• Keine Ergebnisse gefunden

Die Auslandszuschläge

10. Weiteren Ausländerinnen und Ausländern,

a) wenn sie sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts mindestens fünf Jahre (60 Monate) in der Bundesrepublik aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren. Erwerbstätig waren sie dann, wenn sie eine selbst-ständige oder nichtselbstselbst-ständige Tätigkeit ausübten, mit der sie ihren Lebensunterhalt finanzieren konnten. Diese Erwerbstätigkeit muss in der Bundes republik ausgeübt worden sein. Der Zeitraum von fünf Jahren der Erwerbstätigkeit darf aus mehreren Teilzeiträumen zusammengesetzt sein, dabei gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.

Bevor man eine Ausbildung aufnimmt, sollte man sich unbedingt informieren, ob man BAföG erhält. Erreicht man die Gesamtdauer von insgesamt 60 Monaten Erwerbstätig-keit nicht, gibt es keine BAföG-Förderung, auch wenn nur ein Monat ErwerbstätigErwerbstätig-keit fehlt. Ein Vorabentscheid kann hier für Klarheit sorgen (siehe Kap. 6.1).

zurück zum Inhalt

45

4.1 Staatsangehörigkeit

b) wenn sich zumindest ein Elternteil in den letzten sechs Jahren für insgesamt drei Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war. Ausbildungs-förderung kann man auch später ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem diese Vorausset-zungen vorgelegen haben. Dies gilt auch für den auf den Bachelor folgenden Master, sofern die Voraussetzungen während des Bachelors erworben wurden und ein Masterstudium daran anschließend unverzüglich aufgenommen wurde.

Erläuterungen Zu 2. und 3.:

Der Anspruch auf BAföG für persönlich förderungsberechtigte Ehe- und Lebenspartnerin-nen und -partner geht nicht dadurch verloren, dass die oder der Auszubildende von ihrer oder seiner Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt in Deutschland weiterhin rechtmäßig ist.

Zudem verlangt die Regelung in Nr. 3 nach einer weitergehenden Einordnung, erweitert sie doch den Kreis der theoretisch Empfangsberechtigten von BAföG um mehrere zehn Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger. Dazu im folgenden Unterkapitel mehr.

Zu 10.:

Die Voraussetzungen Erwerbstätigkeit und Aufenthalt gelten auch als erfüllt, wenn die Zugangsvoraussetzungen im vorhergehenden Ausbildungsabschnitt erworben wurden und danach unverzüglich mit der darauffolgenden Ausbildung begonnen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen zum BAföG während einer Schulausbildung zum Erwerb der Hochschulreife erworben haben und dann mit einem Bachelorstudium beginnen oder wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen zum BAföG während eines Bachelorstudiums erworben haben und anschließend ein Masterstudium beginnen.

Zu 10b.:

Nur wenn beide Voraussetzungen – Erwerbstätigkeit und rechtmäßiger Aufenthalt – erfüllt sind, können BAföG-Leistungen gewährt werden.

Wenn in den letzten sechs Jahren mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit vorlagen, kann für den Rest der sechs Jahre, auf die abgestellt wird, von der Erfordernis der Erwerbstätigkeit abgesehen werden, wenn folgende Gründe vorgelegen haben:

mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit,

Beschäftigungsverbote und Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz,

Erwerbsunfähigkeit,

Erreichen des Ruhestandsalters,

Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die vom zuständigen Träger gefördert wurde,

46

4.1 Staatsangehörigkeit

Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung,

Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend!

4.1.1 Sonderfall Zugang zu BAföG für EU­Bürgerinnen und EU­Bürger über den Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

Unionsbürgerinnen und -bürger in einem Arbeitsverhältnis werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-schen Union (AEUV) gewertet und haben als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige entsprechend einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C- 46/12) einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach §§ 2 und 3 FreizügG/EU. Als unionsrechtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige haben sie und ihre Angehörigen auch Zugang zu Sozialleistungen, also auch zu Ausbildungsbeihilfen wie dem BAföG.

Ab wann EU-Bürgerinnen und -Bürger als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, versuchte das Bundesministerium für Forschung und Bildung 2017 mit einem Rundschrei-ben („Hinweise zum 25. BAföGÄndG“) festzulegen. Die darin genannten Voraussetzungen sind jedoch lediglich als das absolute Maximum an zu leistenden Stunden zu sehen. Das heißt, das BAföG-Amt kann nicht mehr Wochen oder Stunden verlangen. Die Vorausset-zungen für den Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ergeben sich aus folgenden Arbeitsleistungen:

a) Eine Beschäftigung muss regelmäßig mindestens zwölf Stunden pro Woche ausgeübt werden. Urlaubs- und Krankentage sind unerheblich. Es muss sich bei der Beschäfti-gung nicht zwingend um ein einzelnes Arbeitsverhältnis handeln, sondern die zwölf Stunden können auch in zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen erbracht werden. Dabei können auch Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit auftreten. So ist es beispielsweise möglich, in der einen Woche zehn Stunden zu arbeiten und in der nächsten 14, so dass es im Durchschnitt mindestens zwölf Stunden sind. Ob auch größere Schwankungen (zum Beispiel in einem Monat zwei Stunden, im nächsten Monat 22 Stunden) noch innerhalb der Grenzen liegen, ist rechtlich bisher nicht abschließend geklärt. Um Probleme zu vermeiden, sollte dies vorher mit dem zuständi-gen BAföG-Amt abgesprochen werden. ACHTUNG: In Stein gemeißelt sind die Vorga-ben des Ministeriums nicht. Ein Gericht stellte bereits fest, dass schon 5,5 Stunden Arbeit pro Woche bei entsprechend hohem Stundenlohn (OVG Berlin-Brandenburg, Az.

12 B 15.10), bzw. 9,38 Stunden pro Woche bei niedrigem Verdienst (VG Hannover, Az. 3 A 8742/17) für den Zugang zur Eigenschaft als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung ausreichen.

47

4.1 Staatsangehörigkeit

b) Eine entsprechende Erwerbstätigkeit muss seit mindestens zehn Wochen (nahtlos) ausgeführt werden. Folglich besteht ein BAföG-Anspruch erst nach (!) vollendeten zehn Wochen und nicht bereits ab der zehnten Woche. Die Arbeit muss nicht zwingend nur in einem Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. Es können parallel oder hinterein-ander mehrere Jobs zum Erreichen der Zehn-Wochen-Grenze führen.

Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält grundsätzlich Zugang zum BAföG. Aber Achtung:

Um am Ende wirklich Leistungen zu erhalten, müssen natürlich auch alle anderen Voraus-setzungen des BAföG wie z. B. Alter, Grundanspruch usw. erfüllt sein.

Weiterbezug von BAföG­Leistungen über den Status als Arbeitnehmerin oder Arbeit­

nehmer

Die gerade genannten Voraussetzungen, um als EU-Bürgerin oder EU-Bürger Zugang zu BAföG über den Status als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu erhalten, müssen während des Bezugs von Leistungen so lange aufrechterhalten werden, bis eine der anderen Voraussetzungen des § 8 greift. Wer durchgehend weniger als zwölf Stunden pro Woche arbeitet, verliert den Anspruch und muss ihn unter Umständen wieder neu mit zwölf Stunden über zehn Wochen aufbauen. Jedoch ist eine zweimonatige Unterbrechung beim Wechsel der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers schadlos möglich.

Im letzten Jahr vor dem Abschluss der Ausbildung muss dann keine Tätigkeit im geforder-ten Umfang bzw. gar keine Tätigkeit mehr ausgeübt werden. Die Eigenschaft als Arbeitneh-merin bzw. Arbeitnehmer wird dann angenommen, wenn die zwei Jahre zuvor diese Eigenschaft ununterbrochen vorgelegen hat.

4.1.2 Sonderfall „Brexit“

Am 23. Juni 2016 haben die Bürgerinnen und Bürger Großbritanniens für den Brexit gestimmt. Mit Wirkung zum 31. Januar 2020 um Mitternacht MEZ ist damit das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das Austrittsabkommen zwischen der EU und Großbritannien sieht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 vor. In diesem Übergangszeitraum hat sich in Bezug auf das BAföG nichts geändert. Seit dem 1. Januar 2021 jedoch gelten die Förderregeln für Studierende aus der EU nicht mehr für britische Studierende. Ein Studium im Vereinigten Königreich wird seit 2021 nach § 16 BAföG nur noch für maximal ein Jahr gefördert, nicht mehr für das gesamte Studium, da die Regelung von § 5 Abs. 2 Ziffer 3 keine Anwendung mehr auf Großbritannien findet.

Mit § 66b ist am 23.11.2020 immerhin eine Bestandsgarantie für diejenigen ins BAföG eingefügt worden, die vor Ende der Übergangszeit, also vor dem 31.12.2020, eine Ausbil-dung bzw. einen AusbilAusbil-dungsabschnitt im Vereinigten Königreich begonnen oder

48

4.1 Staatsangehörigkeit

fortgesetzt haben. Sie erhalten Ausbildungsförderung nach dem BAföG bis zum Ende der Ausbildung bzw. des Ausbildungsabschnitts.

Britische Staatsangehörige verlieren grundsätzlich – mit wenigen in Art. 10 und 15 des Austrittsabkommen geregelten individuellen Ausnahmen – mit Ende des Übergangszeit-raums ihre Ansprüche aus dem BAföG, sofern sie nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 BAföG erfüllen, unter denen auch Staatsangehörige von nicht zur EU gehörenden Staaten gefördert werden. Siehe dazu:

www.bafög.de/de/hinweise-zum-brexit-617.php und

www.bmbf.de/de/faq-was-bedeutet-der-austritt-fuer-bildung-und-forschung-10776.html Für Studierende aus der EU haben sich die Bedingungen für ein Studium im Vereinigten Königreich durch den Brexit auch insofern verschlechtert, als für sie neben der Visums-pflicht bei Studienaufenthalten über sechs Monaten nun auch die erhöhten Studiengebüh-ren für internationale StudieStudiengebüh-rende gelten. EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die ab Juli 2021 in England, Schottland, Wales oder Nordirland studieren, haben keinen Zugang mehr zur britischen Studienfinanzierung (tuition fee loans) und keinen Anspruch auf den gleichen Gebührenstatus wie britische Studierende (home fee status). Im Auslands-BAföG ist ein Zuschuss für Studiengebühren in Höhe von maximal 4.600 Euro enthalten (vgl. Kap. 3.7.2).

Die durchschnittlichen Studiengebühren für internationale Studierende an britischen Hochschulen liegen schon für Bachelorstudiengänge häufig weit darüber, die Gebühren für postgraduate bzw. Masterstudiengänge sind noch einmal deutlich höher (vgl. hierzu auch www.evz.de/reisen-verkehr/reiserecht/brexit/studieren-in-grossbritannien.html). Da es zwischen den Hochschulen große Abweichungen gibt, lohnt es sich aber im Einzelfall, die konkreten Studiengebühren einer Wunschhochschule im Vereinigten Königreich prüfen.

4.2 Alter (§ 10 BAföG)

BAföG erhält, wer das Bachelorstudium vor Vollendung des 30. Lebensjahres oder ein darauf aufbauendes Masterstudium vor Vollendung des 35. Lebensjahres beginnt. Das Lebensjahr vollendet sich mit dem jeweiligen Geburtstag. Wer also z. B. 30 wird, hat das 30. Lebensjahr vollendet und damit grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf BAföG für den Bachelor.

Bei der Altersgrenze kommt es jedoch nur auf den Beginn des jeweiligen Ausbildungsab-schnittes an. Ein Ausbildungsabschnitt ist die Zeit, die in einer Stufe der Ausbildung auf einem gleichartigen Ausbildungsniveau, also Bachelor oder Master, fortlaufend verbracht wird (siehe Kap. 3.1). Da der Bachelor mit einer Abschlussprüfung abschließt, welche einen

zurück zum Inhalt

49

4.2 Alter

eigenständigen Zugang zu einem Berufsbild ermöglicht, beginnt auch mit einem unmittelbar anschließenden Masterstudium rechtlich ein neuer Ausbildungsabschnitt. Wird folglich zum Beispiel ein Bachelorstudium kurz vor dem 30. Geburtstag aufgenommen, erfolgt die Förderung für den kompletten Ausbildungsabschnitt. Es kann in diesem Fall sogar das Studienfach nach dem 30. Lebensjahr gewechselt werden und so ein komplett neues Bachelorstudium von vorne und bei einem erstmaligen Wechsel vor dem 2. Fachsemester ohne Abstriche in der Förderung studiert werden. Selbstverständlich muss der dann vorgenommene Fachrichtungswechsel die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 erfüllen (siehe Kap. 10.2 und 10.3).

Eine „Gleitklausel“ gibt es nicht: Wenn die Ausbildung auch nur wenige Tage nach Vollen-dung des 30. (Bachelor) oder 35. (Master) Lebensjahres begonnen wird, erlischt der Anspruch auf Ausbildungsförderung, sofern nicht eine der folgenden Ausnahmeregelungen greift. Ausschlaggebend ist für Studierende grundsätzlich der Semesterbeginn, also i. d. R.

der 1. September/1. Oktober bzw. der 1. März/1. April und nicht der Vorlesungsbeginn. Das heißt: Beginnt Ihr erstes Bachelor-Semester formal am 1. Oktober des Jahres, in dem Sie am 8. Oktober 30 Jahre alt werden, kann der Bachelor bei Vorliegen der restlichen Voraussetzungen nach BAföG gefördert werden, auch wenn Ihre Vorlesungen erst am 15.

Oktober, also nach Ihrem 30. Geburtstag beginnen.

BAföG kann auch außerhalb der Altersgrenze geleistet werden, wenn folgende Ausnahme-regelungen zutreffen:

1. Die Zugangsvoraussetzungen wurden auf dem zweiten Bildungsweg (Fachoberschule,