondern als mit dem Tuchfernhandel in Verbindung stehende Kaufleute, die – ebenso wie die Flandrenser – ein consortium bilde- ten und sich vom städtischen Handwerk abhoben67.

Wann genau sich die Meister eines jeweils gleichen Handwerks in Wien erstmals zu Zechen vereint haben, kann leider aufgrund mangelnder Quellengrundlage nicht gesagt werden. Von Einungen unter Handwerkern erfährt man vor allem durch Verbote des Lan- desfürsten. In diesem Zusammenhang hebt Heinz Zatschek68 wohl zutreffend hervor, dass

„Einung“ nicht mit „Zeche“ gleichgesetzt werden kann: Eine Einung (unanimitas, unio) stellt keine Organisationsform des Wiener Handwerks dar, sondern bezieht sich auf die Durchsetzung eines Monopols für bestimmte Waren und Handwerksprodukte, stellt also eine Möglichkeit dar, beispielsweise durch Preisabsprachen über Ein- und Verkaufspreis unter Ausschaltung verschiedener Konkurrenten frei zu verfügen. Eine Zunft bzw. Ze- che – wie bereits weiter oben dargestellt69 – verfügt über deutlich mehr Grundlagen und Verpflichtungen für ihre Mitglieder. Im Gegensatz zu den Zechen lassen sich Einungen bereits im 13. Jahrhundert nachweisen: Als im Jahr 1276 drei Brände Wien verwüsteten, befreite Ottokar II. Přemysl als österreichischer Landesfürst die Stadt für fünf Jahre von allen Steuern und Mauten, hob dafür aber gleichzeitig alle Einungen (unanimitates) unter den Handwerkern auf, ausgenommen die Münzer-Hausgenossenschaft, wie die Continua- tio Vindobonensis berichtet70. Zwei Jahre später wiederholte König Rudolf I. dieses Verbot, diesmal jedoch auf unbestimmte Zeit71. Der erste manifeste Beleg einer zeche ist im Stadt- rechtsprivileg von Herzog Albrecht II. von 134072 zu finden, in dem zum einen abermals die Einungen73 verboten, zum anderen aber auch Ordnungen für diverse Handwerke er- lassen werden. Bei den Fleischhauern wird nun als Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme eines neu in der Stadt ankommenden Meisters die Zahlung eines Pfundes Pfennig in die Zeche der Fleischhauer gefordert. Sollte die Zeche allerdings dem neu zugezogenen

66 Die Urkunde ist nicht mehr im Original erhalten, sondern nur mehr als von Latein ins Deutsche übersetztes Insert in einer Privilegienbestätigung für die Laubenherren durch die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. vom 15. Mai 1368; vgl. dazu Opll, Eisenbuch 36; Regesta Habsburgica V/1, ed. Lackner–Fel- ler–Seitschek Nr. 321.

67 Zu dieser Unterscheidung siehe auch Isenmann, Stadt 697.

68 Zatschek, Handwerk 18f.; ders., Einung 422–425.

69 Siehe S. 14–16.

70 Continuatio Vindobonensis, ed. Pertz 707: Ab omni namque exactionis gravamine et mutarum per lustrum liberam penitus relaxavit; unanimitates vero omnium artificialium, preter monete consortium, omnino de- posuit, ut emendi et vendendi tam in cibariis quam in mercimoniis omnis homo per predictorum quinque annorum spacium liberam habeat facultatem. Vgl. dazu Uhlirz, Gewerbe 605; Piepes, Geschichte 8; Lentze, Struktur 32; Zatschek, Einung 415; Csendes, Ottokar II. Přemysl 150f.; Perger, Rolle 9.

71 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 49 Nr. XV; FRA III/9 73 Nr. 11: Item omnium mecha- nicorum, carnificum, panificum, piscatorum, gallinatorum et aliorum, quocumque nomine nuncupentur, uniones singulas strictius prohibemus. Si vero contrarium fecerint, per judicem et consules civitatis graviter puniantur. Vgl.

dazu Uhlirz, Gewerbe 605; Piepes, Geschichte 8; Zatschek, Handwerk 15; ders., Einung 415.

72 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 221 (= Privileg Nr. 5); vgl. Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr.

XXXVII; FRA III/9 Nr. 20; Regest in QGW II/1 Nr. 221. Auch überliefert im EB fol. 10r–18r; Regest bei Opll, Eisenbuch 22.

73 FRA III/9 Nr. 20 Art. 64: Allerhande hantwercher, ez sein vleischakcher, pekchen, vischer, huenrer und der andern, wi di gnant sein, der aller aynung verbiet wir vestichleichen.

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Meister die Aufnahme verwehren, besteht die Möglichkeit, dass sich dieser an den Rat wendet und dort das Recht erlangt, sein Handwerk auszuüben74. Der Stadtrat hat in die- sem Fall also ein bemerkenswertes Mitspracherecht, was die Aufnahme in die Zeche der Fleischhauer betrifft. Wohl mit gutem Grund wird zwar angenommen, dass es in Wien bereits vor 1340, vielleicht schon im ausgehenden 13. Jahrhundert, Zusammenschlüsse von Handwerksmeistern gegeben hat, die als Zeche zu bezeichnen sind, quellenmäßige Belege gibt es jedoch hierfür nicht75.

Den Entstehungsprozess der Zünfte/Zechen im österreichischen Raum betreffend hat vor allem Hans Lentze Grundlagenarbeit geleistet. Lentze arbeitet dabei drei zentrale Typen bzw. Entwicklungsstadien von Handwerksvereinigungen heraus, die sich im Gro- ßen und Ganzen von herrschaftsabhängigen, durch die Obrigkeit bestellten, marktkon- trollierenden Handwerksverbänden über mehr oder weniger autonome Verbände (mit Zunftzwang und eigener Gerichtsbarkeit) im Laufe des 13. Jahrhunderts hin zu auch re- ligiös-karitative Funktionen erfüllenden Zechen im 14. und besonders stark im 15. Jahr- hundert verändern76. Lentze greift dabei auf die grundsätzliche Unterscheidung zwischen

„Handwerk“ und „Zeche“ zurück, wie sie seit Karl Uhlirz77 vor allem für Wien postuliert worden ist. Für ihn stellen die qualitätskontrollierenden Organe, die in Form der jeweils ein bestimmtes Handwerk vertretenden Beschaumeister in den Quellen greifbar sind, die ursprüngliche Form eines Handwerksverbandes dar – wenn auch nur lose zusammenge- fasst und primär marktordnende Funktionen ausführend – und entsprechen somit Uhlirz’

Definition von „Handwerk“78. Teilweise parallel dazu, also bereits im 13. Jahrhundert, wurden allerdings einzelne Handwerksgruppen vom Stadtherrn privilegiert; die zuneh- menden Beschränkungen der Erlangung des Meisterrechts sorgten für eine rigorosere Ab- schließung von einzelnen Gewerben gegenüber fremden Handwerkern und bildeten die Grundlage der Zechentwicklung im späten Mittelalter79. Lentze weist dabei aber auch auf den engen Zusammenhang zwischen „berufsständischen“, wirtschaftlich orientierten Verbänden und Zechen mit religiös-bruderschaftlichem Schwerpunkt hin. Beide genos- senschaftlichen Verbindungsformen können nicht getrennt voneinander betrachtet wer- den, des Öfteren entwickelte sich auch eine vormals rein wirtschaftlich orientierte Zeche zu einer religiösen80. Lentzes Zunfttypologie wurde ohne größeren Widerspruch von der späteren Forschung zur österreichischen Handwerksgeschichte als Grundlage genommen und weiter modifiziert.

Heinz Zatschek beispielsweise bietet, offensichtlich stark an Lentze, aber auch an an- deren gängigen Zunftentstehungstheorien orientiert, eine Erklärung für die Ausbildung der Zechen speziell in der Stadt Wien. Laut Zatschek waren die Wiener Handwerker ursprünglich – also im 12./13. Jahrhundert – noch locker zusammengefasst. Die Stadt-

74 FRA III/9 Nr. 20 Art. 67: Swer ouch in die stat chumt, und darinne vleischakcher recht gewinnen wil, und mit der stat dienen wil, den sullen si des nicht vertzeihen, si sullen im ir recht geben, und sol derselb man in der vleischakcher zeche geben ein phunt phenning und dem richtter ein phunt, und hab mit in vleische vail, als der stat nutzlich und erleich ist. Wer aber, daz die vleischackcher denselben man, der ir recht gewinnen wil, versmechleich und vrêfelich nicht wolden enphahen, und tut er das dem rat chunt, so sol im der rat an ir danch dasselb recht geben. Vgl.

dazu Westermayer, Beiträge 9.

75 Uhlirz, Gewerbe 604.

76 Lentze, Struktur passim.

77 Uhlirz, Gewerbe 610. Siehe dazu auch Lentze, Struktur 15f., und vgl. oben S. 15.

78 Lentze, Struktur 16–21.

79 Ebd. 18f.

80 Ebd. 22.

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verwaltung sah die Ausübung eines Handwerks als Amt an und sicherte sich so das Mit- spracherecht bei der Bestellung der einzelnen Handwerker. Mit der Zeit entwickelten sich diese eher losen Zusammenschlüsse jedoch zu sogenannten Gesellschaften, die einen engeren Verband von Handwerkern desselben Gewerbes darstellten. Ohne die Mitglied- schaft in einer derartigen Gesellschaft (consortium) konnte das jeweilige Handwerk nicht ausgeübt werden81. Wohl gegen Ende des 13. Jahrhunderts, spätestens aber in den ers- ten Jahrzehnten des 14. Jahrhunderts, gingen diese Gesellschaften schließlich in Zechen über. Diese Zechen unterscheiden sich laut Zatschek von den Gesellschaften vor allem im Punkt der Freiwilligkeit und der Gemeinschaftlichkeit: Der Genossenschaftsgedanke stand im Mittelpunkt, der freie Wille der Verbundenen war – zumindest anfangs – zent- ral. Die Zeche erfasste nicht nur die wirtschaftliche Seite, sondern war ebenso eine religi- öse, gesellige und sittliche Verbindung. Kennzeichnend für die frühen Wiener Zechen sei ein „autonomes Recht“ gewesen82. Zatschek liegt wohl jedenfalls mit seiner multikausalen Erklärung der Zunftsentstehung nicht gänzlich falsch83.

Harald Uhl erklärt die Entwicklung der österreichischen Zünfte ebenso durch ei- nen stufenweisen Prozess. Frühe Handwerksverbände bildeten sich durch das Ziel der städtischen Obrigkeit, den Markt und die darin befindlichen Waren zu kontrollieren, sie wurden also von dieser eingesetzt und überprüft84. In einem nächsten Schritt bzw.

oft auch gleichzeitig mit diesem herrschaftsabhängigen Typus traten im österreichischen Raum im Laufe des 13. Jahrhunderts auch relativ selbstständige Handwerksverbände auf.

Die weiter oben85 genannten Wiener Flandrenser zählt Uhl zwar noch zu dieser Ent- wicklungsstufe, wenn man diese jedoch in Einklang mit Irsigler als ein mit Sonderrech- ten ausgestattetes flandrisches Kaufmannskonsortium definiert, dann fallen sie nicht in diese Kategorie. Die zentralen Elemente dieser Verbände stellen jedenfalls Zunftzwang und von der Stadt unabhängige Gerichtsbarkeit dar86. Spätestens im beginnenden 14.

Jahrhundert kamen zu diesen ursprünglich marktordnend ausgerichteten Verbänden auch religiös-karitative Funktionen hinzu. Es gelang den Vereinigungen durch die Wahl eige- ner Zechmeister, die Kontrolle der städtischen Amts- und Beschaumeister abzulegen und dadurch weiter an Autonomie zu gewinnen87. Auch Wilhelm Störmer teilt – aufbauend auf Lentze, Zatschek und Uhl – die Entstehung der Zünfte im österreichischen Raum in mehrere Entwicklungsstufen ein, die sich nicht wesentlich von den oben angesprochenen unterscheiden88.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass sich die Zechen/Zünfte im Laufe des 13. Jahrhunderts aus mehreren Strängen entwickelt haben. Neben der freiwilligen Initiative zum Schutz gemeinsamer Interessen wie der Marktordnung oder der durchaus vorhandenen Bindung zur obrigkeitlichen Privilegierung neben der Tendenz, ein für das gesamte Gewerbe geltendes Recht zu erlangen, sowie den Einflüssen von lokalen Bruder- schaften muss wohl auch die Vorbildwirkung von fremden Kaufmannsgilden berücksich-

81 Zatschek, Handwerk 19.

82 Ebd. 20.

83 Auch Harald Uhl weist in FRA III/3 125 dezidiert auf die Unmöglichkeit eines monokausalen Ursprungs der Zünfte hin.

84 Ebd. 134. Damit entspricht diese Entwicklungsstufe den „Ämtern“ Zatscheks.

85 Siehe oben S. 20f.

86 FRA III/3 135f. Dieser Typus entspricht weitgehend den „Gesellschaften“ Zatscheks.

87 Ebd. 136f.

88 Störmer, Vergesellschaftungsformen 367–370.

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tigt werden – immerhin hatte Wien um 1200 durchwegs fruchtbare Handelskontakte in den Westen und in den Süden, wo sich Gilden und Zünfte in der weiter oben definierten Art bereits früher als im österreichischen Raum ausgebildet hatten89.

Als weiteres frühes Zeugnis einer Zeche für Wien ist eine Schneiderordnung Herzog Albrechts II. aus dem Jahr 1340 zu nennen90. Bemerkenswert ist hierbei, dass neben ver- schiedenen wirtschaftlichen Regelungen zum Handwerksbetrieb auch, als frühes Wiener Beispiel, bereits das religiös-gesellige Leben innerhalb der Zeche genauer bestimmt wird.

Beispielsweise wird festgelegt, wie sich die Zechmitglieder beim Ableben eines anderen Mitglieds zu verhalten haben, und dass sie beim Begräbnis des Verstorbenen anwesend sein sollen. Bei Abwesenheit von den Trauerfeierlichkeiten ist ein Vierdung Wachs zu zahlen91.

II.2. Die beiden Urkunden Herzog Rudolfs IV. von 1361 und 1364 und die Handwerksordnungen der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts Dass die oben geschilderten genossenschaftlichen Vereinigungen den politischen Entscheidungsträgern in der Stadt durchaus ein Dorn im Auge waren, zeigt bereits eine Urkunde Herzog Rudolfs IV. vom 20. Juli 1361, in welcher der Landesfürst alle Zechen und Einungen92 verbot. Rudolf hebt in diesen Bestimmungen alle von seinen Vorfahren und von ihm bestätigten aufstz, die von unsern vorvodern oder von uns mit hantfesten und mit briefen besttt sind uber sundrew recht, gesetzt und ordnung, oder die yemant selben funden habe, und auch all zech und aynung, die in der stat und in den vorsteten ze Wienn unter purgern, kauflwten, aribaittern, hantwerchern daher kmen sein, auf93. Die herzogli- che Urkunde von 1361 kann jedenfalls als eine Art „Sammelverordnung“, mit der nicht nur Handwerker angesprochen werden, interpretiert werden94. Die Zechen hatten sich offenbar in den vergangenen Jahrzehnten gut entwickelt und waren weitverbreitet. Sie waren einerseits schwer durch den Rat – und schon gar nicht durch den Landesfürsten selbst – kontrollierbar, andererseits dürften sich auch andere Missstände eingeschlichen haben, vor allem auf der Ebene der Meister, denen es durch diese genossenschaftlichen Vereinigungen leichter möglich war, Preisabsprachen zu tätigen. Außerdem scheint sich die Position der Handwerksmeister allgemein gefestigt zu haben, entwickelte sich im 14. Jahrhundert doch in einzelnen Gewerben so etwas wie ein erbliches Meisterrecht für bestimmte Familien, erleichtert durch die Organisation in Zechen und die damit verbun- denen hierarchischen Abstufungen95.

Neben dem Zech- und Einungsverbot legt Rudolf IV. ebenso fest, dass alle Bürger, Kaufleute und 17 explizit genannte Handwerke in Wien all ier aribait oder hantwerch, was yederman well oder knne, das rechtleich sei, freyleich treiben und ben sllen und

89 Siehe dazu Kluge, Zünfte 49–57, und oben S. 14–16.

90 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr. XXXVIII.

91 Vgl. auch Zatschek, Handwerk 20.

92 Siehe dazu ebd. 22. Noch am 28. Juni 1360 hatte Rudolf IV. den Schneidern das Privileg Herzog Albrechts II. von 1340 bestätigt, vgl. dazu QGW I/2 Nr. 1273.

93 Original verloren, überliefert in EB fol. 67v–68v; Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek Nr.

LXIV; FRA III/9 Nr. 26; Opll, Eisenbuch 31.

94 Zatschek, Handwerksordnungen 2.

95 Zatschek, Handwerk 13f.

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mgen96. Wahrscheinlich ist mit dieser Forderung nicht – wie beispielsweise Uhlirz97 und Zatschek98 annehmen – eine völlige Gewerbefreiheit im modernen Sinne zu verstehen, sondern nur die Freiheit von den relativ hohen Zahlungen, die neu hinzuziehende Meis- ter zu entrichten hatten, bevor sie ihre Arbeit aufnehmen konnten99. Jedenfalls stand diese Bestimmung Rudolfs auch in engem Zusammenhang mit seiner sonstigen Förde- rung des Zuzugs nach Wien, beispielsweise durch die im selben Privileg erfolgte Gewäh- rung von drei steuerfreien Jahren für neu in die Stadt gezogene Bürger100.

Dass das Zechverbot nicht gegriffen zu haben scheint, zeigt jene Urkunde, die Rudolf am 28. August 1364 ausstellte. In der Narratio wird berichtet, dass sich der Bürgermeister und Rat der Stadt Wien beschwert hätten, weil die bereits erlassene freyung durch die erneute Bildung von Zechen behindert werde. Rudolf verbietet daraufhin all zechen, ay- nunge und gesellschaft und auch alle setz, ordenung und gebott, die die hantwericher in unsrer egenanten stat daher gehabt oder gemacht habent oder furbaz machen wurden. Weiters legt er fest, daz furbas niemant in dhainerlay hantwerich dhain gesetzt, ordenung oder gebot mache oder aufsetze denn alain der purgermaister und der rat der vorgenanten stat ze Wienn101.

Zum einen untersagte der Landesfürst also erneut alle Zechen und Einungen, diesmal aber explizit nur unter den Wiener Handwerkern, zum anderen erteilte er dem Bürger- meister und dem Rat der Stadt Wien das alleinige Recht, Handwerksordnungen auszu- stellen. Durch diese Konzentration der Erlassgewalt für Handwerksordnungen bei der politischen Elite der Stadt sollte wohl eine stärkere Kontrolle der Handwerkszechen er- möglicht werden. Kaum war es aber die Absicht Rudolfs, Zechen an sich zu verbieten, vielmehr sollte lediglich der Stadt ermöglicht werden, einheitliche Ordnungen zu erlassen und autonome Rechtssatzungen der Handwerkerverbände zu unterbinden102. Die Maß- nahme Rudolfs IV. scheint jedenfalls „zukunftsträchtig“103 gewesen zu sein, musste doch im Jahre 1430 ein eigener Kodex angelegt werden, um die durch den städtischen Rat er- lassenen und bestätigten Ordnungen zu verzeichnen und einen Überblick über dieselben zu behalten: das sogenannte Wiener Handwerksordnungsbuch. Die in dieser Handschrift enthaltenen Ordnungen wurden durch den Wiener Stadtschreiber Ulrich Hirssauer104 aus

96 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 153 Nr. LXIV; FRA III/9 136 Nr. 26.

97 Uhlirz, Gewerbe 608f.

98 Zatschek, Handwerk 16–18; ders., Handwerksordnungen 2f.

99 Lentze, Struktur 33. Auch Winter, Rudolf IV. 2 210–214, stellt sich zwar nicht explizit gegen die Auslegung als Gewerbefreiheit, steht derselben aber erkennbar skeptisch gegenüber.

100 Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 153 Nr. LXIV; FRA III/9 136 Nr. 26: Und welicherlay arbaitter oder hantwercher sich also zeuhet gen Wienn und sich da nyderlasset und sezzhaft beleibet, der sol ledig und frei sein der purger schatzstewr drew gancze jar, die darnach schierist kunftig sind an geverd. Siehe dazu auch Csendes–Opll, Geschichte Wiens 130.

101 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 631; vgl. dazu die – allerdings fehlerhafte – Edition in Rechte und Frei- heiten 1, ed. Tomaschek Nr. LXVIII. Auch überliefert in EB fol. 60r–61v, vgl. Opll, Eisenbuch 33. Siehe allgemein Uhlirz, Gewerbe 609; Winter, Rudolf IV. 2 213–215; Zatschek, Handwerk 18; Baum, Rudolf IV.

248.

102 Winter, Rudolf IV. 2 214; Zatschek, Handwerksordnungen 3; vgl. auch allgemein zur Zunahme von durch den Stadtrat ausgestellten, als Herrschaftsinstrumente der städtischen Obrigkeit dienenden Hand- werksordnungen im Laufe des Spätmittelalters: Dirlmeier, Obrigkeit 447f.

103 Csendes–Opll, Geschichte Wiens 130.

104 Hirssauer amtierte seit 1429 als Stadtschreiber und sorgte für umfassende Ordnungsarbeiten in der städtischen Kanzlei. Neben der Zusammenfassung der Handwerksordnungen in einem einzigen Buch küm- merte er sich verstärkt um Eintragungen in das Eisenbuch, legte Ratslisten an und dürfte auch für die im Jahr 1440 beginnende Sammlung von Urkunden und anderen die Stadtverwaltung betreffenden Aufzeichnungen

Abbildung

Abb. 1: Wasserzeichen: Glocke, HWOB fol. 181 r .
Abb. 5: Darstellung einer Zinnkanne bei der  undatierten Ordnung der Zinngießer durch  Hand A, HWOB fol
Abb. 7: Eine im 16. Jahrhundert in der N-Initiale ergänzte
Abb. 11: Beispiel für eine von einer Hand des 16. Jahrhunderts nachgetragene Überschrift, HWOB fol

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