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der Rechtsbehelf

11.2.3 Das Klageverfahren (Klage beim Verwaltungsgericht)

Was bei einer Klage zu beachten ist

Gegen den Widerspruchsbescheid bzw. in einigen Bundesländern auch schon direkt gegen den BAföG-Bescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dabei ist die Klagefrist von einem Monat unbedingt zu beachten (siehe dazu auch die Ausführungen zum Widerspruch in Kap. 11.2.1 sowie zur Fristversäumnis in Kap. 11.5). Welches Verwal-tungsgericht für Sie örtlich zuständig ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Widerspruchs- bzw. BAföG-Bescheid entnehmen. Zur Einlegung einer Klage benötigen Sie keine Rechtsanwältin und keinen Rechtsanwalt. Sie können das selbst tun, jedoch empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei Erhebung der Klage zur Niederschrift wird sie von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten des Verwal-tungsgerichts zu Protokoll genommen.

Für die Klage ist eine Begründung erforderlich. In der Begründung ist darzulegen, warum Sie den Bescheid und ggf. den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig halten. Es genügt, wenn zur Fristwahrung die Klage überhaupt eingelegt wird. Die Begründung ist dann nachzureichen (siehe auch Kap. 11.2.1).

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11.2 Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind: der Rechtsbehelf

Der Klageschrift sollten die angegriffenen Bescheide beigelegt werden. Wann eine Klage geboten ist und Erfolg haben wird, soll und kann hier nicht dargestellt werden. Die Gründe dafür und die möglicherweise auftretenden Probleme sind so vielfältig und in jedem Einzelfall anders, dass eine Darstellung zwangsläufig oberflächlich bliebe und die Gefahr in sich birgt, unrichtige Vorstellungen über die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens zu wecken.

Trotzdem soll nicht davon abgeraten werden, Klage zu erheben. Erhalten Sie eine Ableh-nung Ihres Widerspruchs oder einen nicht-widerspruchsfähigen Bescheid, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob eine Klage sinnvoll ist. Suchen Sie also eine Beratung auf und machen Sie unbedingt, wenn Ihnen dies nötig erscheint, von der Möglichkeit der kostenlosen anwaltlichen Beratung mittels Beratungshilfeschein (siehe Kap. 11.2.2) Gebrauch. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich bei Ihrem Landesverband beraten und die Möglichkeit des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes prüfen lassen.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung (siehe Kap. 11.2.1).

Das Verfahren

In der Regel entscheidet das Verwaltungsgericht über die Klage nach mündlicher Verhand-lung, zu der Sie sowie ggf. Ihr Rechtsbeistand rechtzeitig eingeladen werden. Sie sollten an der Verhandlung auf jeden Fall teilnehmen, damit Sie dem Gericht darlegen können, warum Sie der Meinung sind, dass Bescheid und Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind.

Eine persönliche Erörterung der Sach- und Rechtslage und auch ein persönlicher Eindruck von Ihnen als Klägerin oder Kläger kann für die Urteilsfindung des Gerichts wichtig sein.

Erscheinen Sie nicht, entscheidet das Gericht ohne Sie.

Bereitet der Fall rechtlich keine großen Schwierigkeiten, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Dann muss es Sie allerdings vorher anhören. Sie können in dieser Anhörung schriftlich – auch zu dieser Verfahrensweise, vor allem aber zur Sache – Stellung nehmen.

Ohne mündliche Verhandlung kann das Gericht auch mit Einverständnis der Streitparteien entscheiden. Sind Sie nicht anwaltlich vertreten, sollten Sie niemals freiwillig einem schriftlichen Verfahren zustimmen, da Sie sich so selbst die Möglichkeit nehmen, auf Nachfragen durch das Gericht reagieren zu können oder sich unklare Sachverhalte von diesem erläutern zu lassen. Das Urteil wird i. d. R. nicht gleich im Anschluss an die

mündliche Verhandlung verkündet. Meistens wird es den Beteiligten einige Wochen später in schriftlicher Fassung zugestellt.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts oder den Gerichtsbescheid können Sie bei einer höheren Gerichtsinstanz (i. d. R. der nächsthöheren) weitere Rechtsmittel einlegen, wenn Sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind. Das Amt für Ausbildungsförderung kann

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ebenfalls Rechtsmittel einlegen. Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind Berufung, Revision und ggf. Sprungrevision. Da in den höheren Instanzen Anwaltszwang herrscht, Sie dort also sowieso nicht selbst ohne anwaltliche Vertretung weiter klagen können, empfiehlt sich spätestens hier die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsan-walts. Die Anwältin oder der Anwalt kann Sie dann genauer zu den möglichen Rechtsmit-teln beraten und prüfen, welche überhaupt infrage kommen bzw. diese mit Ihnen durchsetzen.

Über die Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichts-hof. Im Fall einer Sprungrevision ist ohne Umwege das Bundesverwaltungsgericht zuständig (beachten Sie auch hier den Anwaltszwang!).

Das Klageverfahren selbst ist in BAföG-Angelegenheiten gerichtskostenfrei. Beauftragen Sie aber eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, hängt insoweit das Kostenrisiko vom Erfolg Ihrer Klage ab. Ist die Klage erfolgreich, werden Ihnen die Kosten ersetzt. Unterliegen Sie, müssen Sie die Anwaltskosten selbst tragen.

11.2.4 Prozesskostenhilfe

Sie können beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, wenn Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen (insb. geringer Verdienst) erfüllen. Wird Prozesskos-tenhilfe bewilligt, werden die eigenen Anwaltskosten auch dann aus der Staatskasse erstattet, wenn Sie unterliegen. Allerdings hat die Sache zwei Haken:

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Über die Prozesskostenhilfe soll das Gericht vor der mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Kosten einer gegnerischen Anwältin oder eines gegnerischen Anwalts werden bei Unterliegen nicht übernommen. Bei Klagen gegen das BAföG-Amt macht dieses aber i.

d. R. keine Kosten geltend, da dessen Anwältinnen und Anwälte dort angestellt sind und die gerichtlichen Verfahren im Bereich BAföG kostenfrei sind. Wenn überhaupt wird im Einzelfall eine Post- und Telekommunikationspauschale (höchstens 20 Euro) durch die BAföG-Ämter geltend gemacht.

Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Seite des Bundesjustiz-ministeriums:

www.bmjv.de/DE/Themen/GerichtsverfahrenUndStreitschlichtung/Prozesskostenhilfe/

Prozesskostenhilfe_node.html.

Wenn Sie Mitglied der GEW sind, könnte der gewerkschaftliche Rechtsschutz greifen.

Lassen Sie sich von Ihrem Landesverband beraten!

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