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Dazu noch einige Tipps:

12.3 Vorausleistung von Ausbildungsförderung (§§ 36, 37 BAföG)

Weigern sich Ihre Eltern, zur Finanzierung Ihrer Ausbildung beizutragen, können Sie beim BAföG-Amt Vorausleistung von Ausbildungsförderung beantragen. Voraussetzungen für eine Vorausleistung sind, dass Sie einen Antrag auf BAföG gestellt haben, dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderung haben und Ihre Eltern

die zur Berechnung der Ausbildungsförderung erforderlichen Einkommensunterlagen (ggf. trotz Androhung von Zwangsmitteln durch das Amt für Ausbildungsförderung) nicht vorlegen oder

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12.3 Vorausleistung von Ausbildungsförderung

sie den (ggf. im BAföG-Bescheid festgestellten) Unterhaltsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe erbringen und

dass dadurch Ihre Ausbildung gefährdet ist.

In diesen Fällen erwartet das BAföG-Amt, dass man die Eltern erst einmal selbst darüber informiert, dass man etwas von ihnen möchte. Dazu muss man sie „in Verzug setzen“

(siehe Kap. 12.2.6 und 12.2.8). Um das zu tun, schreibt man sie an, teilt ihnen mit, dass man eine Ausbildung beginnt, BAföG beantragt hat und fordert sie auf, das für den BAföG-Antrag nötige Formblatt 3 auszufüllen (bzw. den geforderten Unterhaltsbetrag oder den im Bescheid angegebenen Zahlbetrag zu leisten). Hierbei setzt man ihnen eine konkrete Frist mit Datum, bis wann das geschehen soll, da ein Datum hilfreicher als eine bloße Zeitdauer ist. „Ich bitte Euch, bis zum 21. Juli ...“ wäre daher eine gute Formulierung.

Den Eltern sollte man für das Ausfüllen des Formblatts selbst eine angemessene Frist lassen. 14 Tage dürften im Regelfall ausreichend sein. Dieses Schreiben kopiert man zunächst für seine eigenen Unterlagen und sendet es den Eltern zu. Dabei sollte man Wert darauf legen, später einen Beleg für das Absenden/den Erhalt des Schreibens zu haben.

Das ist durch Fax und entsprechenden Faxbericht oder E-Mail mit Empfangsbestätigung möglich. Von der Möglichkeit, den Brief als Einschreiben mit Rückschein zu schicken, muss eher abgeraten werden, da damit nicht bewiesen werden kann, welchen Inhalt das zugestellte Einschreiben hatte. Entscheiden Sie sich dennoch für diese Variante, sollten Sie sich um eine zusätzliche Zeugin oder einen zusätzlichen Zeugen kümmern, die oder der den Inhalt des Schreibens bestätigen kann.

Verstreicht die gesetzte Frist ohne eine Reaktion, stellt man den Antrag auf Vorausleistung (siehe Kap. 6.7). Hierzu verwenden Sie das Formblatt 8. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (Schriftwechsel mit Eltern/Elternteil, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, der Nachweis, dass Sie Ihre Eltern in Verzug gesetzt haben etc.).

Weiter wird für die Gewährung von Vorausleistung verlangt, dass Ihre Ausbildung ohne den Unterhalt oder die Vorausleistung gefährdet ist. Eine solche Gefährdung wird nur dann angenommen, wenn die Eltern mehr als 10 Euro des von ihnen zu leistenden Unterhalts nicht erbringen. Gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie den angerechneten Betrag nicht oder nicht in voller Höhe erhalten.

Bevor Vorausleistung bewilligt wird, findet in aller Regel eine Anhörung der Eltern statt.

Wird Vorausleistung bewilligt, erhalten Sie – ggf. unter dem Vorbehalt der Rückforderung (siehe Kap. 13) – Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des eigentlich von den Eltern zu erbringenden Unterhalts, also in voller Höhe des für Sie maßgeblichen Bedarfs (siehe Kap.

7.2 und 7.3).

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Kein Anspruch auf Vorausleistung kann bestehen, wenn die Eltern von ihrem Bestimmungs-recht Gebrauch gemacht haben und beBestimmungs-rechtigterweise Naturalunterhalt leisten oder anbieten (siehe Kap. 12.2.5).

Vorausleistungen werden grundsätzlich erst ab Beginn des Bewilligungszeitraums geleistet, für den Sie einen Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung (Formblatt 8) gestellt haben. Sie können also nicht rückwirkend für einen davorliegenden Bewilligungs-zeitraum Vorausleistung beantragen, auch wenn Ihre Eltern bereits in diesem ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind.

Werden Vorausleistungen erbracht, gehen eventuell bestehende Unterhaltsansprüche der Auszubildenden bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf das zuständige Bundesland über. Davon werden die Eltern schriftlich in Kenntnis gesetzt. Verweigern die Eltern oder ein Elternteil dann weiter die Unterhaltsleistung, muss seitens des BAföG-Amtes vor dem zuständigen Zivilgericht die Höhe der von den Eltern/einem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsleistungen geklärt werden. Sie müssen in diesem Fall die Unterhaltsklage nicht selbst führen. Sie sollten sich aber darauf einstellen, dass Sie in dem Unterhaltsverfahren gehört werden und möglicherweise Studienpläne, Leistungsnachweise und -fortschritte (ggf. sogar laufend) vorlegen müssen.

Tipp:

Es kann die Situation eintreten, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bereits erschöpft ist (z. B. weil Sie bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht haben), Sie jedoch trotzdem noch einen Anspruch auf BAföG haben, aber die im Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung (noch) nicht erfüllen. In diesen Fällen greift das Vorausleistungsverfahren ebenfalls und empfiehlt sich, wenn die Eltern nach entsprechender Beratung umfangreich begrün-den, weshalb sie der Ansicht sind, dass die Unterhaltsverpflichtung bereits erfüllt wurde. Durch den Vorausleistungsantrag geht der „wertlose“ Unterhaltsanspruch an das BAföG-Amt über und wird nach interner Prüfung möglicherweise nicht mehr durchgesetzt. Im Resultat besteht dann eine faktische „elternunabhängige Förderung„

(siehe Kap. 7.1).

Sollte Ihr Antrag auf Vorausleistung durch das BAföG-Amt abgelehnt werden, können Sie hiergegen – wie gegen jeden BAföG-Bescheid – Widerspruch einlegen und/oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben (siehe Kap. 11.2.1 und 11.2.3). Vorher sollten Sie sich aber auf jeden Fall fachkundig beraten lassen.

Achtung: Wenn das Amt für Ausbildungsförderung aus dem abgetretenen Recht auf Unterhaltszahlung gegen die Eltern vorgeht und dadurch Geld eintreibt, mindert dieser Betrag natürlich die Darlehenslast der Auszubildenden.

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Gegebenenfalls zufließendes Kindergeld mindert allerdings den Vorausleistungsbetrag des Amtes für Ausbildungsförderung in voller Höhe, da es als Unterhaltszahlung der Eltern gilt.

Diese für Auszubildende ungerechte Behandlung gegenüber regulären BAföG-Bezieherin-nen ist durch die Rechtsprechung bestätigt worden.

Auszubildende können gegen das mit der Verwaltung der Darlehensrückzahlung zuständige Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Darlehensrückforderung den Einwand vorbringen, dass das Amt für Ausbildungsförderung nicht ernsthaft geprüft hat, ob der Unterhaltsan-spruch durchsetzbar war und damit pflichtwidrig den Versuch unterlassen hat, die als Vorausleistung an die Auszubildenden gezahlte Förderung von den Eltern einzutreiben.

Dieser Einwand umfasst erst recht Konstellationen, in denen das zuständige Amt für Ausbil-dungsförderung einen offensichtlich bestehenden, abgetretenen Unterhaltsanspruch nicht gegen die Eltern durchgesetzt hat.

Die Folge des erfolgreichen Einwandes ist, dass das Darlehen bzw. der Teil, der als Vorausleistung gezahlt wurde, nicht zurückgezahlt werden muss. Erfolgreich kann dieser Einwand nach der Rechtsprechung auch schon sein, wenn das Amt für Ausbildungsförde-rung nicht nachvollziehbar die Entscheidung dokumentiert hat, warum es aus dem abgetre-tenen Recht nicht gegen die Eltern vorgegangen ist. Auszubildende können ebenfalls einen Einwand vorbringen, wenn aus einem Titel gegen die Eltern nicht vollstreckt wird, beispielsweise aus einem Urteil. Dies führt nach geltender Rechtsprechung aufgrund der rechtswidrig unterlassenen Möglichkeit, (Teil-)Beträge der Darlehensschuld von den Eltern einzutreiben, ebenfalls zur Verringerung der Darlehenslast der Auszubildenden.

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13. Aufhebung/Änderung von