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des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners

9. BAföG­Verlängerung und die Förderungsdauer nach

§ 15 BAföG

Ausbildungsförderung wird frühestens vom Beginn der Ausbildung an gewährt. Spätestens mit dem Ende der Ausbildung wird die Förderung eingestellt. Das Ende der Ausbildung ist erreicht, wenn Sie die Abschlussprüfung bestanden oder – sofern eine solche nicht vorgesehen ist – den Ausbildungsabschnitt beendet haben. Für den Abschluss einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils ausschlaggebend.

Wenn ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, ist das Datum des Zeugnisses maßgebend.

Ferner gilt die Ausbildung als beendet, wenn Sie das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungs-abschnittes nicht mehr anstreben oder die Ausbildung wegen des endgültigen Nichtbeste-hens einer Prüfung nicht mehr berufsqualifizierend abschließen können.

Wenn Sie die Ausbildung beendet und weiterhin BAföG erhalten haben, muss dieses zurückgezahlt werden. Um Überzahlungen und Rückforderungen des BAföG-Amtes zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig, sobald Ihnen der letzte Prüfungstermin bekannt ist, das Ende der Ausbildung mitteilen.

9.1 Förderungshöchstdauer

Wie lange eine Ausbildung gefördert wird, bestimmt sich nach der Förderungshöchstdauer (§ 15a BAföG). Für Studiengänge entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudien-zeit, wie sie in den jeweils zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt ist.

Auf die Förderungshöchstdauer werden die Zeiten angerechnet, die vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung „verbraucht“ wurden oder die Zeiten, die vorher in einer anderen Ausbildung oder Tätigkeit vom Prüfungsamt für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden.

Die Festsetzung der Förderungshöchstdauer hängt nicht davon ab, ob Auszubildende für alle oder nur einen Teil der erforderlichen Semester gefördert wurden. Sie besagt, dass Sie zum Beispiel bei einer Förderungshöchstdauer von sechs Semestern bis zum Ende Ihres sechsten Fachsemesters gefördert werden, nicht etwa sechs Semester lang. Wenn Sie also

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9. BAföG-Verlängerung und die Förderungsdauer | 9.1 Förderungshöchstdauer

während der ersten beiden Semester jobben, obwohl Sie einen BAföG-Anspruch haben, werden Sie trotzdem nur bis zum sechsten Semester gefördert. Das Gleiche gilt, wenn Sie keine Förderung nach dem BAföG zu Beginn der Ausbildung erhielten, weil Ihre Eltern zu viel verdienten. Auch hier ist die Zahl der Fachsemester entscheidend.

Bachelor- und Masterstudiengänge werden als eigene Ausbildungsabschnitte angesehen.

Deshalb werden diese für die Bemessung der Förderungshöchstdauer gesondert betrachtet.

Die Zeiten einer Doppelimmatrikulation beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudien-gang sind auf die Förderungshöchstdauer des MasterstudienMasterstudien-ganges anzurechnen.

9.2 Verlängerung

Erfahrungen aus dem Beratungsalltag zeigen, dass Studierende besonders oft Probleme mit dem Leistungsnachweis nach dem vierten Fachsemester bzw. der Förderungshöchst-dauer haben. Üblicherweise nach dem vierten Fachsemester verlangt das Amt den Leistungsnachweis bzw. das Formblatt 5 (§ 48). Hier muss nachgewiesen werden, dass der Leistungsstand auch wirklich dem des vierten Fachsemesters entspricht. Oft kreisen Beratungen daher um verschiedene Verlängerungsmöglichkeiten. Ob die Ursachen für Studienverzögerungen – wie oft unterstellt – aber wirklich bei den Auszubildenden zu finden sind und nicht doch eher in der Studienorganisation durch die Hochschule bzw. in der Überfrachtung der Studienpläne, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt.

Existiert ein anerkannter Verlängerungsgrund, wird Ausbildungsförderung jedoch nur für eine angemessene Zeit gezahlt. Dabei ist nicht genau definiert, was eine „angemessene“

Zeit ist. Die Verlängerung muss deshalb ins Verhältnis zum studienverzögernden Ereignis gesetzt werden. Wer zwei Wochen krank war, sollte sich deshalb eher nicht auf eine Verlängerung von vier Semestern einstellen. Grundsätzlich lässt sich aber feststellen, dass manche Ämter für Ausbildungsförderung die „angemessene Zeit“ unangemessen kurz veranschlagen. Es gilt daher, im Begründungsschreiben ausführlich zu erklären, wie die angemessene Verlängerungszeit zustande kommt (siehe Kap. 9.2.7).

Die folgenden Verlängerungsgründe gelten sowohl bei Verschiebung des Leistungsnach-weises bzw. des Formblatts 5 (§ 48) (siehe Kap. 8.2) als auch bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer.

Dieser Hinweis kann gar nicht deutlich genug betont werden:

Gibt es Fragen zum Thema Verlängerung, können i. d. R. die BAföG-Beratungen der ASten bzw. Studierendenschaften helfen. Um missverständliche Formulierungen zu vermeiden, sollten die Beratungen aufgesucht werden, bevor ein Verlängerungsantrag ans BAföG-Amt geschickt wird.

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9.2 Verlängerung

9.2.1 Schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1

Bei den schwerwiegenden Gründen handelt es sich um einen Auffangparagrafen. Er soll alle Arten von Verlängerungsgründen erfassen, die in der Realität des Studienalltags auftauchen können, aber in den folgenden Nummern des § 15 Abs. 3 nicht gesondert aufgeführt sind. Er ist daher eine der wichtigsten Grundlagen für Verlängerungsmöglichkeiten.

Was „schwerwiegende Gründe“ sind, ist im Gesetz jedoch nicht definiert. Auch in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG sind – nicht abschließend – nur die häufigsten Gründe genannt. Ein schwerwiegender Grund ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen,

„wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen“ (BVerwG, FamRZ 1980, 730, Rn. 15). Der bei der Verlängerung vorgebrachte Grund muss also bestimmte Merkmale erfüllen, um als schwerwiegender Grund anerkannt zu werden. Die Auszubildenden müssen durch diese Merkmale objektiv oder subjektiv vom regelhaften Studieren abgehalten worden sein. Weiterhin darf die Studienverzögerung nicht vermeidbar gewesen und der vorgebrachte Grund muss ursächlich für die Verzöge-rung im Studienablauf gewesen sein.

Objektiv ist ein Grund dann, wenn die Ursache nicht bei den Auszubildenden selbst lag, sondern durch äußere Ereignisse verschuldet war. Das ist dann der Fall, wenn beispiels-weise die Prüferin oder der Prüfer krank wurde und die Prüfung ausfiel. Subjektiv ist im Gegenzug jedes studienverzögernde Ereignis, das bei den Auszubildenden selbst zu finden ist, beispielsweise Erkrankungen.

Darüber hinaus darf der Grund nicht vermeidbar gewesen sein. Wer eine Prüfung nur deshalb verpasst, weil er oder sie dachte, sie fände zu einem anderen Zeitpunkt statt, kann keinen schwerwiegenden Grund vorweisen. Dieser Irrtum war vermeidbar, man hätte sich einfach besser informieren können. Darüber hinaus muss der studienverzögernde Grund auch noch ursächlich für die Studienverzögerung gewesen sein. Wer also angibt, eine schwere Tierhaarallergie zu haben, aber weder in seinem Studium noch auf dem Weg zum Studium oder zu Hause unvermeidbar mit Tierhaaren in Kontakt kommt, erfüllt das Merkmal der Ursächlichkeit nicht.

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kommt die Funktion eines „Auffangtatbestandes“ zu, unter den nicht beabsichtigte oder unvorhersehbare Härten fallen, die zu einer Verzögerung des Studienabschlusses führen, ohne dass die Geförderten hierfür die Verantwortung tragen.

Unvermeidbare Verzögerungen des Studiums, die ihre Ursache in der COVID-19-Pandemie haben, zählen in diesem Sinne nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ebenfalls zu „schwerwiegen-den Grün„schwerwiegen-den“. Das BMBF informiert auf seiner Homepage, dass in diesen Fällen eine angemessene Verlängerung erfolgt:

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9.2 Verlängerung

www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php

Eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer erfolgt demnach nur auf individuellen Antrag. Ein Grund kann beispielsweise die zeitliche Verschiebung der Prüfungstermine sein, die einen Studienabschluss innerhalb der Förderungshöchstdauer unmöglich macht.

Ein genereller Verlängerungsanspruch aufgrund der COVID-19-Pandemie entsteht aber, sofern das Bundesland des Studienortes oder die Hochschule pandemiebedingt eine Verlängerung der Regelstudienzeit beschlossen hat. Ein solcher Beschluss wirkt sich unmittelbar auf die Förderungshöchstdauer aller Geförderten aus. Auskunft hierüber geben die örtlichen Studierendenvertretungen oder die Studierendenwerke. Eine Über-sicht über solche Länderregelungen hat auch der freie zusammenschluss der

student*innenschaften (fzs) auf seiner Website zusammengestellt:

www.fzs.de/2020/12/18/anpassungen-der-regelstudienzeit-aufgrund-der-corona-pandemie- in-den-bundeslaendern-ein-ueberblick/.

Sofern in einzelnen Ländern die Regelstudienzeit pandemiebedingt verlängert wurde, ist ein zusätzlicher Antrag auf individuelle pandemiebedingte Ausbildungsverzögerung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur noch im Ausnahmefall möglich und bedarf einer besonderen Begründung.

Nach § 48 Abs. 2 BAföG verschiebt sich ggf. auch der Vorlagetermin für Leistungsnach-weise entsprechend nach hinten in dem Fall, dass coronabedingte Verlängerungstatbe-stände geltend gemacht werden können (siehe Kap. 8.2).

Nachdem nun die Grundannahmen definiert sind, werden die häufigsten schwerwiegen-den Gründe vorgestellt, die sich durch die Rechtsprechung oder die Verwaltungsvorschrif-ten zum BAföG herausgebildet haben. Es sollte dabei unbedingt bedacht werden, dass diese Liste nicht abschließend ist!

1. Krankheit

Jede und jeder kann während des Studiums einmal krank werden. Während einer akuten Erkrankung ist grundsätzlich immer (!) von einer Studierunfähigkeit auszugehen. Es gibt folglich qualitativ keinen Unterschied zwischen einem grippalen Infekt oder einer Lungen-entzündung. Die Schwere der Erkrankung hat höchstens Auswirkungen auf die Dauer der Studierunfähigkeit. Für den späteren Nachweis ist es aber äußerst wichtig, sich die Studierunfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen. In der Regel genügt für das BAföG-Amt der

„gelbe Zettel“, also die normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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9.2 Verlängerung

Bei kürzeren Erkrankungen (z. B. drei Tage) geht das Amt davon aus, dass diese Fehlzeiten kompensierbar sind. Deshalb kommt es vor allem auf die Begründung an. Lag die Erkran-kung genau auf dem Tag, an dem eine Leistung (z. B. Referat) oder Prüfung (z. B. Klausur) erbracht werden musste und lässt sich dies nicht später im Semester wiederholen, können aber auch drei Tage für eine Verlängerung um ein ganzes Semester ausreichen, weil der Kurs dann eventuell komplett wiederholt werden muss.

Je länger die Erkrankung dauert, umso einfacher lässt sich argumentieren, dass sie sich negativ auf den Studienverlauf ausgewirkt hat. Die Zeiten einer Erkrankung müssen dabei nicht am Stück sein. Wer öfter im Semester drei bis sieben Tage studierunfähig erkrankt ist, hat ebenfalls teils beträchtliche Rückstände im Stoff. Bereits ab einer Fehlzeit von drei Wochen wird es schwer, alle angestrebten Leistungen im Semester fristgerecht zu erbringen, weil ja nach Wegfall der Erkrankung erst einmal der verpasste Stoff nachgeholt werden muss. Folglich konzentrieren sich viele Studierende auf einige wenige Fächer und brechen andere Lehrveranstaltungen ab.

Beachten Sie, dass Sie bei längerer Erkrankung oder einer Schwangerschaft und damit verbundener Studierunfähigkeit nur bis zu drei Monate weiter nach BAföG gefördert werden können (§ 15 Abs. 2a BAföG). Allerdings beginnt diese Frist erst ab dem Monat nach dem Eintritt der Studierunfähigkeit. Wer also am 6. Oktober krank wird, kann bis einschließlich Januar durch BAföG gefördert werden. Gleiches gilt für diejenigen, die am 30. Oktober erkranken.

Nach dem Ende des dritten Kalendermonats entfällt grundsätzlich der Anspruch auf BAföG-Förderung, da Sie die Ausbildung nicht tatsächlich durchführen. Es entfällt aber auch der Leistungsausschluss aus dem SGB II, so dass Sie im Falle einer darüber hinaus andauernden attestierten Studierunfähigkeit ggf. Ansprüche auf reguläre Leistungen nach SGB II geltend machen können (siehe Kap. 19.1). Dies ist auch während eines Urlaubssemesters möglich, das Sie wegen Studierunfähigkeit aufgrund von Erkrankung oder Schwangerschaft einlegen. Beachten Sie aber, dass Sie im Falle eines rückwirkend beantragten und geneh-migten Urlaubssemesters auch rückwirkend für dieses Semester Ihren BAföG-Anspruch verlieren. Das BAföG-Amt kann dann für dieses Semester bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen (siehe Kap. 13.1 und 13.2), während eine rückwirkende Beantragung von Leistungen nach SGB II nur unter den Voraussetzungen des § 28 SGB X möglich ist und Ihnen das bezogene BAföG aufgrund des strengen Zuflussprinzips als Einkommen ange-rechnet wird, obwohl Sie es zurückzahlen müssen. Lassen Sie sich daher unbedingt beraten, bevor Sie eine Entscheidung für eine rückwirkende Beurlaubung fällen!

Immer wieder wird von Studierenden übersehen, dass das Semester sechs Monate dauert und nicht nur die Vorlesungszeit abdeckt. Erkrankungen innerhalb der vorlesungsfreien Zeit gelten ebenso wie solche im Semester. Einschränkend muss jedoch gesagt werden, dass dies nur der Fall ist, wenn in der vorlesungsfreien Zeit Studienleistungen (Hausarbeiten,

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Klausuren inkl. der Vorbereitungszeit o. ä.) erbracht werden. Hier hilft die Bologna-Reform allerdings, denn sie sieht Letzteres grundsätzlich vor. Das heißt, in den ECTS, die für Lehrveranstaltungen vergeben werden, ist immer auch die Vor- und Nachbereitung enthalten. Und da 30 ECTS nicht ausschließlich in der Vorlesungszeit erbracht werden können, müssen Lehrveranstaltungsnachbereitungen eben auch in der vorlesungsfreien Zeit geleistet sowie Studieninhalte gelernt und vertieft werden. Dies erhöht allerdings den Begründungsaufwand.