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Förderungsbeträgen

2. wenn Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde

Die beiden aufgeführten Fallgruppen finden keine Verwendung bei Leistung von Ausbil-dungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen (siehe Kap. 15.1). Die Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht bei Rückforderung des verzinslichen Bankdarlehens ist mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu vereinbaren.

Zu 1.:

Da für die Anrechnung des Einkommens der Auszubildenden die Einkommen maßgebend sind, die sie im Bewilligungszeitraum erzielen, stellt sich oft erst im Laufe des Bewilligungs-zeitraums heraus, dass das Einkommen die Freibeträge übersteigt. In diesem Fall hat das Amt für Ausbildungsförderung den ursprünglichen Bewilligungsbescheid aufzuheben, die Auszubildenden haben den Förderungsbetrag, der zu Unrecht geleistet wurde, zu erstat-ten. Dieser Sachverhalt gilt selbst für den Fall, dass ordnungsgemäße Angaben über die Höhe des voraussichtlichen Einkommens im Antrag gemacht, vom Amt für Ausbildungsför-derung bei der Bewilligung der AusbildungsförAusbildungsför-derung jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Maßgebend ist ausschließlich die objektive Einkommenslage der Auszubildenden. Eine Verschuldensprüfung findet nicht statt, die Grundsätze des Vertrauensschutzes spielen keine Rolle.

Beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich eine Änderungsanzeige zukommen zu lassen, wenn Sie zusätzliche, noch nicht angegebene Einnahmen im Bewilligungszeitraum erzielen oder sich der ursprünglich erklärte voraussichtliche Einkommensbetrag verändert! Tun Sie das nicht, kann das zur Folge haben, dass Sie neben der Rückforderung auch noch mit einer Geldbuße rechnen müssen.

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13.1 Aufhebung, Änderung und Rücknahme eines Bewilligungsbescheids

Zu 2.:

Wurde Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet und weist der endgültige Bescheid einen geringeren Förderungsbetrag aus als ursprünglich bewilligt, ist der Differenzbetrag zu erstatten. Diese Vorbehaltsbescheide erteilt das BAföG-Amt insbesondere dann, wenn der für die Berechnung maßgebliche Steuerbescheid der Eltern, der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums noch nicht vorliegt oder wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum geringer ist als das des vorletzten Kalender-jahres und Aktualisierung beantragt wurde (siehe Kap. 7.4.4).

Wenn bei einem Erstantrag oder nach Unterbrechung der Ausbildung die erforderlichen Feststellungen nicht rechtzeitig getroffen werden können oder Weiterleistung aufgrund des zuvor gültigen Bewilligungsbescheides erfolgt (siehe Kap. 5.4), wird ebenfalls ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung erteilt. Der Vorbehalt muss im Bescheid ausgewiesen sein.

Andere Gründe für Vorbehaltsbescheide als für die beiden Fallgruppen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Damit kann ein Vorbehalt also auch rechtswidrig und somit unwirksam erklärt worden sein. Wenn ein Vorbehalt nicht wirksam erklärt wurde, ist eine Rückforde-rung nur nach den §§ 44 ff. SGB X möglich (sieh Kap. 13.1.2).

13.1.2 Aufhebung und Erstattung nach den Vorschriften des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X)

Neben den bereits vorstehend aufgeführten Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften des BAföG gelten auch die Vorschriften des SGB X. Ausschließlich nach SGB X sind die Fälle zu beurteilen, in denen Sie die Bewilligung von BAföG-Leistungen durch bestimmte vorsätzli-che Handlungen wie arglistige Täuschung, Bedrohung oder Bestechung herbeigeführt haben, vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben oder Sie die Fehlerhaftigkeit des Bescheides kannten bzw. nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.

Dies ist auch der Fall, wenn beispielsweise durch EDV-Fehler Doppelzahlungen erfolgen oder wenn auf einen Wiederholungsantrag hin Leistungen bewilligt werden, obwohl zwischen Antragstellung und Bewilligung die Abschlussprüfung bestanden wurde. Mit der Annahme der Leistungen handeln Sie grob fahrlässig, da Sie es i. d. R. merken, wenn Sie eine Doppelzahlung erhalten oder da Sie wissen, wann Sie Ihre Ausbildung (ggf. auch früher als geplant) abgeschlossen und somit keinen BAföG-Anspruch mehr haben. Sie haben damit fahrlässig gehandelt und sind zur Rückzahlung verpflichtet.

Bei BAföG-Leistungen spielen die Fälle der arglistigen Täuschung, Bedrohung oder Bestechung nur eine untergeordnete Rolle, am häufigsten sind die Fälle, in denen falsche

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13.1 Aufhebung, Änderung und Rücknahme eines Bewilligungsbescheids

oder unvollständige Angaben zur Aufhebung des Bescheides und zur Erstattung der Leistungen führen. Hier spielen die Fälle, in denen die amtlichen Formblätter falsch oder unvollständig ausgefüllt wurden, die größte Rolle.

Ein BAföG-Bescheid ist zum Beispiel dann aufzuheben und erbrachte Leistungen sind zu erstatten, wenn im Antrag „wohnhaft nicht bei den Eltern“ angegeben wurde, obwohl sich die Wohnung am Studienort im Eigentum der Eltern befindet. Die Differenz im Bedarfssatz ist zu erstatten, da der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war.

Ein Umzug innerhalb des Bewilligungszeitraums von einer eigenen Wohnung in die Wohnung der Eltern fällt dagegen nicht unter die Fälle des SGB X, hier ist eine Änderung des Bescheides im Rahmen des BAföG (siehe Kap. 13.1.3) vorzunehmen.

Zwingend vorgeschrieben ist die Anhörung der Betroffenen, wenn beabsichtigt ist, BAföG-Bescheide nach den Vorschriften des SGB X aufzuheben, da in diesen Fällen eine Prüfung des Vertrauensschutzes der Betroffenen stattfinden muss, die bei Aufhebungen nach dem BAföG selbst nicht erfolgt.

13.1.3 Änderung eines Bewilligungsbescheides

Eine Änderung des Bewilligungsbescheides nach § 53 BAföG ist zu verfügen, wenn sich Sachverhalte ändern, die der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu Grunde liegen. Das kann sowohl eine Änderung zu Ihren Lasten als auch zu Ihren Gunsten sein.

Zu beachten ist, dass eine Änderung zu Ihren Gunsten rückwirkend nur für drei Monate vor dem Monat, in dem Sie dem Amt für Ausbildungsförderung die Änderung mitgeteilt haben, berücksichtigt wird. Eine Änderung zu Ihren Lasten erfolgt vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der veränderten Sachlage folgt.

Diese Änderung erfolgt von Amts wegen. Wird der Bewilligungsbescheid zu Ihren Unguns-ten nachträglich geändert, richtet sich die Erstattung der zu Unrecht erhalUnguns-tenen Leistungen nach § 50 SGB X. In den Fällen des § 53 BAföG können Sie sich deshalb nicht auf Vertrau-ensschutz berufen. Auch eine zeitliche Begrenzung für die Änderung des Bescheids und des daraus resultierenden Erstattungsanspruchs gibt es nicht. Der Ausschluss jeglichen Vertrauensschutzes erscheint recht problematisch, wird von den Gerichten jedoch regelmäßig bestätigt.

Die Änderungsvorschrift des § 53 BAföG regelt nicht den Fall, in dem anrechenbares Einkommen erzielt wird. Dieser Fall ist im § 20 Abs. 1 BAföG geregelt (siehe Kap. 13.1.1).

Unter die Änderungsbestimmung des § 53 BAföG fällt beispielsweise die Beendigung der Ausbildung eines Geschwisterkindes, der Wohnortwechsel oder die im Laufe des

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13.1 Aufhebung, Änderung und Rücknahme eines Bewilligungsbescheids

Bewilligungszeitraumes eintretende Krankenversicherungspflicht. Zur unverzüglichen Mitteilung jeder Änderung sind Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten von Gesetzes wegen verpflichtet.

13.2 Erstattung erbrachter Leistungen (§§ 20 BAföG, 44 SGB X)

Die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ergibt sich entweder aus dem BAföG selbst oder aus dem SGB X. Im Regelfall wird die Rechtsgrundlage im Bescheid aufgeführt.

Es ist nicht erforderlich, Aufhebung und Erstattung in getrennten Bescheiden zu regeln.

Unterschiede gibt es nur bei den Verjährungsfristen. Wenn sich der Erstattungsanspruch aus dem BAföG selbst ergibt, gilt die Verjährungsfrist von 30 Jahren; bei Erstattungen nach dem SGB X gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

13.2.1 Stundung/Ratenzahlungen

Erstattungsansprüche nach den vorgenannten Erstattungsvorschriften sind i. d. R. sofort fällig. Die Geltendmachung von Erstattungsbeträgen richtet sich nach dem Haushaltsrecht des jeweiligen Bundeslandes. Richtlinien gewährleisten die einheitliche Anwendung.

Wenn Erstattungsbeträge aber nicht umgehend zurückgezahlt werden können, kommt eine Stundung in Betracht. Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit einer Forderung unter Aufrechterhaltung des Erstattungsanspruchs der Gläubigerin oder des Gläubigers hinaus-geschoben wird. Voraussetzung für die Stundung eines Erstattungsanspruchs ist, dass die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden ist. Die Stundung kann erfolgen, indem Zahlungsverpflichtung für den gesamten Erstattungsbetrag für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird oder eine Zahlung in Form von Ratenzahlungen erfolgt. Bei Ratenzahlungen soll eine Mindestrate von 25 Euro vereinbart werden. Bei Auszubildenden ist i. d. R. davon auszugehen, dass die sofortige Fälligkeit der Forderung eine Härte darstellt. Haben Sie die Ausbildung beendet und können einen Erstattungsanspruch nicht sofort zurückzahlen, ist im Einzelnen nachzuweisen, dass die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte darstellt.

Stundung von Ansprüchen von mehr als 1.500 Euro werden i. d. R. nur gegen Sicherheits-leistung gewährt. Gestundete Erstattungsansprüche unterliegen grundsätzlich der Verzinsung. So lange Sie sich jedoch in der Ausbildung befinden, wird in den meisten Fällen auf eine Verzinsung verzichtet. Beachten Sie bitte, dass eine Stundung oder Ratenzahlung nur auf Antrag gewährt wird. Durch die Stundung oder Ratenzahlung wird die Fälligkeit des Anspruchs hinausgeschoben, der grundsätzliche Anspruch auf die Erstattung zu Unrecht erbrachter Förderungsleistungen bleibt bestehen.

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13.2 Erstattung erbrachter Leistungen

Stundungen und Ratenzahlungen werden i. d. R. mit Widerrufsvorbehalt versehen. Das bedeutet, dass bei einer späteren Möglichkeit zur Aufrechnung (siehe Kap. 13.2.2) oder bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Stundung widerru-fen werden kann.

13.2.2 Aufrechnung (§ 19 BAföG)

Soweit ein Erstattungsanspruch auf Ausbildungsförderung besteht, kann das Amt für Ausbildungsförderung grundsätzlich mit laufenden Leistungen aufrechnen. Zu unterschei-den sind Ansprüche auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate und für zukünftige Monate. Maßgeblich ist hierbei das Datum des Bescheides für laufende Leistungen.

Für abgelaufene Monate kann eine Aufrechnung in voller Höhe erfolgen. Ergeht beispiels-weise ein Bescheid für einen Bewilligungszeitraum von Oktober 2020 bis September 2021 erst im Januar 2021, so können die Förderungsbeträge für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2020 mit dem Erstattungsanspruch voll aufgerechnet werden. Für zukünftige Monate, das heißt ab Februar 2021, ist eine Aufrechnung maximal bis zur Hälfte des Förderungsbetrages möglich.

Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, gegen einen solchen Bescheid, in dem die Aufrechnung sowohl für abgelaufene Monate als auch für zukünftige Monate erklärt wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen oder ggf. Klage einzureichen (siehe Kap. 11.2.1 und 11.2.3).

Die Aufrechnung mit laufenden Leistungen bis zur Hälfte hat zur Bedingung, dass Sie als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger durch die Aufrechnung nicht hilfsbedürftig im Sinne des SGB II/SGB XII werden dürfen. Sie müssen also im Einzelfall nachweisen, dass der Ihnen zur Verfügung stehende Förderungsbetrag unterhalb der Regelsätze des SGB II steht. Ist dies der Fall, darf eine Aufrechnung nicht erfolgen.

Die Möglichkeit zur Aufrechnung entfällt auch, wenn

1. der Anspruch auf Ausbildungsförderung von den Auszubildenden an einen anderen Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter) abgetreten wurde, weil dieser in Vorleistung getreten ist,

2. die Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen (siehe Kap. 15.1) geleistet wurde; hier gilt, dass die Ausgestaltung der Aufrechnung mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu regeln ist.

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13.2 Erstattung erbrachter Leistungen

Tipp:

Sie haben es als Antragstellerin oder Antragsteller selbst in der Hand, eine volle Aufrechnung für abgelaufene Monate zu verhindern, indem Sie den Wiederholungs-antrag auf Ausbildungsförderung vollständig (siehe Kap. 5.4) bis zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums stellen. Damit haben Sie einen Anspruch auf Weiterzahlung der Förderungsbeträge ohne Unterbrechung, Nachzahlungsbe-träge für abgelaufene Monate können somit nicht anfallen und eine Aufrechnung kann nicht erfolgen. Es kann dann nur die monatliche Aufrechnung mit den laufenden Leistungen bis zur Hälfte erfolgen.

Ergeht der Bescheid trotz des rechtzeitig eingegangenen Wiederholungsantrages nicht fristgerecht und erfolgt keine nahtlose Weiterzahlung, könnte man dem Amt für Ausbil-dungsförderung unterstellen, dass die späte Bescheiderteilung nur deswegen erfolgte, um eine Aufrechnung in voller Höhe für abgelaufene Monate vornehmen zu können. In diesen Fällen kann durch ein gerichtliches Eilrechtschutzverfahren die Auszahlung der Leistung vorläufig erfolgen (siehe Kap. 11.6).

13.3 Ersatzpflicht der Eltern oder der Ehepartnerin/des Ehepartners bzw.