• Keine Ergebnisse gefunden

Beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen und bei allen Bewilligungszeiträumen, die nach dem 31.07.1996 begonnen haben, wird bzw. wurde Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt (Kap. 15.1), für

ein Aufbaustudium (siehe Kap. 3.1.3),

eine weiterführende Ausbildung (siehe Kap. 3.1.3),

eine weitere Ausbildung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (siehe Kap. 3.1.3),

eine andere Ausbildung nach zweitem Fachrichtungswechsel (siehe Kap. 10.3) oder Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund (siehe Kap. 10.2.1), soweit die Förderungs-höchstdauer dieser Ausbildung (siehe Kap. 10.1 und 9.1.1), die um die Fachsemester der bisher durchgeführten Ausbildung gekürzt wird, überschritten wird,

Hilfe zum Studienabschluss (siehe Kap 9.2).

Dieses verzinsliche Bankdarlehen existiert nur noch für vor August 2019 begonnene Bewilligungsabschnitte und bis an deren Ende.

Das verzinste Bankdarlehen wurde durch das 26. BAföGÄndG abgelöst durch ein neues staatliches Volldarlehen (siehe Kap. 15.2), welches in folgenden Fällen ausgezahlt wird:

bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer, sofern die Förderung durch die Studien-abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a (siehe Kap. 9.2) erfolgt,

für einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund bei einem Verlust von Semestern bei jedem weiteren Wechsel nach dem ersten Wechsel (siehe Kap. 10.3).

167

15. Die Förderungsart verzinsliches Bankdarlehen/unverzinstes Volldarlehen

15.1 Das verzinsliche Bankdarlehen 15.1.1 Der Darlehensvertrag

In den vorgenannten Fällen des verzinslichen Bankdarlehens wurde auf Antrag der oder des Auszubildenden mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein privatrechtlicher Darlehensvertrag über den im Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Förderungsbetrag abgeschlossen. Es bestand jedoch die Möglichkeit, im Rahmen dieses privatrechtlichen Darlehensvertrages von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen zu treffen und so auch die Höhe des Zinsdarlehens zusammen mit der Antragsstellung zu begrenzen. Diese Erklärung gilt bzw. galt für den gesamten Bewilligungszeitraum unwider-ruflich. Das Angebot für den Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages mit der KfW zur Zahlung des verzinslichen Bankdarlehens musste innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, der das verzinsliche Bankdarlehen beinhaltet, wirksam angenommen worden sein, ansonsten wird bzw. wurde der Bewilligungsbescheid unwirksam und damit auch der Anspruch auf das verzinsliche Darlehen.

Die Ämter für Ausbildungsförderung übersandten dem bzw. der Auszubildenden das Angebot für den Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrages zusammen mit dem Bewilligungsbescheid über das verzinsliche Bankdarlehen. Die Darlehensvertragsurkunde war dann innerhalb der vorgenannten Frist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförde-rung persönlich abzugeben und dort zu unterschreiben, die Unterschriftsleistung kann vom Amt für Ausbildungsförderung beglaubigt werden.

Die KfW ist erreichbar unter:

www.kfw.de

15.1.2 Die Verzinsung

Das Bankdarlehen ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Die Zinsen werden bis zum Beginn der Rückzahlung, die grundsätzlich 18 Monate nach der Auszahlung der letzten Darlehensrate beginnt, gestundet.

Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31.03. und 30.09. eines Jahres um die gestundeten Zinsen (Kapitalisierung der Zinsen). Die kapitalisierten Zinsen werden wiederum verzinst. Als Zinssatz für das verzinsliche Bankdarlehen gilt die jeweils am 01.04.

und 01.10. eines Jahres geltende European Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von einem Prozent, d. h., der Zinssatz ist variabel und von daher nicht voraussehbar. Seine augenblickliche Höhe kann im Internet unter www.kfw.de abgefragt werden.

168

15.1 Das verzinsliche Bankdarlehen

15.1.3 Die Rückzahlung

Die Rückzahlung des verzinslichen Bankdarlehens beginnt grundsätzlich 18 Monate nach Auszahlung der letzten Rate. Es ist einschließlich der (kapitalisierten) Zinsen in monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von längstens 20 Jahren zurückzuzahlen.

Vom Beginn der Rückzahlung an kann die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer mit der KfW auf Antrag einen Festzins für längstens zehn Jahre vereinbaren. Der Antrag kann jeweils nur zum 01.04. und 01.10. eines Jahres gestellt werden und muss einen Monat vorher bei der KfW eingegangen sein. Für die Vereinbarung des Festzinssatzes gilt der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit zuzüglich einem Prozent Verwaltungskostenaufschlag.

Wurden sowohl zinslose Darlehen als auch das verzinsliche Bankdarlehen während der Ausbildung in Anspruch genommen, so ist zunächst das verzinsliche Bankdarlehen und unmittelbar anschließend das zinslose Darlehen zurückzuzahlen.

Für beide Darlehensarten gilt ab April 2020 eine Mindestrate von 130 Euro und ein Gesamtrückzahlungszeitraum von längstens 22 Jahren. Der Termin der Rückzahlung kann auf Antrag hinausgeschoben werden, so lange die oder der Auszubildende noch Leistungen nach dem BAföG erhält. Der Antrag ist an die KfW zu richten. Verstirbt die Darlehensneh-merin oder der Darlehensnehmer, erlischt die Darlehens(rest)schuld.

Vor Beginn des Rückzahlungszeitraumes teilt die KfW der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für sie oder ihn geltende Zinsregelung, die Höhe des monatlichen Rückzahlungsbetrages und den Rückzahlungszeitraum mit.

Da der Termin der Rückzahlung 18 Monate nach Auszahlung der letzten Rate liegt und es sich hierbei um einen gesetzlichen Termin handelt, gelten die gleichen Regelungen wie in Kap. 14.4.

Eine vorzeitige Rückzahlung des Gesamtdarlehens oder von Teilbeträgen ist jederzeit möglich.

15.1.4 Die Erlassmöglichkeiten

Für das verzinsliche Bankdarlehen gibt es hinsichtlich der Rückzahlung keine Erlassmöglich-keiten. Die Ausführungen im Kap. 14.7. sind auf dieses Darlehen deshalb nicht anwendbar.

169

15.1 Das verzinsliche Bankdarlehen

15.1.5 Wechsel der Zuständigkeit von der KfW zum Bundesverwaltungsamt

Unter bestimmten Voraussetzungen löst der Bund die Darlehensschuld bei der KfW ab. Die Darlehenstilgungsforderung geht damit auf den Bund über. Die weitere Durchsetzung der offenen Schulden Ihnen gegenüber erfolgt dann durch das Bundesverwaltungsamt nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung.

Dies erfolgt in Situationen, in denen der KfW ein Ausfall des Darlehens droht, also von Ihnen als Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer keine termingerechte Zahlung zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

Sie fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinander folgende Monate nicht geleistet haben oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monat-lichen Rückzahlungsrate im Rückstand sind,

der Darlehensvertrag von der KfW entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirk-sam gekündigt worden ist,

die Rückzahlung des Darlehens infolge Ihrer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,

Sie zahlungsunfähig geworden sind oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebens-unterhalt nach dem SGB XII oder Leistungen zur Sicherung des LebensLebens-unterhalts nach dem SGB II erhalten oder

Ihr Aufenthaltsort seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

15.2 Das unverzinste Volldarlehen

Das neue Volldarlehen wird in den weiter oben gelisteten Fällen gezahlt und ersetzt das verzinsliche Bankdarlehen.

Es wird ganz regulär vom Bundesverwaltungsamt verwaltet; es muss kein Darlehensvertrag mehr mit der KfW vereinbart werden. Es werden auch keine Zinsen erhoben.

Der vom Bundesverwaltungsamt erlassene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (siehe Kap. 14.3) umfasst ebenfalls die ausgezahlten Förderbeträge des Volldarlehens. Sie müssen also auch diese Beträge sorgfältig überprüfen, da ansonsten enthaltene Fehlbeträge nach Ablauf der Widerspruchsfrist auch zu Ihren Ungunsten Gültigkeit erlangen.

Sind Förderbeträge als reguläres BAföG und als Volldarlehen gezahlt worden, ist zuerst das reguläre Darlehen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beginnt dann entsprechend nach fünf

zurück zum Inhalt

170

15.2 Das unverzinste Volldarlehen

Jahren (siehe Kap. 14.4). Die erste Rate auf das Volldarlehen ist im Folgemonat nach der letzten Rate auf das reguläre Darlehen zu zahlen. Wurde ausschließlich das Volldarlehen bezogen, beginnt die Rückzahlung abweichend bereits drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Ausbildungszeit.

Weder die alte noch die neue Deckelungsregelung gelten für das unverzinste Volldarlehen nach § 17 Abs. 3 BAföG (siehe Kap. 14.2.2).

Die Erlassregelung des § 18 Abs. 12 BAföG für den Erlass der restlichen Darlehensschuld umfasst aber ebenfalls das Volldarlehen (siehe Kap. 14.7.2).

zurück zum Inhalt

171

15.2 Das unverzinste Volldarlehen

16. Wann kann ich den

Bildungskredit (zusätzlich) in