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Tipps zum Umgang mit dem BAföG und seinen Ämtern

3. Welche Ausbildungen werden gefördert?

3.1 Die Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 BAföG)

Die Förderung von Ausbildungen an allgemeinbildenden Schulen erfolgt i. d. R. ohne zeitliche Begrenzung. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen, Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs bzw. Berufsoberschulen.

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3. Welche Ausbildungen werden gefördert | 3.1 Die Erstausbildung

So lange diese Ausbildungen aufeinander folgen, werden Sie gefördert, sofern die nächste Stufe einen höherwertigen Abschluss ermöglicht. Beachten Sie aber, dass eine Förderung nach BAföG, wenn überhaupt, dann erst ab der 10. Klassenstufe möglich ist, wodurch die Förderung eines Hauptschulbesuchs i. d. R. von vornherein ausgeschlossen ist.

Im Gesetz ist ferner definiert, dass Auszubildende als Grundförderanspruch für mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten können und auch darüber hinaus, wenn die Ausbildung länger dauern sollte, bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

Damit stellt sich die Frage, was eine berufsbildende Ausbildung ist.

Hierunter versteht man alle Ausbildungen, die entweder eine berufliche Grundbildung vermitteln, so z. B. die Berufsfachschulen, das Berufsgrundbildungsjahr oder das Berufs-vorbereitungsjahr, welche i. d. R. ein Jahr dauern, oder jene Ausbildungen, welche zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, wie es bei den Fachschulen, den höheren Fachschulen, den Akademien und den Hochschulen der Fall ist.

Sofern die erste Ausbildung in kürzerer Zeit als den oben erwähnten drei Jahren absolviert wurde, könnte auch noch eine zweite Ausbildung gefördert werden, denn der Grundför-deranspruch ist dann noch nicht ausgeschöpft. Diese Regel sieht vor, auch die zweite Ausbildung bis zu ihrem berufsqualifizierenden Abschluss zu fördern, selbst wenn dabei der Drei-Jahres-Zeitraum insgesamt überschritten wird.

Beispiel:

Wenn Sie nach dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Realschulabschluss) die Klasse 11 und 12 einer Fachoberschule (FOS) besuchen, können Sie (bei Vorliegen der anderen Förderungsvoraussetzungen) Ausbildungsförderung erhalten. Ihr Grundan-spruch ist durch diesen zweijährigen Ausbildungsabschnitt nicht erloschen, denn die FOS ist eine allgemeinbildende Schule, welche den Grundanspruch nicht erschöpft.

Wenn Sie nun eine Ausbildung an einer Fachschule z. B. zur pharmazeutisch-techni-schen Assistentin bzw. zum pharmazeutisch-technipharmazeutisch-techni-schen Assistenten beginnen, kann diese bis zu ihrem Abschluss gefördert werden. Eine solche Ausbildung dauert i. d. R.

zweieinhalb Jahre (zwei Jahre Fachschulausbildung + sechsmonatiges Praktikum). Ihr Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist damit noch nicht erschöpft. Sie könn-ten daher z. B. auch für ein anschließendes Studium erneut Förderung bekommen.

Auch diese Förderung würde noch im Rahmen des Grundanspruchs erfolgen.

Bei der Betrachtung, ob Ihr Grundanspruch ausgeschöpft ist, ist es ohne Belang, ob Sie für Ihre bisherigen Ausbildungen BAföG bezogen haben. Es kommt dabei einzig und allein darauf an, ob die Ausbildung grundsätzlich BAföG-förderungsfähig ist. Bitte verwechseln Sie daher nicht förderungsfähig mit der konkreten Zahlung von Förderungsleistung. Wie eingangs erwähnt, berücksichtigt die Sozialleistung BAföG sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihres Ehepartners, Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners oder Ihrer Eltern.

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3.1 Die Erstausbildung

Beispiel:

Die dreijährige Ausbildung zur Krankenpflegerin bzw. zum Krankenpfleger, welche mit einem Examen endet, wird im Allgemeinen relativ gut entlohnt. Die Höhe der Ausbildungsvergütung „verhindert“ hier i. d. R. eine konkrete Förderungsleistung, obwohl diese Ausbildung als Fachschulausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist.

Sie erschöpft mit ihrer dreijährigen Ausbildungszeit den Grundanspruch auf BAföG.

Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Sie BAföG hätten bekommen können, aber keines beantragt haben. Im Fall der Aufnahme eines Studiums nach einer mindestens dreijährigen Fachschulausbildung haben Sie allerdings dennoch Anspruch auf Leis-tungen nach BAföG – und zwar als weitere Ausbildung (§7 Abs. 2 Nr. 5 BAföG, siehe Kap.3.1.3 f.).

Betriebliche Ausbildungen bleiben grundsätzlich außer Betracht, denn sie sind nicht förderungsfähig im Sinne des BAföG. Zusätzliche Leistungen erfolgen hier auf Grundlage des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) (Berufsausbildungsbeihilfen, kurz BAB). Dies gilt auch für eine Ausbildung im öffentlichen Dienst, nicht jedoch, wenn es sich dabei um eine Ausbildung handelt, die einem Hochschulstudium gleichzusetzen ist, wie z. B. die Ausbildungen an den Verwaltungsfachhochschulen des Bundes und der Länder.

Aber auch ohne die bisher erwähnten Einschränkungen wird nicht jede Ausbildung gefördert und auch nicht beliebig lang. Die Förderung von Ausbildungen an allgemeinbil-denden Schulen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Schulverordnungen, welche die Unterrichtsdauer festlegen.

Bei berufsbildenden Schulen und Hochschulen begrenzen die Ausbildungsordnung oder die Regelstudienzeit bzw. die Förderungshöchstdauer (siehe Kap. 9.1) im Gesetz den zeitlichen Umfang der Förderung.

Es gelten ferner bestimmte Mindeststandards, damit eine Ausbildung förderungsfähig sein kann: Ein Ausbildungsabschnitt muss mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauern und die Arbeitskraft des/der Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehmen.

Dies wird angenommen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt oder nach den Ausbildungsbestimmungen die Ausbildung einen Umfang von mindestens 40 Stunden in Anspruch nimmt (inklusive Unterricht, Praktika, Vorbereitung). Bei einem Hochschulstudium in Vollzeit wird Letzteres immer unterstellt.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausbildung nicht förderungsfähig ist, wenn die oben aufgeführten Zeiten im Lehrplan oder Unterrichtsplan nicht erfüllt werden. Darüber hinaus kann individuell eine nicht förderungsfähige Ausbildung vorliegen, wenn Auszubil-dende durch andere Tätigkeiten, wie z. B. eine Erwerbstätigkeit, überwiegend in Anspruch genommen werden.

Eingangs wurde erwähnt, dass BAföG bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Darunter versteht man einen Abschluss, welcher Zugangsvoraussetzung für einen Beruf ist. Dieser Abschluss muss im Rahmen einer bestandenen Abschlussprüfung erreicht worden sein, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder

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einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Hochschule, Handwerkskammer etc.) geregelt ist. Ist eine solche Prüfung nicht als Zugangsvoraussetzung vorgesehen, so gilt die planmäßige Beendigung der Ausbildung als berufsqualifizierender Abschluss.

Berufsqualifizierend ist ein Abschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde;

selbst dann, wenn er ausschließlich dort (und nicht in Deutschland) zur Berufsausübung befähigt. Eine Ausnahme hiervon bildet die im Rahmen eines Inlandstudiums betriebene zeitweise Ausbildung im Ausland. Wird hierbei ein berufsqualifizierender Abschluss im Ausland erreicht, der nicht als gleichwertig zum ohnehin angestrebten Abschluss im Inland anerkannt werden kann, so wird dieser im BAföG nicht berücksichtigt (siehe Kap. 3.7).

Auszubildende müssen sich bei offener Wahlmöglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden haben, damit der im Ausland erworbene Abschluss zur Ausschöpfung des Grundanspruchs führt.

Förderungsunschädlich kann ein im Ausland erworbener Abschluss sein, wenn dieser im Inland nicht anerkannt ist und damit nicht zur Berufsausübung befähigt und wenn (z. B.

aufgrund anerkannter Fluchtgründe) eine Berufstätigkeit im Ausbildungsland nicht möglich ist (siehe Kap. 18.3 und 18.4). Ebenfalls förderungsunschädlich können in Deutschland nicht anerkannte Berufsausbildungen sein, wenn diese die ausländische Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. der ausländische Ehegatte oder Lebenspartner vor der Eheschlie-ßung oder Verpartnerung mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland erworben hat.

Besteht eine Ausbildung aus einem schulischen Teil und einem daran anschließenden erforderlichen Berufspraktikum, so zählt die gesamte Zeit als berufsqualifizierende Ausbildungszeit. Dies ist z. B. bei der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher der Fall.

Eine Auflistung, welche konkreten Ausbildungen gefördert werden, können wir hier nicht leisten, aber eine Klassifizierung der förderungsfähigen Ausbildungen. Der Hintergrund ist schnell erläutert: In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Kulturhoheit bei den Ländern, somit sind die schulischen Ausbildungen in jedem Bundesland unterschiedlich.

Was in Bayern Berufsoberschule heißt, fällt in Nordrhein-Westfalen unter den Begriff Kolleg und in Baden-Württemberg unter den Begriff Oberstufe der Berufsoberschule.

Das BAföG fasst die unterschiedlichen Arten der Ausbildungsstätten je nach Dauer, Eingangsvoraussetzung und Art des Abschlusses in gleichartige Gruppen zusammen. Diese Zusammenfassung finden Sie in § 2 BAföG im Anhang und noch genauer in den Verwal-tungsvorschriften des § 2 BAföG, welche in diesem Buch jedoch nicht abgedruckt sind.

Nun müssen Sie sich nicht durch das Gesetz lesen, um herauszufinden, ob „Ihre“ Ausbil-dungsstätte förderungsfähig ist. Das geht einfacher durch einen Anruf beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Im Schulbereich sind dies die kommunalen Ämter an Ihrem Wohnort. Ob eine Ausbildung in Ihrem Bundesland förderungsfähig ist, können Sie auch im jeweiligen Ausbildungsstättenverzeichnis Ihres Bundeslandes nachlesen. Sie finden dieses im Internet auf der Seite des BMBF unter www.bafög.de in der Rubrik „Antrag stellen“

unter „Inland – Schulische Ausbildung (einschließlich Praktika)“.

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3.1 Die Erstausbildung

Studierende an öffentlichen Hochschulen haben es da einfacher. Ihre grundständigen Studiengänge (Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengänge) sind grundsätzlich förderungsfähig. Seit August 2019 werden Ausbildungen an Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, wie Ausbildungen an Hochschulen betrachtet; Ausbildungen an Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, werden wie Ausbildungen an Höheren Fachschulen behandelt.

3.1.1 Masterstudium (§ 7 Abs. 1a BAföG)

Während ein erstmaliges Bachelorstudium fraglos zur Erstausbildung gehört, stellt das Masterstudium eine Besonderheit dar. Dieses hat der Gesetzgeber im BAföG ebenfalls der Erstausbildung zugeordnet, jedenfalls dann, wenn es auf einem Bachelorabschluss aufbaut.

Voraussetzung ist, dass Sie außer dem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang, weder im Inland noch im Ausland, abgeschlossen haben. Ob Sie den Bachelorgrad nun im Inland oder im Ausland erworben haben, ist für die Förderung des anschließenden Masterstudienganges unerheblich. Falls Sie bereits mehr als einen Bachelor abgeschlossen haben, kann ein Masterstudium ebenfalls gefördert werden.

Bitte beachten Sie im Falle eines Fachrichtungswechsels die Sonderregelung, dass Sie im Masterstudiengang nur noch aus unabweisbarem Grund wechseln können (siehe Kap.

10.2.2).

Die Förderung von Bachelor- und Masterstudium erfolgt zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als unverzinsliches Darlehen. Zwischen beiden Ausbildungsabschnitten kann eine Zeit der Erwerbstätigkeit liegen. Studierende eines Bachelor-/Masterstudienganges müssen dabei beachten, dass sie im Regelfall keine weitere Förderung für den Masterstudi-engang erhalten, wenn sie vor Aufnahme desselben das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Details dazu und zu den Ausnahmeregelungen bei Überschreiten der Altersgrenze finden Sie in Kap. 4.2.

Bei einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang, obwohl der vorangehende Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt eine Förderung unter Vorbehalt der Rückforderung (siehe Kap. 13.1 und 13.2). Es muss dann innerhalb von maximal zwölf Monaten die endgültige Zulassung durch Abschluss des Bachelorstudiengangs nachgewie-sen werden. Gelingt das nicht, ist die erhaltene Förderung zurückzuzahlen, außer die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudienganges war noch nicht erreicht oder es liegen Gründe für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer bezogen auf das Bachelorstu-dium vor (siehe Kap. 9.2).

3.1.2 Bachelor im Staatsexamensstudiengang (§ 7 Abs. 1b BAföG)

Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelorstudiengang abgeschlossen haben.

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3.1 Die Erstausbildung

Voraussetzung ist, dass der Bachelorstudiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleis-tungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

3.1.3 Die weitere Ausbildung (§ 7 Abs. 2 BAföG)

Über den Grundanspruch auf Förderung einer ersten Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG hinaus gibt es eine Reihe von Tatbeständen, welche die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in den unten aufgeführten Fällen oder aufgrund besonderer Umstände rechtfertigen. Eine weitere Ausbildung liegt vor, wenn sie nach Erschöpfung des Grundanspruchs aufgenommen wird.

Die folgenden weiteren Ausbildungen werden in Bewilligungszeiträumen, die vor August 2019 begonnen haben, bis zu deren Ende jedoch nur mit verzinslichem Bankdarlehen (siehe Kap. 15.1) gefördert. Für Bewilligungszeiträume, die ab August 2019 beginnen, gelten die neuen Regelungen nach dem 26. BAföG-Änderungsgesetz. Von nun an wird auch eine einzige weitere Ausbildung mit regulärem BAföG (50 Prozent Zuschuss/50 Prozent Darlehen) gefördert. Dazu können folgende Ausbildungen gehören:

a) Ergänzungsstudium

Dieser förderungsrechtliche Begriff bezeichnet einen Studiengang, welcher im Vorlesungs-verzeichnis oft als Aufbaustudium bezeichnet wird und so für Verwirrung sorgt. Es handelt sich um einen auf längstens vier Semester angelegten eigenständigen Studiengang, der den ersten Studiengang in besonders förderlichem Maße ergänzt oder in derselben Richtung fachlich vertieft.

b) Aufbaustudium

Der förderungsrechtliche Begriff Aufbaustudium bezeichnet eine weitere eigenständige Hochschulausbildung, die rechtlich erforderlich ist, um einen bestimmten Beruf auszu-üben. Rechtlich erforderlich ist eine Ausbildung, wenn die Auszubildenden nach dem von ihnen erreichten Ausbildungsstand den Zugang zum Beruf nur durch diese weitere Ausbildung erreichen können. So zum Beispiel bei der Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss oder der Zusatzausbildung nach der ersten Prüfung für das sonderpädagogische Lehramt.

c) Weiterführende Ausbildung

Gemeint sind hierbei selbstständige weiterführende Ausbildungen bis zu ihrem berufsqua-lifizierenden Abschluss, wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist. Sie muss fachlich in derselben Richtung weiterführen, d.

h., die weitere Ausbildung muss identisch sein und zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wissenssachgebieten vermitteln. Dies bedeutet, dass sowohl Fachrichtung als auch Vertiefungsrichtung gleich sein müssen.

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3.1 Die Erstausbildung

Beispiel:

Sie studieren an einer Fachhochschule Ingenieurwissenschaft im Fach Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Energietechnik. Sie haben Ihren Zugang für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife erreicht und möchten nun Ihr Studium an einer Universität wissenschaftlich vertiefen. Sie können hierfür „Förderung“ erhalten, wenn Sie mit der Fachhochschulreife von vornherein keinen Zugang zu einem Univer-sitätsstudiengang hatten und wenn Sie auch an der Universität den Studiengang Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik wählen.

d) Bildungsstätten des zweiten Bildungsweges Förderfähig ist Ihre Ausbildung, wenn Sie

eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung vor-aussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen oder

durch die eben genannten Ausbildungen die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung (auch durch eine Nichtschülerinnen- bzw. Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder Akademie) erworben haben.

e) Weitere Ausbildungen

Förderfähig ist Ihre Ausbildung auch, wenn Sie als erste berufsqualifizierende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschul-klasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlos-sen haben. Ist die anschließende Ausbildung eine (weitere) schulische Ausbildung, erfolgt die Förderung wie bisher als Vollzuschuss.

Gefördert wird also, wer nach dem Erwerb eines Abschlusses während des zweiten Bildungsweges eine der oben genannten Ausbildungsstätten besucht oder wer nach deren Besuch eine weitere Ausbildung durchführt.

Aufgrund der zahlreichen, oft länderspezifischen, teilweise recht neuen Ausbildungswege im Bereich der Nichtschülerinnen- bzw. Nichtschülerprüfung und der beruflich schulischen Ausbildungswege ist eine individuelle Beratung unbedingt erforderlich, da ein Ratgeber wie dieser nicht jeden Einzelfall erklären kann.

f) Besondere Umstände des Einzelfalls

Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbil-dungsziel, dies erfordern. Dies betrifft u. a. Aussiedlerinnen und Aussiedler, Spätaussiedle-rinnen und Spätaussiedler oder anerkannte AsylbewerbeSpätaussiedle-rinnen und Asylbewerber, deren Berufsabschluss im Herkunftsland hier nicht anerkannt oder verwertet werden kann.

Ein grobes Schema, welche Ausbildung im Einzelnen förderungsfähig ist, finden Sie im Gesetzesanhang unter § 2 BAföG.

Wir empfehlen, die Beratungen der Schulämter, der BAföG-Ämter oder der örtlichen Studierendenwerke in Anspruch zu nehmen und ggf. die Möglichkeit des Vorabentscheides zu nutzen (siehe Kap. 6.1).

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3.1 Die Erstausbildung