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Der Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz

Teil 2: Grundrecht auf Fortpflanzung?

2.3. Einzelne Grundrechte

2.3.1.1.1. Der Begriff der Menschenwürde im Grundgesetz

Bei der Frage, wer Träger des Grundrechts der Menschenwürde ist, herrscht in Bezug auf den Menschen zwischen Geburt452 und Tod453 in der juristischen Wissenschaft Einigkeit. Diese ist auf den insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG zurückzuführen: Jeder Mensch ist Träger dieses Grundrechts.454

Die Einräumung einer besonderen Stellung des Menschen gegenüber sonstigen Lebewesen455 wird damit begründet, dass der Mensch sich abstrakt von der übrigen Natur unterscheidet. Dies äußert sich dergestalt, dass er über das Leben an sich und über Instinkte der Selbst- und Arterhaltung hinaus die Fähigkeit hat, die Natur verantwortlich zu gestalten und seine Instinkthandlungen rational zu überprüfen. Aufgrund dieser besonderen Fähigkeit der Gattung Mensch wird jedem Individuum die Menschenwürde zugesprochen, unabhängig davon, ob das Individuum diese Fähigkeiten wahrnehmen kann oder nicht.456 Träger der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist ein Mensch dementsprechend auch dann, wenn er im Einzelfall nicht in vollem Umfang zur sittlichen Selbstbestimmung fähig ist. Personen, die sich fortpflanzen möchten, erfüllen all diese Kriterien und sind vom persönlichen Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst.

Bei der inhaltlichen Bestimmung des Menschenwürdebegriffs gibt der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 GG keine Auslegungshilfe, da er lediglich die „Würde des Menschen“ für unantastbar erklärt. Eine Ermittlung des grundgesetzlichen Menschenwürdeverständnisses muss deshalb anhand der Entstehungs- und der Anwendungsgeschichte des Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen. Dabei sollen an dieser Stelle nur die Grundlagen des grundgesetzlichen Menschenwürdebegriffs festgehalten werden, die für die nachfolgende Erörterung, ob die Tätigkeit der Fortpflanzung Teil der Menschenwürde ist, benötigt werden.

452 vgl. zum Schutz der Menschenwürde vor der Geburt Teil 3, Abschnitt 3.2.2.

453 vgl. zum Schutz der Menschenwürde nach dem Tod Teil 3, Abschnitt 3.2.2.2.1.

454 ROBBERS in: UMBACH, Dieter C./CLEMENS, Thomas (Hg.): Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Art. 1 RN 21 m.w.N.

455 Da sich der Mensch selbst diese Stellung eingeräumt hat, erscheint ein gesundes Misstrauen gegenüber der o.g. Begründung angebracht.

456 REICH, Andreas: Magdeburger Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1998, Art. 6 GG, RN 1

Zunächst ist danach zu fragen, aus welchen historischen Wurzeln sich das Menschenbild des Grundgesetzes und das darauf gegründete Verständnis von Menschenwürde ableitet. Prägend war in erster Linie das Bild des Menschen als vernunftbegabtes, eigenverantwortliches (autonomes) Wesen457 , das sowohl auf den Feststellungen der antiken Philosophie, als auch auf der in der Aufklärung vertretenen Philosophie aufbaut.458 An nächster Stelle ist als Basis des Verständnisses des

Verfassungsgebers von der Würde des Menschen das christliche Menschenbild zu nennen, das zumindest zum Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes und der ersten Urteile des BVerfG zur Menschenwürde (noch) einen allgemein konsensfähigen Wert in Deutschland darstellte. Im Unterschied zu den rationalen Definitionsversuchen in Ethik und Recht leitet die christliche Theologie die Würde des Menschen aus seiner Gottebenbildlichkeit her.459 Die Argumentation mit der Gottebenbildlichkeit des Menschen kann allerdings in der säkularen juristischen Diskussion nur schwer verwendet werden.

Dennoch darf nicht übersehen werden, dass die verfassungsrechtliche Beurteilung, soweit sie Gesichtspunkte der Menschenwürde berührt, bewusst oder unbewusst, durch Vorstellungen eines christlich geprägten Menschenbildes mitbestimmt wird.460 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das Vorverständnis des Verfassungsgebers vom Menschen als Träger von Würde sowohl das philosophische als auch das christliche Menschenbild eine Rolle gespielt haben.

Nunmehr ist zu untersuchen, in welchem Umfang anhand der Anwendungsgeschichte von Art. 1 Abs. 1 GG eine abstrakte Inhaltsbestimmung des grundgesetzlichen Menschenwürdebegriffs durchgeführt werden kann.

Bei Betrachtung von Aussagen in Rechtsprechung und Literatur zur Inhaltsbestimmung der Menschenwürde fällt auf, dass hier wiederum auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Ebenso wie in allen anderen Wissenschaften, besteht auch in der Rechtswissenschaft das grundlegende Problem der

457 Dürig in: MAUNZ, Theodor/DÜRIG, Günter (Hg.): Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 Abs. 1 RN 18, Stand: 33. Ergänzungslieferung, November 1997

458 ROBBERS in: UMBACH, Dieter C./CLEMENS, Thomas (Hg.): Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Art. 1 RN 9-11

459 ROBBERS in: UMBACH, Dieter C./CLEMENS, Thomas (Hg.): Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Art. 1 RN 8; MERZ, Bettina: Die medizinische, ethische und juristische Problematik artifizieller menschlicher Fortpflanzung: artifizielle Insemination, In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und die Forschung an frühen menschlichen Embryonen; 1991, S. 138

460 CORRELL, Cathrin in: DENNINGER, Erhard/ ... (Hg.): Kommentar zum Grundgesetz für die

Bundesrepublik Deutschland (Reihe Alternativkommentare), Stand: August 2002, Art. 2 Abs. 2, RN 60 m.w.N.

finalen inhaltlichen Unbestimmbarkeit des Menschenwürdebegriffs.461 Es ist allerdings die Frage, ob tatsächlich die inhaltliche Unbestimmtheit des Menschenwürdebegriffs als negativ zu bewerten ist. Sie beruht schließlich gerade auf dem Freiraum des Individuums, den sie garantieren soll. Und so praktisch für die verfassungsrechtliche Praxis eine greifbare, eindeutige Definition der Menschenwürde auch wäre: Es widerspräche der Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG, die Menschenwürde abschließend abstrakt zu definieren.

Soweit Würde auf innerer Freiheit beruht, kann dies keine von außen aufgezwungene, sondern nur eine individuell bestimmte Freiheit sein. Zur Würde des Menschen gehört immer auch ein Stück Autonomie.462 Zudem ermöglicht die inhaltliche Unbestimmtheit eine Offenheit und Entwicklungsfähigkeit des Menschenwürdebegriffs, welche es erlauben, die Menschenwürde immer wieder mit Bezug auf die Lebenswirklichkeit und die durch sie aufgeworfenen Anwendungsprobleme neu zu konkretisieren.463 Wegen dieser finalen inhaltlichen Unbestimmtheit des Menschenwürdebegriffs kann eine Verletzung der Menschenwürde nicht abstrakt, sondern nur jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.464

Für die Durchführung einer Inhaltsbestimmung des Menschenwürdebegriffs im konkreten Fall wurden von Rechtsprechung und Literatur die folgenden Kriterien herausgearbeitet:

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, selbst darüber zu entscheiden, was ihrer Würde entspricht. Der Schutzbereich der Menschenwürde bestimmt sich dementsprechend danach, wie sich die Einzelperson „in ihrer Individualität begreift und sich selbst bewusst wird“.465 Allerdings ist dieses individuelle Inhaltsbestimmungsrecht nicht grenzenlos. Dies wird damit begründet, dass der einzelne Grundrechtsträger bei der Bestimmung seiner Menschenwürde nicht als isoliertes Individuum, sondern als Teil einer Gemeinschaft tätig ist.

461 ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 1 Abs. 1 und 2, RN 41; BECKER, Ulrich: Das ‚Menschenbild des

Grundgesetzes‘ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1996, S. 58-59; PICKER, Eduard: Menschenwürde und Menschenleben - Das Auseinanderdriften zweier fundamentaler Werte als Ausdruck der wachsenden Relativierung des Menschen, 2002, S. 5

462 LITTWIN, Frank: Grundrechtsschutz gegen sich selbst - Das Spannungsverhältnis von

grundrechtlichem Selbstbestimmungsrecht und Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums, 1993, S. 209

463 ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 1 Abs. 1 und 2, RN 17

464 BVerfG, Urteil vom 15.12.1970, 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69, BVerfGE 30, 1 (25);

ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2002, Art. 1 Abs. 1 und 2, RN 17-18

465 ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 1 Abs. 1 u. 2 RN 39; BVerfG, Beschluss vom 11.10.1978, 1 BvR 16/72, BVerfGE 49, 286 ff. (298)

Das BVerfG hat sich zur Gemeinschaftsbezogenheit des Menschen wie folgt geäußert:

„Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten, souveränen Individuums;

das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.“466

Der Mensch wird vom BVerfG auch beschrieben als „eigenverantwortliche Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft“.467 Aufgrund dieser Feststellungen des BVerfG hat sich ein Verständnis vom Menschenbild (definiert als „Zusammenfassung von Wesenszügen des Menschen“) des Grundgesetzes entwickelt, dessen Hauptcharakteristika einerseits der Eigenwert der Person, und andererseits die Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums sind.468 Allerdings ist auch die Balance zwischen diesen beiden Komponenten des Menschenbildes eine Frage der Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Eine abstrakte Beurteilung, welcher dieser Komponenten des Menschenbildes der Vorrang einzuräumen ist, ist nicht möglich.469 Grundsätzlich existiert (in Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls) die Möglichkeit, dem individuellen Recht auf Inhaltsbestimmung der Menschenwürde aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums Grenzen zu setzen.470 Bei der Bestimmung des Menschenbildes, d.h. einer abstrakten Person, welche sich auf den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG beruft, sind auch die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Verfassungsbestimmungen zu berücksichtigen. Das Menschenbild, das Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde liegt, wird durch die Freiheitsgarantien in anderen Grundrechten ebenso mitgeprägt, wie diese umgekehrt von der Wertvorstellung des Art.

1 Abs. 1 GG beeinflusst werden.471 Die konkrete Ausgestaltung des Würdeschutzes bemisst sich zusätzlich auch nach der persönlichen Situation, z.B. nach dem Geisteszustand des betroffenen Menschen472. Auf die Menschenwürde als objektives

466 BVerfG, Urteil vom 20.07.1954, 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54, BVerfGE 4, 7 (15-16); BVerfG, Urteil vom 15.12.1970, 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69, BVerfGE 30, 1 (20); DÜRIG in: MAUNZ, Theodor/DÜRIG, Günter (Hg.): Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 33. Ergänzungslieferung, Nov. 1997, Art. 1 Abs. 1 RN 46

467 BVerfG, Beschluss vom 29.07.1968, 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, BVerfGE 24, 119 (144);

BVerfG, Beschluss vom 19.10.1971, 1 BvR 387/65, BVerfGE 32, 98 ff. (107-108)

468 BECKER, Ulrich: Das ‚Menschenbild des Grundgesetzes‘ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1996, S. 43; DÜRIG in: MAUNZ, Theodor/DÜRIG, Günter (Hg.):

Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 33. Ergänzungslieferung, Nov. 1997, Art. 1 Abs. 1 RN 46-50

469 BECKER, Ulrich: Das ‚Menschenbild des Grundgesetzes‘ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1996, S. 45

470 LITTWIN, Frank: Grundrechtsschutz gegen sich selbst - Das Spannungsverhältnis von

grundrechtlichem Selbstbestimmungsrecht und Gemeinschaftsbezogenheit des Individuums, 1993, S. 237

471 Beschluss des BVerfG vom 24.02.1971, 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173 (195)

472 ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 1 Abs. 1 u. 2 RN 50

Rechtsgut kann ein Individuum nicht gänzlich verzichten.473 Insoweit besteht eine Einschränkung der durch die Menschenwürde garantierten Autonomie.474 Verletzbar ist der Wert- und Achtungsanspruch, der sich aus der Menschenwürde ergibt.475 Generell wird eine solche Verletzung der Menschenwürde dann angenommen, wenn die folgenden (ebenfalls auslegungsbedürftigen) Beurteilungskriterien erfüllt sind: Eine Person wird über die Grenzen der zu duldenden Gemeinschaftsgebundenheit zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt, wobei diese Behandlung die Subjektqualität der betroffenen Person prinzipiell in Frage stellt oder im konkreten Fall eine willkürliche Missachtung der Menschenwürde darstellt.476 Die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die das Gesetz vollzieht, muss, wenn sie die Menschenwürde berühren soll, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine „verächtliche“ Behandlung sein.477 Eine Verletzung des der Menschenwürde innewohnenden Achtungsanspruchs kann neben der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen auch in der Kommerzialisierung des menschlichen Daseins liegen.478 Bei der Inhaltsbestimmung des

Menschenwürdebegriffs ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unantastbarkeit der Menschenwürde eine unzulässige Beschränkung des Gesetzgebers erfolgen kann, wenn man deren Schutzbereich zu weit ausdehnt. Mit diesen anderen Grundprinzipen der Verfassung ist dementsprechend auch im Einzelfall der vom BVerfG aufgestellte Grundsatz abzuwägen, dass im Zweifel derjenigen Auslegung Vorrang zu gewähren ist, die das Grundrecht am besten zur Geltung bringt. Würde man diesen Grundsatz bei der Inhaltsbestimmung des Menschenwürdebegriffs uneingeschränkt anwenden, so ließen sich relativ viele menschliche Verhaltensweisen auf die Menschenwürde zurückführen.

Diesen Punkt berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend, indem festgestellt wird, dass jeder verpflichtet ist, staatliche Maßnahmen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erfolgen, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen479.

473 BVerwG, Urteil vom 15.12.1981, 1 C 232/79, NJW 1982, 664 ff. (665); DÜRIG in: MAUNZ,

Theodor/DÜRIG, Günter (Hg.): Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 33. Ergänzungslieferung, Nov.

1997, Art. 1 Abs. 1 RN 22; ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.):

Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 1 Abs. 1 u. 2 RN 120; ROBBERS in: UMBACH, Dieter C./CLEMENS, Thomas (Hg.): Grundgesetz - Mitarbeiterkommentar und Handbuch, Art. 1 RN 22

474 BVerwG, Urteil vom 15.12.1981, 1 C 232/79, NJW 1982, 664 ff. (665)

475 BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997, 1 BvR 479/92 und 307/94, BVerfGE 96, 375 ff. (399)

476 BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997, 1 BvR 479/92 und 307/94, BVerfGE 96, 375 ff. (399);

LEIBHOLZ, Gerhard/RINCK, Hans-Justus/HESSELBERGER, Dieter: Grundgesetz, 2003, Art. 1 RN 10

477 Urteil vom 15.12.1970, 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69, BVerfGE 30, 1-47 (25-26);

BECKER, Ulrich: Das ‚Menschenbild des Grundgesetzes‘ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1996, S. 34-41

478 BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997, 1 BvR 479/92 und 307/94, BVerfGE 96, 375 ff. (400)

479 ZIPPELIUS in: DOLZER, Rudolf/VOGEL, Klaus/GRAßHOF, Karin: (Hg.): Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 2004, Art. 1 Abs. 1 u. 2 RN 38; BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973, 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238 (246); BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972, 2 BvR 28/71, BVerfGE 32, 373 ff. (379);

BVerfG, Beschluss vom 15.01.1970, 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344 ff. (351)

2.3.1.1.2. Umfasst der Schutzbereich der Menschenwürde auch die Tätigkeit

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