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10. Fachrichtungswechsel oder früherer Abbruch der

10.2 Gründe für einen Abbruch oder Fachrichtungswechsel

Das BAföG unterteilt die Gründe für einen Abbruch oder Fachrichtungswechsel grob in drei Gruppen. Das sind der wichtige, der unabweisbare und der sonstige Grund. Der wichtige und der unabweisbare Grund sind dabei unbestimmte Rechtsbegriffe, die erst durch richterliche Auslegung mit Inhalten gefüllt werden. Beide Begriffe sind im BAföG seit langem Gegenstand der Rechtsprechung. Zumindest für den wichtigen Grund haben sich die anerkennenswerten Gründe herauskristallisiert. Aber Achtung, denn jede dieser Kategorien löst eine andere Rechtsfolge aus. Und nicht jeder Grund wird vom BAföG-Amt akzeptiert, auch wenn er einem selbst als wichtig und unumgänglich erscheint.

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10.2 Gründe für einen Abbruch oder Fachrichtungswechsel

10.2.1 Wichtiger Grund

Der wichtige Grund ist i. d. R. beim Auszubildenden selbst zu suchen. Er unterteilt sich vor allem in die Kategorien „Eignung“ und „Neigung“.

Bei der Eignung geht es hauptsächlich darum, ob die oder der Auszubildende überhaupt für das Fach oder die spätere Berufsausübung geeignet ist. Es mangelt an der Eignung, wenn physische, psychische oder intellektuelle Voraussetzungen fehlen und dies erst während des Studiums bemerkt wird. Wird der Stoff also partout nicht verstanden und werden deshalb Prüfungen nicht oder nur unter großen Anstrengungen knapp bestanden, liegt wahrscheinlich ein „Eignungsmangel“ vor. Ist das der Fall, müssen Auszubildende die Ausbildung jedoch nicht sofort beim ersten Anzeichen einer Nichteignung abbrechen. Eine, zwei oder sogar fünf schlechte Noten sind unproblematisch, so lange das Studienziel, nämlich der Abschluss, weiter angestrebt und auch noch objektiv erreicht werden kann.

Auf einen Eignungsmangel kann sich im Umkehrschluss also nur schwerlich berufen, wer durchweg gute Noten hat, durch keine Prüfung durchgefallen ist und keine Studienverzöge-rung aufweist. Achtung: Tritt ein schwerer körperlicher oder psychischer „Eignungsmangel“

erst während der Ausbildung auf, könnte es sich auch um einen unabweisbaren Grund handeln.

Bei der Neigung geht es um die Vorlieben, Interessen und Wünsche der Auszubildenden in Bezug auf das Studium bzw. das spätere Berufsfeld. Diese können sich im Laufe eines Studiums ändern oder basierten von vornherein auf falschen Vorstellungen des Faches. Die Neigung muss sich immer weg von der ursprünglichen hin zu einer neuen Fachrichtung entwickeln. Das heißt konkret, dass man das alte Fach bei dessen Beginn auch studieren wollte, sich im Verlauf aber herausgestellt hat, dass die Neigung auf ein anderes, nämlich das neue Fach übergegangen ist.

Rechtsfolge:

Erfolgt der Abbruch bzw. Fachrichtungswechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters oder verliert die oder der Auszubildende nicht mehr als drei Fachsemester bei der Einstufung in das neue Fach, wird BAföG beim ersten Fachrichtungswechsel auch für die volle Regelstudienzeit des neuen Faches gezahlt. Das gilt aber nur beim ersten Wechsel aus wichtigem Grund. Bei jedem weiteren Wechsel werden „Verlustsemester“

von der Regelförderung des neuen Studiengangs abgezogen und Differenzsemester nur noch als Darlehen gefördert. Zur Problematik weiterer Fachrichtungswechsel siehe Kapitel 10.3.1.

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10.2.2 Unabweisbarer Grund

Die Hürden für einen unabweisbaren Grund sind sehr hoch. Er liegt nur vor, wenn die oder der Auszubildende objektiv oder subjektiv nicht in der Lage ist, das Studium in diesem Fach fortzusetzen, das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen oder den späteren Beruf auszuüben. Darüber hinaus muss der Grund erst während der Ausbildung eingetreten oder bekannt geworden sein.

Objektiv ist das Merkmal des unabweisbaren Grundes dann, wenn eine Fortsetzung der Ausbildung an Gründen scheitert, die nicht in der Person der oder des Auszubildenden zu finden sind und für die sie oder er nicht die Schuld trägt oder sie verhindern konnte. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Hochschule den Studiengang einstellt und ein Weiterstudieren (ggf. auch an einer anderen Hochschule) unmöglich wird. Kein (!) unabweisbarer Grund ist laut Rechtsprechung das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung und damit das zwangs-läufige Ende des Studiums (vergl. z. B. OVG Bautzen, Urt. v. 23.10.2014 – 1A 131/11).

Subjektiv ist das Merkmal des unabweisbaren Grundes hingegen, wenn die Ursache für die Unmöglichkeit der Weiterführung einer Ausbildung bzw. der späteren Berufsausübung bei der oder dem Studierenden liegen. Sie dürfen ebenfalls erst während der Ausbildung aufgetreten bzw. unvorhersehbar gewesen sein.

Wer die Ausbildung wegen eines unabweisbaren Grundes wechseln muss, verliert nicht die erstmalige Möglichkeit des Fachrichtungswechsels durch einen wichtigen Grund. Tritt bei der Folgeausbildung dann ein wichtiger Grund ein, kann nach den Regeln des wichtigen Grundes regulär und erstmalig auch inklusive vollständiger Folgeförderung gewechselt werden.

Beispiele für subjektive unabweisbare Gründe sind:

Die Sportstudentin, die sich beide Beine bricht, Folgeschäden davonträgt und dauerhaft nur noch eingeschränkt Sport treiben kann.

Der Theologiestudent, der Pfarrer/Pastor/Imam usw. werden möchte, aber mittlerweile nicht mehr an den jeweiligen Gott glaubt.

Die Dolmetschstudentin, die nach einem Unfall nur noch eingeschränkt sprechen kann.

Rechtsfolge:

Wird die Ausbildung aus einem unabweisbaren Grund abgebrochen, wird die Folge-ausbildung erneut von Beginn an und über die volle Regelstudienzeit gefördert.

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10.2.3 Sonstiger Grund

Alle Gründe, die keine wichtigen oder unabweisbaren Gründe sind, sind sonstige Gründe.

Einige Beispiele für sonstige Gründe:

Das Fach wird gewechselt, weil sich die Berufsaussichten im Berufsfeld des Ursprungs-studienganges verschlechtert haben.

Eine Immatrikulation in einen Studiengang ohne die Absicht, das Studium aufzunehmen bzw. abzuschließen.

Ein Wechsel des Faches, weil man ein anderes Studienfach „mal ausprobieren“ wollte.

Rechtsfolge:

Ein sonstiger Grund wird vom BAföG als nicht ausreichend erachtet: Eine weitere BAföG-Förderung ist dann i. d. R. nicht mehr möglich.