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alte Regelung

14.4 Beginn der Rückzahlung (§ 18 Abs. 4 BAföG)

Die erste Rate ist bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG), grundsätzlich fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts und bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie, die Abschlüsse verleiht, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG), fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbil-dungszeit zu leisten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Frist zum Beginn der Rückzahlung handelt, wird das Darlehen zu diesem Termin fällig, auch dann, wenn das Bundesverwal-tungsamt noch keinen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erlassen haben sollte.

Ein Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart bis zu einem Abschluss oder dem Abbruch fortlaufend verbracht wird (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG).

14.5 Dauer der Darlehensrückzahlung und Ratenhöhe (§ 18 Abs. 2, 3 und 7 BAföG)

Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren in gleichbleibenden monatlichen Raten zurückzu-zahlen. Die monatliche Mindestrückzahlungsrate beträgt 130 Euro und soll immer für ein Quartal gezahlt werden. Damit wird im Rückzahlungszeitraum immer alle drei Monate eine Rate in Höhe von mindestens 360 Euro fällig.

Das Darlehen ist zinsfrei. Sofern Sie sich jedoch mit einer Rückzahlungsrate um mehr als 45 Tage in Verzug befinden, werden Zinsen in Höhe von sechs Prozent auf das Jahr bezogen erhoben. Diese Strafzinsen werden nicht nur für die fällige Rate erhoben, sondern auf die gesamte Darlehensrestschuld berechnet! Sie sollten daher in ihrem eigenen Interesse die Raten pünktlich zahlen.

Beachten Sie bitte, dass das Bundesverwaltungsamt Sie auffordern kann, eine Einzugs-ermächtigung via SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Dies ist in der Darlehens-verordnung grundsätzlich so vorgesehen. Nur wenn Ihnen die Einrichtung eines Kontos nicht zugemutet werden kann, ist die Zahlung per Überweisung zuzulassen. Beachten Sie außerdem, dass die erteilte Einzugsermächtigung automatisch erlischt, sobald es auch nur einmalig zu einem Scheitern der Abbuchung gekommen ist, z. B. weil Ihr Konto zum Zeitpunkt des Einzugs nicht ausreichend gedeckt war. Zur Vermeidung von Zinsen müssen Sie für eine pünktliche Überweisung der Darlehensrate sorgen und rechtzeitig zur Fälligkeit der darauffolgenden Rate eine neue Einzugsermächtigung erteilen.

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14.4 Beginn der Rückzahlung | 14.5 Dauer der Darlehensrückzahlung und Ratenhöhe

14.6 Ausnahmeregelungen

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens wird durch die folgenden Vorschriften eingeschränkt.

14.6.1 Freistellung wegen zu geringen Einkommens (§ 18a BAföG)

Sofern Sie zur Rückzahlung verpflichtet sind und Ihr monatliches Einkommen bestimmte Beträge nicht übersteigt, werden Sie auf Antrag von der Rückzahlung des Darlehens freigestellt.

Der Einkommensbegriff des § 21 BAföG (siehe Kap. 7.4.1) gilt auch für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, nur sie selbst sind zur Rückzahlung verpflichtet. Als Einkommen gilt danach die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 EStG, ferner die sonstigen Einnahmen, die auch bei der BAföG-Berechnung zu berücksichtigen sind.

Sie sind zur Rückzahlung des Darlehens nur verpflichtet, wenn Sie als ledige Person Einkünfte beziehen, die um mindestens 42 Euro über den Freibetrag von monatlich 1.260 Euro (ab August 2021 1.330 Euro) hinausgehen.

Sind Sie verheiratet oder verpartnert und haben Kinder, erhöht sich der Betrag um 630 Euro (ab August 2021 um 665 Euro) monatlich für die Partnerin oder den Partner und um 570 Euro (ab August 2021 um 605 Euro) für jedes Kind. Darüber hinaus können auf besonderen Antrag bei Menschen mit Behinderung die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33 b des Einkommensteuergesetzes und bei Alleinerziehenden Kinderbetreuungskosten bis zur Höhe von 175 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind einkommensmin-dernd berücksichtigt werden.

Die Freibeträge für die Partnerin oder den Partner und für die Kinder mindern sich allerdings um deren eigenes Einkommen, soweit es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers handelt. Als Kinder gelten dabei nicht nur leibliche Kinder, sondern auch nichteheliche und adoptierte Kinder. Darüber hinaus werden Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben oder die Sie überwiegend unterhalten, ebenfalls freibetragsmäßig berücksichtigt.

Sonstige Unterhaltsberechtigte (z. B. geschiedene Partnerinnen und Partner) werden freibetragsmäßig nicht berücksichtigt.

Maßgeblich für die Freistellung ist der Antragseingang beim Bundesverwaltungsamt. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt für höchstens vier Monate. Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung gegeben sind, werden Sie i. d. R. für ein Jahr von der Rückzahlung freige-stellt.

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14.6 Ausnahmeregelungen

Im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wird auf die Möglichkeit der Freistellung wegen zu geringen Einkommens hingewiesen. Lesen Sie die Erläuterungen im vorgenannten Bescheid sorgfältig durch und stellen Sie rechtzeitig den entsprechenden Antrag. Das gilt auch für alle anderen im Zusammenhang mit der Rückzahlung stehenden Fragen.

Die Entscheidung, ob das Einkommen so gering ist, dass eine Freistellung möglich ist, trifft das Bundesverwaltungsamt. Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden können, müssen die rückständigen Raten, die zwischen Antrag und Bescheid liegen, unverzüglich gezahlt werden. Im eigenen Interesse sollte dieser Betrag zur Verfügung gehalten werden.

Achtung: Das Bundesverwaltungsamt kann bei Überschreiten der jeweiligen Einkom-mensgrenzen um mehr als 42 Euro eine verminderte Ratenhöhe festsetzen. Bei diesen Teilfreistellungen handelt es sich um Überschreitungsbeträge des absoluten Freibetra-ges von 42 bis 129 Euro (mit 130 Euro liegt die reguläre Ratenhöhe vor). Entsprechend der Gesetzesbegründung wurde mit Verweis auf die neue Deckelungsregelung, die nach 77 Raten eintritt und für deren Voraussetzung auch nach § 18a BAföG gemin-derte, gezahlte Raten zählen, diese Mindestüberschreitung des Einkommens von 42 Euro gewählt, um das Bundesverwaltungsamt nicht damit zu belasten, Kleinstbeträge einziehen zu müssen.

14.6.2 Stundung wegen zu geringen Einkommens (Bundeshaushalts­

ordnung)

Zeiten, in denen Sie wegen zu geringen Einkommens nicht zur Rückzahlung verpflichtet sind (siehe Kap. 14.6.1), hemmen die 20-Jahres-Frist, in der normalerweise das Darlehen zurückzuzahlen ist, höchstens bis zu zehn Jahren. Das heißt, ein Zeitraum bis zu zehn Jahren wird nicht mitgezählt. Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren beginnt die normale Rückzahlungspflicht. Sofern Sie auch in dieser Zeit aus Einkommensgründen nicht in der Lage sind, die fälligen Raten zurückzuzahlen, kann nur noch eine Stundung nach den Regeln der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Diese Stundung soll nur gegen eine angemessene Verzinsung erfolgen, die i. d. R. 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (Leitzins) der Europäischen Zentralbank liegt. Bei Nachweis einer unbilligen Härte kann die Erhebung von Stundungszinsen auf Antrag erlassen werden.

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14.6 Ausnahmeregelungen