• Keine Ergebnisse gefunden

Bildungskredit (zusätzlich) in Anspruch nehmen?

17. Besondere Lebens­ und Studiensituationen

17.1 Schwangerschaft und Studieren mit Kind(ern)

Wenn Sie oder Ihre Partnerin schwanger werden, tun sich viele Fragen auf. Was bedeutet ein Kind für mich? Für meine Lebensplanung? Für mein Studium? Welche Unterstützungs-möglichkeiten gibt es? Und was kann ich tun, wenn ich kein Kind möchte? Im Rahmen dieses Handbuchs können wir nicht auf alles eine Antwort, sondern nur einen groben Überblick geben. Nehmen Sie daher unbedingt persönliche Beratung vor Ort in Anspruch!

17.1.1 Schwangerschaft

Wenn Sie sich zu Beginn einer Schwangerschaft für einen Abbruch entscheiden oder im Laufe der Schwangerschaft eine Fehl- oder Totgeburt erleiden, haben Sie Anspruch auf Verlängerung der Förderungsdauer wegen Schwangerschaft um ein Semester, wenn es aufgrund dessen zu einer Verzögerung Ihres Studiums kommt. Den Grund für die Beendi-gung der Schwangerschaft müssen Sie nicht angeben.

Ebenso können Sie eine Verlängerung wegen Schwangerschaft geltend machen, wenn sich Ihr Studium deswegen verzögert. Förderung, die wegen Schwangerschaft über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt wird, wird als Zuschuss gezahlt. Sie müssen davon also nichts zurückzahlen (siehe auch Kap. 9.1).

Nach der 12. Schwangerschaftswoche können Sie während einer Schwangerschaft auch im Studium bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit einen Mehrbedarf für Schwangere über § 27 Abs. 2 SGB II beziehen (siehe Kap. 20.1.2). Dieser beträgt 17 Prozent des für Sie maßgeblichen ALG-II-Regelsatzes. In der Regel besteht dann auch ein Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Beide Leistungen können beim örtlich zuständigen Jobcenter gestellt werden.

Wenn keine anderweitige Abdeckung von Erstausstattungskosten gegeben ist und auch kein Bezug von SGB-II-Leistungen besteht bzw. Nachteile haben könnte (z. B. bei Studieren-den mit Visum zu Studienzwecken), können Sie bei der Bundesstiftung „Mutter und Kind“

176

17. Besondere Lebens- und Studiensituationen 17.1 Schwangerschaft und Studieren mit Kind(ern)

während der Schwangerschaft einen Antrag auf Unterstützung stellen. Die Anträge werden über bestimmte Beratungsstellen entgegengenommen, wie z. B. Pro Familia, Deutsches Rotes Kreuz oder städtische Beratungsangebote. Erkundigen Sie sich dazu am besten direkt vor Ort, zum Beispiel in einer Sozialberatung des Studierendenwerks oder bei der Studie-rendenvertretung.

Seit der Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zum 01.01.2018 sind auch

schwangere Studierende unabhängig von Staatsangehörigkeit, Job oder Familienstand vom Mutterschutz erfasst. Der gesetzliche Mutterschutz – ab sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung – gilt also nicht nur für jobbende Studierende, sondern für alle Studierenden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. In dieser Zeit müssen Sie nicht arbeiten und auch nicht studieren, nicht an Vorlesungen teilnehmen oder Prüfungen ablegen. Ähnlich wie im Arbeitsverhältnis können aber auch schwangere Studierende gegenüber der Hochschule einen Verzicht auf den Mutterschutz in den sechs Wochen vor der Entbindung erklären, wenn sie z. B. eine wichtige Prüfung in der Zeit ablegen wollen und sich dazu in der Lage fühlen.

Jobbende Studierende können zudem in den Mutterschutzfristen Anspruch auf Mutter-schaftsgeld haben. Dies gilt allerdings nur für abhängig beschäftigte Studierende, Selbst-ständige sind nicht vom Mutterschutzgesetz umfasst. Um die vollen Ansprüche aus dem Gesetz – wie zum Beispiel den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere – geltend machen zu können, müssen Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber umgehend über das Bestehen der Schwangerschaft unterrichten.

Fragen rund um den Mutterschutz können Sie im Familienbüro Ihrer Hochschule, bei der Studierendenvertretung, ggf. beim Personal- oder Betriebsrat und/oder mit der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten Ihres Betriebs oder Ihrer Hochschule klären.

Weitere Infos zum Mutterschutz finden Sie zudem in der Broschüre des Bundesministeri-ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756.

Urlaubssemester sind sowohl wegen Schwangerschaft und Geburt als auch später zur Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kindern möglich. Erkundigen Sie sich dazu am besten direkt bei Ihrer Hochschule, da die jeweiligen Beurlaubungsregelungen sehr unterschiedlich sind und lassen Sie sich vorher zu den möglichen Auswirkungen beraten.

Näheres zu ALG II im Urlaubssemester finden Sie unter Kap. 20.1.1).

177

17.1 Schwangerschaft und Studieren mit Kind(ern)

17.1.2 Studieren mit Kind(ern)

Seit 2007 gibt es im BAföG einen Betreuungszuschlag für Studierende mit Kindern bis zum Alter von zehn Jahren, seit Wintersemester 2019/20 bis zum Alter von 14 Jahren, die im Haushalt der oder des Auszubildenden leben. Der nach § 14b BAföG gewährte Kinder-betreuungszuschlag beträgt 150 Euro pro Kind, wird als Zuschuss geleistet und muss nicht zurückgezahlt werden. Leben beide Elternteile in einer Wohnung mit dem Kind und sind beide BAföG-berechtigt, können sie sich aussuchen, wer den Zuschlag erhält. Es kann nur eine Person den Zuschlag in Anspruch nehmen, eine Aufteilung ist nicht möglich. Mit diesem Kinderbetreuungszuschlag sollen zusätzliche Kosten gedeckt werden, die durch die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung – ggf. über die üblichen Öffnungszeiten von Betreuungseinrichtungen hinaus – entstehen. Der Kinderbetreuungszuschlag erhöht den Bedarfssatz. Nach wie vor hängt es somit im Regelfall vom Einkommen der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners oder der Eltern ab, ob und wie viel BAföG gezahlt wird.

Der höhere Bedarf für den Lebensunterhalt des Kindes muss über eigenes Einkommen oder andere Sozialleistungen gedeckt werden, wie z. B. Sozialgeld nach SGB II, Unterhalt bzw. -vorschuss, Kindergeld, Kinderzuschlag oder Kinderwohngeld. Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich zudem der Einkommensfreibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen um 555 Euro pro Kind und Monat bzw. ab Wintersemester 2020/21 um 570 Euro und ab Wintersemester 2021/22 um 605 Euro pro Monat und Kind (siehe Kap. 7.4.2).

Da es für Studierende mit Kind(ern) eine ganze Reihe an finanziellen Hilfen gibt, können wir an dieser Stelle nur einen Überblick zur Orientierung geben, welche Leistungen es gibt und wo diese beantragt werden können:

1. Elterngeld wird i. d. R. für zwölf, kann aber unter bestimmten Umständen (z. B.

Alleinerziehung) für bis zu 14. Lebensmonate bezogen werden. Die Höhe des Eltern-gelds richtet sich nach dem bisherigen Einkommen und beträgt mindestens 300 Euro monatlich, höchstens aber 1.800 Euro pro Monat. Mit dem ElterngeldPlus gibt es zudem die Variante, doppelt so lange Elterngeld zu beziehen, dann allerdings nur die Hälfte des maßgeblichen Elterngeldsatzes, also mindestens 150 Euro und höchsten 900 Euro im Monat. Elterngeld und ElterngeldPlus sind laut § 10 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zur Höhe von 300 Euro bzw. 150 Euro im Monat kein Einkommen im Sinne des EStG und werden daher beim BAföG nicht berücksichtigt.

Beim Bezug von ALG II wird es jedoch als Einkommen angerechnet.

Das ElterngeldPlus ist bei Teilzeitarbeit (bis maximal 30 Stunden pro Woche) möglich und kann für bis zu 28 Monate gewährt werden. Auch eine Kombination aus Elterngeld und ElterngeldPlus ist möglich.

178

17.1 Schwangerschaft und Studieren mit Kind(ern)

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Hier können Sie auch die für Sie zuständige Elterngeld-stelle finden, wo Sie Elterngeld schriftlich beantragen müssen:

familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld

2. Kindergeld wird für das erste und zweite Kind in Höhe von je 204 Euro, für das dritte Kind in Höhe von 210 Euro im Monat und für jedes weitere Kind in Höhe von je 235 Euro gewährt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/anspruch-hoehe-dauer.

3. Alleinerziehende Studierende haben i. d. R. vom anderen Elternteil Anspruch auf Unterhalt für ihre Kinder. Wenn dieser nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird, kann beim zuständigen Jugendamt der Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Unter-haltsvorschuss kann vom Kind bis zur Vollendung seines zwölften Lebensjahres ohne zeitliche Begrenzung bezogen werden. Unter bestimmten Umständen können auch Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvor-schuss erhalten. Die monatliche Höhe beträgt aktuell 160 Euro für Kinder bis zur Voll-endung des sechsten Lebensjahres, 212 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 282 Euro für Kinder von zwölf bis 17 Jahren. Weitere Informationen können Sie in der Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachlesen:

www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/

unterhaltsvorschuss/73558.

4. Obwohl Studierende vom Regelbezug von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) aufgrund ihres Studiums i. d. R. ausgeschlossen sind, kann jedes Kind von Studierenden Sozial-geld sowie die anteiligen Unterkunftskosten erhalten, wenn der Bedarf des Kindes nicht anderweitig – zum Beispiel über Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen wie Kinderzuschlag – gedeckt werden kann. Entsprechende Anträge sind an die örtliche ARGE oder das zuständige Jobcenter zu stellen (siehe Kap.

20.1.1). Alleinerziehende können zudem zusätzlich zum BAföG den entsprechenden Mehrbedarf im SGB II nach § 27 Abs. 2 für sich geltend machen (siehe Kap. 20.1.2).

5. Sofern Sozialgeld nicht in Frage kommt oder der Bezug von Wohngeld in Kombination mit Unterhalt(svorschuss) und/oder Kinderzuschlag für Sie günstiger ist, kann für das Kind auch Wohngeld, sogenanntes Kinderwohngeld, beantragt werden. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie selbst BAföG-Förderung beziehen. Wohngeld können Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragen (siehe auch Kap. 20.2).

179

17.1 Schwangerschaft und Studieren mit Kind(ern)

6. Wenn die Eltern ihren Bedarf nach SGB II aus eigenen Einkünften decken oder zumin-dest annähernd decken können, jedoch nicht den des Kindes, kann seit dem 1.1.2005 ergänzend zum Kindergeld ein Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 170 Euro pro Kind von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass Sie Kindergeld für Ihr Kind erhalten, Ihr Bruttoeinkommen mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt und es die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt.

Diese wird für jede Familie u. a. abhängig von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten einzeln errechnet. Entsprechende Anträge sind an die zuständige Familienkasse der örtlichen Bundesagentur zu stellen (Anträge und Information siehe unter:

www.Kinderzuschlag.de).

7. Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) nach SGB II ist eine weitere Leistung der Bundes-regierung, die Kindern gewährt werden, deren Eltern die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe ihres Kindes nicht selbst decken können. Es umfasst z. B. die Über-nahme der Kosten für das Mittagessen in Kita und Schule, Leistungen für den Schul-bedarf in Höhe von mindestens 150 Euro pro Jahr sowie 10 Euro monatlich für den Mitgliedsbeitrag im Sportvereins oder in der Musikschule und wird auch Kindern von Studierenden gewährt.

Anspruch auf diese BuT-Leistungen haben alle Kinder, die Sozialgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Sie können aber auch aufgrund von entspre-chend geringem Einkommen gewährt werden. Zur Antragstellung wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter, wenn Sie oder Ihre Kinder ALG II oder Sozialgeld beziehen.

Alle anderen sollten sich vor Ort über die für sie zuständige Antragsstelle informieren, da dies regional sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungen-bildungspaket.html.

8. Auch innerhalb der Hochschule gibt es Unterstützungsmöglichkeiten für studierende Eltern. Viele Hochschulen zahlen Studierenden mit Kind(ern) z. B. einmalige oder fortlaufende Hilfen oder bieten Infrastruktur wie Wickel-, Still- und Ruheräume an.

Immer mehr Hochschulen betreiben zudem eigene Kinderbetreuungseinrichtungen oder Familienbüros und versuchen, im Pflichtlehrangebot die Bedürfnisse studierender Eltern zu berücksichtigen. Mancherorts gibt es auch studentisch organisierte Kinderlä-den und Zusatzbetreuungsangebote, aber auch Kindertagesstätten vom örtlichen Studierendenwerk speziell für studierende Eltern.

Außerdem gibt es die Möglichkeit für studierende Eltern, über den Nachteilsaus-gleich z. B. für die Erbringung von Prüfungsleistungen längere Fristen zu beantragen oder Prüfungstermine, die außerhalb der Betreuungszeiten liegen, zu verschieben.

zurück zum Inhalt

180

17.1 Schwangerschaft und Studieren mit Kind(ern)

Lassen Sie sich zu all dem am besten direkt an Ihrer Hochschule beraten, z. B. bei Ihrer Studienberatung, dem Familienbüro, der Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder der Studierendenvertretung.

Weitere Informationen erhalten Sie in der kostenfreien Broschüre „Studieren mit Kind“ der IG Metall unter:

jugend.dgb.de/-/ayZ.

Ebenfalls besonders empfehlenswert ist die mehr als 150-seitige Broschüre „Studieren mit Kind in Berlin“ des Berliner Studierendenwerks. Auch wenn die Broschüre einige für die Hochschulen der Stadt spezifische Informationen enthält, bietet sie dennoch auch für Studierende aus anderen Bundesländern einen guten Überblick:

www.stw.berlin/assets/sw-berlin/files/Studieren_mit_Kind_Web.pdf.

Zudem können die Sozialberatungen der Studentischen Selbstverwaltung und der Studierendenwerke im Regelfall weitere lokale und überregionale Hilfsangebote nennen.