• Keine Ergebnisse gefunden

Etzst^ und Onvianbs Gesclnctzte tzte) tatistik unk

Im Dokument Das Inland Eine Wochenschrift (Seite 137-140)

n z o h n t e r I a h r

«

I. Bio letzten Zeiten des Niga sehen Bischofs Albert 1.

Als die Deutschen durch die Erstürmung DorpatS im I . 1224 den Aufstand der heidnischen Eesten vollständig unterdrückt und darauf die deutsche und christliche Reorga»

nisation der wieder unterworfnen Landschaften begonnen Hallen, erneuerten sich unter ihnen selbst rie früher bei der gemeinsamen Gefahr m'ed ergehall nen Streitigkeiten. Die Vischöfe von Riga, Dorpat und Semgallien, das rigasche Domkapitel, die Dünamünder-Mönche, die Ordensritter und die rigaschcn Bürger waren vielfältig verschiedener Meinung über die Grenzen einerseits ihrer geistlichen, an-drerseits ihrer weltlichen Rechte. Wer aber sollte darüber allendlich entscheiden? das konnte nur der Papst, als der höchste Gebieter auf Erden an Gottes Statt. Außerdem dauerte der Streit mit den Danen über die eestnischen Landschaften fort. Die deutschen Machthaber in Livland ordneten daher noch im I . «224 einen Gesandten nach Rom ab, der den Papst Honorius I I I . dringend um die Sendung eines Legaten bitten sollte. Damals hatten dort die neugetauften Preußen dasselbe Gesuch vorgetragen.

Honorius war um so geneigter, dasselbe.^« gewähren, als ihm dadurch zugleich die Gelegenheit gegeben- wurde, die neubckehrtcn Länder unmittelbar unter den Schutz Hes Stuhles Pctri zu nehmen. Er übertrug das Amt eines Legaten einem Mann von edler Sittlichkeit, Frömmigkeit und wissenschaftlicher Bildung, dem Vischöfe Wilhelm von Modena, aber nicht bloß für die Landschaften Livland und Preußen, sondern auch für Holstein, Ccstland, Semgallien, Samland, Kurland. Wirland und für die Inseln Oeland, Bornholm, Rügen und Gothland — mit der Vollmacht, nach seinem

Glltbcfindcn Visthümer zu gründen und Vischöfe zu ernen, nen oder die schon erwählten zu weihen. Die wichtigste der an Wilhelm gegebenen Instructioncn war:, dafür Sorge zu tragen, daß die neubekchrtcn Volksstämme nicht in einem Zustande der Knechtschaft gehalten würden Wilhelm reiste im Januar 5223 aus Italien a b ' und vielleicht zuerst nach Preußen. Hier gab er zu dem vom Bischof Christian und vom Herzoge Conrad von Masovien gefaßten Beschluß, zur Bekämpfung der heidni-schen Preußen einen geistlichen Ritterorden zu stiften seine Genehmigung. Dieser neue Nittcrverem erhielt den Na-men: „Vrüdcr des Ritterdienstes Christi in Preußen;" das Ordcnskleid sollte ein weißer Mantel mit einem Schwert und Stern sein; letzterer zur Unterscheidung von dem O r -denszcichen der livländischen Ritter, denen der preußische Verein nachgebildet war. Der Herzog half demselben' die Burg Dobrin an der Grenze MasovieuS erbauen und ver-sprach ihm die Hälfte des eroberten Landes.

Der Legat reiste darauf zur See weiter nach Livland.

Der rigasche Bischof und die angesehensten Livlänoer er-warteten ihn zu Dünamünde und geleiteten ihn erfreut und ehrerbietig nach Riga. Nicht geringer war die Freude des Legaten, daß in dem neubelehrten Lande schon fünf Vislhümer gegründet waren, und daß zehn Tagereisen weit von Riga bis Pskow und Gercikc die Herrschaft der römisch-katholischen Kirche sich ausgebreitet hatte. Doch genügte ihm nicht, in Riga die Berichte über die Geschichte und dm gegenwärtigen Zustand der Bekehrung zu hören, sondern er wollte auch mit eignen Augen sehen, den Ein-gebornen des Landes nahetrcten, ihre Bedürfnisse kennen lernen, sie aufklären, ihnen Allen die Gnadenmittel der heiligen Kirche spenden. Daher trat er in Begleitung des nMchen Bischofs und eines große» Gefolges, aus dem

269 260 viele Personen ihm über die Landessprachen, Sitten und

Gebräuche dcr Eingcbornen Auskunft geben konnten, eine Neise an über Kubbeselr, Vitifele, Lcthegore durch Metse-pole, Idumäa und Lettland nach Ungannicn bis Odempä, von da über Fellin, Wenden und Cegewoldc zurück nach Riga. Eine zweite Reise machte er noch vor dem Herbst desselben Jahres 1225 über die Schlösser Holm, Ikcecola, Lcnewarden und Ascheraden, bis Kokenhuscn und von da zurück. Ueberall veranstaltete er feierliche Messen und suchte durch seine Predigten und freundlichen Ansprachen auf das Volk zu wirken und es in der Ucberzeugung zu best-stigcn, daß es bei rechtem Glauben auch die Pflichten mit Freudigkeit um Gottes und Christi Willen erfüllen

müßte.

Während seines Aufenthaltes in Riga empfing er viele dorthin geschickte Gesandle von allen umwohnenden Nationen, auch mehre Fürstcli. Den Abgeordneten der Nowgorodcr und Pskowiter gab cr Versicherungen der

Freundschaft der römischen Kirche und bestätigte die zwischen ihnen und den Deutschen geschlossenen Verträge (die auch den Handel der lateinischen Kaufleule betrafen);

Die Oeselcr, Kuren und M a u e r ermahnte Wilhelm, das Christenthum anzunehmen, und sie versprachen, sich gegen die christlichen Nachbarvölker friedlich zu

ver-halten. Den semgallischcn. Fürsten Wcstharo bewog er einen christlichen Priester in sein Land mitzunehmen.

Den Streit der Deutschen und Dänen über die Land, schaftcn Icrwen, Wirland, Harrien und die Strandprovinzcn beseitigte cr fürs Erste dadurch, daß er die Provinzen in seine Gewalt, d. l). in die unmittelbare Gewalt des Stuhles Petri nahm, und sie, nachdem er alle Deutschen und Dänen aus ihnen entfernt, von den ihm allein untergebenen Prie-stern und Kreuzfahrern besetzen ließ. Die nach Riga ge-kommenen dänischen Bischöfe, die wahrscheinlich die von Reval geschickten Abgeordneten waren, mußten ihm die Abtretung förmlich in besiegelten Urkunden zuerkennen.

Ferner schlichtete der Legat zu Riga viele der unter den Deutschen bestehenden Zwistigkeitcn. I m Monat August z. V . entschied er, daß der Ordcnsmeistcr in den vom Bischof Hermann zugetheilten Landschaften die weltliche Gerichtsbarkeit über die Ordensbrüder und die Bewohner des Landes habe, in geistlichen Dingen aber, wie diese, unter dem Bischof stehe, der auch Appellationen von den Urtheilssprüchen des Meisters annehmen könne. Der B i .

schof Hermann war zu der Zeit nach Deutschland gereist, um hier von dem römischen Könige Heinrich, dem Sohne Friedrichs I I . , zu erbitten, daß ihm und seinem Bruder A l . bcrt ihre Länder in Livland mit der rcichsfürstlichcn Würde und mit dcr Erlaubniß, städtische Verfassungen zu gründen, bestätigt würden. D a s gewährte Heinrich durch besondere Urkunden vom 6. Nov. und «. Dec. (1223 oder «226?).

— I m Decembcr 1228 wurden vor dem päpstlichen Legaten in Livlanb die das rigasche Stadtrecht betreffenden Streit«

fragen zur Sprache gebracht, und derselbe setzte darüber Folgendes urkundlich fest: 1) die Bürger haben das Recht den Stadtrichter zu wählen, aber sie müssen den Gewählten dem Bischof zur Bestätigung vorstellen, dieser Nichter erkennt über alle weltlichen Rechtssachen, auch in dem F a l l , daß

sie Verträge und Vergehen solcher Leute des Ordensmei-sters, des Dompropstes und des Dünamündcr Abts betreffen, welche innerhalb der Stadt oder der Stadtmark, aber nicht auf den eignen Grundstücken oder in den eignen Häusern der Genannten geschlossen oder begangen sind; vielmehr haben sich die Bürger für das in den Gerichtöbezirken jener geistlichen Personen Gethane vor denselben zu verantwor-ten; alle geistlichen Personen dagegen und die Ordensgeist-lichcn haben dem Stadtrichter in keiner Sache Rede zu stch«n. 2) Der Bischof allein darf Münzen in der Stadt prägen lassen, nur müssen diese von demselben Gehalt und Gewicht sein, als die gothländischen. 3) Die Bürger sollen von der Eisenprobe, dem gerichtlichen Zweikampf, Strand-recht und Zoll frei sein u. s. w. Es ist wahrscheinlich, daß schon um diese Zeit das alte rigasche Stadttecht so nie-dergeschrieben war, wie es in einer alten für die Nevalen, ser und Wirländer bestimmten Urkunde sich vorfindet. Des-gleichen ist zu glauben, daß vom päpstlichen Legaten noch vor dem Schluß dieses Jahres die ersten rigaschen Raths-Herren, zwölf an dcr Zahl, eingesetzt wurden.

(Fortsetzung folgt.)

II. Ueber die Abschrecknngs- oder Andro, hungstheorio Fouerbach's.

A o n P r o f . !»«>. V . I i e g l e r.

(Fortsetzung.)

I n den späteren, reiferen Jahren gingen an F e u e r « ba ch, an der Spitze eines obersten Gerichtshofes, fast alle Begriffe und Sätze der Strafrechtswisscnschaft in den man-nigfaltigsten, anziehendsten Gestalten gleichsam verkörpert vorüber. Wohl mochte ihm da so manche Folgerung seines Strafsystems immer bedenklicher, ja als ein Hinderniß dcr praktischen Anwendbarkeit erscheinen; was Wunder, daß er daher viele Regeln, selbst mit Aufopferung der juristischen Consequenz, zu beschränken, zu modisiciren und so dem allgemeinen Bewußtsein näherzubringen versuchte?

Wiederum bewirkte die nach Kant'S Vorbild aufgestellte schroffe Trennung des Rechtes von der Moral, die totale Verwerfung der Willensfreiheit als Bedingung dcr Straf, barkeit mehrere Abwandelungen in den einzelnen dogmati-schen Lehren, Abwandelungen, die in innere Widersprüche und Inconsequenzen umschlugen, von denen ich jetzt zum

Schluß im Einzelnen noch handeln werde. Besteht der Fein-gehalt, das einzige und ausschließliche Interesse einer Straf-rcchtsiheorie thcils in der Harmonie des Ganzen zu seinen einzelnen Theilen, theils in den praktischen Resultaten für die Gesetzgebung und für die positive Wissenschaft: so mag es füglich befremden, warum man von jeher auf die folgen-den Thatsachcn so wenig Rücksicht genommen hat.

Betrachten wir zuerst, dem Staate gegenüber, das rechtliche Vcrhältniß der so verschiedenen, als wichtigen Privatrechte, deren sich Jemand freiwillig und ,n/t Bewußt-sein begeben und die er kann von einem Andern verletzen lassen: so leuchtet auf den ersten Blick ein, daß von dcr Zeit a n , wo sich eine wissenschaftliche Behandlung beS

261

Strafrechts allmcihlig Bahn brach, das Vedürfniß nach einer Individualisirung jener Rechte erwachen m'.chtc. Es lag in der Thal so nahe, alle jene Güter, welche als Gö<

ter höherer A r t , als sittliche und öffentliche Verhältnisse ursprünglich jenseits dcr Sphäre des Privairechts liegen, gai'z oder theilweisc dcr Verfügung des Berechtigten zu entziehen, sie unter den Schlitz der Strafgesetze zu stellen, und so jede Übertretung derselben an einem Drltten zu ahnden. Der Staat hat das Recht, Handlungen mit Strafe zu belegrn, welche, wie z. V . Kuppelei, Ineest, Sodomic, Blasphemie u. f. w., das sittliche Leben entschieden gefähr, den oder auf die allgemeine Sicherheit und den Wohlstand der Bürger nachcheilig einwirken; warum sollte die

Ver-letzung dcr edelsten Güter, wozu der Velhciligtc seine Zu-stimmung gegeben, als straflos betrachtet werden? Dagegen gibt es Handlungen, die ihrer Natur nach eist dann in einem Unrechte bestehen und darum sirafgefttzwidrig sind, wenn sie wider den Willen dcs unmittelbar Berechtigten begangen werden, cs sind die Verletzungen solcher allge-meinen Rechte, welche unbeschränkt dcr Willensherrschaft des Individuums unterworfen sind. Gestattet daher z. V . Jemand dem Andern die Zufügung von Ehrcnkränkungen, die durch irgend ein Mittel seine rechtliche Persönlichkeit in den Augen des Publikums herabsetzen können, fordert er diesen auf, ihm Sachen wegzunehmen, ihn zu betrügen, seil» einsam liegendes Haus anzuzünden, u. s. w . : so wer, den wir in allen diesen Fällen den Begriff des Verbrechens ausschließen müssen, ja die Einwilligung ist hier, wie z.V.

bei dem Prccarium, eine tloßc Erlaubniß und um des, willen für das Bevorstehende in jedem Augenblick wider-ruflich.

Von diesem Standpunkte aus wird uns allein eine Aussicht eröffnet in die so höchst verschiedenen und einander durchkreuzenden wissenschaftlichen Meinungen, welche von Alters hcr'°) über die Streitfrage sind vorgetragen worden,

18) M i t t e r m a i e r zu Fcuerbach §35 2. sagt, bcrntö im Mit<

ttlalter sei diese Frage erörtert worden. Allein in der Glosse (.16 l i . 47. w <!«> in^ur. sr. l § 5) fmde ich sie nirgends berührt, und 5t.

llnnisuciu«, traclut. 6«: mulelic. lulir. cle insult» et z,ercu88!one

?. I I ? , auf den sich Mittermaier beruft, handelt nur von den hier-von ganz verschiedenen Fällen, wo der Verletzte und wo der Staat, in dessen Interesse die Abwendung der Verbrechen liegt, unmittelbar Klage erheben können. Vielmehr ist M a t t h ä u s , <!o cnm. prnlez.

»6 I^il>. 4? «t 48 v . cup. 3, wohl der erste, dcr vor mehr als zwei Jahrhunderten diese ganz« Streitfrage anregte, sie aber allerdings mit sehr schlechten Gründen vertheidigte. Er sagt nämlich, es liege im öffentlichen Interesse, daß Niemand seine Rechte mißbrauche, wcr sie wissentlich durch einen Andern beschädigen lasse, sei einem Verblendeten, ja einem Wahnwitzigen zu vergleichen (vgl. auch Leyser, spec. 596 mell. 10), man müsse aber in der That zwischen Urrechten und e r w o r b e n e n R e c h t e n , odcr zwischen u n v e r ä u ß e r l i c h e : , und v e r ä u ß c r l i c h c n Gütern unterscheiden. Leben undGesundhcit sollen nach dem Vorbild Ulpians, U. H. 2 26 I. ä l M . ir. 12 ^ z„ ^ „ un-veräußerlichen, Eigenthum und Freiheit dagegen zu den veräußerlichen Rechten gehören, nur bei den lttztern trete allgemein Straflösigkeit de« Vcrletzcrs ein. — Allein abgesehen davon, daß die Unterscheidung zwischen Urrechten und erworbenen Rechten, wie an einem andern D " e gezeigt werden soll, juristisch unhaltbar ist, abgesehen ferner bavon. daß .die Berufung auf die so oft miiverstanoene Stelle deL Aquilischen Gesetzes ganz entschieden verworfen werden muß <s. oben Note 15): so ist offenbar der auf sein Recht V e r z i c h t e n d e kei.

262 ob die Einwilligung des Verletzten den Begriff des Ver-brechens aushebe oder nicht. I n unserm Jahrhundert nun wurde immer mehr die Nechtsansicht herrschend, daß bei

besonders wichtigen Verletzungen die vorhergegangene Ein-willigung den Tatbestand des Verbrechens nicht ausschließe.

Auch Feuerbach glaubte dieser Anforderung der Zeit Rech-nung tragen zu sollen, er räumte daher (eine Ansicht, wel-cher neuerdings A b e g g , H e f f t e r , M a r e z o l l und viele Andere beitraten) der Einwilligung die Wirkung der Straf-lösigkeit einer verletzenden Handlung nur bci d e n Rechten ein, über welche dem subjectiven Willen eine gültige D i s -positionsbefugniß zustehe. Durch diese Behauptung kam aber Fcuerbach mit seinen obersten strafrechtlichen Grund-sätzcn in einen unauflöslichen Widerspruch. Allein um denselben bis zur Evidenz nachweisen zu können, bin ich gcnölhigt, an ein höheres Ncchtsprinciv anzuknüpfen und auf frühere Zeiten, auf das Zeitalter dcr älteren Rechts-lehrcr, zurückzugehen. Bereits i>u vorigen Jahrhundert nämlich rangen, auf dem Gebiete des Strafrcchls, zwei einander entgegengesetzte Systeme um di? Herrschaft, welche in den neueren Zeiten nach den verschiedensten Richtungen hin weiter ausgebildet und fester begründet wurden. An der Spitze des ersten Systems stehen diejenigen, welche den Staat als ein organisches Wesen betrachten, das die Ge<

rechtiglcit in allen Erscheinungen des zeitlichen Daseins darzustellen habe, welche also von dem Verhältniß der Strafgesetze zum Sittcngcsetz ausgehen, dem Strafzwcck das Princiv dcr absoluten Sittlichkeit unterbreiten, aus diesem die Straftefugniß dcr Staatsgewalt ableiten, ja derselben das Recht und die Pflicht zuschreiben, durch Strafdrohun-gen auf die innere Uebcrzeugung der Bürger einzuwirken, das moralische Verderben abzuwenden und für die Erhal-tung der sittlichen Weltordnung zu wachen. Die Anzie-hungskraft, welche das canonische Recht auf so viele straf-rechtliche Lehren geübt hat, wird nirgends sichtbarer, als in diesem System, jedenfalls aber bedarf es keines Beweises, daß hiernach alle Tödtungcn, z. B . emes Schwcrverwun, dclcn, eines Todkranken odcr Lcbenömüdcn, alle Verstüm-melungen und Freiheitsberaubungen, die auf dcr Zustimmung des Beteiligten beruhen, selbst alle Verletzungen der sitt-lichen Interessen dcr öffentsitt-lichen Strafgewalt anheimgegeben werden. — Ganz anders nach dem zweiten System, nach, welchem sich das Strafrccht des Staates auf die Sicherung des ä u ß e r e n NechtsznstandeS beschränkt. Hiernach ist die Thatsache einer positiven Rechtsverletzung odcr eine Gcmeingefährlichkeit des läbircnden Factums die Bclüigung zur Vcrhängung einer Etiminalstrafe, die logische Eonsequenz

nem Wahnsinnigen gleichzuachten, vgl. auch T i t t m a n n . Handbuch dcr Slrafrechtswissenschaft Z 30, H e p p im N. Arch. dcl C r i m . - I l . X l . S> 96. (Nur ist es unrichtig, wenn Hepp hierher gleichfalls eine Ansicht S t ü b e l b zählt, welche allein die juristische Bedeutung der Verzichtleistung auf die f. g. Urrcchte betrifft. und die sich dadurch augenscheinlich von der Behauptung M a t t h ä i ' S unterscheidet.) Der Verzichtende wird vielmehr, je nach Beschaffenheit des zu verletzenden Rechts, auö Gewinnsucht, aub Gleichgültigkeit, aus Nachgiebigkeil, im Gefühl des Schmerzes oder dcr Schande u. s. ro., stets ab«

mit R e w u H t s e i n seine Einwilligung geben, ja seine Nilllnifähigktit ist so sehr ein nothwcndkges Erforderniß. baß ohne diestlbe der Ver-zicht alle und jede rechtliche Wirkung verliert.

263 264

fordert also Straflösigkeit i n allen den Fällen, wo diese Voraussetzungen des Verbrcchensbegrisss cessiren").

(Schluß folgt.)

III. Die Wald- und Lnftboten.

A u S d e r l i v l ä n d i scheu S a g e n w e l t . (Fortsetzung.)

Nachdem diese vorläufigen Abmachungen beendet waren, wurde die Fahrt auf den nahenden Nachmittag bestimmt, um gegen den späten. Abend in Rotterdam anzulangen. Van der Peer lud hierauf den nunmehrigen Reisegefährten ein, bei ibm ein leichtes frugales Mittagsmahl einzunehmen und dazu seine Ehefrau, welche die Wache der Leiber zu über-nehmen hatte, mitzubringen. Dies alles geschah nach des Holländers Willcn. E r bcwirthete die Frau auf's Beste mit getrockneten Südfrüchten unv schmackhaften ausländischen Nüssön, die er selbst über t ^ Meer gebracht hatte, und nahm ihr dabei ein feierliches Versprechen ab, auf seinen in ihrer Obhut zurückzulassenden Leib wenigstens eben so sehr Acht zu geben, als auf den ihres Ehemannes. Nachdem hier-auf er sich noch durch eine Tasse Kasse und ein Glas G i n

19) Und in der That hat Feuerbach, Lehrbuch des peinl. Rechts Z 40 der ersten Ausgabe, diese Consequenz mit sichern, juristischen Takte gezogen, erst spater verfiel er hierin, seinem Strafsystem gegen-über, »n die bezeichnete Inconsequenz, bei der nun nicht einmal die praktisch wichtige Frage klar wird, ob im Vetretungsfall die volle Strafe des Verbrechens, oder eine mildere zu verhangen sei. Seltsa-merweise wurde Feuerbach in diesem seinen I r r t h u m von manchen Neueren bestärkt, z. V . von Ab e g g , Untersuchungen aus dem Gebiete des Strafrechts, S . 63, der hierin die Folgerungen des Feuerbach'schen Grundprincips geradezu übersehen hat. — Vorläufer dieser Inconse»

quenz sind übrigent schon allere RechtSIehrer. die ebenfalls von einem Sicherungssystem ausgehen, unter andern H e r t , ltezpan». DI^XIV., K r e ß , Komment, io <ü. O. l^. 9«l art. 134 ß 4. So bemerkt H e r t , eine Ehefrau habe ihrem inhastirten Manne, auf sein ausdrückliches Verlangen, Gift zugesendet, woran er im Gefangniß .gestorben sei.

Nun habe man gegen sie. welche dies Factun geläugnet, auf die Tor»

tur erkannt, die Tortur finde aber auch statt, nach der Praxis so mancher Gerichtehöfe, im Fall der voraussichtlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe. Und Kreß weist namentlich in Beziehung auf einen Arzt nach, der zwar wissentlich, aber auf Grund inständiger Bitten, durch Mitleid bewogen, einen Kranken mit seiner Arznei, z. B. durch Opium, getödtet habe, daß ja in diesem FaU durchaus keine Gefahr den übrigen Bürgern drohe, und daß daher eine arbiträre, keine Kapitalstrafe eintreten dürfe. — Eine nähere Erörterung dieser weitaussehenden Streitfrage liegt offenbar außer den Gränzen meiner Abhandlung.

Nur bemerke ich, daß die Principloslgkeit. mit der man von jeher diese ganz« Lehre behandelt hat (hierher rechne ich unter andern auch die wunderlichen Ansichten W i e l a n d ' s , Geist der peinl. Gesetze § 4957 denen theilweise wieder W e b e r , Ueber Injurien und Schmäh«

schnfttn l . S . 20, beigetreten ist), arge Früchte für die neueren Straf»

gesetzgtbungen getragen hat. Diese Principlosigkeit besteht aber darin, daß man den Geist und die rechtliche Natur des germanischen Straf-rechtö auf Kosten de« römischen Rechts, das hierin auf wesentlich an»

dern Grundlagen deruht, ganz allgemein hintangesetzt hat. So beru<

sen sich z. B . W ä c h t e r , Lehrbuch dlö Strafrecht« z 59, H e f f t e r ,

«ehrbuch deS ssriminalrechts Z 29 und Andere ausschließlich auf da«

römische Recht, ja Hepp a. a. O. S . 229 bemerkt ganz naiv. Jeder-mann werbe sich gewiß mit ihm freuen, wenn er sich von nun an dem pOfitiven römischen Rechte zuwende. Eine prmcipielle Untersuchung dieser Lehr« dürfte aber den Beweis liefern, daß hierin das römische

«trafrecht, unt, zwar in allen wesentlichen Punkten, bereits von dem Geiste unserer Zeit überschritten sei, und daß dasselbe daher einzig der historischen Anschauung anheimfallt« müsse.

gestärkt und crmuthigt hatte, streckte er sich auf sein Bett und ließ sich, immer in den Gedanken an Hab. und Gut und Pfand, das gcheimnißvolle Bestreichen der Herzgrube, wie auch übriges Verfahren gefallen, worauf er gleichsam in einen unaufhaltsamen Schlaf verfiel, zuletzt nur noch dunkel empfindend, daß ihm anfangs die Füße erstarrten, dann der übrige Leid und daß endlich seinem Munde ein heißer, fast verkörperter Hauch, sich entwand. Au diesen Hauch knüpfte sich bald darauf fein Bewußtsein.

Es hatte derselbe eine ^Gestalt angenommen, die un«

gefähr seinem eigenen Schatten glich, wenn er neben einer von der Sonne beschienenen Wand g i n g , nur war dieser Schatten farbig und grellen Scheins und stellte ihn daher viel deutlicher vor als der dunkle Schatten, den sein

gefähr seinem eigenen Schatten glich, wenn er neben einer von der Sonne beschienenen Wand g i n g , nur war dieser Schatten farbig und grellen Scheins und stellte ihn daher viel deutlicher vor als der dunkle Schatten, den sein

Im Dokument Das Inland Eine Wochenschrift (Seite 137-140)