• Keine Ergebnisse gefunden

der Rechtsbehelf

11.2.1 Das Widerspruchsverfahren

Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Bescheids, müssen Sie auf jeden Fall fristgerecht innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, den das BAföG-Amt dann prüfen und bescheiden muss. Sollte die für Sie ungünstige Entscheidung weiterhin bestehen bleiben, wäre eine entsprechende Klage innerhalb der Frist von einem Monat zu erheben (siehe Kap. 11.2.3). Bitte beachten Sie: In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden, so dass Sie hier direkt den Klageweg einschlagen müssen, wenn Sie einem Bescheid widersprechen wollen. Ggf. ist Ihnen auch eine Wahlmöglichkeit zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren möglich. Genauere Informationen entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. Wenn in dem für Sie zuständigen Bundesland kein Widerspruchsverfahren zulässig ist, lesen Sie bitte in Kap. 11.2.3 weiter. Sie können sich in diesen Fällen zunächst an das Amt für Ausbildungs-förderung wenden, manchmal hilft ein klärendes Gespräch schon weiter.

Im Falle eines Widerspruchs ist unbedingt die Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids zu beachten. Ist die Frist versäumt bzw. überschritten, kann der Widerspruch allein schon aus diesem Grund ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann eine Fristversäumnis doch noch ausgeräumt werden (siehe Kap. 115).

Der Widerspruch muss beim Amt für Ausbildungsförderung erhoben werden. Er muss dort schriftlich oder „zur Niederschrift“ eingelegt werden. Schriftlich bedeutet, dass das Widerspruchsschreiben von Ihnen eigenhändig unterschrieben wurde. Ein Widerspruch per Fax ist möglich, wenn in dem gefaxten Schreiben die eigenhändige Unterschrift enthalten ist. Die Einlegung per einfacher E-Mail ist mangels Unterschrift nicht möglich, es sei denn, die E-Mail ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

126

11.2 Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind: der Rechtsbehelf

„Zur Niederschrift“ bedeutet, dass der Widerspruch von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung zu Protokoll genommen wird. Sind Sie noch minderjährig, müssen Ihre Eltern den Widerspruch in Ihrem Namen einlegen.

Das Widerspruchsschreiben kann etwa wie in Musterbrief 2 dargestellt aussehen.

Es ist ratsam, dem Widerspruch eine Begründung beizufügen. Zur Ausarbeitung einer Begründung sollten Sie eine Beratung oder anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Der Widerspruch muss aber nicht sofort begründet werden – oft ist es sinnvoll, zunächst einmal ohne Begründung einen Widerspruch einzulegen, um so die Frist nicht zu versäu-men. Ein Hinweis darauf, dass Sie die Begründung noch nachreichen werden, ist ratsam.

Damit steht Ihnen dann ausreichend Zeit zur Verfügung, die Rechtmäßigkeit eines Musterbrief 2

Felicitas Müller (Adresse)

An das

Studentenwerk

– Amt für Ausbildungsförderung – (Ort)

(Datum)

Betr.: Antrag auf Ausbildungsförderung Förderungsnummer: ………..

Bezug: Ihr Bescheid vom (Datum)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein. Die Begründung wird nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)

127

11.2 Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind: der Rechtsbehelf

Bescheids – wenn möglich mit einer qualifizierten Beraterin oder einem qualifizierten Berater – zu prüfen und eine Begründung zu entwerfen. Stellt sich heraus, dass der Bescheid doch rechtmäßig ist, nehmen Sie den Widerspruch schriftlich zurück. Dadurch entstehen Ihnen keine Kosten. Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht. Da der Wider-spruch aber wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird, wenn er nicht begründet wird, sollten Sie eine Begründung abgeben.

Wenn das Amt für Ausbildungsförderung Ihre Auffassung teilt, dass der ergangene Bescheid rechtswidrig ist, gibt es dem Widerspruch statt und erlässt einen Abhilfebe-scheid. Im anderen Fall erlässt die zuständige Behörde (Amt für Ausbildungsförderung, Landesamt für Ausbildungsförderung, Universität als Amt für Ausbildungsförderung) einen Widerspruchsbescheid, durch den Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird. Erfahrungsge-mäß können Widerspruchsverfahren lange dauern, oft sogar mehrere Monate. Wie das Verfahren beschleunigt werden kann, wird in Kap. 11.3 erläutert.

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass ein Bescheid so lange nicht wirksam wird und nicht vollzogen werden darf, wie über den Widerspruch noch nicht endgültig entschieden worden ist. Ein ablehnender BAföG-Bescheid, gegen den Wider-spruch eingelegt worden ist, wird also erst endgültig wirksam, wenn der WiderWider-spruch abgelehnt und nicht fristgerecht Klage erhoben wird (siehe Kap. 11.2.3) bzw. wenn eine erhobene Klage keinen Erfolg hat.

Übrigens: Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.

Wenn Sie aber eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen, werden ihre oder seine Gebühren nur dann ersetzt, wenn das Verfahren erfolgreich ist UND die Zuziehung notwendig war. Sie war vor allem dann notwendig, wenn wegen der Komplexität der Probleme eine Rechtsverfolgung ohne kompetente Hilfe nicht möglich gewesen wäre. Das wird allerdings in einem Großteil der Fälle als Ausnahme angesehen, so dass Studierende hier auch bei erfolgreichem Verfahren mit zusätzlichen Kosten rechnen müssen. Lassen Sie sich daher unbedingt vorher von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt über mögliche Kosten aufklären.

Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, müssen Sie die Kosten eines Anwalts/einer Anwältin auf jeden Fall selbst tragen. Erheben Sie jedoch Klage und ist diese erfolgreich, so erhalten Sie i. d. R. die Kosten aus dem Widerspruchsverfahren vom Amt für Ausbildungs-förderung ersetzt. Auf jeden Fall ist es ratsam, zunächst eine Beratung aufzusuchen oder von der Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung – z. B. über Ihre Mitgliedsgewerk-schaft oder Angebote der örtlichen Studierendenvertretung – Gebrauch zu machen.

128

11.2 Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind: der Rechtsbehelf

11.2.2 Beratungshilfe

Wenn Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie ggf. Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz. Dafür müssen Sie sich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für eine rechtsan-waltliche Rechtsberatung besorgen. Damit können Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Die Kostenbeteiligung beträgt in diesem Fall maximal 15 Euro. Ausführlichere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, die Sie kostenlos herunterladen können:

www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Beratungs_PKH.pdf?__blob=publication File&v=16

In vielen Fällen können Ihnen aber auch schon die an vielen Unis angebotenen kostenlosen Beratungen durch die Studierendenvertretung oder die Sozialberatung des örtlichen Studierendenwerks weiterhelfen.

Tipp:

Wenn Sie Mitglied er GEW sind, haben Sie Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung durch Ihre Gewerkschaft! Sie können sich dann als Mitglied in Ihrer zuständigen Geschäftsstelle beraten lassen. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Landesverband.