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des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners

8. Welche Leistungen muss ich nachweisen?

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird (siehe Kap. 4.3).

8.1 Leistungsnachweis für Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich keinen Leistungsnachweis zu erbringen. Bei ihnen gilt die Eignungsvermutung, so lange sie die Schule tatsächlich besuchen (siehe Kap.

4.3). Auch das Wiederholen einer Klasse führt nicht dazu, dass die Eignungsvermutung in Frage gestellt wird. Erst wenn eine Klasse ohne nähere Begründung mehrmals wiederholt werden muss oder die Schule tatsächlich nicht besucht wird, können Zweifel an der Eignungsvermutung gestellt werden. Sollte in Ausnahmefällen Ihre Eignung zum Besuch einer Schule in Frage gestellt werden, sollten Sie eine Beratungsstelle aufsuchen oder sich anwaltlich beraten lassen!

8.2 Leistungsnachweis für Studierende – Der Leistungsnachweis nach

§ 48 BAföG

Während der ersten vier Semester wird bei Studierenden die Eignung grundsätzlich unterstellt, so lange sie ordnungsgemäß an der Hochschule eingeschrieben sind. Beim Übergang zum 5. Fachsemester, in Ausnahmefällen aber auch schon zum 3. oder 4.

Fachsemester (z. B. wenn in der Studienordnung eine Zwischenprüfung bereits vor Beginn des 3. oder 4. Fachsemesters verbindlich vorgeschrieben ist), ist dem BAföG-Amt ein Leistungsnachweis vorzulegen, damit weiter gefördert werden kann.

Mit diesem Leistungsnachweis müssen Sie in aller Regel belegen, dass Sie den Leistungs-stand, der für Ihr Semester in Ihrem Fach üblich ist, erreicht haben. Dieser „übliche Leistungsstand“ wird von den jeweiligen Fachbereichen festgelegt und ist deshalb von Hochschule zu Hochschule und von Fachbereich zu Fachbereich unterschiedlich. Der Fachbereich legt i. d. R. eine bestimmte Anzahl an ECTS-Leistungspunkten oder konkrete Leistungen fest, deshalb erkundigen Sie sich zu Beginn des Studiums bei Ihrem Fachbe-reich, welche Leistungen Sie in welchem Zeitraum erbringen müssen.

Das für das BAföG-Amt vorgesehene Formblatt 5 muss von der Hochschule unterzeichnet sein. In der Regel beauftragen die Fachbereiche eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer bzw. die Dekanin oder den Dekan. Weil ein BAföG-Antrag erst bearbeitet

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8. Welche Leistungen muss ich nachweisen?

8.1 Leistungsnachweis für Schüler*innen | 8.2 Leistungsnachweis für Studierende

wird, wenn er vollständig vorliegt (siehe Kap. 5), sollten Sie sich frühzeitig um den unterzeichneten Leistungsnachweis kümmern.

Ist der Leistungsnachweis ordnungsgemäß vorgelegt, erfolgt keine weitere Kontrolle mehr.

Im Regelfall wird bis zum Ende der Förderungshöchstdauer vermutet, dass Sie die erforderliche Eignung besitzen. Eine andere Art der Eignungsprüfung findet nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung statt (siehe Kap. 8.2.1 unter Punkt 2 und 3).

Bei erstmaliger Antragstellung nach Beginn des 5. Fachsemesters müssen Sie auch sofort den Leistungsnachweis vorlegen. Maßgebend ist hierzu der „übliche Leistungsstand“ vom Ende Ihres vorangegangenen Fachsemesters (siehe Kap. 4.3).

8.2.1 Zeitpunkt der Vorlage

In der Regel ist erst beim Übergang in das 5. Fachsemester der Leistungsnachweis vorzulegen. Eine frühere Vorlage kommt nur in Betracht, wenn Ihre Studienordnung explizit eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis vor Beginn des 3. oder 4. Fachsemesters vorsieht. Der Leistungsnachweis nach § 48 BAföG gilt grundsätzlich noch als rechtzeitig erbracht, wenn er innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt wird. Es muss sich aus ihm allerdings eindeutig ergeben, dass die Leistungen bereits in den vorhergehenden Semestern erbracht wurden und lediglich die Beurteilung durch die Lehrenden später erfolgt ist. Ist dies der Fall und lag der BAföG-Antrag zu Beginn des Semesters vor, wird rückwirkend ab Beginn des Semesters Ausbildungsförderung gewährt. Ein Leistungsnachweis, der älter als vier Monate ist, darf von den Ausbildungsämtern nicht akzeptiert werden. Ausbildungsförderung kann erst ab dem Monat geleistet werden, ab dem ein aktueller Leistungsnachweis vorliegt, der den Leistungsstand abbildet.

Vom Grundsatz der Vorlage spätestens zum 5. Fachsemester gibt es aber auch Ausnahmen:

1. Der Zeitpunkt der Vorlage wird nach hinten verschoben, wenn

Sie für das Studium notwendige Sprachkenntnisse (außer in Deutsch, Englisch, Latein, Französisch) erst im Laufe des Grundstudiums außerhalb Ihrer regulären Lehrveranstaltungen erwerben mussten,

Sie nach einer Auslandsausbildung von bis zu zwei Semestern Ihr Studium in der Bundesrepublik wieder aufnehmen.

2. Bei begründeten Zweifeln an der Eignung der oder des Auszubildenden kann das BAföG-Amt eine gutachterliche Stellungnahme der Hochschule einholen. Dies wäre insbesondere möglich,

wenn Bedenken bestehen, dass die oder der Auszubildende körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzustehen,

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8.2 Leistungsnachweis für Studierende

wenn nach den Leistungen während eines vorangegangenen Teils der Ausbildung Bedenken bestehen, dass die oder der Auszubildende das angestrebte Ausbildungs-ziel erreicht.

Fällt die gutachterliche Stellungnahme negativ aus, werden die BAföG-Leistungen eingestellt. Selbstverständlich können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Im Wider-spruchsverfahren und gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (siehe Kap.

11.2) wird geprüft, ob die Eignungsvermutung tatsächlich widerlegt ist. Sie müssen dann nachweisen, dass Sie tatsächlich angemessen studieren bzw. studiert haben, zum Beispiel etwa, dass Sie an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben (zur Eignung siehe Kap. 4.3).

3. Wenn Sie nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Fachrichtungswechsel eine neue Ausbildung aufnehmen, kann das Amt eine gutachterliche Stellungnahme einholen, falls es nicht selbst in der Lage ist, die Förderungsvoraussetzungen zu beurteilen. Bei einem Fachrichtungswechsel ist dies eher der Fall, wenn Sie in einem höheren Fachsemester wechseln (siehe Kap. 10.2 und 10.3).

4. Sie können selbst beantragen, die Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen, wenn Sie aus den nachstehenden Gründen, die ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigen würden, gehindert waren, ordnungsgemäß zu studieren und den entsprechenden Leistungsstand zu erwerben:

Krankheit oder Behinderung,

Schwangerschaft,

Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 14. Lebensjahr,

Pflege eines nahen Angehörigen mit mind. Pflegegrad 3 in häuslicher Umgebung,

Ableisten von Grundwehr- oder Zivildienst,

Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschule, der Studierendenschaft der Hochschule, der Studierendenwerke oder der Länder,

erstmaliges Nichtbestehen der Zwischenprüfung, wenn ausschließlich dadurch das Weiterstudium verhindert wurde,

erstmaliges Wiederholen eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer einzelnen Zwischen- oder Modulprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Diese Liste ist nicht abschließend. Eine nähere Erläuterung der Gründe für eine Verlänge-rung der FördeVerlänge-rungsdauer über die FördeVerlänge-rungshöchstdauer hinaus und damit auch für eine Verschiebung der Abgabe des Formblatts 5 finden Sie in Kap. 9.2.

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8.2 Leistungsnachweis für Studierende

Achtung: Bitte beachten Sie, dass mit der ordnungsgemäßen Abgabe des Formblatts 5 alle möglichen Verlängerungsgründe, die Ihnen in den ersten vier Semestern Ihres Studiums entstanden sind, am Ende der Förderungshöchstdauer nicht mehr geltend gemacht werden können! Mit dem Formblatt 5 bestätigen Sie bzw. Ihre Hochschule, dass Sie den Stand des 4. Fachsemesters erreicht haben. Danach können Sie für den Zeitraum bis zum Ende des 4. Fachsemesters keine Verzögerungen mehr geltend machen, auch wenn diese tatsächlich entstanden sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn sich die Bescheinigung des Formblatts 5 auf das Kernfach bezieht, es im Zweit- oder Nebenfach aber zu Verzögerungen gekommen ist, die durch einen der oben genannten Gründe gerechtfertigt werden können.

8.2.2 Negativer Leistungsnachweis

Wenn der erforderliche Leistungsnachweis für Sie negativ ausfällt und keiner der oben genannten Gründe vorliegt, wird die Förderung (ggf. vorübergehend) eingestellt.

Konnten Sie die notwendige Leistung nicht nachweisen, können Sie erst dann wieder Förderung nach dem BAföG bekommen, wenn Sie den Leistungsrückstand aufgeholt haben. Es ist also nicht ausreichend, den Leistungsnachweis zum Beispiel mit dem Stand des vierten Semesters, etwa nach dem fünften Semester, vorzulegen. Sie müssten dann den Stand des erreichten Fachsemesters nachweisen, also in dem Fall den Stand des fünften Fachsemesters.

Wenn für die Verzögerung kein vom BAföG-Amt anerkannter Grund vorliegt, gibt es auch später dafür keinen Ausgleich. Ausgefallene Förderungsmonate werden nicht etwa über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt.

8.3 Fallstricke bei der späteren Vorlage des Leistungsnachweises

Liegt einer der in Kap. 9.2 genannten Gründe vor, kann das BAföG-Amt die Vorlage zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Ist die Vorlage des Leistungsnachweises zum Beispiel wegen Krankheit um ein Semester später zugelassen worden, muss man bei der Ausstellung des Nachweises durch die Hochschule genau aufpassen, denn dabei passieren erfahrungsgemäß häufig Fehler.

Die Hochschule muss Ihnen in diesem Fall nämlich den Leistungsstand des vorhergehenden Semesters bescheinigen, da bei Ihnen ja Gründe für den Leistungsrückstand vorliegen.

Bescheinigt Sie Ihnen den Stand des laufenden Semesters, können Sie sich bei Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht mehr darauf berufen, dass früher einmal ein anerkannter

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8.3 Fallstricke bei der späteren Vorlage des Leistungsnachweises

Grund für den Leistungsrückstand vorlag: Ihnen wurde schließlich bescheinigt, dass Sie den Zeitverlust ausgeglichen haben. Die Förderungsdauer kann in derartigen Fällen nur verlängert werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal eine Studienverzöge-rung aus einem der genannten Gründe eingetreten ist.

Beachten Sie, dass Sie nicht automatisch über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden: Sie müssen dafür einen gesonderten Antrag stellen, auch wenn die Gründe bei der Vorlage der Leistungsbescheinigung schon anerkannt worden sind. In dem Fall reicht zur Begründung allerdings schon der Verweis auf den Rückstand aus der Zeit vor der Vorlage des Leistungsnachweises zusammen mit einer Erklärung, dass dieser nicht aufgeholt wurde.

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8.3 Fallstricke bei der späteren Vorlage des Leistungsnachweises

9. BAföG­Verlängerung und die