• Keine Ergebnisse gefunden

4. Die Charakteristika der Bibliotheksgesetze

4.3 Das Gesetz über Bibliotheken vom 27. Juni 1997

4.3.2.7 Die Beschäftigten der Bibliotheken

Der Gesetzgeber widmet sich der Problematik der Bibliotheksbeschäftigten und ihrer Qualifi-kationen (Art. 29 Abs. 1). Die Bibliotheksbeschäftigten werden in folgende zwei Gruppen aufgeteilt: 1. Mitarbeiter des Bibliotheksdienstes: Hilfsbibliothekar, jüngerer Bibliothekar, älterer Bibliothekar, Kustos und älterer Kustos, 2. Bibliotekarze dyplomowani49: Assistent,

49 Wörtlich: „diplomierte Bibliothekare“. Es gibt keine entsprechende deutsche Berufsbezeichnung. Die in den Fachwörterbüchern angebotene Übersetzung Diplom-Bibliothekar (Stowarzyszenie Bibliotekarzy Polskich 2011, S. 43; Bagłajewska-Miglus, Berg 2006, S. 159) trifft den Bedeutungsinhalt des polnischen Begriffs nicht. Es handelt sich hierbei um die höchste Stufe der beruflichen Karriere im polnischen Bibliothekswesen.

Entsprechende Stellen konnten ausschließlich in Bibliotheken geschaffen werden, die der Bibliothekssparte der wissenschaftlichen Bibliotheken angehörten (Tetela 2013, S. 655). Die Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen wurden in verschiedenen separaten Vorschriften geregelt (Zarzębski 1991a-2000, S. 46-47) und zuletzt in der Verordnung des Ministers für Wissenschaft und Hochschulwesen über Kandidaten für dyplomowanego bibliotekarza sowie dyplomowanego pracownika dokumentacji i informacji naukowej vom 21. August 2006 präzisiert (Dz. U. von 2006 Nr. 155, Pos. 1112). Im Jahr 2013 erfolgte eine Deregulierung des bibliothekarischen Berufes, die insbesondere die diplomierten Bibliothekare betraf (Dz. U. von 2013 Nr.

0, Pos. 829).

Adjunkt, diplomierter Kustos, älterer diplomierter Kustos (Art. 29 Abs. 2 Pkt. 1-2). Bei Be-darf können Bibliotheken auch Fachleute anderer Berufe beschäftigen. Die erforderlichen Qualifikationen, die zur Tätigkeit in den Bibliotheken berechtigen, und das Bestätigungsver-fahren dieser Qualifikationen bestimmt der Minister für Kultur und Kunst im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern kraft einer Verordnung (Art. 29 Abs. 4).

4.3.2.8 Schlussbestimmungen

Das Gesetz schließt mit Änderungen der gültigen Vorschriften, Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften. Diese regeln unter anderem, dass das Gesetz 30 Tage nach seiner Veröf-fentlichung in Kraft tritt (Art. 32). Das Gesetz über Bibliotheken vom 9. April 1968 tritt gleichzeitig außer Kraft (Art. 31 Abs. 1). Bis zum Erlass der im neuen Gesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften, maximal sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten, galten die bishe-rigen Vorschriften, wenn diese mit dem neuen Gesetz vereinbar waren, weiter (Art. 30 Abs.

2).

4.3.3 Die Änderungen des Gesetzes

Das bis heute geltende Gesetz über Bibliotheken vom 27. Juni 1997 wurde bereits ein Jahr später durch das Gesetz über die Änderung einiger Gesetze, welche die Kompetenzen der Organe der öffentlichen Verwaltung regeln, im Zusammenhang mit der Reform des Staatssys-tems vom 24. Juli 1998 novelliert (Dz. U. von 1998 Nr. 106, Pos. 668). Die Änderungen er-folgten gemäß Art. 130 des Gesetzes.

Im Art. 7 Abs. 7 und im Art. 11 Abs. 4 wurde das Wort Anordnung (zarządzenie) durch das Wort Verordnung (rozporządzenie) ersetzt. Damit ändert sich der Charakter des Rechtsaktes, mit dem der Minister für Kultur und Kunst den Landesbibliotheksbeirat beruft und mit dem die anderen Minister die Rahmenstatuten für Bibliotheken in den eigenen Bereichen bestim-men. Aus der sukzessiv eingeführten Gebiets- und Verwaltungsreform resultierten weitere Änderungen im Bibliotheksgesetz von 1997. In diesem Zusammenhang änderte sich der Wort-laut des Art. 8 Abs. 2 wie folgt: „Die Organisatoren der Bibliotheken sind: 1) Der Staat und Direktoren der zentralen Behörden, 2) Einheiten der territorialen Selbstverwaltung“. Es än-derte sich auch der Wortlaut des Art. 18 Abs. 2 in: „Öffentliche Bibliotheken sind, organisiert in Form von Kultureinrichtungen, die Nationalbibliothek und die Bibliotheken der Einheiten

der territorialen Selbstverwaltung“. Umformuliert wurden auch die die öffentlichen Biblio-theken betreffenden Art. 19 und 20. Berücksichtigt wurde darin die Wiedereinführung von Kreisen. Diese wurden zur Organisation und Führung mindestens einer öffentlichen Kreis-bibliothek verpflichtet. Die territorialen Selbstverwaltungen der Woiwodschaften wurden zur Organisation und Führung mindestens einer öffentlichen Woiwodschaftsbibliothek verpflich-tet. Das Aufgabenspektrum der Woiwodschaftsbibliotheken wurde um die fachliche Aufsicht über Kreis- und Gemeindebibliotheken bezüglich der Umsetzung ihrer Aufgaben erweitert, die in Art. 27 Abs. 5 genannt sind. Hinzugefügt wurde Art. 20 a, in dem die Realisierung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Kreisbibliothek mit der Woiwodschaftsbibliothek ge-regelt wurden (Abs. 1). Zudem wurde auf der Grundlage einer Abmachung zwischen der Kreisverwaltung mit der Gemeindeverwaltung bestimmt, dass eine Bibliothek, deren Organi-sator die Gemeinde ist, die aber in der Stadt tätig ist, die der Sitz der Selbstverwaltung eines Kreises ist, die Aufgaben einer Kreisbibliothek übernehmen kann (Abs. 2). Eine sinngemäße Regelung gilt für eine Bibliothek, deren Organisator der Kreis ist, die in einer Stadt tätig ist, die Sitz der Selbstverwaltung einer Woiwodschaft ist (Art. 20 Abs. 2).

Weitere erfolgte Novellierungen werden wegen der zeitlichen Eingrenzung in dieser Studie nicht berücksichtigt.

4.4 Fazit

Das Dekret über Bibliotheken und die Betreuung von Bibliotheksbeständen und die Gesetze über Bibliotheken von 1968 und 1997 entsprechen im Aufbau einer klassischen Rechtsnorm:

Einem allgemeinen Teil mit einführenden Bestimmungen folgt ein besonderer Teil, der die Organisation und Verwaltung von Bibliotheken zum Inhalt hat. Es sind Querschnittsgesetze.

Insbesondere beinhalten sie Bestimmungen, welche die Stellung und die Aufgaben der Bibliotheken, die Struktur und den Aufbau des Bibliothekswesens, die Zuständigkeiten der aufsichtführenden Organe, die Koordinierung und Zusammenarbeit der Bibliotheken und die Qualifikation ihrer Mitarbeiter regeln. Die Bibliotheksgesetze bestehen nicht aus einer An-einanderreihung von Generalklauseln und unbestimmten Begriffen50. Bereits die Anzahl der

50 Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zielen in der Regel auf beabsichtigte Unbestimmtheit und damit auf Elastizität der Gesetze ab. Hierzu gehören solche Rechtsbegriffe wie: „angemessen“,

„verhältnismäßig“, „wichtiger Grund“ etc. Als nachteilig können sich in diesem Zusammenhang die breite Anwendung und die Beurteilungsspielräume auswirken. Im Gegensatz dazu unterliegen konkrete, d. h.

Vorschriften der Bibliotheksgesetze weist auf den hohen Grad an Detailliertheit hin. Einigen Sachverhalten widmen die Bibliotheksgesetze sogar einen separaten Abschnitt. Sie umfassen verschiedene Bibliothekstypen. Sie erkennen Bibliotheken als ein Element der kulturellen und wissenschaftlichen Tätigkeit an und sorgen für ihre finanzielle bzw. materielle Sicherstellung.

Neben Gemeinsamkeiten gibt es auch Unterschiede. Eine augenfällige Gemeinsamkeit ist der starke staatliche Einfluss auf das polnische Bibliothekswesen. Die wesentlichen Leitlinien des Dekrets werden in den Gesetzen über Bibliotheken beibehalten. Die Unterschiede zwischen dem Dekret und dem Gesetz über Bibliotheken vom 9. April 1968 sind auf den ersten Blick wahrnehmbar. Zwischen den dem Dekret nachfolgenden Bibliotheksgesetzen besteht hinge-gen eine frappierende Ähnlichkeit. Das Bibliotheksgesetz von 1997 wird mangels eines ei-genständigen Charakters als die „Kopie“ (Zarzębski 1991b-2000, S. 8) des Bibliotheksgeset-zes von 1968 bezeichnet. Bei genauer Betrachtung gibt es aber doch bemerkenswerte Unter-schiede. Das Gesetz über Bibliotheken vom 27. Juni 1997 regelt einige Sachverhalte anders und ist geringfügig moderner und angepasster an die neue Situation im Land.

Das Dekret über Bibliotheken benannte die Leitlinien für eine einheitliche Bibliothekspolitik in Polen. Es begründete ein einheitliches Bibliothekssystem, indem es die Tätigkeit der öffent-lichen Bibliotheken zusammenführte und als ein das ganze Land umfassendes Bibliotheksnetz organisierte. Das Netz der öffentlichen Bibliotheken diente dem Zweck, eine einheitliche kul-turelle Tätigkeit zu gewährleisten und jedem Bürger die Nutzung der Bibliotheksbestände zu ermöglichen. Nicht alle polnischen Bibliotheken gehörten zu diesem Netz, allerdings konnten sie durch den Bildungsminister sehr schnell daran angeschlossen werden. Die höchste Regu-lierungsdichte wiesen die Bestimmungen über die Organisation des Netzes der öffentlichen allgemeinen Bibliotheken auf. Ursächlich hierfür war der Umstand, dass es aufgrund des im-mensen Ausmaßes der Kriegszerstörungen neu geschaffen werden musste, und dass der Status der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken den Urhebern des Dekrets weniger stabil erschien als der der wissenschaftlichen Bibliotheken (Bieńkowska 1996, S. 33). Das nachfolgende Bibliotheksgesetz erhielt das Organisationsprinzip des Bibliotheksnetzes aufrecht und entwi-ckelte es weiter. Im Gesetz von 1968 bestand das landesweite Bibliotheksnetz aus den staatli-chen Bibliotheken sowie den Bibliotheken der Polnisstaatli-chen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen. Es umfasste somit alle wichtigen Institutionen. Nur die privaten

kasuistische Regelungen dem Risiko, zu unflexibel zu sein und infolge schnell zu veralten. Zudem erfordern sie eine größere Zahl von Vorschriften. (Rüthers, Fischer, Birk 2016, S. 126; Mertens 2004, S. 287–477)

theken und die Gewerkschaftsbibliotheken gehörten dem landesweiten Bibliotheksnetz nicht an, sie konnten aber recht schnell daran angeschlossen werden (Biliński 2014). Der Zweck der Netzbildung wurde aus dem Dekret nicht übernommen. Stattdessen formulierte das Biblio-theksgesetz von 1968 die Aufgabe der Bibliotheken bereits im allgemeinen Teil, und zwar im Art. 1. Die Bibliotheken sollten der Wissenschaft, Kultur und Volkswirtschaft sowie der sozia-listischen Erziehung der Gesellschaft dienen. Die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken, welche das landesweite Netz bilden, war kraft Gesetz verpflichtend. Die Autoren des Gesetzes strebten starke Verknüpfungen und organisatorische Abhängigkeiten unter den Bibliotheken an. Das Bibliotheksgesetz von 1997 behält zwar den Begriff des landesweiten Bibliotheksnet-zes bei, bringt jedoch gravierende Änderungen in Bezug auf seine Zusammensetzung. Das Bibliotheksnetz bilden öffentliche Bibliotheken. Andere Bibliotheken können auf Antrag des zuständigen Organisators durch einen Beschluss des Ministers für Kultur und Kunst daran angeschlossen werden. Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Ausweitung dieses Netzes für den Gesetzgeber von Interesse ist.

Ein weiteres funktionsspezifisches Merkmal des Dekrets über Bibliotheken für die Schaffung eines einheitlichen Bibliothekssystems war die Konzentration der grundlegenden bibliotheka-rischen Angelegenheiten und der Verantwortung hierfür in einem Staatsorgan, und zwar im Bildungsministerium, zwecks Führung einer einheitlichen Bibliothekspolitik. Diesem Minis-terium vertraute man die oberste Aufsicht und die Betreuung von Bibliotheksbeständen des gesamten Landes an. Der Bildungsminister gestaltete kraft Gesetz das landesweite Netz der öffentlichen Bibliotheken. Er bestimmte die Organisation, die Tätigkeit und die Zusammenar-beit der daran angeschlossenen Bibliotheken sowie die vorauszusetzenden Qualifikationen für das Bibliothekspersonal. Außerdem übte er die fachliche Betreuung über Bibliotheken aus, die nicht Teil des Netzes waren. In wenigen Angelegenheiten musste er sich mit anderen Minis-tern abstimmen. Dieses Merkmal verlor in den nachfolgenden Bibliotheksgesetzen an Aus-prägung. Denn das Bibliotheksgesetz von 1968 legalisierte die erfolgte Dezentralisierung des Bibliothekssektors. Es berührte nicht die bibliotheksrechtlichen Bestimmungen zu den Biblio-theken der Hochschulen, der Polnischen Akademie der Wissenschaften, der Forschungsinsti-tute und der Schul- und Fachbibliotheken in den früher eingeführten Rechtsakten. Infolge wurde der Minister für Kultur und Kunst als federführendes Organ in Bibliotheksangelegen-heiten mit der mittelbaren Aufsicht über die öffentlichen allgemeinen Bibliotheken und der unmittelbaren Aufsicht über die Nationalbibliothek betraut. Seiner Aufsicht unterlagen also

nur die sich in seinem Ressort befindlichen Bibliotheken. Der Minister regelte die Angelegen-heiten der Registrierung der in das Bibliotheksnetz eingehenden Bibliotheken und der Pflicht-exemplare. Jedoch musste er sich in der Gestaltung des landesweiten Bibliotheksnetzes und der allgemeinen Grundsätze, welche die Gesamtheit der Bibliotheken betrafen, mit den inte-ressierten Ministern und Organisationen abstimmen. Diese Tendenz setzt sich in dem Biblio-theksgesetz von 1997 fort. Dem Minister für Kultur und Kunst obliegt insbesondere die Auf-sicht über die Nationalbibliothek und die Entscheidung über die Einbindung von nicht-öffentlichen Bibliotheken in das landesweite Bibliotheksnetz. Seine Regelungen zur Tätigkeit und Zusammenarbeit der das Netz bildenden Bibliotheken benötigen aber die vorhergehende Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ministern.

An der Gestaltung des einheitlichen Bibliothekssystems waren bzw. sind kraft Gesetz der Staatliche Bibliotheksbeirat im Dekret über Bibliotheken und im Bibliotheksgesetz von 1968 bzw. der Landesbibliotheksbeirat im Bibliotheksgesetz von 1997 und die Nationalbibliothek jeweils maßgeblich beteiligt. Das Dekret erwähnte zwar die Nationalbibliothek nicht, aber das Gesetz von 1968 widmete ihr einen separaten Artikel und das Gesetz von 1997 widmet ihr sogar einen separaten Abschnitt. Neben vielen Aufgaben und Verpflichtungen war bzw. ist sie als die zentrale Bibliothek des Staates auch zuständig für die Vervollkommnung und Koordi-nation der Tätigkeit der Bibliotheken des landesweiten Bibliotheksnetzes. Dies umfasst fak-tisch nicht nur alle grundlegenden Bereiche der Tätigkeit der Bibliotheken, sondern auch die Normierung, Rationalisierung und technische Innovation in der Tätigkeit der Bibliotheken sowie die Qualifizierung und berufliche Weiterbildung der bibliothekarischen Mitarbeiter. Das Bibliotheksgesetz von 1997 behält zwar den Status der Nationalbibliothek als zentrale Biblio-thek des Staates bei, entbindet sie aber von der koordinierenden Aufgabe dieser Tätigkeiten.

Diese Aufgabe überträgt der Gesetzgeber jetzt dem Landesbibliotheksbeirat. Diesem Organ, das bereits aus dem Dekret übernommen wurde, kommt kraft Gesetz aufgrund seiner Fülle von Aufgaben ein enorm starker Einfluss auf das polnische Bibliothekswesen zu. Gemäß Dekret sollte es vom Präsidium des Landesnationalrats auf Vorschlag des Bildungsministers im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Ministerrats ernannt werden. Der Staatliche Bibliotheksbeirat war dem Bildungsminister unterstellt, der das landesweite Netz der öffentli-chen Bibliotheken leitete. Das Bibliotheksgesetz von 1968 positionierte den Staatliöffentli-chen Bibliotheksbeirat unter dem Minister für Kultur und Kunst, der in seinen Handlungsmöglich-keiten bereits begrenzt war. In Bezug auf die Berufung und Zusammensetzung des Staatlichen

Bibliotheksbeirats verwies das Gesetz von 1968 auf eine Geschäftsordnung, die vom Präsi-denten des Ministerrats bestätigt wurde. Gemäß dem Gesetz von 1997 beruft der Minister für Kultur und Kunst den ihm unterstellten Landesbibliotheksbeirat. Dieser verfügt allerdings über eine geringere Machtposition infolge des vom Umfang weitaus kleineren landesweiten Bibliotheksnetzes und im Hinblick auf die bibliothekarischen Angelegenheiten im Allgemei-nen.

Das Dekret nannte einige Pflichten der entsprechenden Bibliotheksträger. Es regelte die Fi-nanzierung der öffentlichen allgemeinen Bibliotheken und der wissenschaftlichen Bibliothe-ken. Es verpflichtete die selbstverwaltenden Verbände zur Finanzierung der allgemeinen öf-fentlichen Bibliotheken. Es schrieb jährliche finanzielle Leistungen des Staates für kommuna-le Bibliotheken fest und verpflichtete den Staat zur Unterstützung der selbstverwaltenden Verbände bei der Finanzierung dieser Bibliotheken bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre eigenen gesicherten Einkommensquellen besitzen würden. Angemessene Beihilfen aus öffentlichen Mitteln erhielten Bibliotheken, die in das Netz der öffentlichen Bibliotheken einbezogen wur-den. Die Finanzierung der wissenschaftlichen Bibliotheken übernahm der Staat. Die Biblio-theksgesetze von 1968 und 1997 verpflichteten bzw. verpflichten das unmittelbar aufsichtfüh-rende Organ bzw. den Organisator der Bibliothek, für die entsprechenden Arbeits- und Ent-wicklungsbedingungen Sorge zu tragen. Sehr konkret werden hier der Raum, die Ausstattung und die Mittel zur Durchführung der Bibliotheksarbeit, insbesondere für die Erwerbung, die Qualifizierung der Mitarbeiter und die methodischen und bibliografischen Dienstleistungen, genannt. Die Finanzierungsquelle sollte gemäß Gesetz von 1968 in der Anordnung oder dem Beschluss zur Gründung einer Bibliothek festgelegt sein, gemäß Gesetz von 1997 im Statut.

In den beiden Bibliotheksgesetzen werden einige Finanzierungsaspekte der öffentlichen Bibliotheken detaillierter geregelt.

Die Bibliotheksgesetze von 1968 und 1997 nehmen Bezug auf die Qualifikationen der Bibliotheksbeschäftigten. Das Dekret beinhaltete zwei Bestimmungen, die sich auf das in Bibliotheken beschäftigte Personal beziehen. Die erste Bestimmung verpflichtete den Verwal-ter der Bibliothek, ein auf die Arbeit mit dem Buch und dem Leser vorbereitetes Personal zu beschäftigen. Die zweite Bestimmung übertrug dem Bildungsminister die Aufgabe, die erfor-derlichen Anforderungen für Bibliotheksbeschäftigte in öffentlichen Bibliotheken und in wypożyczalniach dochodowych festzulegen. Die Bibliotheksgesetze von 1968 und 1997

nannten bzw. nennen die Berufsgruppe der Bibliothekare. Zu den Bibliothekaren zählten bzw.

zählen Beschäftigte auf bibliothekarischen Positionen. Beide Bibliotheksgesetze eröffnen die Möglichkeit, bei Bedarf Spezialisten anderer Berufsgruppen zu beschäftigen, die mit der bibliothekarischen Tätigkeit in Verbindung stehen. Unterschiede gibt es in den Gesetzen in den Beschreibungen der Beschäftigtengruppen und den Positionen. Ansonsten verpflichtete das Bibliotheksgesetz von 1968 den Ministerrat, die Regeln für die Einstellung von Beschäf-tigten in Bibliotheken, die dem landesweiten Bibliotheksnetz angehören, zu bestimmen. Fer-ner sollte dieser auch die Grundsätze für das Gehalt der Arbeitnehmer des einfachen Dienstes festlegen. Das Bibliotheksgesetz von 1997 verpflichtet den Minister für Kultur und Kunst im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern, die erforderlichen Qualifikationen von Biblio-theksbeschäftigen sowie das Bestätigungsverfahren zu bestimmen.