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des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners

11. Der BAföG-Bescheid und Rechtsbehelfe

11.1 Der Bescheid (§ 50 BAföG)

Wer einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid – den BAföG-Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Ein Bescheid ergeht auf jeden BAföG-Antrag. Es ist also gleichgültig, ob es sich um einen Erstantrag oder einen Wieder-holungsantrag handelt. Die Geltungsdauer, das ist der Bewilligungszeitraum, beträgt i. d. R.

ein Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG). Das heißt, dass Sie Jahr für Jahr einen neuen Antrag stellen müssen (siehe Kap. 5.4). Ist der Bewilligungszeitraum ausnahmsweise kürzer (z. B. nur ein Semester, wenn Ihr Studium dann voraussichtlich endet), müssen Sie ggf. auch schon früher einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Wird erstmalig darüber entschieden, ob für eine weitere Ausbildung (siehe Kap. 3.1.3), nach einem Fachrichtungswechsel (siehe Kap. 10) oder nach Überschreiten der Alters-grenze (siehe Kap. 4.2) überhaupt Ausbildungsförderung bewilligt werden kann (Entschei-dung dem Grunde nach), so gilt diese Entschei(Entschei-dung für den gesamten Ausbil(Entschei-dungsab- Ausbildungsab-schnitt.

11.1.1 Formen und Inhalte des Bescheids

a) Der maschinelle Bescheid

Über Höhe und Auszahlung der BAföG-Förderung wird durch „maschinellen Bescheid“

entschieden. Dabei handelt es sich um einen Computerausdruck. Es ist für Lainnen und Laien leider nicht einfach, sich in einem solchen Bescheid zurechtzufinden. Deshalb sollen hier diejenigen Punkte aufgezählt werden, die auf jeden Fall Inhalt eines solchen Bescheids sein müssen. Das sind:

die Höhe und die Zusammensetzung des Bedarfs (siehe Kap. 7.2 und 7.3),

die Höhe des Einkommens der/des Auszubildenden, seiner Ehegattin oder seines Ehe-gatten oder seiner Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners und ihrer/seiner Eltern sowie des Vermögens der/des Auszubildenden (siehe Kap. 7.4.1 und 7.4.6),

die Höhe der Abzüge vom vorgenannten Einkommen, hierzu gehören die Steuern und die Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung (siehe Kap. 7.4.2 und 7.4.3),

die Höhe der gewährten Freibeträge (siehe Kap. 7.4.2, 7.4.3 und 7.4.6),

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11. Der BAföG-Bescheid und Rechtsbehelfe | 11.1 Der Bescheid

die Höhe des verbleibenden Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners und der Eltern, das auf den Bedarf anderer Auszu-bildender angerechnet wird; das gilt z. B. dann, wenn mehrere Geschwister nach dem BAföG gefördert werden; dann muss aus dem Bescheid ersichtlich sein, wie sich das Einkommen auf die Geschwister einerseits und die antragstellende Person andererseits verteilt,

die Höhe des verbleibenden Einkommens und Vermögens der/des Auszubildenden sowie des Einkommens der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspart-ners und der Eltern, das auf den Bedarf der/des Auszubildenden angerechnet wird. Dar-aus ergibt sich dann

der Förderungsbetrag, also die Höhe der zu gewährenden Ausbildungsförderung: Ihr

„BAföG“. Dabei handelt es sich um den Betrag, der sich ergibt, wenn alle oben genannten Berechnungen vorgenommen wurden und die sich dabei ggf. ergebende Summe vom oben genannten Bedarfssatz abgezogen wird,

das Ende der Förderungshöchstdauer für Auszubildende an Akademien und Hoch-schulen; diese Angabe wird mit Monat und Jahr angegeben.

Angaben über das Einkommen werden im BAföG-Bescheid allerdings nicht aufgeführt, wenn ein Elternteil, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner unter Angabe von Gründen dies beantragt und die Gründe für dieses Verlangen vom BAföG-Amt akzeptiert werden. Dann entfallen die entsprechenden Angaben und nur der Betrag des anzurechnenden Einkommens wird angegeben. Hat allerdings die oder der Auszubildende ein besonderes Interesse an der Kenntnis dieser Angaben, so müssen sie doch aufgeführt werden. Ein solches Interesse ist dann gegeben, wenn die oder der Auszubildende die Entscheidung der Höhe nach überprüfen will, wenn also berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Höhe der Förderung auf zutreffenden Angaben (etwa der Eltern) beruht.

Da die maschinellen Bescheide nicht einheitlich sind, wird hier vom Abdruck eines Musters abgesehen, auch wenn diese Bescheide nicht leicht zu verstehen sind. Zwar enthalten die Vordrucke am Rand oder/und auf der Rückseite Erläuterungen und ergänzende Hinweise.

Doch sind diese meist so spärlich und unverständlich, dass sie offene Fragen zumeist auch nicht beantworten.

Wenn also Zweifel oder Ungewissheiten darüber bestehen, ob der Bescheid zutrifft oder wie er zu verstehen ist, suchen Sie unbedingt eine persönliche Beratung auf.

Der Bescheid muss verpflichtend eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Damit ist eine Erläuterung der einzuhaltenden Fristen für Widersprüche und Klageerhebungen gemeint, die Sie unbedingt beachten sollten (siehe Kap. 11.2). Die Rechtsbehelfsbelehrung finden Sie i. d. R. am Ende des Bescheids.

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11.1 Der Bescheid

b) Der Darlehens-Bescheid

Ein maschineller Bescheid ergeht auch in den Fällen, in denen Sie die Möglichkeit haben, Ausbildungsförderung in Form eines unverzinslichen Darlehens zu erhalten (siehe Kap. 15).

Dann muss im Bescheid die Höhe der möglichen Darlehenssumme bestimmt werden. Da sich die Höhe des Darlehens, das Ihnen gewährt werden kann, nach den sonst für die Ausbildungsförderung geltenden Regelungen richtet, muss der Bescheid auch die sonstigen unter a) genannten Angaben enthalten.

Ob dann auch tatsächlich ein Darlehensvertrag zustande kommt, hat nichts mit dem Darlehens-Bescheid zu tun, welcher nur den möglichen Rahmen für eine Darlehensverein-barung festlegt. Die Entscheidung, eine ausschließlich auf Darlehensbasis gewährte Förderung anzunehmen, liegt bei Ihnen. Allerdings müssen Sie beachten, dass der Bescheid, mit dem über die Höhe der Darlehenssumme bestimmt wird, unwirksam wird, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (siehe Kap. 11.1.2) eine entsprechende Darlehensvereinbarung abgeschlossen wird.

Wenn Sie nicht innerhalb dieses Zeitraums einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, bleibt Ihnen wegen des Unwirksamwerdens des Bescheids nur die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung zu stellen. Allerdings wird das Darlehen in diesem Fall erst beginnend mit dem neuen Monat des neuen Antrags gewährt.

Eine rückwirkende Gewährung ist nicht möglich.

c) Der individuelle Bescheid

Ein „individueller Bescheid“, also ein nichtmaschineller Bescheid, ergeht immer dann, wenn über einen Antrag unabhängig vom Einkommen und Vermögen entschieden wird.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Förderung „dem Grunde nach“ abgelehnt wird.

Beispiele dafür sind: Ablehnung der Förderung für eine weitere Ausbildung (siehe Kap. 3.1.3) oder nach einem Fachrichtungswechsel (siehe Kap. 10).

Bei diesem „individuellen Bescheid“ handelt es sich um ein Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung, in dem die Gründe für die Entscheidung dargelegt werden.

Jedenfalls sollte dies so sein. Allerdings sind solche Bescheide häufig nicht ausreichend begründet. In diesem Fall sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter suchen, das möglicherweise Klärung bringt. Ist dies nicht der Fall, ist Ihnen dringend empfohlen, Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage zu erwägen (siehe Kap. 11.2.1). Lassen Sie sich im Zweifel zum Inhalt des Bescheids sowie zu den möglichen Rechtsbehelfen beraten. Zwar muss auch ein individueller Bescheid eine Rechts-behelfsbelehrung enthalten, jedoch sind diese oft schwer zu verstehen und ihren mögli-chen Folgen für Lainnen und Laien schwer abschätzbar. Die Sozialberatungen des örtlimögli-chen Studierendenwerks oder der Studierendenvertretung sind i. d. R. gute erste Anlaufstellen.

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11.1 Der Bescheid

11.1.2 Bekanntgabe des Bescheids

Der BAföG-Bescheid ist den Betroffenen bekannt zu geben. Das sind Sie als Antragstellerin oder Antragsteller. Die Bekanntgabe geschieht durch Zustellung des schriftlichen Bescheids per Post. Vom Tag der Zustellung an läuft die Rechtsmittelfrist, die Sie in der Rechtsbehelfs-belehrung Ihres Bescheides finden. Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln (siehe Kap.

11.2) beträgt i. d. R. ein Monat ab Zustellung des Bescheids. Wohnen Sie nicht bei Ihren Eltern, kann es dennoch vorkommen, dass der Bescheid an Ihre Eltern gesandt wird. Das ist von der Anschrift abhängig, die Sie dem BAföG-Amt genannt haben.

Tragen Sie deshalb dafür Sorge, dass Sie unverzüglich von dem Zugang des Bescheids benachrichtigt und über seinen Inhalt unterrichtet werden! Lassen Sie sich den Bescheid möglichst sofort übersenden. Noch besser aber ist, Sie geben Ihre Anschrift während der Ausbildung zur Zustellung an. Denn: Wird der Bescheid an Ihre Eltern zugestellt, beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen, obwohl Sie den Bescheid zu diesem Zeitpunkt ggf. noch gar nicht kennen.

Deswegen und weil manchmal mehrere Tage zwischen der Datierung des Bescheids und seiner Aufgabe zur Post liegen, sollten Sie den Briefumschlag aufheben und gegebenenfalls das Datum der Zustellung darauf notieren. Zur Orientierung können Sie davon ausgehen, dass ein Brief i. d. R. am nächsten auf das Datum des Poststempels folgenden Werktag zugestellt wurde.

11.2 Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind: