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Barrierearme Stadt

Ein neues KfW-Programm de- mografisch evaluiert

Der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein und

der Geschäftsführer der VKU- Landesgruppe Nord im

gemeinsamen Interview Rekommunalisierung in Berlin Gesprächsrunde der VKU-Landes- gruppe Berlin-Brandenburg und UNTERNEHMERIN KOMMUNE

VfkE-Jahresveranstaltung in

Potsdam mit dem Brandenburger Ministerpräsidenten

Bemerkenswertes Fazit, beste Aussichten

Interview zum Masterstudiengang Kommunalwirtschaft

20 Jahre Stromvergleich

S. 56 S. 36

S. 42

S. 63

S. 79 S. 5

Titelthema

Daseinsvorsorge vor Ort Kommunalwirtschaft aktuell

Forum Neue Länder

Aus Forschung und Lehre

www.unternehmerin-kommune.de Serie: Populärste Irrtümer zur

Kommunalwir tschaft

Kredit privile g durc h beste s Rating?

(S.5

2) Zur Diskussion:

Ihre Meinung unter

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3 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012 Zum Titelbild:

Rathaus und Markt der Hansestadt Stendal – hier wurde vor 20 Jahren eine entschei- dende Etappe auf dem Weg zu einer kommunalen Versorgungswirtschaft bewältigt.

INSPIRATIONEN / INFORMATIONEN TITELTHEMA

DASEINSVORSORGE VOR ORT FORUM NEUE LÄNDER

KOMMUNALWIRTSCHAFT AKTUELL

91 92 100 Nachrichten

Personalien / Veranstaltungen / Bücher Epilog / Impressum

14 20

26 22

48

42

69 75

72

84 87

89

Der Stromvergleich und die energiewirtschaftliche Zukunft Ostdeutschlands Wichtige Impulse für Stadtwerke und Regionalversorger

Diskussionsrunde zum 20. Jubiläum des Stromvergleichs vor dem Bundesverfassungsgericht

Diskussionsrunde zum Stromvergleich 1992 und den Folgen für die Kommunen

Starker ostdeutscher Bezug hat VNG geprägt

Privatisierung war ein Fehler – doch was nun ?

Kommunen stehen im Zentrum des demografischen Wandels Lebhafte Debatte zu den Anforderungen des demografischen Wandels Versorgungssicherheit und Netzstabilität im Fokus

Spektakulär, künstlerisch ambitioniert, ein neues Wahrzeichen für Chemnitz

Daseinsvorsorge oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

Machtverhältnisse in den 80 deutschen Großstädten in Korrelation zur Gesamteinwohnerzahl

Stadtwerke im Zentrum des Wandels

Meilenstein für ostdeutsche Energiewirtschaft

Gemeinsam mehr erreichen Partner der ersten Stunde

„Wir wollen weiterhin kommunales Engagement zeigen“

Auf der Suche nach einem ganzheitlichen Konzept

Bei Daseinsvorsorge müssen Kommunen ihre

Kooperation verstärken Paradigmenwechsel vom Wachstum zur Schrumpfung

Kommunale Verantwortung ja, Rosinenpickerei nein

Vom Schornstein zum Kunstwerk

Langes Ringen um den passenden Rahmen

Annähernd drei Viertel der deutschen Großstädter werden von SPD-OB‘s „regiert“

5 7 10 4 Konzerne wollten ein Ostdeutschland ohne leistungsfähige Stadtwerke

Ostdeutsche Kommunen vs. westdeutsche Stromkonzerne

Stadtwerke als Garanten des Wettbewerbs und der ökologischen Erneuerung Der Stromstreit

Eine Erfolgsgeschichte Prolog

36

56

52

59

79 63 Ministerpräsident Albig verspricht eine Stärkung der kommunalen Belange

Reurbanisierung und Barrierefreiheit

Finanzierungsmodelle für kommunale Unternehmen

Demografie-Konzepte der Sparkassen

Bemerkenswertes Fazit, gute Perspektiven

VfkE-Studie zu einem einheitlichen kommunalwirtschaftlichen Regelwerk Blick nach Skandinavien

Zurück in die Städte

Unfairer Vorteil für die öffentliche Wirtschaft?

Die Wiederbelebung der Tante Emma

Master-Studiengang Kommunalwirtschaft – Eberswalder Erfolgsmodell

Pflichtenhefte Kommunalwirtschaft

„Grobe Missachtung der kommunalen Interessen“

AUS FORSCHUNG UND LEHRE

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Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wenn Weihnachten vor der Tür steht werden die Kirchen wieder voller und die Aufnahmebereitschaft für die Botschaften aus dem Alten und Neuen Testament, die unser Werteverständnis seit Jahrtausenden prägen, oder besser, prägen sollten, wächst. Manch guter Vorsatz wird am Heiligen Abend in den Kirchen unseres Landes geboren.

Aber sehr schnell wird aus dem „ich werde“, ein „man müsste“. Und spätestens dann, wenn uns der Alltag des neuen Jahres wieder überrollt, sind alle leidenschaftlichen Bekenntnisse, jetzt nun wirklich alles anders, vor allem aber besser zu machen, verschwunden. Nicht immer, aber meistens. Das ist ein „Phänomen“, das wir alle an uns selber kennen, und insofern gilt „wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein“.

Wir fassen uns also alle an die eigene Nase und geloben Besserung.

Zum Beispiel in Sachen Solidarität. Obwohl dieser Begriff in der Bibel expressis verbis nicht vorkommt, kann man ihn zu Recht als zentrales Element der christlichen Ethik bezeichnen. Der katholische Theologe Prof. Dr. Martin Ebner formuliert es unter der Überschrift „Solidarität als Teilhabe aller“ wie folgt: „Gott hat die Menschen als Gleiche und nicht als Ungleiche geschaffen. Ungleiche Talente und Leistungsfähigkeiten sind Gabe Gottes. Leistungsgerechte Ansprüche haben den Vorbehalt des Rechts der Teilhabe aller an den Gütern der Erde und der Ausschluss von der Teilhabe widerspricht Gottes Schöpfung.“

Die Bibel bringt diese Grundsätze im Johannesevangelium (4,20) wie folgt auf den Punkt: „Wenn jemand sagt, ich liebe Gott, aber seinen Bruder hasst, ist er ein Lügner. Denn wer seinen Bruder nicht liebt, den er sieht, kann Gott nicht lieben, den er nicht sieht.“

Genau diese Grundsätze finden sich im Begriff „Kommunale Familie“

wieder: Das ist die Idee einer verschworenen Gemeinschaft. Einer trage des anderen Last, ist das Credo, und wer hat, gibt dem, der mit weniger auskommen muss. Wenn diese Idee gelebt wird, dann ist die kommunale Familie erfolgreich. Auf den folgenden Seiten erinnern wir an ein historisches Datum: 20 Jahre Stromvergleich.

1992 taten sich über 500 ostdeutsche Kommunen zusammen, jede für sich ein David, und allein macht- und hilflos gegen jene, die das Stromland Ost gegen Geist und Buchstaben des Kommunalvermögensgesetzes vom Juni 1990 unter sich aufgeteilt hatten. Als gemeinsame Streitmacht gelang der Kampf gegen den Riesen Goliath, und die Früchte dieses solidarischen Miteinanders sind noch heute zu kosten.

Schulterschluss war auch das Prinzip als sich über 300 Gemeinden aus Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2010 entschlossen, die zum Verkauf stehenden Anteil der Vattenfall AG am Regionalversorger Wemag zu erwerben. In bemerkenswerter Einmütigkeit nutzten die Kommunen die nur für wenige Monate bestehende Chance, in dem strukturschwachen Flächenland ein komplett kommunales Energieunternehmen unter Mitwirkung der Thüga zu etablieren, das in seiner Tätigkeit konsequent alle Belange der Region im Auge hat.

Viele kleine und eigentlich schwache Protagonisten haben damit für ihr Land und auch für sich selbst ein starkes Signal gesetzt.

Eine ähnliche Erfolgsgeschichte ist die Bündelbeteiligung ostdeutscher Stadtwerke an der Leipziger VNG. Dieser drittgrößte deutsche Erdgasimporteur und Energiedienstleister ist der einzige größere Konzern, der eigenständig von Ostdeutschland aus agiert und dort auch seine Konzernzentrale hat. Dass dies seit 1990 gesichert werden konnte – über die segensreichen Effekte für die neuen Länder ist in dieser Zeitschrift immer wieder publiziert worden – ist auch das Verdienst der kommunalen VNG-Anteilseigner.

Dass auch in einer kommunalen Solidargemeinschaft das Prinzip gilt und gelten muss, dass jeder nach seiner Leistungskraft am gemeinsamen Gedeihen mitwirkt, ist ein Jahrtausende altes Gebot.

Was wir dazu eingangs aus der Bibel zitiert haben, ist heute und morgen genauso gültig wie damals.

Allerdings droht Gefahr. Mangel schafft Unfrieden. Aus dem „jeder ist sich selbst der Nächste“ wird schnell das „jeder stirbt für sich allein“. Kommunalen Mangel, vor allem an Finanzen, gibt es reichlich und der Notstand wird größer. Es hätte fatale Folgen, wenn daraus ein „jeder gegen jeden“ würde. Dass es auch im Elend manchem etwas besser geht, ist kein Anlass mit Fingern auf ihn zu zeigen. Die ebenso falsche wie unnütze Debatte über angeblich bevorzugte Ostkommunen war kein kommunales Glanzstück.

Stattdessen gehört der gemeinsame Kampf um eine kommunale Finanzausstattung, die Geist und Buchstaben des Artikels 28, Absatz 2, unseres Grundgesetzes gerecht wird, auf die Tagesordnung.

Holen Sie sich Kraft und Motivation dafür auch beim weihnachtlichen Gottesdienst oder der heiligen Messe. Ihnen allen eine gesegnete Weihnachtzeit und allzeit Solidarität. Im Jahr 2013 und so fort.

Ihr Michael Schäfer

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5 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

TITELTHEMA

In der Praxis wurde das demokratische Selbstverwaltungsrecht in Ostdeutschland bereits während der sowjetischen Besatzung beseitigt. Die formale Bestätigung des Verlusts kommunaler Autonomie erfolgte mit dem „Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht“ von 1957. Hier wurde für die Kommunen das Prinzip des

„demokratischen Zentralismus“ verwirklicht. Die Gemeinden wurden damit zu unteren staatlichen Verwaltungsbehörden ohne eigenen Wirkungskreis und ohne Rechtsfähigkeit.

nachgeschlagen

Die stromwirtschaftliche Integration Ost- deutschlands in das westdeutsche Energie-

markt- und Branchenmodell verlief dynamisch – äußerst dynamisch, nicht ohne Probleme und wäre aus kommunalwirtschaftlicher Sichtweise beinahe schief gegangen. Wäre es so gekommen, wie es einige der damals handelnden Akteure vorhatten – nämlich den Transformationspro- zess durchzuführen, ohne die Kommunen mit- einzubinden – , wäre ein Prozess in Gang gesetzt worden, der auch für den westdeutschen Ener- giemarkt nicht ohne Folgen gewesen wäre.

Ohne den nachdrücklichen Widerstand der kommunalen Spitzenverbände und ohne den Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hät- ten es die damaligen westdeutschen Energiekon- zerne geschafft, die ostdeutsche Energielandschaft unter sich aufteilen. Das Ziel einer Privatisierung der Energiewirtschaft wäre folglich nicht mit einer Entflechtung der alten Kombinatsstruktu- ren verbunden gewesen, sondern sogar mit einer Konzentration des Marktes, was auch dem Kar- tellamt nicht gefiel. Als Ergebnis hätten wir dann eine ostdeutsche Energielandschaft bekommen,

die nicht auch auf den gewachsenen, sinnvollen und guten Strukturen Westdeutschlands gefußt hätte, also: eine Energielandschaft ohne Stadtwer- ke. Und das hätte mit Sicherheit auch einen Ein- fluss auf die westdeutschen Strukturen gehabt.

Kompromiss trat im Juli 1993 in Kraft

1990 wurden die kommunalen Interessen grob missachtet, weil man über die Stromverträge und ergänzende Regelungen im Einigungsver- trag versucht hatte, die Kommunen als Träger lokal autonomer Energieversorgungsunterneh- men „auszuschalten“. Und das, obwohl die letzte Volkskammer der DDR noch einen gesetzlichen Rahmen geschaffen hatte, der es Städten und Gemeinden ermöglichen sollte, Stadtwerke zu gründen: Die Kommunalverfassung sowie das Kommunalvermögensgesetz zielten darauf ab, die Versorgung mit Energie als Selbstverwaltungsauf- gabe an die Kommunen zurück zu delegieren.

KONZERNE WOLLTEN EIN OSTDEUTSCHLAND OHNE LEISTUNGSFÄHIGE STADTWERKE

„Grobe Missachtung

der kommunalen Interessen“

Von Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V.

D

er im Dezember 1992 vor dem Bundesverfassungsgericht geschlossene Stromvergleich hat für die Kommunen und ihre kommunalen Versorger in den neuen Ländern eine wahrhaft historische Dimension. Der Rechtsanwalt Dr. Peter Becker, der damals die kommunalen Interessen vertrat, wertet zu Recht: „Ohne diesen Vergleich hätten wir heute in Ostdeutschland Stadtwerke zweiter Klasse.“

Was diese Aussage im Detail bedeutet, und warum wir unter mehreren Aspekten von einem historischen Ergebnis sprechen, das am 22.

Dezember 1992 vom Bundesverfassungsgericht verkündet wurde, das ist Gegenstand des Titelthemas in dieser Dezemberausgabe von UNTERNEHMERIN KOMMUNE. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat maßgeblich dazu beigetragen, dass die Interessen der ostdeutschen Kommunen im Stromstreit mit den westdeutschen Energiekonzernen weitgehend gewahrt werden konnten. Diese Rolle würdigen wir auch dadurch, dass der heutige VKU-Hauptgeschäftsführer, Hans-Joachim Reck, dieses Titelthema mit dem hier folgenden Namensbeitrag einleitet.

Hans-Joachim Reck

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Westdeutsche Bundesländer und viele Kommu- nen unterstützten die Interessen der ostdeutschen Städte, eigene Stadtwerke zu gründen. Zudem kam den kommunalen Spitzenverbänden und

dem VKU in diesem Prozess eine tragende Rolle zu. Dem VKU war es damals schnell gelungen für seine Verbandsstrukturen in den neuen Ländern zu werben. Deshalb konnte das Ressourcendefizit, das damals viele Ost-Kommunen bei den Ver- handlungen hatten, ausgeglichen werden. Doch der Weg zur Lösung war von langwierigen und komplizierten Verhandlungen begleitet. Um die

Ohne den nachdrücklichen Widerstand der kommunalen Spitzenverbände und ohne den

Verband kommunaler Unter- nehmen (VKU) hätten es die damaligen westdeutschen Ener-

giekonzerne geschafft, die ost- deutsche Energielandschaft unter

sich aufteilen.

„ ______________________

Hans-Joachim Reck

Gründung ostdeutscher Stadtwerker nicht länger zu verzögern, kam es 1991 zu einer ungewöhnli- chen außergerichtlichen Klärung. Auf Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts wurden der Bund, die Treuhand und die Energiekonzerne dazu angehalten, mit der Kommunalseite in Verhand- lungen zu treten. Die Moderation der Gespräche übernahm damals der von allen Seiten akzeptierte Stuttgarter Oberbürgermeister Manfred Rommel.

Im Juli 1993 konnte der Stadtwerkekom- promiss nach Rücknahme der Verfassungs- beschwerden in Kraft treten. Die Bildung von Stadtwerken als Option der Kommunen wurde von den Energiekonzernen akzeptiert. Dieser Stromvergleich machte den Weg frei für die Gründung und Geschäftsaufnahme von Stadt- werken. An dieser Stelle möchte ich den damals handelnden Personen im VKU danken, die einen wesentlichen Anteil daran hatten, dass auch in Ostdeutschland auf die bewährten kommuna- len Strukturen gesetzt wurde: Manfred Rom- mel, damaliger VKU-Präsident und zugleich Präsident des Deutschen Städtetages, und dem Hauptgeschäftsführer Felix Zimmermann. n

www.vku.de

UNSER AUTOR

Hans-Joachim Reck, Jahrgang 1952, ist seit dem 1. September 2007 Hauptge- schäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU). Der Jurist und Rechts- anwalt war davor Partner in einer Unterneh- mensberatung. Er gehörte bis September 2006 dem Landtag von Nordrhein-Westfalen an und war dort Vorsitzender des Ausschus- ses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.

Von 2003 bis März 2006 war er Generalse- kretär der CDU Nordrhein-Westfalen und von 1993 bis 1996 Bundesgeschäftsführer der CDU Deutschland.

Reck hat eine Laufbahn auch in der öffent- lichen Verwaltung absolviert. Nach einer zweijährigen Tätigkeit als Beigeordneter für den Städte- und Gemeindebund war er Kreis- direktor des Kreises Lippe und anschließend Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises. Von 1996 bis 2001 verantwortete er den Bereich Top-Management-Perso- nal in der Zentrale der Deutschen Telekom AG und von 2001 bis 2003 den Bereich Konzernsteuerung/Vertriebskontakte.

Hans-Joachim Reck ist verheiratet und hat einen Sohn.

i infos

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7 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

Im März 1990 wurde die erste demokratische Volkskammer gewählt. Wichtige gesetzgeberi- sche Maßnahmen der Anfangszeit waren das Treuhandgesetz, die Kommunalverfassung und das Kommunalvermögensgesetz. Die Volks- kammer ging davon aus, dass nach 45 Jahren sozialistischer Energieversorgung auf Basis der heimischen Braunkohle eine moderne, umwelt- freundliche Energieversorgung entstehen sollte.

Dies wurde in der Kommunalverfassung so auch festgehalten. Mit dem Kommunalvermögens- gesetz wurden die Weichen für die Vermögens- übertragung gestellt.

Im August 1990 wurde bekannt, dass die Regierung der DDR und die westdeutschen Stromkonzerne mit tatkräftiger Hilfe der Bun- desregierung die sogenannten Stromverträge geschlossen hatten, mit denen die gesamte ost- deutsche Stromwirtschaft an die westdeutschen Energieriesen verkauft werden sollte. Die Empö- rung war groß, hatte doch die Volkskammer das Gegenteil angestrebt. Aber mit dem Einigungs- vertrag wurden die Stromverträge auch noch abgesichert.

Der Widerstand beginnt

Der Aufstand gegen die Stromverträge begann insbesondere in den großen Städten. Diese erreichten schließlich über den Deutschen Städtetag und den Verband kommunaler Unternehmen eine „Grundsatzverständi- gung“, abgeschlossen im Februar 1991, aus der aber nur die Großstädte das Recht auf eigene Stromstadtwerke ableiten konnten – unter der Bedingung einer fünfzigprozentigen Beteiligung der westdeutschen Konzerne, die das Gebiet der ehemaligen DDR unter sich aufgeteilt hatten.

Schon vor dem Jahreswechsel hatte ich nach engagierten Vorarbeiten Hessens und des Saarlandes den Auftrag für ein Gutachten zur Untersuchung der Rechtslage. Ich erhielt eini- ge Mandate, mit denen der zum Jahreswechsel 1990/91 anstehende Vollzug der Stromverträge verhindert werden sollte. Vor den Kreisgerichten wurden verschiedene einstweilige Verfügungs-

verfahren geführt; vor Westrichtern, die aus den verschiedensten Disziplinen kamen und von den komplizierten Rechtsfragen keine Ahnung hatten. Aber immerhin: Die Treuhandanstalt gab noch vor dem Jahreswechsel bekannt, dass sie erste Entscheidungen abwarten und die Stromverträge nicht vollziehen wollte. Dafür wäre die Auskehrung der Aktienmehrheiten an den Regionalversorgern nötig gewesen wäre, die durch das Treuhandgesetz in Aktiengesellschaf- ten umgewandelt worden waren.

Im Juni 1991 fand der von mir organisierte erste Stadtwerkskongress statt, an dem 123 Städ- te teilnahmen. In einer Resolution beschlossen die Teilnehmer – darunter zahlreiche Bürger- meister und Stadtwerkechefs – die Erhebung einer Kommunalverfassungsbeschwerde, mit

der die Vermögensübertragung an die Städte erreicht werden sollte. Zeitgleich fand eine erste Verhandlung vor dem Kreisgericht Schwerin statt, in der ein – wohl befangener – Richter in allen Streitpunkten die Auffassung der Treu- handanstalt wiedergab. Ich nahm den Verfü- gungsantrag zurück, um eine Entscheidung zu vermeiden, mit der die Konzernjustitiare landes- weit gewedelt hätten.

Der Stromstreit beginnt

Mir war klar: Es musste eine Kommunalver- fassungsbeschwerde erhoben werden. Ich nahm alle Materialien mit in den Urlaub. An einem Sonntag erfuhr ich, dass die Treuhandanstalt nach dem Schweriner Sieg die Stromverträge voll- ziehen wollte. Jetzt musste ich blitzartig das Ver- fassungsgericht anrufen. Ein Anruf ergab, dass Richter Böckenförde, zuständig für die kommu- nale Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs.

2 GG, nur noch eine knappe Woche im Dienst war und dann in den Urlaub wollte. Ich begann mit der Arbeit, hatte aber nur sechs Vollmachten.

Eine zentrale Frage war, ob ich alle Kommunen, die auf der Stadtwerkskonferenz vertreten waren und die Anwesenheitsliste unterschrieben hatten, zu Beschwerdeführerinnen erheben sollte. Ich entschloss mich dazu, weil ein „Aufstand“ der ost- deutschen Bürgermeister sicher nicht ohne Ein- druck auf das Verfassungsgericht bleiben würde.

Am Donnerstag ging die Verfassungsbeschwerde – 73 Seiten und ein Anlagenband mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – beim Gericht ein. Am Freitag erfuhr ich telefonisch, dass die Bundesregierung zur Vermeidung einer einstweiligen Anordnung angeordnet hatte, dass die Stromverträge bis zur Entscheidung des Ver- fassungsgerichts nicht vollzogen werden sollten.

Mit einer schriftlichen Erklärung der Treu- handanstalt versehen, konnte ich jetzt alle Städte anschreiben und um Vollmachten bitten – und die kamen. Am Schluss waren es 164 Kommunen!

Es wurden viele Schriftsätze gewechselt, zumal sich die Konzerne mit der crème de la crème der deutschen Energierechtler ausgestattet hatten.

Aber argumentativ waren wir gut aufgestellt.

Die Verhandlung in Stendal und der Stromvergleich

Am 17. Oktober 1992 fand im Stendaler Reichsbahnausbesserungswerk die mündliche Verhandlung statt. Die Bürgermeister plädier- ten sehr engagiert. Gegen 17 Uhr wurde die Verhandlung unterbrochen. Nach einstündiger Beratung kehrte das Verfassungsgericht zurück OSTDEUTSCHE KOMMUNEN VS. WESTDEUTSCHE STROMKONZERNE

Der Stromstreit

Eine Rückschau von Rechtsanwalt Dr. Peter Becker, BBH

D

er 22. Dezember 1992 war ein zentrales Datum für die kommunale Wirtschaft in den Neuen Bundesländern. Der Stromvergleich zwischen 164 ostdeutschen Kommunen, den westdeutschen Stromkonzernen, der Bundesregierung und der Treuhandanstalt hat die Versorgungsstrukturen im Osten Deutschlands bis heute nachhaltig geprägt sowie die kommunale Verantwortung darin gestärkt. Dr. Peter Becker war als Anwalt auf Seiten der klagenden Kommunen sehr intensiv an der Kontroverse beteiligt. Für UNTERNEHMERIN KOMMUNE schaut er zurück auf eine abenteuerliche Zeit.

Dr. Peter Becker

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UNSER AUTOR

Dr. Peter Becker arbeitete seit 1971 als Rechtsanwalt in Marburg. In den Jahren zwischen 1972 und 1981 war er Stadtverordneter und Mit- glied der Betriebskommission der Stadtwerke Mar- burg. Nach seiner Promotion im Jahre 1987 wirkte Becker als Prozessbevollmächtigter und Partei in zahlreichen erfolgreichen Grundsatzstreitigkeiten vor dem Bundesverfassungsgericht (Numerus Clausus, Prüfungsrecht, Volkszählung, Vertretung von 146 ostdeutschen Kommunen im Strom- streit) und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Verfassungstreue im öffentli- chen Dienst). 1992 gründete er das Consulting- Unternehmen Becker Büttner & Partner in Berlin, seit 1995 Becker Büttner Held. Seit dem Winter- semester 2003/2004 ist Becker Lehrbeauftragter für Energierecht an der Humboldt-Universität zu Berlin – daneben wirkt er als Chefredakteur der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) und ver- fasste das Standardwerk „Aufstieg und Krise der Stromkonzerne. Zugleich ein Beitrag zur Entwick- lung des Energierechts“. Becker war zudem Vorsit- zender der Vertreterversammlung der Hessischen Rechtsanwaltsversorgung (1988 – 2010), Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Kassel (1985 – 2010) und Vice-President of Internatio- nal Association of Laywers Against Nuclear Arms (1989 – 2011), seit 2011 Co-President. 2011 wurde Becker vom International Peace Bureau mit dem Sean MacBride-Preises 2011 ausgezeichnet.

und Richter Böckenförde als Vorsitzender schlug den Abschluss eines Vergleichs vor: Herausgabe des Versorgungsvermögens gegen Auskehrung der kommunalen Kapitalbeteiligungen an den Regionalversorgern, die sie aus dem Kommu- nalvermögensgesetz erhalten hatten. Bedingung war die Erteilung einer Betriebsaufnahmege- nehmigung nach § 5 EnWG. Auf Basis dieses Vorschlags wurde der Stromvergleich verhandelt und am 22. Dezember abgeschlossen. Damit hatten die Kommunen eine sichere Basis für die

Erlangung des Stromvermögens. Allerdings roll- ten die Landeswirtschaftsministerien, zuständig für die §-5-Genehmigung, unter dem Druck der Braunkohlelobby noch zahlreiche Steine in den Weg – aber das verfing nicht. Daraus entstand die ostdeutsche Stadtwerkslandschaft, wie wir sie heute kennen. Wunderbar! n

www.beckerbuettnerheld.de

i infos

Dr. Peter Becker (Bildmitte) – nach 20 Jahren wieder am Ort des Geschehens. In diesem Saal des ehemaligen Reichsbahnausbesserungswerkes in Stendal wurde am 22. Oktober 1992 der Stromstreit verhandelt.

Der Roland gild als Sinnbild für die Rechte einer Stadt. Der Stendaler Roland (hier im Bild) mag vor 20 Jahren darüber gewacht haben, daß sich die ostdeutschen Städte und Gemeinden ihr Vermögen zurückerkämpfen konnten.

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9 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

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In der Folgezeit verhandelte man den Entwurf eines Vergleichs unter Mitwirkung des Bundes- wirtschaftsministeriums, der Treuhandanstalt, des Deutschen Städtetages und des Verbands kommunaler Unternehmen. Am 6. November 1992 fand unter Vorsitz von Manfred Rommel ein erstes, fünfstündiges Gespräch statt, in dem der Stuttgarter Oberbürgermeister einleitend über einen Briefwechsel zwischen ihm und Bundeskanzler Helmut Kohl unterrichtete, der ebenfalls die Vergleichsbemühungen unterstütz- te. Damals wurde die Absicht deutlich, dass der noch zu entwerfende Vergleich auch auf nicht Beschwerde führende Gemeinden angewandt werden muss, also auch auf jene, die nicht die Gründung eigener Stadtwerke anstrebten. Ziel- stellung war demnach, allen Kommunen, die stadtwerkefähig sind, deren Stadtwerken also die erforderliche Betriebsgenehmigung nach § 5 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) erteilt wird, den örtlichen Teilbetrieb mit den Versorgungs- anlagen, den Grundstücken und dem erforder- lichen Personal zu übertragen.

Schließlich verständigte man sich unter der Ägide des Bundeswirtschaftsministeriums auf einen am 22. Dezember 1992 vorgelegten Vergleichstext. Zielstellung der Verständigungs- lösung war die einvernehmliche Beendigung der unterschiedlichen Auffassungen über die Neuordnung der Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern (Präambel erster Absatz). Festgelegt wurde, dass unter Berück- sichtigung gesamtwirtschaftlicher Aspekte die Entstehung von leistungs und wettbewerbsfähi- gen Stadtwerken in den neuen Bundesländern vorgesehen ist. In Nr. 1 der Verständigungs- lösung ist geregelt, dass den Gemeinden ein Anspruch auf Übertragung der örtlichen Strom- versorgungsanlagen gegen Erstattung des Sach- zeitwerts (Nr. 1.1) an die Regionalversorger zusteht. Eine genauere Definition der örtlichen

Versorgungsanlagen und der damit verbun- denen Rechte und Pflichten findet sich in Nr.

1.3 der Verständigungslösung. Die Erstattung des Sachzeitwertes sollten die Gemeinden vor- nehmen, indem sie auf ihren Anspruch nach

§ 4 Abs. 2 KVG auf Kapitalbeteiligung am jeweiligen Regionalversorger verzichten (Nr.

2). Die Verständigungslösung gilt gemäß Nr.

10 für Stadtwerke, für die eine Genehmigung

nach § 5 EnWG 1935 bis zum 30. September 1993 erteilt worden ist bzw. die bis zum glei- chen Stichtag einen formgerechten und prüf- fähigen Antrag gestellt haben. Entsprechend Nr. 11 haben alle Beteiligten der Verständi- gungslösung dieser in der Folgezeit zugestimmt.

Dies galt auch für die Regionalversorger in den neuen Bundesländern, die Rechtsnachfolger der DDR-Energiekombinate. Die Beschwerdefüh- rerinnen haben daraufhin ihre Verfassungsbe- schwerden zurückgenommen.

Die anschließende Umsetzung des Stromvergleichs

Mit Abschluss und Wirksamwerden des Stromver- gleichs begannen die eigentlichen Auseinanderset- zungen vielerorts erst richtig. Schließlich musste der Vergleich in Form von konkreten Netzübernahmen vor Ort in die Tat umgesetzt werden. Hier zeigte sich schnell der Erfindungsreichtum der netzabge- benden Seite, die Verfahren möglichst in die Länge zu ziehen. Gefordert wurden immer wieder auf- wendige und oft unnötig teure technische Netzent- flechtungen sowie die Entwicklung entsprechender Konzepte. Dissens bestand häufig, welche Anlagen konkret übergehen oder beim vorgelagerten Netz verbleiben sollten. Auch welche Mitarbeiter wech- seln, welche rechtlichen Inhalte und welche Preise die ebenfalls abzuschließenden langfristigen Strom- bezugsverträge haben sollten. Und schließlich: Was sollte das Netz jeweils – neben dem Aktienverzicht – zusätzlich kosten? Zunehmend wurde gegen die Kommunen bzw. ihre Unternehmen eingewandt, das Netz erst herauszugeben, wenn die erwähnte

§  5  EnWGGenehmigung vorliege. Diese wurde häufiger – nicht zuletzt auf Betreiben der Konzern- seite – von den Energieaufsichtsbehörden verwehrt, sodass hierauf vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden musste. Die Regionalversorgerseite ließ sich zu diesen Verhandlungen meist beiladen, um auch aus einer formalen Position heraus dagegenhalten zu können. So kam es, dass einige Netzübernahmen erst 2002, zehn Jahre nach dem Stromvergleich, abgeschlossen wurden. Nicht selten mussten dabei ordentliche oder ad hoc gebildete Schiedsgerichte bemüht werden.

Ein Wermutstropfen war, dass die Gerichte sol- chen Kommunen bzw. Unternehmen, die seinerzeit keine eigene Kommunalverfassungsbeschwerden eingelegt hatten, einen Anspruch auf „ihr Netz“

absprachen: Sie seien eben keine Vertragspartei des Stromvergleichs gewesen und damit auch nicht STADTWERKE ALS GARANTEN DES WETTBEWERBS UND DER öKOLOGISCHEN ERNEUERUNG

Beitrag von Prof. Dr. Christian Theobald, Partner bei BBH, zur Bedeutung des Stromvergleichs aus heutiger Sicht

Eine Erfolgsgeschichte

G

egen die im Zuge der deutschdeutschen Vereinigung politisch vorgesehene Enteignung der Kommunen im Einigungsvertrag und insbesondere gegen die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG (Kommunalvermögensgesetz) wandten sich im Jahr 1991 insgesamt 164 Kommunen mit Kommunalverfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Kommunalverfassungsbeschwerden für die gesamte Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern wurde alsbald deutlich. Am 29. Oktober 1992 tagte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts – einmalig in der bundesdeutschen Geschichte – nicht in Karlsruhe sondern in Stendal.

Damit gab das Bundesverfassungsgericht zu erkennen, dass es dem auf Art. 28 Abs. 2 GG gestützten Begehren der Kommunen auf Rückübertragung der örtlichen Energieversorgungsanlagen folgen würde. Während der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1992 in Stendal schlug das Bundesverfassungsgericht – ebenfalls einmalig in seiner Geschichte – auf Anregung der kommunalen Seite den Abschluss eines Vergleichs vor.

Prof. Dr. Christian Theobald

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11 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

hieraus begünstigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies in den mündlichen Verhandlungen im Herbst 1992 übrigens ganz anders gesehen. Hieraus erklärt sich, dass nur etwa 130 Stromstadtwerke in den neuen Bundesländern entstanden, während am Stromvergleich selbst 164 Kommunen unmittel- bar beteiligt gewesen waren. Alle anderen mussten warten – meist bis zum Jahr 2011, dem Jahr des regelmäßigen Auslaufens der in den neuen Bundes- ländern geschlossenen Stromkonzessionsverträge.

Der Stromvergleich und Liberalisierung

Die neu bzw. in Anknüpfung an die Zeit vor der Gründung der DDR wieder gegründe- ten ostdeutschen Stadtwerke waren infolge des Stromvergleichs und der skizzierten jahrelangen Widrigkeiten seiner Umsetzung nicht nur junge und damit zwangsläufig besonders innovative Unternehmen. Sie waren auch gewohnt, um ihre Rechte und das Wohl ihrer Kunden in den Kom- munen zu kämpfen. Sie verkörperten von Anfang den Geist des Einsatzes für Bürgerrechte und den Schutz ihrer Kunden. Kurzum: Sie waren schon fit für den Wettbewerb, bevor dieser 1998 von Geset- zes wegen eröffnet wurde.

So ist es nicht überraschend, dass es ostdeut- sche Stadtwerke gewesen sind, die als Motor der Liberalisierung bezeichnen werden konnten. Trotz rechtlicher Unwägbarkeiten – resultierend aus den Fesseln langfristiger Strombezugsverträge und der außerhalb des EnWG 1998 geregelten Braunkoh- leschutzklausel als möglichem Grund zur Verwei- gerung von Durchleitungen – waren es ostdeutsche Stadtwerke, die sich bereits kurz nach der Novel- lierung des EnWG als erste entschieden, neue Stromlieferanten im In und Ausland zu suchen.

Lieferantenseitig brachten Unternehmen wie die im Wesentlichen von ostdeutschen Stadtwerken gegründete Komstrom, die Fortum aus Finnland oder der Österreichische Verbund den unternehme- rischen Mut zum Tätigwerden in Deutschland auf.

Stellvertretend für die wechselwillige Abnehmersei- te seien die Stadtwerke aus Leipzig und Neuruppin genannt oder der Kreis der KES-Stadtwerke aus Südsachsen. Besonders ambitioniert waren reine Stromstadtwerke wie Zehdenick, die – immer noch vor Gericht um ihr Netz kämpfend – bereits 1998/1999 als erste bundesweit begannen, ihre Bürger vor Ort zu beliefern.

Auch hier waren bei der praktischen Umset- zung des gesetzgeberischen Experiments eines verhandelten Netzzugangs in Verbindung mit

dem untauglichen Durchleitungsregime der „Ver- brauchervereinbarung I“ Mut und langer Atem vonnöten. In langjährigen gerichtlichen Auseinan- dersetzungen setzten sich die Stadtwerke mit dem ostdeutschen Übertragungsnetzbetreiber VEAG und einer Reihe nachgelagerter konzerneigener Regionalversorger auseinander. Letztlich waren es auch hier wieder ostdeutsche Stadtwerke, die im Interesse des Wettbewerbs in ganz Deutschland erfolgreich waren. Nicht von ungefähr mündete diese ostdeutsche, wettbewerbliche Initialzündung auch in die Gründung der EEX, der bundesdeut- schen Strombörse mit Sitz in Leipzig.

Und heute, 20 Jahre später

…sind die Stadtwerke aus den neuen Bundes- ländern nicht wegzudenken. Ohne sie wäre es bei der energiewirtschaftlichen Teilung Deutschlands geblieben. Die bundesdeutschen Energiemärkte wären nicht dort, wo sie heute sind; der einge- forderte Wettbewerb wäre erst später entstanden.

Und: Den ostdeutschen Kommunen und ihren Bürgern ginge es infrastrukturell und wirtschaft- lich schlechter. Damit sind die ostdeutschen Erfahrungen der letzten zwei Jahrzehnte zugleich bedeutende Vorbilder für Kommunen aus allen

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Bundesländern, die über eine mögliche Rekom- munalisierung nachdenken. Das Auslaufen nahe- zu aller Strom und Gaskonzessionsverträge in den Jahren 2009 bis 2014 hat das notwendige Zeit- fenster für solche Überlegungen geöffnet.

Dies ist eine Perspektive, die der deutsche Gesetzgeber unterstützen sollte, anstatt – wie vie- lerorts zu beobachten – über vermeintlich wett- bewerblich motivierte Eingriffe die kommunale Zuständigkeit und den Kernbereich der örtlichen Daseinsvorsorge zu behindern. Die jüngsten gesetzgeberischen Änderungen im § 46 EnWG und die hieraus resultierende Rechtsunsicherheit bei den turnusmäßig mindestens alle 20 Jahre durchzuführenden Konzessionsverfahren stellen der Bundespolitik kein gutes Zeugnis hinsicht- lich der Frage aus, was sie aus den Ereignissen im Jahr 1992 und danach gelernt hat.

Die im August 2011 in § 46 Absatz 3 EnWG aufgenommene Regelung, wonach die Kommune bei der Auswahl des künftigen Konzessionärs den Zielen des § 1 EnWG ver- pflichtet ist, ist gleichermaßen überflüssig wie verwirrend. Überflüssig zunächst deshalb, weil nach § 2 EnWG ohnehin alle Energieversor- gungsunternehmen unmittelbar den Zielen des

§ 1 EnWG verpflichtet sind. Diese lauten Ver- sorgungssicherheit, Preisgünstigkeit, Umwelt- verträglichkeit, Verbraucherfreundlichkeit und Effizienz. Speziell als Netzbetreiber benötigen sie für ihre Tätigkeit auch eine behördliche Genehmigung und unterliegen seit 2005 der laufenden Regulierung durch die Bundesnetz- agentur oder seitens der jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörde. Warum auch die Kommunen als Quasivollzugsbehörden die Einhaltung des EnWG überwachen sollen, bleibt unklar. Die Regelung verkennt vielmehr die Rolle der Kommunen bei der originären Wahrnehmung ihrer ureigensten Aufgaben im Kernbereich der kommunalen Daseinsvorsorge im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG. Genau dies

war übrigens auch vor 20 Jahren der Dreh und Angelpunkt der Verfassungsbeschwerden und des diesbezüglichen Stromvergleichs.

Verwirrend wirkt dieser neu aufgenommene Satz insofern, als er von Teilen der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (so LG Kiel vom 3. Februar 2012 und OLG SchleswigHolstein vom 22. November 2012) dahingehend missverstanden wird, dass die Kommunen ein Auswahlverfahren durchzuführen hätten, bei dem die Anforderungen und Rechtsfol- gen sogar höher sein sollen als bei klassischen Ver- gabeverfahren nach Kartellvergaberecht. Verkannt wird dabei, dass die in § 46 EnWG vorgesehenen Anforderungen (Begrenzung der Laufzeit auf 20 Jahre, rechtzeitige Bekanntmachung des Vertrags- endes sowie neuerliche Veröffentlichung der Aus- wahlentscheidung und ihrer wesentlichen Gründe im Fall mehrerer Bewerber) der Kommune nicht verbietet, zwischen einer Fremdvergabe an Dritte oder zugunsten einer Eigenerfüllung zu entschei- den (so richtigerweise das VG Oldenburg vom 17.

Juli 2012). Das Ganze wiegt umso schwere, als dass vor wenigen Tagen die Bundesregierung den nahe- zu einhelligen Änderungsvorschlag des Bundes- rates im Hinblick auf vermeintliche Effizienzziele beim Netzbetrieb zurückverwiesen hat (hierzu:

Johannes Hellermann aktuell in seinem Editorial in der im C. H. Beck Verlag erscheinenden EnWZ [Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirt- schaft] 2012, S. 49 f.) Der Satz „sie wussten 2011 nicht, was sie taten“, lässt sich angesichts der Wie- derholung nur ein Jahr später kaum mehr als Ent- schuldigung für die Bundespolitik anführen.

So wie die Stadtwerke seinerzeit eine tragende Säule bei der Gestaltung der deutschdeutschen Einigung waren, wird auch die Herkulesaufgabe der Energiewende nur zu meistern sein, wenn die Stadtwerke vorangehen. Allein auf Offshore- Anlagen in der Nord- und Ostsee und den dafür notwendigen raschen Neubau von Stromtrassen quer durch Deutschland zu setzen, wäre gerade- zu naiv. Die politisch geforderte und energiewirt-

schaftlich notwendige stärkere Dezentralisierung der regenerativen Energieerzeugung und damit auch der erforderliche Umbau gerade der örtli- chen und regionalen Verteilnetze macht aus den Stadt- und Gemeindenwerken einmal mehr die geborenen Akteure einer Umsetzung vor Ort.

Dies gilt auch für die dringend notwendige Kommunikation energiewirtschaftlicher Grund- informationen in die Gesellschaft als wichtige Voraussetzung für Akzeptanz in der Bevölkerung.

Das Pfund der Stadt- und Gemeindewerke ist, dass sie die Anwälte der Bürger vor Ort sind. Dass sie diese Aufgabe auch ernst nehmen, dafür sorgt die demokratisch legitimierte Kontrolle über die kommunalen Institutionen Stadt- bzw. Gemein- derat sowie Werkausschuss bzw. Aufsichtsrat.

Kurzum

Hätte es den Stromvergleich seinerzeit nicht gege- ben, müsste man die Stadtwerke heute neu erfin- den, um die Energiewende voran zu bringen. n

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Theobald ist 1966 in Heidelberg geboren Er absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutschen Bank sowie ein Studium der Rechts- und Verwaltungswissenschaften in Frei- burg i. Br., Speyer und London. Parallel hierzu wirkte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für internationales und aus- ländisches Strafrecht in Freiburg i. Br.. Nach dem Zweiten Staatsexamen 1995 war er bis 1998 wissenschaftlicher Assistent an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. Zeitgleich erwarb er die Promotion im Bereich Rechts- und Institutionenökonomik. Seit 1998 ist Theobald Anwalt bei Becker Büttner Held und seit 2001 Partner der Sozietät. Er wird regelmäßig als Sachverständiger im Wirtschafts- ausschuss des Deutschen Bundestages zu No- vellierungen des EnWG geladen – zuletzt 2011.

Theobald ist Autor von mehr als 200 Publikatio- nen insbesondere zum Energie- und Infrastruk- turrecht, daneben Herausgeber bzw. Schriftleiter der jeweils im C. H. Beck-Verlag erscheinenden Schriftenreihe „Energie- und Infrastrukturrecht“, der Fachzeitschriften EnWZ („Zeitschrift für das gesamte Recht der Energiewirtschaft“) und IR („InfrastrukturRecht“) sowie Mitherausgeber der DÖV („Die öffentliche Verwaltung“). Theo- bald lehrt zudem als Honorarprofessor an der Deutschen Universität für Verwaltungswissen- schaften in Speyer.

LITERATUR

ˆ Peter Becker, Aufstieg und Krise der deutschen Stromkonzerne, Bochum 2010, S. 50 ff.

ˆ Hartmut Haase/Frithjof Spreer, Angst vor dem Winter – Wie ein kleines Bundesland und gute Juristen im Stromstreit in der früheren DDR energierechtliche Geschichte schrieben, in:

Peter Becker/Christian Held/Martin Riedel/Christian Theobald (Hrsg.), Energiewirtschaft im Aufbruch, Köln 2001, S. 37 ff.

ˆ Johannes Hellermann, „Effizienz“ über alles? EnWZ 2012, S. 49 f.

ˆ Klaus König/Jan Heimann, Aufgaben und Vermögenstransformation in den neuen Bundesländern, BadenBaden 1996

ˆ Felix Christian Matthes, Stromwirtschaft und deutsche Einheit. Eine Fallstudie zur Transformation der Elektrizitätswirtschaft in OstDeutschland, Berlin 2000

ˆ Christian Theobald/Ines Zenke, Grundlagen der Strom und Gasdurchleitung. Die aktuellen Rechtsprobleme, München 2001

ˆ Ines Zenke, Genehmigungszwänge im liberalisierten Energiemarkt, Berlin 1998

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13 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

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Die praktische Umsetzung des Stromstreits, also die Strom- und Gasnetzübernahmen, musste in harten Verhandlungen über viele Jahre hinweg durchgesetzt werden. Dabei wurden oft genug auch juristische Mittel eingelegt. Der massive Widerstand der Regionalversorger als Besitzer der Strom- und Gasnetze war zwar bedauerlich aber auch nachvollziehbar. Hinter ihnen standen als Mehrheitsaktionäre die großen deutschen Strom- und Gaskonzerne. Die Regionalversorger verloren einen nicht unerheblichen Teil ihres Geschäfts und versuchten daher, die einzelnen Netzüber- nahmen zu vereiteln oder zumindest zu verzögern.

Bemerkenswert bis heute ist der massive Wider- stand, den auch die politischen Entscheidungs- träger der Neuen Bundesländer insbesondere durch ihre Energieaufsichten gegen die Rekom- munalisierung entfalteten. Rechtshistorisch von großem Interesse sind in diesem Zusammenhang die Genehmigungsverfahren nach § 5 des seiner- zeit gültigen EnWG. Mit dem Argument einer angeblich mangelnden Leistungsfähigkeit haben die Länderbehörden der Entstehung kommunaler energiepolitischer Strukturen aktiv entgegenge- wirkt. Hier kann eine falsche Interessenvertretung zu Ungunsten der Stadtwerke-Neugründungen zumindest vermutet werden. Dieser Zusammen- hang soll an dieser Stelle nur angedeutet werden, weil der Beitrag eher einen Blick in die Zukunft wagen und nicht die Schlachten der Vergangen- heit führen will. Gleichwohl ist der Hinweis wich- tig – denn er zeigt ein bis heute nachwirkendes Grundverständnis. Mit der Skepsis gegenüber einer pluralistischen Energiewirtschaft muss man sich auch und gerade bei einer in die Zukunft gerichteten Betrachtung auseinandersetzen.

Auch im Wettbewerb erfolgreich Die Stadtwerke-Gründungen fielen in die Zeit einer monopolitisch strukturierten Energie- wirtschaft. Die Bedenken den neuen Stadt- werken gegenüber beruhten darauf, dass viele unabhängige Gebilde geschaffen wurden, die eine „geordnete“, durch Großkonzerne

dominierte, Energielandschaft aufzubrechen drohten. Besonders bedeutsam war, dass dies gleichsam am Vorabend der Liberalisierung geschah, die ab Mitte der 90er Jahre durch die EU angestoßen wurde. Auch wenn die Umset- zung dieser Richtlinien gerade in Deutschland zu wünschen übrig ließ und die Europäische Kommission ganz aktuell feststellt, dass die Bin- nenmärkte Strom und Gas noch nicht vollendet sind, ist dennoch eine radikale Veränderung eingetreten. Interessant ist, dass, obwohl die

„Planwirtschaft“ abgeschafft werden sollte, das ordnungspolitische Modell der Stromverträge

keine Liberalisierungsziele verfolgte. Der mög- liche Impuls zu einer Neuordnung der Energie- wirtschaft wurde weder von der Regierung de Maizière als Gestalter der Stromverträge noch durch die Bundesregierung genutzt. Vielfach wurde den Stadtwerken gar die Überlebensfä- higkeit in liberalisierten Märkten abgesprochen.

Man erwartete eine massive Konzentration, die im Einklang sowohl mit dem ideologischen Dogma „privat vor Staat“ als auch mit wettbe- werbstheoretischen Zielen stehen sollte.

Mit Verweis auf die Autoindustrie wurde etwa prognostiziert, dass in einigen Jahren lediglich fünf Versorger in ganz Europa übrig bleiben würden. Allerdings standen diesen Planspielen

„neue“ kommunale Stadtwerke gegenüber, die sich kampferprobt einer gezielten Marginalisie- rung widersetzten. Stadtwerke waren in einer Zeit des entstehenden Wettbewerbs das Salz in der Suppe und konnten sich entgegen vieler Vorhersagen auf dem freien Markt behaupten.

Sie nahmen im Schnitt sogar eine erfolgreichere und vor allem nachhaltigere Entwicklung als die großen Stromkonzerne.

Die Frage nach der Wettbewerbsfähigkeit der Stadtwerke scheint damit hinreichend geklärt.

Aktuell muss jedoch auch beantwortet werden, ob sie in der Lage sind, die Herausforderungen zu meistern, die sich mit der deutschen und der europäischen Energiewende stellen. Stadtwerke scheinen auch dafür gut aufgestellt. Schließlich muss die Energiewirtschaft der Zukunft in plu- ralistischen Strukturen fußen. Die Dezentralisie- rung kennt zwar Grenzen aber die Abkehr von oligopolistischen Strukturen ist sowohl wettbe- werbstheoretisch als auch gesellschaftspolitisch zu begrüßen. Denn nur in einem pluralisti- schen Ansatz können die sehr unterschiedlichen Zukunftsaufgaben volkswirtschaftlich und öko- nomisch optimiert, technisch gelöst werden.

Dezentralisierung und Mehr-Sparten-Integration

Während es im Hinblick auf die Stromübertra- gungsnetze sowie die Gastransportnetze darauf ankommen wird, möglichst große Einheiten zu schaffen, um einen effizienten Betrieb zu orga- nisieren, ist dies für die Verteilnetze bei Strom- und Gas und erst recht für die Wärmenetze kaum evident. Die ökologischen Zielsetzungen beim Umbau der Energiewirtschaft bedingen einen massiven Ausbau der Windkraft und der Photovoltaik. Die möglichst weiträumige Aus- weitung der Übertragungsnetze kann einen Beitrag dahingehend leisten, unterschiedlich DER STROMVERGLEICH UND DIE ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE ZUKUNFT OSTDEUTSCHLANDS

Stadtwerke im Zentrum des Wandels

Beitrag von Rechtsanwalt Christian Held, Becker Büttner Held

H

ätte es den Stromvergleich seinerzeit nicht gegeben, müsste man die Stadtwerke heute neu erfinden, um die Energiewende voran zu bringen – mit diesen Worten endet Professor Dr. Christian Theobald. Dieser Beitrag soll nun überprüfen, inwieweit sich diese mutige These halten lässt. Unbestreitbar haben die Stadtwerke in den vergangenen zwei Jahrzehnten einen erheblichen Anteil an der Entwicklung der Energieinfrastruktur. Wie im Westen übrigens auch, haben sie in den Neuen Bundesländern enorm zur Prosperität der regionalen Wirtschaft beigetragen. Diese Feststellung ist empirisch belegt und heute überwiegend Konsens. Ganz anders sah dies vor zwei Jahrzehnten aus, als auch ideologisch heftig gegen die Rekommunalisierung der ostdeutschen Energiewirtschaft polemisiert wurde.

Aber sind die Stadtwerke wirklich auch ein Zukunftsmodell?

Christian Held

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15 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

In diesem Gebäude des Stendaler Reichsbahnausbesserungswerks wurde am 22. Oktober 1992 die mündliche Verhandlung zum Stromstreit vor dem Bundesverfassungs- gericht geführt. Es war das erste und bis dato einzige Mal, dass das höchste deutsche Gericht außerhalb von Karlsruhe tagte.

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fluktuierende Einspeisungen auszugleichen und somit das Problem der Residuallast und der not- wendigen Back-Up-Kapazitäten zu vermindern.

Daher sollten die Übertragungsnetze vom theo- retischen Standpunkt aus betrachtet, möglichst großräumig und integriert gestaltet werden.

Auch grenzüberschreitende Übertragungsnetze in ein- und derselben juristischen Einheit könn- ten langfristig ein sinnvoller Weg sein. Für die Verteilnetze gilt hingegen eine entgegengesetzte Schlussfolgerung. Hier bilden örtlich abgegrenz- te Strukturen in kommunalen oder regionalen Einheiten das richtige Zukunftsmodell. Dies gilt besonders dann, wenn sich Strom-, Gas und Wärmenetze in der Hand eines Netzbetreibers befinden. Nur mit der richtigen örtlichen Infra- struktur und einem qualifizierten Management kann die ebenso komplexe wie notwendige Auf- gabe einer Bottom-Up-Optimierung gelingen.

Gerade dezentrale Fernwärmenetze können im Hinblick auf den Ausgleich fluktuierender Stromerzeugung (power-to-heat) eine erhebliche Bedeutung erlangen. Eine stromgeführte Kraft- Wärme-Kopplung kann darüber hinaus einen unmittelbaren Ausgleich schwankender Ein- speisung herstellen. Selbiges gilt für das lokale Management der dezentralen Einspeisung etwa durch „prosumer“ und abschaltbare Lasten. Soll- ten Themen wie Power-to-Gas an ökonomischer

Relevanz gewinnen, wird auch hier und gera- de auf der Verteilnetzebene die Integration der Strom- und Gasnetze mit dezentralen Manage- mentfunktionen eine wichtige Rolle spielen. Die Optimierung zwischen Wärme- und Gasnetzen ist unter ökonomischen wie auch unter ökologi- schen Aspekten wesentlich einfacher, wenn beide Sparten in einer Hand liegen. Schließlich könn- ten ökonomische Gegensätze zwischen einzelnen Sparten eine Optimierung be- oder gar verhin- dern. Auch im Hinblick auf das Thema Ener- gieeffizienz gilt, dass der Energieverbrauch über eine rein betriebswirtschaftliche Optimierung einzelner Unternehmen hinweg gedacht werden muss. Gerade das Zusammenbringen verschiede- ner Prozesse kann systemisch die größten Erfolge generieren. Andererseits stellen sich hier derart komplexe Aufgaben, dass nur in überschaubaren Strukturen funktionierende Optimierungskreise entstehen können. Voll-Sparten-Stadtwerke bil- den insoweit ideale Managementeinheiten.

Energiewende plus Regulierungswende

Auch auf der europäischen Ebene ist zwischen- zeitlich anerkannt worden, dass auf der örtlichen Ebene ein leistungsfähiges Energiemanagement gebraucht wird. Gerne wird diesbezüglich das

Schlagwort „Smart-Cities“ verwendet. Smart- Cities mit „Stadtwerkestädten“ zu übersetzen, ist sicherlich nicht ganz korrekt. Doch ohne der Zukunft zugewandte Stadtwerke sind Smart-Ci- ties kaum denkbar. Mit anderen Worten: Dort wo sie nicht vorhanden sind, müssten sie zur Bewältigung der Zukunftsaufgaben entwickelt werden. Schließlich wird niemand annehmen, dass aus Düsseldorf oder Paris heraus eine Opti- mierung des örtlichen Energiemanagements etwa in Jena oder Neubrandenburg gelingen kann.

Aus diesen Schlüssen folgernd, sind die durch den Stromstreit entstandenen Stadtwer- ke eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung zur Bewältigung der anstehenden Zukunftsaufgaben. Als Basis für den zukünf- tigen Erfolg benötigen sie auch die angemes- senen Rahmenbedingungen. Deshalb braucht die Energiewende auch eine Regulierungs- wende, damit die in den kommenden Jah- ren anstehenden erheblichen Investitionen in die Verteilnetze auch umgesetzt werden.

Das Unbundling, so notwendig es für funk- tionierende Märkte grundsätzlich ist, darf nicht schrankenlos gedacht werden. Hier sind regulatorische Auswüchse zu beobachten, die energiewirtschaftliche Optimierungen ver- hindern und deshalb beseitigt werden soll- ten. Das Markt- oder besser Systemdesign der

In der Magazinstraße nahe des Berliner Alexanderplatzes hat die Kanzlei Becker Büttner Held heute ihren Sitz.

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17 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

UNSER AUTOR

Christian Held ist 1961 in Meisenheim am Glan geboren. Er ist stellvertretender Präsident der GEODE – des Europäischen Verbands der unabhängigen Strom- und Gas- verteiler und -händler, Chairman der AEEC, Associated European Energy Consultants e. V., Aufsichtsratsvorsitzender der inVra Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mitglied im Aufsichtsrat der BBH Consulting AG sowie Mitherausgeber der Schriftenreihe des Ener- gie- und Infrastrukturrechts sowie der Zeitschrift

„InfrastrukturRecht“ (C. H. Beck-Verlag). Chris- tian Held verfasst umfangreiche Publikationen zum Energierecht und hält zu diesem Thema regelmäßige Vorträge. Er ist stellvertretender Vorsitzender des Instituts für Klimaschutz, Ener- gie und Mobilität – Recht, Ökonomie und Politik e.V. sowie geschäftsführender Gesellschafter des Weingutes Klostermühle Odernheim/Nahe.

Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist das allgemeine Energiewirtschaftsrecht. Hier konzentriert sich Held insbesondere auf die Bereiche Gaswirt- schaft und Gesellschaftsrecht.

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Strom- und Gasversorgung muss konsistent weiterentwickelt werden, und zwar unter kon- sequenter Berücksichtigung der definierten politischen Zielsetzungen. Dabei brauchen wir beides: Funktionierende integrierende Strom- und Gasmärkte sowie eine örtliches Energie- management für Stadtwerke. Dies ist kein Gegensatz sondern vielmehr eine notwendige Symbiose als Voraussetzung für eine Energie- wirtschaft der Zukunft.

Wenig Grund zum Pessimismus Last but not least sind die Stadtwerke einer

„Komplexitätsfalle“ ausgesetzt. In den vergan- genen zehn Jahren haben sich die energierecht- lichen Vorschriften mehr als verhundertfacht.

Natürlich wäre es naiv, komplexe Vorgänge einfach regeln zu wollen. Dennoch sollte der Grundsatz verfolgt werden, nur so viel zu regeln, wie nötig ist. Denn es besteht die Gefahr, dass unternehmerische Handlungsfrei- heiten durch Regulierungs- und Regelungs- wut stranguliert werden. Gerade ostdeutsche Stadtwerke-Geschäftsführer erkennen hier aus eigener Erfahrung ungute Parallelen zu einer überwunden geglaubten Planwirtschaft. Der Gesetzgeber sollte seinen Kurs diesbezüglich korrigieren.

Neben diesen externen Faktoren ist auch zu beachten, dass Stadtwerke zwar die organisatori- sche Basis zur Bewältigung der Zukunftsaufga- ben bilden, ihr Vorhandensein alleine aber nicht ausreicht. Auch die Stadtwerke und die kommu- nalen Eigner müssen die Strukturen der lokalen Versorgungswirtschaft beständig weiterentwi- ckeln. Eine Rückschau auf die vergangenen 20 Jahre bietet allerdings nur wenige Ansatzpunkte für pessimistische Prognosen. Niemand hätte 1992 die heutige Struktur der Energiewirtschaft vorausgeahnt. Vieles hat sich seitdem radikal verändert.

Seitens der Stadtwerke kann auf eine bei- spiellose Erfolgsbilanz zurückgeblickt werden.

Deshalb will ich einen vorsichtigen Blick in die Glaskugel wagen. Im Jahr 2032 wird eine

„bunte“ Energiewirtschaft nur noch wenig mit den aktuellen Strukturen gemein haben. Doch, so wie die Stadtwerke die Herausforderungen der Deutschen Einheit und der Modernisierung der Versorgungswirtschaft gemeistert haben, werden sie auch in 20 Jahren einen selbstverständlichen und unverzichtbaren Kernbestandteil der Ener- giewirtschaft bilden. Denn Verantwortung für die Region, nachhaltiges Wirtschaften sowie die Nähe zu Bürgern und Kunden werden auch dann noch Kategorien sein, mit denen die Stadt- werke erheblich punkten können werden. n

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Den Kern der Mandantschaft bilden zahlreiche Energie- und Versorgungs- unternehmen, vor allem Stadtwerke, Kommunen und Gebietskörper- schaften, die Industrie sowie internationale Konzerne. Diese unterstützt BBH sowohl in allen Rechtsfragen als auch betriebswirtschaftlich und strategisch bei ihrem wirtschaftlichen Engagement.

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19 UNTERNEHMERIN KOMMUNE • AUSGABE 04 / DEZEMBER 2012

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Associated European Energy Consultants e.V. www.aeec-online.com

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