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Die oder der Auszubildende war aus persönlichen oder familiären Gründen (insbeson- (insbeson-dere wegen der Erziehung von Kindern bis 14 Jahren) daran gehindert, die Ausbildung

Die Auslandszuschläge

2. Die oder der Auszubildende war aus persönlichen oder familiären Gründen (insbeson- (insbeson-dere wegen der Erziehung von Kindern bis 14 Jahren) daran gehindert, die Ausbildung

vorher zu beginnen.

Persönliche oder familiäre Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder die Betreuung von Kindern mit Behinderung, ggf. auch dann, wenn diese älter als 14 Jahre sind/waren. Familiäre Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie keine Ausbildungschance zulassen.

Die Erziehung von Kindern bis 14 Jahren kann nur der Elternteil geltend machen, der tatsächlich die Kinder erzieht. Wird während der Kindererziehung eines Kindes unter 14 Jahren die Altersgrenze erreicht, wird nach gängiger Verwaltungspraxis bei

unverzüglicher Aufnahme der Ausbildung nach Wegfall dieses Hinderungsgrundes nicht geprüft, ob die Ausbildung früher hätte aufgenommen werden können. Verzögert sich der Ausbildungsbeginn, weil eine alleinerziehende Person erwerbstätig war, um dem Bezug von Sozialhilfe zu entgehen, so kann dies als familiärer Grund anerkannt werden.

Nach aktueller Rechtsprechung gilt diese Regelung zur Vermeidung von Ungleichbe-handlungen auch für Nichtalleinerziehende. Persönliche Gründe können auch vorlie-gen, wenn Sie als (Spät-)Aussiedlerin oder (Spät-)Aussiedler bzw. Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt sind und der im Herkunftsland erworbene Berufsabschluss ergänzt wird oder mangels Verwertbarkeit eine weitere Ausbildung notwendig ist.

Achtung: Sollte Ihr Antrag auf Überschreitung der Altersgrenze abgelehnt worden sein, weil in Ihrem Fall die alte Altersgrenze für Erziehung von Kindern bis zehn Jahren galt, können Sie nach Weisungslage des BMBF formlos die Überprüfung Ihrer Ablehnung unter Verweis auf die neue Rechtslage ab August 2019 beantragen.

3. Auszubildende sind infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse (zum Beispiel Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners oder wegen Scheidung) bedürftig geworden, haben aber noch keine berufsqualifizierende, förderungsfähige Ausbildung abgeschlossen.

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4.2 Alter

Bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, wer kein einsetzbares Vermögen besitzt und das Einkommen den Sozialhilfe- bzw. ALG-II-Regelsatz nicht übersteigt (siehe Kap. 19.1.1).

In den Fällen 1 bis 3 müssen Sie die gewünschte Ausbildung unverzüglich beginnen, nachdem die genannten Hinderungsgründe wegfallen bzw. weggefallen sind bzw. der Bedürftigkeitsfall eingetreten ist.

4. Sie sind ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund Ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben (dritter Bildungsweg).

5. Es handelt sich um eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3;

diese Ausbildung wurde unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen begonnen.

Achtung: Zu erläutern ist grundsätzlich der Zeitraum zwischen dem Erreichen der Zugangsvoraussetzung für Ihre Ausbildung und dem Beginn Ihrer Ausbildung. Der Nachweis der Gründe, die die Aufnahme der Ausbildung nicht zuließen, muss zwar nicht in jedem Fall lückenlos sein, aber doch große Teile der Zeiten betreffen. So kann z. B. eine mehrmonatige Orientierungsphase nach dem Erwerb der Hochschul-reife auf dem ersten Bildungsweg anerkannt werden. Eine bloße Erklärung dafür, warum Sie z. B. Ihre jetzige Ausbildung nicht mit 29 Jahren beginnen konnten, reicht allerdings nicht aus.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Ausbildung nach dem 30. bzw. 35. Lebensjahr gefördert wird, können Sie einen Antrag auf Vorabentscheid stellen (siehe Kap. 6.1).

Lassen Sie sich möglichst frühzeitig beraten, wenn Sie in die Nähe der Altersgrenze kommen oder sie bereits überschritten haben!

4.3 Eignung (§ 9 und § 48 BAföG)

Ausbildungsförderung wird nur dann geleistet, wenn die Leistungen der oder des Auszubil-denden erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.

Ausbildungsförderung wird also nur gewährt, wenn es die Prognose gibt, dass mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung gerechnet werden kann. Diese Eignung wird so lange vermutet, wie die oder der Auszubildende die Ausbildungsstätte tatsächlich besucht.

Die erforderliche organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte wird durch das Formblatt 2 oder durch maschinelle Bescheinigung der Hochschule nachgewiesen.

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4.3 Eignung

Bei Studierenden wird die Eignung während der ersten vier Semester grundsätzlich unterstellt. Beim Übergang zum 5. Fachsemester, in Einzelfällen beim Übergang zum 4. Fachsemester, ist ein Leistungsnachweis vorzulegen, den die Hochschule ausstellen muss (siehe Kap. 8.2).

Auch wer aufgrund der in § 15 Abs. 3 genannten Gründe (siehe Kap. 9.2) länger studieren muss, als dies die Regelstudienzeit vorsieht, verliert noch lange nicht die Eignung zum Studium. Sie wird grundsätzlich weiterhin angenommen, so lange Studienfortschritte zu erkennen sind. Genaue Grenzen, wie viele ECTS in welcher Zeit erbracht werden müssen, um die Eignung weiter anzunehmen, gibt es allerdings nicht. Grundsätzlich unproblema-tisch sind 15 ECTS pro Semester. Selbstverständlich heißt dies nicht, dass Leistungen unter 15 oder auch nur zehn ECTS automatisch zur Nichteignung führen. Hier kommt es auf die Begründung im Einzelfall an. War die oder der Auszubildende aufgrund von chronischen Erkrankungen, einer durchgefallenen Prüfung oder einer längeren Studierunfähigkeit wegen akuter Krankheit nur in der Lage, drei ECTS zu erbringen, dürfte die Eignung weiterhin bestehen bleiben.

Die Eignung hingegen verliert, wer die Ausbildungsstätte gar nicht mehr besucht oder das Erreichen des Studienabschlusses nicht mehr ernsthaft anstrebt.

Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich keinen Leistungsnachweis zu erbringen. Bei ihnen gilt die Vermutung, dass sie die Eignung haben, so lange sie die Schule besuchen. Das gilt auch dann, wenn sie eine Klasse wiederholen müssen.

Wenn jedoch besondere Umstände erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler das angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen wird, entfällt die Eignungsvermutung. Dies ist dann der Fall, wenn eine Klasse zum zweiten Male wiederholt werden muss. Allerdings sind auch hier Ausnahmen möglich. So etwa, wenn schwerwiegende Gründe, die die Schülerin oder der der Schüler nicht zu vertreten hat, den erfolgreichen Abschluss des Schuljahres verhindern, beispielsweise eine längere Krankheit.

Die Eignungsvermutung gilt auch dann als widerlegt, wenn Fehlzeiten ein so großes Ausmaß annehmen, dass daraus gefolgert werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler das Ausbildungsziel nicht mehr anstrebt.

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4.3 Eignung