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des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners

7. Keine schwerwiegenden Gründe

In der Vergangenheit wurde die Eigenschaft des schwerwiegenden Grundes für folgende Fälle von den zuständigen Gerichten verneint:

Lohnarbeit: Obwohl das BAföG zu gering ist, zählt zusätzliche Lohnarbeit nicht als Verlän-gerungsgrund.

Wechsel der Ausbildungsstätte: Wird die Ausbildungsstätte gewechselt und entsteht dadurch ein Rückstand im Studium, haben die Auszubildenden die Verzögerung meist selbst zu verantworten. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Ausbildungsstätte aufgrund von Familienzusammenführungen gewechselt werden musste oder am ursprünglichen Ausbildungsort ein Studium nicht zumutbar war. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Auszubildenden mit Straftaten gegen sie rechnen mussten (z. B. durch Stalking).

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9.2 Verlängerung

Sprachliche Gründe: Es kommt zu Studienverzögerungen, weil es sich bei der Unter-richtssprache nicht um die Muttersprache bzw. Erstsprache handelt.

Erhöhter zeitlicher Studienaufwand: Verzögerungen resultieren aus einem außerge-wöhnlich zeitaufwendigen Studienprojekt bzw. Praktikum oder aus dem Betreiben eines Doppelstudiums.

9.2.2 Pflege naher Angehöriger nach § 15 Abs. 3 Nr. 2

Bisher stellte die Pflege naher Angehöriger keinen schwerwiegenden Grund für eine verlängerte Förderung durch das BAföG dar. Die Begründung hierfür lautete, es gäbe zwar eine sittliche, aber keine rechtliche Verpflichtung, z. B. die Eltern zu pflegen (BVerwG, FamRZ 1984, 730, 732). Mit der Einführung des § 1618a BGB sind Kinder und Eltern sich jetzt aber gegenseitig zur Hilfe im Krankheitsfall verpflichtet. Darüber hinaus hat die BAföG-Novelle von 2019 zumindest eine kleine Verbesserung für pflegende Auszubildende gebracht, denn die Pflege wurde nun explizit in den Verlängerungskatalog des § 15 Abs. 3 BAföG aufgenommen.

Um eine Verlängerung geltend machen zu können, muss die oder der Auszubildende nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner usw.), die mindestens Pflegegrad 3 haben, im häuslichen Umfeld pflegen.

Letzteres bedeutet, dass nur Pflegeaufwände ab rund 66 Stunden pro Monat zu einer Verlängerung im BAföG führen. Ob damit dem eigentlichen Ansinnen des Gesetzgebers, die Nachteile durch Pflege während der Ausbildung zu minimieren, genüge getan wurde, darf bezweifelt werden.

9.2.3 Mitwirkung in Gremien nach § 15 Abs. 3 Nr. 3

Gremientätigkeiten können eine Verlängerung der Förderung über die Förderungshöchst-dauer hinaus begründen. Gemeint ist hier eine Tätigkeit in den Gremien der gesetzlich vorgesehenen und satzungsgemäßen Organe der Selbstverwaltung der Studierenden an Hochschulen und Akademien und den Organen dieser Ausbildungsstätten, der Länder sowie der Studierendenwerke. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jedwede Tätigkeit für die Studierenden (im Kopierdienst der Fachschaften etwa) oder in deren Sinne (etwa ein Arbeitskreis Hochschulpolitik, eine Arbeitsgemeinschaft Ökologie etc.) bereits einen Anspruch auf verlängerte Leistungen nach BAföG bewirkt. Wenn es sich um eine Tätigkeit in einem Arbeitskreis oder einem Referat handelt, dann muss dessen Einrichtung ein Bestandteil der genehmigten Satzung der Studierenden sein.

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9.2 Verlängerung

Beachten Sie bitte, dass Sie nicht automatisch ein Semester länger Förderung bekommen, weil Sie z. B. Mitglied im Studierendenrat, Studierendenparlament oder AStA waren. Sie können Ihre Verzögerungen im Studium aber durch die Mitgliedschaft im Studierendenrat begründen.

Bitte beachten Sie, dass die Orientierung für das Gesamtarbeitsaufkommen von Studie-renden bei 40 Stunden pro Woche liegt. In diesem Rahmen ist die nachgewiesene Gremienarbeit so einzuordnen, dass genügend Zeit für das Studium bleibt.

In den Verwaltungsvorschriften zum BAföG (VwV 15.3.4) ist festgelegt, dass eine Verlänge-rung grundsätzlich nur für bis zu zwei Semestern wegen Gremienarbeit angemessen ist.

Muss darüber hinaus eine Verlängerung wegen Gremientätigkeit beantragt werden, erhöht sich der Begründungsaufwand immens. Möglich könnte das werden, wenn der oder die Auszubildende z. B. eine besonders arbeitsintensive Tätigkeit ausgeführt hat wie den Vorsitz von Fachschaft oder AStA oder die Leitung einer Senatskommission.

9.2.4 Erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung nach

§ 15 Abs. 3 Nr. 4

Wer eine Abschlussprüfung nicht besteht und sie wiederholen muss, kann länger gefördert werden. Unter Abschlussprüfung ist nicht im Sinne einer das komplette Studium abschlie-ßenden Prüfung zu verstehen. Es genügt auch, wenn nur ein Teil des Studiums wegen Nichtbestehens wiederholt werden muss, welcher Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist. Das ist bei den meisten Modulabschlussprüfungen der Fall.

Aber Achtung: Pro Ausbildungsabschnitt kann man sich für die Beantragung einer Verlän-gerung nur einmal auf eine durchgefallene Prüfung berufen, also einmal im Bachelor und einmal im Master. Wird eine der durchgefallenen Prüfung nur einmal im Jahr und nicht einmal im Semester angeboten, macht es durchaus Sinn, diese Prüfung anzugeben, da die Studienverzögerung dann faktisch zwei Semester beträgt. In diesem Fall wird folglich auch eine Verlängerung um zwei Semester gewährt.

9.2.5 Behinderung*, Schwangerschaft und Pflege bzw. Erziehung von Kindern nach § 15 Abs. 3 Nr. 5

1. Behinderung

Die für das BAföG relevante Begriffsbestimmung von „Behinderung” ist im SGB IX festge-legt. Im Sinne des SGB IX sind hiermit körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-trächtigungen, die dauerhaft oder vorübergehend an einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Im Allgemeinen reicht eine Feststellung des Versorgungsamtes bzw. ein Schwerbehindertenausweis als Nachweis aus.

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9.2 Verlängerung

Eine Schwerbehinderung rechtfertigt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bzw. eine verspätete Vorlage des Eignungsnachweises, wenn sie ursächlich für die Verzögerung ist. Es genügt jedoch nicht, sich pauschal auf eine Schwerbehinderung zu berufen, es muss vielmehr im Einzelnen dargelegt werden, wie weit die Beeinträchtigun-gen die Studienfortschritte (oder die Teilnahme an PrüfunBeeinträchtigun-gen) eingeschränkt haben.

Erkennt das BAföG-Amt Schwerbehinderung als Verlängerungsgrund an, so wird die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als Vollzuschuss gewährt.

2. Schwangerschaft

Eine Schwangerschaft begründet grundsätzlich die Verlängerung um ein Semester. Eine Verlängerungsoption besteht auch bei Fehl- und Totgeburten oder Schwangerschaftsab-brüchen. Dem Amt muss dabei nicht (!) mitgeteilt werden, was aus der Schwangerschaft geworden ist. Es genügt i. d. R. die Bescheinigung der Gynäkologin oder des Gynäkologen, dass eine Schwangerschaft bestanden hat.

Auch bei Verlängerung aufgrund von Schwangerschaft wird die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus als Vollzuschuss gewährt.

Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass bei einer durch eine Schwangerschaft indizierten Studierunfähigkeit nach drei Monaten, beginnend mit dem 1. des Monats nach (!) Eintritt der Studierunfähigkeit, kein BAföG mehr geleistet wird (siehe Kap. 9.2.1 Nr. 1 Krankheit). Ab diesem Zeitpunkt können ggf. Leistungen nach dem SGB II bezogen werden (siehe Kap. 19.1).