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Die Bundesregierung hat nach der Übernahme der Regie-rungsverantwortung unverzüglich vielfältige Initiativen ergriffen, um die Wohnungsversorgung auch für die Men-schen zu verbessern, die Schwierigkeiten haben, sich aus eigener Kraft am allgemeinen Wohnungsmarkt angemes-sen mit Wohnraum zu versorgen.

Wohngeldnovelle

Mit der aktuellen erstmals gesamtdeutschen Wohngeld-novelle wird mehr als zehn Jahre nach der letzten Wohn-geldreform ein zentrales wohnungs- und sozialpolitisches Vorhaben umgesetzt. Mit Leistungsverbesserungen von insgesamt 1,4 Mrd. DM werden seit dem 1. Januar 2001 einkommensschwache Haushalte spürbar bei den Wohn-kosten entlastet. So erhalten z. B. Wohngeldempfänger im früheren Bundesgebiet im Durchschnitt monatlich 83 DM – und damit über 50 % – mehr Wohngeld als bisher; große Familien profitieren mit durchschnittlichen Verbesserun-gen von fast 120 DM sogar noch deutlicher. Außerdem bekommen zahlreiche einkommensschwache Haushalte, die bisher keinen Wohngeldanspruch hatten, nun erstmals oder wieder Wohngeld.

Mit der Wohngeldreform wird das Wohngeld Ost und West abschließend zusammengeführt. Dabei bleibt das vergleichsweise hohe Wohngeldniveau in den neuen Län-dern im Durchschnitt der Empfänger auch nach dem Ab-lauf der derzeitigen Übergangsregelungen Ende 2000 erhalten; eine Härteausgleichsregelung flankiert die An-passung des Wohngeldes Ost und West. Zudem wird es auch in den neuen Ländern viele zusätzliche Wohngeld-empfänger geben, und insbesondere Familien mit Kin-dern werden ein höheres Wohngeld erhalten als bisher.

Das Gleichgewicht zwischen dem besonderen Mietzu-schuss für Sozialhilfeempfänger (dem bisherigen Pau-schalwohngeld) und dem allgemeinen Wohngeld (dem bisherigen Tabellenwohngeld) wird wieder hergestellt.

Das pauschalierte Wohngeld für Sozialhilfeempfänger war in der Vergangenheit aufgrund seiner Ausgestaltung als Prozentsatz der anerkannten Miete überdurchschnitt-lich angestiegen. Da es zukünftig im Wesentüberdurchschnitt-lichen nach den gleichen Regeln geleistet wird wie das allgemeine Wohngeld, wird die bisherige dynamische Ausgabenent-wicklung des Mietzuschusses für Sozialhilfeempfänger begrenzt. Darüber hinaus enthält das neue Wohngeldge-setz Rechtsvereinfachungen; so wird z. B. die Einkom-mensermittlung weitgehend an das Wohnungsbaurecht angepasst.155

Heizkostenzuschuss

Die Situation einkommensschwacher Haushalte wird da-rüber hinaus – vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Heizkosten – von der Bundesregierung in besonderer Weise berücksichtigt. Die Bundesregierung stellt für ei-nen einmaligen Heizkostenzuschusses 1,4 Mrd. DM be-reit. Nutznießer dieser Maßnahme sind etwa 4,8 Milli-onen Haushalte in den alten und neuen Ländern.

Sozialer Wohnungsbau

Aufgabe des sozialen Wohnungsbaues ist es, die Haus-halte zu unterstützen, die auf dem allgemeinen Woh-nungsmarkt Schwierigkeiten haben, sich selbst mit Wohn-raum zu versorgen, sei es, dass ihr Einkommen zu gering ist oder dass sie aufgrund sozialer Merkmale auf Vorbe-halte bei Vermietern stoßen. Der soziale Wohnungsbau hat in den letzten Jahrzehnten quantitativ wie qualitativ erheblich zu dem heute vorhandenen Wohnungsbestand beigetragen. Insbesondere in Ballungsgebieten konnten hierdurch wichtige Beiträge zur Bewältigung von Proble-men angespannter Wohnungsmärkte geleistet werden.

Der soziale Wohnungsbau soll als ein bewährtes Förder-instrument fortgeführt werden.

– Bereitstellung von Finanzhilfen

Der Bundeshaushaltsplan 2001 und die Finanzpla-nung sehen für den sozialen WohFinanzpla-nungsbau Verpflich-tungsrahmen in Höhe von 450 Mio DM für Finanzhil-fen auf der Grundlage von Art. 104a Abs. 4 des Grundgesetzes vor.

– Reform des Wohnungsbaurechts

Angesichts knapper Kassen und eines im Großen und Ganzen ausgeglichenen Wohnungsmarktes muss ge-währleistet werden, dass die Förderung auf diejenigen konzentriert wird, die der staatlichen Unterstützung bei ihrer Wohnraumversorgung bedürfen, und Förder-mittel effizient und zielgenau eingesetzt werden.

Kernpunkte der für diese Wahlperiode vorgesehenen Reform des Wohnungsbaurechts sind daher neben ei-ner durchgreifenden Rechtsvereinfachung und Ent-bürokratisierung vor allem

– die Abkehr von den sog. breiten Kreisen der Bevölke-rung als Zielgruppe der FördeBevölke-rung und die Konzen-tration auf diejenigen, die sich nicht selbst am Markt versorgen können,

– die Einbeziehung des vorhandenen Bestandes an meist preisgünstigeren Wohnungen,

– der Verzicht auf das unwirtschaftliche Kostenmieten-prinzip und

– die Stärkung des kosten- und flächensparenden Bau-ens unter anderem durch Kostenobergrenzen.

Die mit der Reform angestrebte Weiterentwicklung des sozialen Wohnungsbaus zu einer sozialen Wohnraumför-derung schafft eine wichtige Voraussetzung dafür, dass Bund und Länder auch künftig ihrer Verantwortung für Haushalte mit Wohnraumversorgungsproblemen gerecht werden können.

155 Zur Wohngeldnovelle im Einzelnen, siehe Wohngeld- und Mieten-bericht 1999, Ziffern 97 ff.

Mietrecht

Auf dem Gebiet des Mietrechts hat die Bundesregierung in der zweiten Jahreshälfte 2000 den Entwurf des Miet-rechtsreformgesetzes eingebracht. Die neuen Regelungen sollen zum 1. September 2001 in Kraft treten. Das neue Mietrecht senkt die Kappungsgrenze von 30 % auf 20 %, das heißt, die Miete für Wohnraum darf also künftig in-nerhalb von drei Jahren nur maximal um 20 % steigen. Es hat sich gezeigt, dass eine 30%ige Kappungsgrenze ge-rade bei preisgünstigen Wohnungen in Ballungsräumen und hier insbesondere bei ehemaligen Sozialwohnungen zu nicht hinnehmbaren Härten für die betroffenen, zu-meist einkommensschwachen Mieter führen kann.

Die Reform beabsichtigt, die sog. Schonfrist bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Wohnraum-mietvertrages wegen erheblichen Zahlungsverzuges ge-genüber dem geltenden Recht um einen Monat auf insge-samt zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsrechtsstreits zu verlängern. Wenn der gekün-digte Mieter innerhalb dieser Frist die fällige Miete an den Vermieter nachzahlt oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet, ist eine Kündi-gung nicht mehr möglich. Die Schonfrist dient daher der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Ob-dachlosigkeit. Mit der Fristverlängerung ist die Hoffnung verbunden, dass sich die Behörden mehr als bisher ein-schalten und gegenüber dem Vermieter eine Verpflich-tungserklärung abgeben. Tun sie dies, kommt das auch

dem Vermieter zugute. Zum Schutz des Vermieters bleibt es aber dabei, dass eine Nachzahlung rückständiger Miete zur Verhinderung der Kündigung nur einmal innerhalb von zwei Jahren möglich ist, um die Abfolge von Miet-rückstand, Kündigung und Vertragsfortsetzung in kurzen Abständen zu vermeiden.

Programm „Die soziale Stadt“

Die Lösung sozialer Probleme in den Städten aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wie hohe Arbeitslosig-keit, Zunahme einkommensschwacher Haushalte und zu-nehmende Perspektivlosigkeit unter Jugendlichen ist eine vordringliche Aufgabe der nachhaltigen Stadtentwick-lungspolitik, die mit dem Programm „Die soziale Stadt“

von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam aufge-griffen wurde. Das Ziel des neuen Programmansatzes ver-knüpft eine nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der betroffenen Menschen in benachteiligten Stadtquar-tieren durch eine aktive und integrativ wirkende Stadtent-wicklungspolitik mit einer Effizienzsteigerung öffentli-cher Maßnahmen durch frühzeitige Abstimmung und Bündelung öffentlicher und privater Finanzmittel auf Stadtteilebene.

Die Bundesregierung stellte 1999 und 2000 jeweils 100 Mio. DM für das neue Programm „Die soziale Stadt“

und 600 Mio. DM im Rahmen der klassischen Städte-bauförderungsprogramme zur Verfügung. Die Mittel für das Programm „Die soziale Stadt“ teilen sich auf die ein-zelnen Länder wie folgt auf:

Ta b e l l e B.3 Verteilung der Mittel für das Programm „Die soziale Stadt“ nach Ländern

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Mit den Komplementärmitteln von Ländern und Gemein-den wurGemein-den seit 1999 insgesamt 600 Mio. DM für Stadt-teile mit besonderem Entwicklungsbedarf bereitgestellt.

Für 2001 sind die Bundesmittel um 50 % auf 150 Mio. DM für „Die soziale Stadt“ und für die klassische Städte-bauförderung um 100 Mio. DM auf 700 Mio. DM aufge-stockt worden. In das Bundesprogramm „Die soziale Stadt“ wurden bisher 210 Maßnahmen aufgenommen.

Die Programmmittel „Die soziale Stadt“ allein, die weit-gehend für investive Maßnahmen zur Verfügung stehen,

können nicht alle Bereiche eines integrierten Handlungs-ansatzes abdecken. Dazu bedarf es der Bündelung mit Programmen aus anderen Politikbereichen, z. B. (Siehe Schaubild B.8):

Synergieeffekte der unterschiedlichen Ressourcen zu errei-chen, ist mithin das oberste Ziel des neuen stadtentwick-lungspolitischen Ansatzes. Dieser Auftrag wendet sich des-halb an alle staatlichen Ebenen. Mit dem Programm „Die soziale Stadt“ werden gefördert (Siehe Kasten unten) S c h a u b b i l d B . 8

Integrierte Hilfen für Wohnungsnotfälle

Integrative Handlungskonzepte, die die Wohnraumver-sorgung mit bedarfsgerechten sozialen Hilfen wie Siche-rung des Lebensunterhalts, Organisation des Alltags, Wie-derherstellung und Erhaltung der Gesundheit und Aufbau sozialer Kontakte ergänzt, erfordern fachübergreifendes Handeln. Erforderlich ist ein ämterübergreifendes Zu-sammenwirken auf örtlicher Ebene sowie die partner-schaftliche Zusammenarbeit zwischen kommunalen Insti-tutionen, Wohnungswirtschaft und öffentlichen und privaten Trägern der Wohlfahrtspflege. Durch Koopera-tion verschiedener Partner, die jeweils spezifische Fach-kenntnisse und Erfahrungen einbringen, können perso-nelle und finanzielle Ressourcen gebündelt und ihr Einsatz im Rahmen längerfristiger Gesamtkonzepte opti-miert werden.

Zur Verstärkung erfolgreicher Ansätze und Erfahrungen bei der Durchführung sozial integrativer Wohnprojekte wurde im Rahmen des Experimentellen Wohnungs- und Städtebaus des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen in den Jahren 1993 bis 1997 das Modellprogramm „Dauerhafte Wohnungsversorgung von Obdachlosen“ durchgeführt. Im Rahmen der Modellpro-jekte wurde neuer Wohnraum für besonders benachtei-ligte, zumeist wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen mit Mitteln des sozialen Wohnungs-baus durch Wohnungsneubau und Erneuerungsmaßnah-men in vorhandenen Beständen geschaffen und je nach in-dividuellem Bedarf begleitend soziale Unterstützung vor allem aus Mitteln der Sozialhilfe, der Kinder- und Ju-gendhilfe und der Arbeitsförderung gewährt. Die 1999 eingeleitete Nachuntersuchung zu dem Modellprogramm soll weitere Informationen geben über die längerfristigen Versorgungswirkungen der Modellprojekte sowie zusätz-liche Vergleichsmaßnahmen. Darüber hinaus soll die Ein-bindung solcher Maßnahmen in die kommunale Woh-nungspolitik aufgezeigt werden, auch im Hinblick auf die wachsenden Versorgungsmöglichkeiten in vorhandenen, oft gegenüber dem Neubau preisgünstigeren Wohnungs-beständen. Die Resultate werden Ende 2001 vorliegen.

Die Ergebnisse der Untersuchungen gehen in die laufen-den Gesetzgebungsarbeiten zur Reform des Wohnungs-baurechts ein. So sollen die Wohnungslosen, die in frühe-ren Jahfrühe-ren teilweise durch Unterbringung in Schlichtbauten und Obdachlosensiedlungen aus der allge-meinen Wohnraumversorgung ausgegrenzt wurden, als eine mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung vor-rangig zu versorgende Personengruppe ausdrücklich ge-nannt werden.

VII. Gesundheitswesen reformieren, Pflege-bedürftigen besser helfen

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Ge-setzlichen Krankenversicherung von 1998 hat die neue Bundesregierung unvertretbare Belastungen für Versi-cherte und Patienten zurückgenommen und die Versicher-ten, insbesondere chronisch Kranke und ältere Patienten entlastet. Von besonderer Bedeutung ist die Absenkung

der Arzneimittelzuzahlungen, die Verbesserung der Chro-nikerregelung und die Wiedereinführung des Zahnersat-zes für Kinder und Jugendliche. Die von der alten Bun-desregierung für 1999 bereits gesetzlich vorgesehenen weiteren Zuzahlungserhöhungen sind gestrichen. Die Leistungsgewährung erfolgt wieder durchgängig auf der Basis des Sachleistungsprinzips. Das heißt die Kranken-kassen zahlen wieder direkt an den Arzt, der Versicherte muss nicht in Vorleistung treten, was insbesondere den Versicherten der niedrigen Einkommensgruppen schwer fallen würde. Entfallen sind auch eine Reihe von Elemen-ten der privaElemen-ten Versicherungswirtschaft, wie z. B. Selbst-behalte und Möglichkeiten von Beitragsrückzahlungen.

Auch im Gesundheitswesen werden die Strukturreformen fortgesetzt. Aufbauend auf den Gesetzen zur Gesund-heitsreform der Gesetzlichen Krankenversicherung wird die Bundesregierung die wettbewerblichen Rahmenbe-dingungen in der Krankenversicherung weiterentwickeln.

Gesundheitsziele

Die Bundesregierung lässt gegenwärtig einen Katalog realistischer bundeseinheitlicher Gesundheitsziele und ein Konzept für die Implementierung in den Versorgungs-alltag erarbeiten. Das Ziel ist, die gesundheitliche Versor-gung der Bevölkerung zu verbessern und die Effizienz des Gesundheitssystems zu erhöhen. Eine wichtige Vorgabe für die Zieldefinition ist, ein besonderes Augenmerk auf den Abbau sozialbedingter Ungleichheit von Gesundheits-chancen zu richten.

Stärkung der Prävention

Im Zuge der Gesundheitsreform 2000 ist die gesundheit-liche Prävention wieder zu einer wichtigen Aufgabe der Krankenkassen geworden. Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass ein gutes Gesundheitssystem sich auch durch die Anstrengungen zur Verhinderung von Krankheit auszeichnet. Das Vorbeugen einer Krankheit ist unter allen möglichen Behandlungen die beste. Deshalb lohnt es sich, der Prävention einen größeren Stellenwert einzuräumen. Mit der Neufassung des § 20 SGB V haben die Krankenkassen wieder einen erweiterten Handlungs-rahmen in der Primärprävention und der betrieblichen Ge-sundheitsförderung erhalten. Das Besondere an dieser neuen Präventionsleistung ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Maßnahmen zur Primärprävention nicht nur den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern, son-dern einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Un-gleichheit von Gesundheitschancen leisten sollen.

Da erfahrungsgemäß Angebote der Prävention und Ge-sundheitsförderung seltener von Personen angenommen werden, die einen geringeren Sozialstatus aufweisen (siehe Bericht, Teil A, Kap. VII), ist es eine besonders wichtige Aufgabe, neue Wege des Zugangs zu diesen Be-völkerungsgruppen zu finden. Dazu sollen spezifische und niedrigschwellige Zugangswege ausgelotet und er-probt werden (Settingansatz). Dies haben die Spitzen-verbände der Krankenkassen zur Umsetzung des § 20 Abs. 1 und 2 SGB V beschlossen und folgen damit dem

ausdrücklichen Anliegen der Bundesregierung. Die Bun-desregierung fördert das Projekt „Frühintervention bei er-stauffälligen Drogenkonsumenten“ des Landschaftsver-bandes Westfalen-Lippe. Ziel dieses Projekts ist es, bei den – in aller Regel jungen – Erstauffälligen die zu einem frühen Zeitpunkt noch bestehenden Chancen auf einen Zugang zu nutzen und mit einem speziell auf diese Kon-sumenten ausgerichteten (Gesprächs-) Angebot das Ri-siko einer sich anbahnenden Abhängigkeit zu reduzieren.

Gesellschaftlich auffälligem Verhalten und einer weiteren Kriminalisierung mit allen ihren negativen persönlichen und sozialen Folgen soll entgegengewirkt werden.

Versorgung psychisch Kranker

Mit der Gesundheitsreform 2000 ist die Soziotherapie als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt wor-den. Damit wird schwer psychisch Kranken erstmals eine spezielle Hilfe angeboten, die sie unterstützt und befähigt, die für sie notwendigen und in einem individuellen Be-handlungs-Rehabilitationsplan aufgestellten Hilfen in ihrem Lebensfeld wahrzunehmen. Über die individuelle therapeutische Hilfe hinaus soll Soziotherapie die Infor-mation im Hilfesystem verbessern und somit zu einer bes-seren Kooperation der Leistungsanbieter und besbes-seren Koordination der aufeinander abgestimmten Hilfeange-bote führen.

Für die von Armut, Arbeits- und Wohnungslosigkeit be-troffenen chronisch psychisch Kranken gilt es, verstärkt niedrigschwellige vernetzte Versorgungsangebote bereit-zustellen, die sich von der herkömmlichen „Komm“struk-tur lösen und unter Berücksichtigung der mangelnden Krankheitseinsicht der chronisch psychisch Kranken mo-bile „Bring“strukturen in die vorhandenen sozialen Hilfe-angebote der Gemeinden integrieren. Seit dem Jahre 2000 werden von der Bundesregierung spezifische Vernet-zungsmodelle zwischen medizinischen Fachabteilungen und psychiatrischen Kliniken und dem ambulanten Ver-sorgungsbereich einschließlich der niedergelassenen Fachärzte erprobt. Diese Liaisonmodelle lassen effiziente Versorgungsqualitäten erhoffen.

Hilfe für Suchtkranke

Für meist schwer erreichbare Drogenabhängige sieht die Bundesregierung spezielle Hilfemaßnahmen vor, die eine Reduzierung der gesundheitlichen Risiken, eine allmähli-che Verbesserung der gesundheitliallmähli-chen und sozialen Si-tuation und das Herauslösen aus der Drogenszene zum Ziel haben. Hierzu dient die rechtliche Absicherung der Drogenkonsumräume, in denen Notfallhilfe und Bera-tungsangebote vorgehalten werden. Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass derartige Hilfeeinrichtungen auch in den Bundesländern ermöglicht werden, die dies bisher ablehnen. Eine weitere, auf diese Zielgruppe ori-entierte Maßnahme ist die Arzneimittelstudie zur heroin-gestützten Behandlung Opiatabhängiger. In sieben Groß-städten soll noch in diesem Jahr erprobt werden, ob – ausgehend von den positiven Erfahrungen der Schweiz und der Niederlande – langjährig Heroinabhängige durch die ärztliche Vergabe des Originalstoffes Heroin unter be-gleitender psychosozialer Betreuung in das Hilfesystem

integriert und in Behandlung gebracht bzw. gehalten wer-den können.

Als Ergänzung zum professionellen Suchthilfesystem ist die Selbsthilfe notwendig und effektiv. Da im Gegensatz zu den Bereichen Alkohol und Medikamente Selbsthilfe-gruppen im Bereich illegale Drogen zahlenmäßig noch nicht sehr stark vertreten sind, sollen durch verschiedene Maßnahmen Anreize zur Bildung von Selbsthilfegruppen gegeben und solche gefördert werden. Dies dient auch der Etablierung der Selbsthilfe bei der Nachbetreuung von Drogenabhängigen.

Kinder unbehandelter suchtkranker Eltern bedürfen be-sonderer Hilfen. Die Bundesregierung wird die Situation analysieren und bestehende kinderspezifische Interventi-onsmöglichkeiten evaluieren lassen.

Die Bundesregierung ermittelt zurzeit im Rahmen des Projekts „Migranten und Sucht“, ob gesellschaftliche Marginalisierung und ein niedriger sozialer Status Ein-fluss auf das Entstehen von Suchtverhaltensmustern ha-ben. Ziel der Studie ist die Verbesserung der qualitativen Datenbasis sowie der qualitativen Einschätzung der Pro-blematik, um Hinweise auf Handlungsbedarf und Hand-lungsmöglichkeiten im Bereich der Prävention und der Suchtkrankenhilfe für Migranten zu erhalten.

Arbeitsgruppe „Armut und Gesundheit“

Die Bundesregierung hat eine ressortübergreifende Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Armut und Gesundheit“ einge-richtet, die sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Leben in besonders schwierigen Lebenslagen und ge-sundheitlicher Versorgung befasst. Die Fragegestellungen reichen von der Beschäftigung mit dem Thema „Versor-gung von Obdachlosen“ über „Versor„Versor-gung von Migran-tinnen und Migranten“ und der Beschäftigung mit Kin-dern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Stadtteilen bis hin zur gesundheitlichen Situation von al-lein Erziehenden. Das Ziel ist, mit allen Beteiligten nach einer Situationsanalyse konkrete Handlungsansätze und Handlungsvorschläge zum Abbau bestehender Versor-gungslücken zu erarbeiten. In der Zwischenzeit sind zwei Empfehlungsentwürfe zu den Themen: „Migration und Gesundheit“ und „Medizinische Versorgung Wohnungs-loser“ erarbeitet worden.

Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Die Bundesregierung sieht in der Sicherung und Verbes-serung der Qualität in der Pflege sowie in der Verbesse-rung der Situation dementer Menschen eine wichtige Zu-kunftsaufgabe. Sie hat am 1. November 2000 den Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege beschlossen. An-lass waren die Berichte über Mängel in der Pflege. Gerade im stationären Bereich wird von pflegebedürftigen Heim-bewohnern, die sich nicht ordentlich versorgt fühlen, oder von ihren Angehörigen – auch in öffentlichen Diskussio-nen – die Frage aufgeworfen, wieso Defizite in der Ver-sorgung herrschen, obwohl beitragsfinanzierte Leistun-gen gewährt werden, die durch erhebliche EiLeistun-genanteile zu

ergänzen sind. Mit dem Gesetzentwurf werden zwei Vor-haben zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung auf-gegriffen und miteinander verbunden:

– die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequa-lität und

– die Stärkung der Verbraucherrechte.

Diese Vorhaben stehen für den Bereich der vollstationären Pflege in einem engen Zusammenhang mit der Novellie-rung des Heimgesetzes. Beide Gesetzentwürfe ergänzen einander in dem Ziel, u. a. durch eine engere Zusammen-arbeit zwischen der Pflegeselbstverwaltung und der staat-lichen Heimaufsicht, die Qualität der Betreuung in Hei-men zu sichern. Ziel der Novellierung des Heimgesetzes ist es außerdem, die Rechtsstellung und den Schutz der Bewohner von Altenwohn-, Alten- und Altenpflegehei-men sowie von HeiAltenpflegehei-men für behinderte Menschen deutlich zu verbessern. Inhaltliche Schwerpunkte sind – neben der Verbesserung der Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Medizinischem Dienst der Krankenversicherung, Pflege-kassen und Trägern der Sozialhilfe – die Verbesserung der Transparenz bei den Heimverträgen, die Weiterentwick-lung der Mitwirkungsmöglichkeiten des Heimbeirats, die Stärkung der Heimaufsicht und die Verbesserung ihres Eingriffinstrumentariums sowie die Abgrenzung zwi-schen Heim und Formen des sog. Betreuten Wohnens.

Um strukturelle Mängel in der Altenhilfe zu beheben und das System insgesamt weiterzuentwickeln, hat die Bun-desregierung das Modellprogramm „Altenhilfestrukturen der Zukunft“ initiiert. Im Mittelpunkt dieses Programms steht eine Verstärkung der planenden und koordinieren-den Rolle der kommunalen Altenhilfe. Verbessert werkoordinieren-den sollen Informations- und Beratungsmöglichkeiten für äl-tere Menschen, die Hilfe im Einzelfall, die Abstimmung bereits vorhandener Angebote, die Zusammenarbeit über Systemgrenzen – insbesondere von Altenhilfe und Ge-sundheitswesen – hinweg, die stärkere Verknüpfung von Altenhilfe und Rehabilitation sowie der Auf- und Ausbau erforderlicher Hilfeangebote für Demenzkranke.

Die Pflegeversicherung ist nur eine Teilabsicherung. Ihre Leistungssätze sind nach oben begrenzt und ihr

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