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des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners

10. Fachrichtungswechsel oder früherer Abbruch der

10.3 Zeitpunkt und Häufigkeit des Fachrichtungswechsels/Abbruchs

Beim Zeitpunkt des Abbruches oder Fachrichtungswechsels kommt es auf viele verschie-dene Faktoren an. Aus welchem Grund wird gewechselt? Wann wird gewechselt? Wie schnell wird abgebrochen? Wie oft wird gewechselt?

1. Wichtiger Grund

Wer einen wichtigen Grund hat, kann nur während einer bestimmten Zeitspanne den Studiengang wechseln bzw. die Ausbildung (vorerst) abbrechen, ohne den Förderungsan-spruch nach BAföG zu verlieren. Nach § 7 Abs. 3 muss der Abbruch der Ursprungsausbil-dung bis zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgen. Erfolgt er erst zu einem späteren Zeitpunkt, darf der Verlust an Fachsemestern beim Wechsel nicht mehr als drei Fachse-mester betragen. Wer also bis zum Ende des dritten FachseFachse-mesters einen Studiengang studiert und sich dann entscheidet, aus wichtigem Grund zu wechseln, behält grundsätzlich einen Anspruch auf eine Förderung durch BAföG. Wer aber erst nach dem fünften

Fachsemester wechselt, muss im neuen Studiengang mindestens ins dritte Fachsemester eingestuft werden, um weiter gefördert zu werden. Spätere Wechsel führen grundsätzlich zum Verlust des BAföG-Anspruchs für den Ausbildungsabschnitt. Ist das z. B. im Bachelor der Fall, entfällt der Förderanspruch für den Rest des neuen Bachelorstudiengangs, der grundsätzliche Anspruch für eine spätere Förderung im Master bleibt aber i. d. R. erhalten.

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10.3 Zeitpunkt und Häufigkeit des Fachrichtungswechsels/Abbruchs

Eine weitere Ausnahme gibt es für Studierende, die bereits im Ausland studiert haben:

Wurden Teile der abgebrochenen ursprünglichen Ausbildung im Ausland absolviert, z. B.

durch ein Auslandsjahr, bleiben laut § 5a BAföG bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt.

Dann kann also auch noch mit entsprechend höherer Fachsemesterzahl aus wichtigem Grund gewechselt werden.

Hier zählen selbstverständlich nur Fachsemester. Urlaubssemester, die sich auf die Hochschul-, aber nicht die Fachsemester auswirken, haben auf die Semesterberechnung beim Fachrichtungswechsel keinen Einfluss. Ähnliches gilt für ein Teilzeitstudium. Hier werden die studierten Semester nur anteilig auf die Fachsemesterzahl angerechnet. In welcher Höhe das Teilzeitstudium auf die Fachsemesterzahl angerechnet wird, unterschei-det sich von Hochschule zur Hochschule.

Unbegrenzt oft kann die Ausbildung aus wichtigem Grund jedoch nicht gewechselt werden, ohne dass sich Auswirkungen auf das BAföG ergeben. Unproblematisch bleibt nur der erste Wechsel. Wird innerhalb der gerade beschriebenen Frist gewechselt, beginnt die Förde-rung im neuen Studiengang von vorne und wird über die volle Regelstudienzeit des neuen Studienganges geleistet. Das ist auch dann der Fall, wenn der neue Studiengang eine längere Regelstudienzeit hat als der alte. Wird die Fachrichtung erneut, also ein zweites, drittes oder gar viertes Mal gewechselt, verringert sich der Förderungsanspruch für die Regelstudienzeit um die nach dem ersten Fachrichtungswechsel „verlorenen“ Semester.

Die restlichen Semester der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs können dann nur noch mit einem Darlehen nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 18c BAföG gefördert werden, selbst dann, wenn Verzögerungsgründe nach § 15 Abs. 3 vorliegen. Liegen allerdings nach dem Ende der Regelstudienzeit des aktuellen Studiengangs, der bis dahin nur noch mit Darlehen gefördert wurde, anerkannte Verzögerungsgründe nach § 15 Abs. 3 BAföG vor, können diese ggf. für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass nach dem Ende der Regelstudienzeit auch nach mehrmaligem Wechsel unter Umständen wieder eine Förderung zu den regulären Förderungsbedingungen (50 % Zuschuss/50 % Darlehen) oder bei Verzögerungen aufgrund von Kindererziehung oder einer Behinderung sogar als Vollzuschuss gewährt werden kann.

Beispiel:

Eine Studentin studiert den Bachelorstudiengang Mathematik und wechselt nach drei Semestern aus wichtigem Grund zum Bachelorstudiengang Geografie. Dieser Studiengang hat eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Die Studentin würde für die volle Regelstudienzeit gefördert werden. Nach drei Semestern Geografie wech-selt die Studentin erneut das Fach aus wichtigem Grund und studiert Psychologie mit ebenfalls sechs Semestern Regelstudienzeit. Sie wechselt damit innerhalb der von

§ 7 Abs. 3 vorgeschrieben Frist, denn sie hat das Geografiestudium nur drei Semester

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studiert und wechselt quasi zum Beginn des 4. Fachsemesters des Ursprungsstudien-gangs ins erste Fachsemester Psychologie. Ihre Förderung beginnt daher von neuem.

Durch den erneuten Fachrichtungswechsel hat sie jedoch einen förderungsrechtli-chen Verlust von drei Semestern und zwar die drei Semestern ihrer zweiten Fachrich-tung Geografie. Deshalb werden ihr diese drei Semester am Ende ihres neuen Studi-enganges Psychologie abgezogen. Sie bekommt also nur für die ersten drei Semester des Psychologiestudiums regulär BAföG. Danach erhält sie für die folgenden drei Semester lediglich ein verzinsliches Bankdarlehen. Da sie beide Fachrichtungswech-sel jeweils erst nach dem dritten Semester vollzogen hat, muss sie beide schriftlich begründen.

Würde die Studentin während ihres Psychologiestudiums schwanger und bekäme ein Kind, könnte sie nach Ablauf der Regelstudienzeit und der Förderung der letzten drei Semester mit verzinslichem Bankdarlehen dadurch entstandene Studienverzögerungen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend machen.

2. Unabweisbarer Grund

Beim unabweisbaren Grund ist es grundsätzlich egal, wann der Abbruch erfolgt, so lange er unverzüglich nach Bekanntwerden des unabweisbaren Grundes vollzogen wird. Man kann also auch im fünften oder sechsten Fachsemester abbrechen oder wechseln, ohne dadurch die BAföG-Förderung zu verwirken. Einzige Voraussetzung ist, dass der Förderungsan-spruch in der Ursprungsausbildung noch nicht verloren wurde, weil z. B. bereits aus sonstigem Grund gewechselt wurde oder die Förderungshöchstdauer ohne anerkannte Verzögerungsgründe überschritten wurde. Die Anzahl der Wechsel aus unabweisbarem Grund sind nicht beschränkt, aber seiner Eigenart nach kommt ein wiederholter Wechsel aus diesem Grund in der Praxis kaum vor.

3. Sonstiger Grund

Wird wegen eines sonstigen Grundes die Fachrichtung gewechselt, ist der Zeitpunkt nicht mehr relevant. Der BAföG-Anspruch ist für diesen Ausbildungsabschnitt theoretisch verwirkt. Praktisch dürfte ein sonstiger Grund wegen der Vermutungsregel aus § 7 Abs. 3 S.

4 zumindest bei einem ersten Wechsel in den ersten beiden Semestern aber keine negativen Auswirkungen haben. Nach § 7 Abs. 3 S. 4 BAföG ist eine schriftliche Begründung nämlich nicht notwendig, wenn spätestens vor Beginn des dritten Fachsemesters erstmals gewechselt wird. Der wichtige Grund wird hier automatisch angenommen, auch wenn tatsächlich nur ein Wechsel aus sonstigem Grund vorliegen sollte. Erst wenn ein späterer Wechsel erfolgt, verlangt das BAföG-Amt eine Erklärung.

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10.3.1 Unverzüglichkeit des Wechsels/Abbruchs

Nun könnten Sie der Auffassung sein, dass allein der wichtige Grund oder der unabweisbare Grund ausreicht, Ihnen Förderung zu gewähren. Dem ist nicht so. Grundsätzlich muss ein Wechsel/Abbruch unverzüglich erfolgen. Unverzüglich bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Zögern handeln müssen. Die Zeit vom Erkennen der Nichteignung für einen Studiengang bis zum Entschluss, ihn abzubrechen oder zu wechseln, findet folglich ebenfalls Eingang in die Bewertung des Grundes durch das Amt. Es liegt an Ihnen, diese Zeit plausibel zu erklären.

Bedenken Sie dabei, dass von BAföG-geförderten Studierenden (und auch von jenen, die erst im späteren Verlauf des Studiums BAföG in Anspruch nehmen) erwartet wird, dass sie ihre Ausbildung planvoll und ernsthaft betreiben. Dazu gehört auch, bei entsprechenden

„Misserfolgen“ und Selbstzweifeln sich selbstkritisch zu prüfen, ob der gewählte Ausbil-dungsgang tatsächlich der eigenen Neigung entsprach und Sie entsprechend geeignet waren. Das BAföG-Amt ist verpflichtet, hier eine Abwägung vorzunehmen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Staates, eine möglichst sparsame Verwendung der eingesetz-ten Gelder und eine zügige, zielgerichtete Ausbildung zu erreichen. Auf der anderen Seite das Interesse der Auszubildenden, für eine den Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung gefördert zu werden.

Daraus folgt:

Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, um so gewichtiger sind die Anforderungen an Ihren wichtigen Grund.

Je länger die „Überlegungs- und Entschlussphase“ dauert, umso geringer wird die Chance der Anerkennung der Gründe. Der Grund für den Wechsel/Abbruch muss sich im Verlauf der bisherigen Ausbildung ergeben haben und darf nicht von vornherein erkennbar oder bekannt gewesen sein. Dies gilt auch für den unabweisbaren Grund!

Der Grund muss sich stets auf den bisherigen Studiengang beziehen. Es reicht nicht, wenn nur ein Grund für die Aufnahme einer neuen Ausbildung vorliegt, z. B. weil irgendwo ein neuer Studiengang eingerichtet worden ist, der besser zu Ihren Interessen passt.

Wenn Ihnen die Gründe bewusst geworden sind, die eine Fortführung des bisherigen Studiums nicht mehr möglich machen, verlangt das BAföG, dass Sie auch unverzüglich die Konsequenzen ziehen, also zum nächstmöglichen Zeitpunkt wechseln oder die Ausbildung bis zu einem möglichen Wechsel durch Exmatrikulation oder Beurlaubung ab- bzw.

unterbrechen. Dabei ist es unerheblich, ob es hochschulrechtlich sinnvoll sein kann, weiterhin eingeschrieben zu sein. Erst recht spielt es keine Rolle, ob Ihr Lebensunterhalt ohne BAföG in der Übergangszeit als nicht gesichert erscheint.

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Beispiel:

Wenn Sie im März 2020 den Entschluss fassen, Ihren Studiengang zu wechseln und Ihr neues Studium erst im Oktober 2020 beginnt, Sie dies im September 2020 so dem BAföG-Amt mitteilen, wird es die geleisteten Förderungsbeträge für das Sommer-semester 2020 zurückfordern und eine weitere Förderung verneinen, weil Sie nicht unverzüglich den Studiengang beendet haben, dessen Abschluss Sie nach eigenen Aussagen bereits im Frühjahr nicht mehr anstrebten. Hier wäre die Exmatrikulation bzw. ein Urlaubssemester und gegebenenfalls der Bezug von ALG II, wenn eine andere Sicherung des Lebensunterhalts nicht möglich ist, der BAföG-förderungs-rechtlich sinnvollere Weg.

Der BAföG-Anspruch entfällt nämlich grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Entscheidung getroffen haben, die bisherige Ausbildung aufzugeben. Im Normalfall können aber nur Sie selbst erklären, wann in Ihnen die Entscheidung gereift ist, die alte Ausbildung aufzugeben. Es liegt dann an Ihnen darzulegen, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden und das Studium noch mit dem Ziel des Abschlusses betrieben haben.

Wenn Sie zur selbstkritischen Prüfung, ob Ihr Studium überhaupt noch das Richtige ist, eine Beratungsstelle aufsuchen, kann es von Vorteil sein, sich eine Beratungsbescheinigung über den Besuch der Beratungsstelle ausstellen zu lassen. So wird es Ihnen leichter fallen, später dem BAföG-Amt gegenüber den Nachweis zu führen, dass Sie nicht etwa leichtfertig die Fachrichtung wechseln, sondern eine wohlüberlegte Entscheidung getroffen haben.