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Fachschulen gelten kann)

3.7 Förderung im Ausland (§ 5/§ 5a BAföG)

Bei der Förderung von Ausbildungsabschnitten oder ggf. sogar ganzen Ausbildungen im Ausland sind die nachfolgend genannten Besonderheiten zu beachten.

3.7.1 Auslandsförderung für Schülerinnen und Schüler

Die Möglichkeit der Auslandsförderung für Schülerinnen und Schüler besteht zunächst bei einem Wohnsitz innerhalb Deutschlands für alle Auszubildende.

Bei einem ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands kommt als weitere Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG hinzu, dass der Nachweis der hinreichenden Verbindung mit Deutschland geführt werden kann. Dies steht nur den Auszubildenden nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 BAföG zu. Das sind:

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt haben sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen,

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes der EU als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind sowie deren Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes der EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-nern keinen Unterhalt erhalten,

Unionsbürgerinnen und Unionbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,

Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4.

Die Entscheidung über die hinreichende Verbundenheit zu Deutschland ist eine Einzelfall-entscheidung, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu erfolgen hat. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die hinreichende Verbindung zu Deutschland für folgende Fallgruppen bejaht:

Die Zugangsberechtigung für die zu fördernde Ausbildung oder der berufliche Abschluss wurde vor Aufnahme des Auslandsausbildungsaufenthaltes im Inland erworben.

Vor Aufnahme des Auslandsausbildungsaufenthaltes wurden mindestens vier Jahre Schulzeit im Inland verbracht.

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3.7 Förderung im Ausland

Auch ohne aktuellen Inlandswohnsitz bestand innerhalb der letzten zehn Jahre für min-destens zwei Jahre ohne Unterbrechung ein ständiger Wohnsitz im Inland.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller, ein Elternteil, Ehegattin oder Ehegatte bzw.

Lebenspartnerin oder Lebenspartner hat für die Dauer von mindestens drei Jahren in-nerhalb der letzten sechs Jahre eine Erwerbstätigkeit im Inland ausgeübt.

In der Einzelfallprüfung kann bei Nichtvorliegen der obigen Kriterien beim Vorliegen von wenigstens zwei der folgenden „weichen“ Kriterien die Verbundenheit bejaht werden:

familiäre Bindung durch Eltern, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspart-nerinnen oder Lebenspartner, die seit mehreren Jahren ohne Unterbrechung den stän-digen Wohnsitz im Inland haben oder jedenfalls früher hatten und dabei erwerbstätig waren,

Sprachzertifikat Deutsch mindestens auf Niveau C1 der Antragsteller,

soziale Bindung durch früheres Aufwachsen oder zeitweisen Schulbesuch oder sonstige Ausbildungszeiten im Inland von kürzerer Dauer oder durch Mitgliedschaften in Orga-nisationen oder Vertragsbindungen von substantiellem Gewicht, wenn diese künftige Inlandsaufenthalte erforderlich machen,

wirtschaftliche Bindung durch mehrjährige kürzere Erwerbstätigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartner, der Eltern oder eines Elternteils.

Auszubildende müssen natürlich ebenfalls die allgemeinen persönlichen und ausbildungsbe-zogenen Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Inlandsförderung gelten. Es müssen keine ausreichenden Sprachkenntnisse der Unterrichtssprache mehr nachgewiesen werden.

Der früher geforderte Fremdsprachnachweis wurde zur Verwaltungsvereinfachung abgeschafft.

a) Im Rahmen einer Inlandsausbildung oder einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union inkl. der Schweiz ist der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland für folgende Ausbildungsstätten förderfähig:

Gymnasien ab Klasse 11 (ab Klasse 10, sofern das Abitur in der 12. Klasse erworben wer-den kann),

gymnasiale Oberstufe für Realschulabsolventinnen und Realschulabsolventen erst beim Nachweis der Aufnahme in eine gymnasiale Oberstufe,

Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen,

Höhere Fachschulen, Akademien oder Hochschulen (siehe Kap. 3.7.2).

Grundsätzlich muss der Auslandsaufenthalt förderlich und zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung anrechenbar sein. Die Anrechenbarkeit wird regelmäßig unterstellt und entfällt bei Auszubildenden der gymnasialen Oberstufe und an Fachoberschulen.

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3.7 Förderung im Ausland

Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer Kooperation der Ausbildungsstätten statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern, um förderungsfähig zu sein. Die Förderung setzt ferner voraus, dass der Besuch der Ausbildungsstätten im Ausland einem Besuch der gelisteten Ausbildungsstätte im Inland gleichwertig ist. Grundsätzlich wird eine solche Ausbildung im Ausland für zwölf Monate gefördert.

Ebenfalls möglich ist die Förderung einer Ausbildung im Rahmen der grenzüberschreiten-den Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungs-stätte, die aufeinander aufbauende Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd anbieten.

b) Der vollständige oder dauerhaft fortgesetzte Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz (Langfristaufenthalt) wird gefördert für

Auszubildende an Berufsfachschulen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbil-dungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss erzielen können, sofern dies im Un-terrichtsplan verbindlich vorgeschrieben ist,

Auszubildende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien (siehe Kap. 3.7.2).

Die Förderung setzt voraus, dass der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland einem Besuch einer Ausbildungsstätte im Inland gleichwertig ist.

3.7.2 Auslandsförderung für Studierende

Die meisten Studierenden können auch im Ausland und an ausländischen Hochschulen gefördert werden. Dies gilt sowohl für ein vollständiges Studium in einem Land der Europäischen Union als auch für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt innerhalb der EU (inkl. der Schweiz) oder im außereuropäischen Ausland im Rahmen eines Inlandsstudiums.

Dabei können Studiengänge im Ausland durch das BAföG gefördert werden, wenn a) ein Studium im Rahmen eines Inlandsstudiums zeitweise im Ausland durchgeführt wird, b) ein Studium komplett im EU-Ausland durchgeführt wird,

c) ein Studium im Inland begonnen und im EU-Ausland zu Ende geführt werden soll.

Allgemein müssen einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Auslandsstudium überhaupt förderungsfähig ist:

Der ständige Wohnsitz muss sich im Inland (also in Deutschland) befinden. Wählt man nur zum Zwecke der Ausbildung einen anderen Wohnsitz im Ausland, so behält man för-derungsrechtlich seinen Wohnsitz im Inland, sofern man nicht ausdrücklich erklärt, auch

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3.7 Förderung im Ausland

nach der Ausbildung seinen künftigen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Deutschland zu suchen.

Wenn sich der ständige Wohnsitz nicht im Inland befindet, muss eine hinreichende Ver-bundenheit zum Inland anderweitig nachwiesen werden (ausführlich siehe Kap. 3.7.1).

Es muss sich um eine Ausbildungsstätte im Ausland handeln, die einer deutschen Hoch-schule gleichwertig ist.

Die Ausbildung im Ausland muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern, im Rahmen einer Kooperation der Ausbildungsstätten mindestens zwölf Wochen.

Zu a)

Dies ist der Fall, wenn Sie ein Studium regulär in Deutschland absolvieren und dann für ein oder zwei Semester ins Ausland gehen. Dann muss die inländische Hochschule auf Formblatt 6 bescheinigen, dass die Ausbildung förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Das bedeutet auch, dass Sie Ihre Fachrichtung im Ausland soweit es geht beibehalten müssen.

Sofern Sie noch innerhalb der Förderungshöchstdauer studieren oder eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (siehe Kap. 9.2) erhalten, ist auch die Auslandsförde-rung in der üblichen Form (50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen) möglich.

Wenn und so lange Ihre Auslandsstudienzeit im BAföG (nach § 5a BAföG) unberücksichtigt bleiben kann, können Sie aber auch dann im zeitweisen Auslandsstudium „Normal-BAföG“

(50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen) bekommen, wenn Sie ansonsten im Inland, z. B.

aufgrund der Semesterverluste bei einem Fachrichtungswechsel (siehe Kap. 10), nur noch BAföG als Volldarlehen bekommen würden.

Ihre Auslandsstudienzeit kann bei der weiteren Förderung im Inland bis zur Dauer eines Jahres unberücksichtigt bleiben, wenn Sie Ihr Auslandsstudium vor Ablauf der Förderungs-höchstdauer beginnen und der Auslandsaufenthalt in Ihrer Prüfungsordnung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Nach Rückkehr ins Inland wird dann die Förderungshöchst-dauer entsprechend neu festgesetzt.

Sofern Sie im 5. Fachsemester ins Ausland gehen, können Sie nur gefördert werden, wenn Sie ein positives Formblatt 5 (Nachweis von Studienleistungen) vorlegen können (siehe Kap.

8.2). Wenn Sie vorher ins Ausland gehen, verschiebt sich die Vorlage des Eignungsnachwei-ses um bis zu einem Jahr.

Wenn Sie belegen können, dass der Aufenthalt im Ausland (außerhalb der EU) für Ihre Ausbildung von besonderer Bedeutung ist, können Sie darüber hinaus drei weitere Semester gefördert werden.

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3.7 Förderung im Ausland

Studierende, die einen Bachelor-Master-Studiengang absolvieren möchten, seien an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sowohl Bachelor als auch Master förderungsrechtlich eigene Ausbildungsabschnitte sind. In beiden Ausbildungsabschnitten kann daher jeweils ein Auslandsaufenthalt gefördert werden.

Zu b)

Sie können auch ein komplettes Studium in einem EU-Land (inkl. der Schweiz) absolvieren.

Sollte die dortige Hochschule einen Auslandsaufenthalt vorschreiben oder Sie freiwillig einen solchen einlegen, wird dieser Fall nicht anders behandelt als im Fall a).

Beachten Sie bitte, dass bei den Auslandszuschlägen die Studiengebühren längstens bis zur Dauer eines Jahres und höchstens bis 4.600 Euro durch das BAföG übernommen werden.

Im Falle eines kompletten Studiums in einem EU-Land ist das also spätestens nach einem Jahr Ihr „Privatvergnügen“.

Auch im Ausland werden Sie längstens bis zur dortigen Regelstudienzeit gefördert und müssen zum 5. Fachsemester den Eignungsnachweis (siehe Kap. 8.2) vorlegen.

Zu c)

Sie können jederzeit Ihre Ausbildung in einem anderen Land der EU fortsetzen oder ein in einem EU-Land begonnenes Studium im Inland fortsetzen. Im letzten Fall kann das Auslandsstudium wie in a) bis zur Dauer eines Jahres unberücksichtigt bleiben.

Die Anforderungen an einen möglichen Fachrichtungswechsel (siehe Kap. 10) oder die Abgabe des Eignungsnachweises (Formblatt 5, siehe Kap. 8.2.1) sind aber auch in diesem Fall zu beachten.