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wirthschaft und Haukunst, auch Schriften, Übersetzungen

Im Dokument Das Inland Eine Wochenschrift (Seite 127-131)

und Auszüge in. diesen Fächern M t , M d vxufen solche, die von Andern der Gesellschaft zugestellt,w,erden; ü. be.

schäftigen sie sich mit der specieAey Bearbeitung «gend ei-nes Theiles der Landwirthschaft'„oder Gewerbthätigkeit;

e. Heilen sie der Gesellschaft meteorologische Beobachtung gett und statistische Nachrichten über die verschiedenen

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Zweige der Landwirtschaft und ihre Ansichten über die Mittel zu ihrer Vervollkommnung mit; mit Einem Worte, ! bemühen sie sich nach Möglichkeit beizutragen, daß der Zweck ! bei Gründung der Gesellschaft erreicht werde. !

§ 9. Wenn ein Mitglied aus irgend welchen Grün- ! den den ihm übertragenen Versuch, Beobachtung oder Ein- j n'chtung nicht übernehmen kann, so benachrichtigt es die Gesellschaft davon durch den Secretair.

8 10. Zur Unterstützung nützlicher Unternehmungen machen die wirklichen Mitglieder bei ihrem Eintritt eine ein-malige Einzahlung nach ihrem Belieben und verpflichten sich zu einer jährlichen Einzahlung von 3 Rubeln Silber-Münze zum 23. Januar.

« s l t . Dasjenige Mitglied, das seinen jährlich zu zahlenden Veitrag innerhalb dreier Monate nach dem 23.

Januar nicht eingezahlt hat, verliert in dem Laufe eines Zahres das Recht, den allgemeinen Versammlungen der Gesellschaft beizuwohnen, und, falls es am Jahresschluß noch im Rückstande geblieben, wird es aus der Zahl der Mitglieder des Vereins gestrichen.

§ 12. Die wirklichen Mitglieder wählen aus ibrer Mitte zu Beamteten des Vereins den Präsidenten, den Vice-Präsidenten, den Secretair, den Schatzmeister und vier Glieder in die Verwaltung; alle werden auf ein Jahr er-wählt» der Secretair kann auch auf eine nicht voraus fest-geletzte Zeit erwählt werden.

Z 13. Die Wahlen zu den Acmtern des Vereins werden durch Ballotement in der jährlichen General-Ver-sammlung veranstaltet. Die Wahl wird für gültig gehalten, Wenn der Candidat nicht weniger als zwei Drittheile der wählenden Stimmen für sich hat.

§ 14. Zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft werden Personen, die durch ihre besonder» Kenntnisse und Bemü-hungen in der Landwirthschaft oder Gewerbthätigkeit be-kannt sind, gewählt.

§ 13. Die Ehrenmitglieder haben keine besonderen Verpflichtungen, außer denen, die sie etwa freiwillig zu übernehmen wünschen.

§ 16. Zu correspondirenden Mitgliedern können so-wohl russische Unterthanen, als Ausländer, die in und außer Rußland wohnen, erwählt werden; die Wahl dazu geschieht auf Vorschlag eines wirklichen Mitgliedes und mit einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Drittheil der An-wesenden.

s 17. Die correspondirenden Mitglieder erfüllen die Aufträge der Gesellschaft, und Heilen der Gesellschaft Nachrichten über Gegenstände, die sich auf Landwirthschaft beziehen und den Zweck der Errichtung der Gesellschaft ausmachen, mit.

Capitel l l l .

V o n den Rechten und Verpflichtungen des Vereins.

8 18. Die Gesellschaft genießt den besondern Schutz des Ministeriums der Reichs-Domainen.

§ 19. Sie steht in Verbindung mit dem gelehrten Comits des Ministeriums der Reichs-Domains imb den ökonomischen und anderen Gesellschaften, sowohl Rußlands als des Auslandes, die sich die Entwickelung aller 3lrt von GewerbHätigkeit zum Zweck erwählt haben. ^

« 8 H0. Die Gesellschaft bemüht sich, die detaillirtesten Nachritten über den Zustand verschiedener Zweige der

^andwmhschaft und Oewerbthätigkett im Gouvernement Uviand einzuziehen, und nimmt diese Nachrichten,'n den

492 jährlich dem Ministerio der Reichs-Domainen abzustatten-den Bericht auf.

§ 2 t . Sich auf die gesammelten Thatsachen stützend, und die örtlichen Mittel berücksichtigend, sucht die Gesell-schaft Mittel zur Einführung und Verbreitung von Verbes-serungen in allen Zweigen der Landwirthschaft und Gc, wcrbthätigkeit, und besonders der dem Gouvernement eigen-thümlichen.

Anmerkung : Die Maaßregeln zur Verbreitung irgend eines Zweiges der Landwirthschaft oder Gewerbthätlgkeit können bestehen:

1) I m Sammeln von Nachrichten über den Zustand der Landwirthschaft und Gewerbthätigkeit im Russischen Reiche, den Ostsee-Provinzen und im Auslande.

2) I n der Herausgabe von Schriften und Aufgabe von Preis-Aufgaben über die verschiedenen Zweige der Landwirthschaft und Gewerbthätigkeit überhaupt.

2) im Erproben und-Einführen verbesserter Methoden und Ackerwerkzeuge, die sich als besonders vorteilhaft für das Gouvernement Livland erweisen.

H) I n Einrichtung von Ausstellungen der Erzeugnisse der Landwirthschaft und Industrie.

3) I n Ausbildung guter Wirche und Meister in den-jenigen Zweigen der Landwirthschaft und Gewerbe, deren Verbreitung die Gesellschaft, die localcn Bedürfnisse berück-sichtigend, vorzugsweise nochwendig findet.

6) I n unentgeldlicher Vertheilung oder Verkauf für ermäßigte Preise von Sämereien, Gewächsen, Zuchtthieren, Werkzeugen u. s. w.

7) I n Bewilligung von Prämien oder Medaillen aus dem Fond der Gesellschaft an solche Personen, die sich durch Vervollkommnung verschiedener Zweige der

Lant-wirthschaft oder Gewerbe ausgezeichnet haben, und in Vor, stellungen zu Belohnungen durch die obersten Staatsbehör-den für besondere Leistungen dieser Art.

8) I n Sammlungen von Mustern vorzüglicher land-lvirthschaftlicher und industrieller Productionen und An-schaffung von Plänen, Büchern und Journalen, die sich auf diese Fächer beziehen, nach Maaßgabe der Mittel des Vereins.

8 22. Wenn die Gesellschaft, ihre örtlichen Verhält-nisse berücksichtigend, die Mitwirkung der obersten Staats-Regierung zu irgend einem Zweck für nöthig erachtet, so macht sie darüber, nach vorhergegangener Verhandlung mit der Livländischen gemeinnützigen und ökonomischen So-cietät, dem Ministerio eine Vorstellung, indem sie ihre Gründe genau auseinandersetzt und sich auf Thatfachen oder wiederholte Versuche stützt.

§ 23. I m Fall der anerkannten Notwendigkeit, die Statuten des Vereins zu verändern, oder zu ergänzen, faßt sie darüber einen Beschluß und unterlegt darüber durch ihren Präsidenten dem Herrn Minister der Reichs-Domainen.

Capitel IV.

V o n den Versammlungen der Gesellschaft.

§ 24. Die Versammlungen der Gesellschaft sind re-gelmäßige uud außerordentliche.

§ 23. Regelmäßige Versammlungen werden wenig-stens einmal im Jahr im Januar in Dorpat gehalten.

ß 26. Ueber den angesetzten Tag der Versammlung ergeht eine Bekanntmachung in den Gouvernements-Zeitun-gen oder die Mitglieder werden davon durch besondere schriftliche Einladungen in Kenntniß gesetzt.

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§ 27. Eine regelmäßige Versammlung kann nur er-öffnet werden, wenn wenigstens sieben Mitglieder gegen-wärtig sind, den Präsidenten, Vicc-Präsidenten, Schatz-, meister, Secretair und die Glieder der Verwaltung nicht mit eingerechnet.

§ 28. Die Gegenstände der Verhandlungen der re-gelmäßigen Versammlungen bestehen: 2. im Vorlesen von Abhandlungen, welche von Mitgliedern oder andern Per-sonen eingeschickt sind, über Gegenstande, die sich auf Land-wirthschaft oder Gewerbchätigkeit beziehen; d. in Veurthei-lung dieser Schriften und Bestimmungen darüber, welchen Ge-brauch die Gesellschaft von ihnen machen w i l l ; e. in Vestimun-gen über die Anschaffung von Büchern, Journalen, ZeitunVestimun-gen, Modellen und anderen in den Kreis der Beschäftigungen des Vereins gehörigen Gegenständen; 6. in Beratungen darüber, welche Ackerwerk;euge und welche Art der Bear-beitung irgend welcher landwirthschaftlichen Producte, die in andern Gouvernements oder fremden Landern gebräuch-lich, mit Vortheil im Livländischen Gouvernement eingeführt werden könnten, und auch darüber, wo und wie Versuche anzustellen wären, um von den Vorcheilcn, die aus solchen neuen Bearbeitungs-Methoden hervorgehen, zu überzeugen;

e. die Revision der Rechnungen des Vereins; l . das An-setzen von außerordentlichen Versammlungen..

§ 29. I n der letzten jährlichen Versammlung der Gesellschaft wird ein Nechenschafts-Bericht über die Leistun-gen und Erfolge der Gesellschaft für das verflossene Jahr und über die Pläne zu Unternehmungen, die zur Vervoll-kommnung der Landwirthschaft und Industrie im künftigen Jahr beliebt werden, vorgelesen.

ß 30. Ein solcher von der Gesellschaft bestätigter Bericht wird dem Minifterio der Reichs-Domainen späte-stens bis zum 13. Januar jeden Jahres unterlegt. Dieser Bericht muß sowohl die in der Beilage zu diesem § ent-haltenen Gegenstände, als auch andere der besondern Be-achtung würdige, mit diesen Materien verwandte Sachen enthalten.

ß 3 1 . Außer den oben angeführten Versammlungen des Vereins, der permanent in Dorpat ist, kann die Ver-sammlung auch in Riga zur Zeit des Landtages stattfinden, um der Verbreitung und Einführung von durch die Erfah-rung erprobten VerbesseErfah-rungen in den verschiedenen Zwei-gen der Landwirchfchaft und Industrie desto schnelleren Ein-gang zu verschassen; in diese Versammlungen können auch die zum Landtage versammelten Edelleute durch besondere Zuschriften eingeladen werden.

§ 32. Uebechaupt ist eigenmächtiges Erscheinen von Personen in der General-Versammlung, die nicht zum Verein gehören, nicht gestattet, besonders bei den Wahlen und bei der Regulirung aller Rechnungen des Vereins.

Zum Besuch der 'Versammlung genügt jedoch die Einladung eines Mitgliedes der Verwaltung.

§ 33. Außerordentliche Versammlungen werden de»

besonderen Veranlassungen angesetzt.

§ 34. Das Protocoll der Versammlungen wird von allen bei denselben gegenwärtigen wirklichen Mitgliedern

unterschrieben.

ß 33. Diejenigen wirklichen Mitglieder, deren Mei-nung mit der Mehrheit der Stimmen nicht übereinstimmt, haben das Recht ihre Meinung im Protocoll verschreiben

zu lassen.

§ 36. Wenn jemand eine Meinung mündlich vortra-gen will, so muß dieses stehend geschehen« und niemand hat das Recht den Sprechenden zu unterbrechen; wenn jedoch mehre zu gleicher Zeit den Wunsch äußern, etwas Vorzulesen oder zu sprechen, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge.

§ 37. Um einen gültigen Beschluß der General-Ver-sammlung zu fassen, ist die Gegenwart von wenigstens 7 Mitgliedern, außer den Mitgliedern der Verwaltung er-forderlich.

Die Mehrzahl der Stimmen entscheidet.

Z 38. Bei Preisbcwerbungen hat der Vaier zum Besten feines Sohnes oder der Sohn zum Besten seines Vaters, so wie 5?ehrherrn in Rücksicht ihrer Lehrlinge kein Stim-menrecht. Wenn sie an der Preisbewerbnng Theil nehmen wollen, so können sie für diese Zeit, namentlich bei der Bestimmung über den Preis, nicht in der Versammlung gegenwärtig sein.

§ 39. Beschlüsse über Veränderung organischer Ein-richtungen des Vereins können nicht gefaßt werden, wenn der Gegenstand nicht in der vorhergehenden General-Ver-sammlung in Vortrag gebracht und bcrathen worden ist.

Um einen solchen Beschluß zur Ausführung zn bringen, sind wenigstens zwei Drittheil der Stimmen der gegenwärtigen Mitglieder erforderlich.

Capitel V.

V o n rer Verwaltung.

8 40. Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten, Vice-Präsidenten, Schatzmeister, Sccrctair und vier wirk-lichen Mitgliedern, die von der Gesellschaft zur Hülfe der Verwaltung gewählt werden.

ß 4 1 . Die Glieder der Verwaltung werden jährlich aus der Zahl der wirklichen Mitglieder gewählt; wenn die Geschäfte des Vereins sich bedeutend vermehren sollten, so wird nach Ermessen des Vereins dem Secrctair noch ein Gehülfe beigegeben. ' .

8 42. Zur Wahl eines Gliedes der Verwaltung sind wenigstens 7 wählende Stimmen erforderlich, die Stimmen der ftüheren Verwaltmigsgliedcr nicht mit eingerechnet.

§ 43. Die Glieder der Verwaltung erhalten keinen Gehalt, den Secretair und dessen Gchülfcn ausgenommen, die bei Vermehrung der Geschäfte und Einnahmen des Vereins Gehalt bezichen können. Zu den Canzrllei-Be-dürfnissen wird eine Vcihülfe aus den Geldern der Ver-waltung verabfolgt.

§ 44. Da der Verein kein Haus besitzt, so wird sich, bis zur Erwerbung eines solchen, die Verwaltung und General-Versammlung desselben im Local der Livländischen ökonomischen Societät, nach vorher erbetener Zustimmung derselben, versammeln.

s 43. Die Verwaltung wacht über den regelmäßigen Gang der Geschäfte, prüft neue Erfindungen, Schriften und Ansichten in der Landwirtschaft und Industrie über-haupt , und unterlegt sie zur Beurteilung in den Ver-sammlungen der Gesellschaft.

§ 46. Die Verwaltung bringt die Beschlüsse der Gesellschaft zur Ausführung; alle auszufertigenden Schrif, ten werden vom Präsidenten unterschrieben und vom Se-cretairen contrasignirt.

§ 67. Die Verwaltung schlägt den einzelnen Mit-gliedern der Gesellschaft ihre Beschäftigungen für den Ver-ein vor, und richtet sich dabei nach den Mitteln des Ein-zelnen.

§ 4 8 . I n den Sitzungen der Verwaltung führt der Secretair das Protocoll, das von allen gegenwärtigen Glie-dern unterschrieben wird.

§ 49. Die Verwaltung bestimmt über die Ausgaben aus dem Kapital der Gesellschaft bis zu der Summe von 100 R b l . S . M . Eine Ausgabe über diese Summe hin-aus muß von der Versammlung des Vereins bewilligt werden.

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8 30. Zu einem -gültigen Beschluß der Verwaltung ist die Gegenwart von wenigstens dreien ihrer Glieder erforderlich.

Capitel VI.

V o n den beamteten Gliedern.

4. V o m P r ä s i d e n t e n .

tz 8 t . Der Präsident, als vorzugsweiser Wächter der von dem Verein angenommenen Regeln, sorgt für die Er-füllung der Statuten durch alle Personen, die den Verein bilden, und leitet die Wirksamkeit desselben zum vorgesteck-ten Ziel.

§ 32. Ex setzt die Versammlungen an, eröffnet und schließt dieselben.

§ 33. Der Präsident führt den Vorsitz bei den Ver-sammlungen und trägt denselben vor, was er für nöthig und nützlich hält, um das von dem Verein gesteckte Ziel zu erreichen, und wacht überhaupt über die Ordnung.

Z 34. I n den Versammlungen, den gewöhnlichen und außerordentlichen, läßt der Präsident, und in seiner Ab-wesenheit der Vice-Präsident, dasProtokoll der über neue Gegenstände und Meinungen geführten Correspondenz ver-lesen. I n der letzten Versammlung, d. h. im Januar-Monat, schreitet der Präsident nach Verlesung des Proto-kolls zur Revision der Rechnungen und zur Wahl derje-nigen Personen, welche die Verwaltung bilden sollen.

§ 33. I n den Versammlungen bestimmt er nach sei-nem Ermessen den Herren Mitgliedern die Reihenfolge, um ihre Vorträge zu halten.

Z 36. I n den Sitzungen sowohl der Generalversamm-lungen als denen der Verwaltung hat der Präsident gleich den übrigen Miedern nur eine Stimme; bei Stimmen-gleichheit ist für die Meinung, entschieden, zu der. .dieStim-me des Präsidenten gegeben worden. , . .

ü. V o m V i c e - P r ä s i d e n t e n .

§ 37. Der Vice-Präsident übernimmt in Abwesenheit des Präsidenten dessen Amt, und tritt in alle feine Rechte und Verpflichtungen, in der übrigen Zeit hat er dieselben Rechte, wie alle wirklichen Mitglieder. ,

§ 38. Er unterschreibt 5as Protokoll der Gesellschaft gleich nach dem Präsidenten. '

3. V o m S e c r e t a i r .

§ 39. Der Secretair besorgt die innere und auswär-tige Corrcspondenz, sowohl die zur Erfüllung der Beschlüsse des Vereins nöthige, als in Folge der laufenden Sachen entstehende, und unterlegt der Versammlung über die ein-gegangenen Briefe, Aufsätze und alles Uebrige, was die Gesellschaft überhaupt betrifft.

8 60. Der Sccrctair führt ein Verzeichnis aller zur Aufnahme in den Verein vorgeschlagener und der Aufnah-me gewürdigter Personen.

§ 6 l . Er verzeichnet auf Anordnung des Präsidenten die Reihenfolge der Vorträge in der Versammlung, wenn irgend Jemand von den Mitgliedern Vorträge über Ge-genstände, die dem Zweck der Gesellschaft entsprechen, zu halten wünscht. ,

§ 62. Der Secretair verfaßt den jährlichen Nechen-schafts-Vcn'cht zum Vorlesen in der Versammlnng der Ge-sellschaft und zur Unterlegung an das Ministerium der Reichs-Domamen.

^ 8 .63. Der Sccretatr ist verpflichtet das .Protokoll der VerwMmg^usttl der Generalversammlung-Hu führen, idie Korrespondenz,'und Herausgabe der Schriften, des Vereins zu redlg,ren u n f e i n Verzeichniß der Mitglieder zu führen.

1 9 6 8 64. Dem Secretair ist das Archiv des Vereins, die Werkzeuge, die Modelle und die Bibliothek zur Bewah-rung anvertraut; über alle diese Gegenstände muß er die gehörigen Verzeichnisse führen, und ohne schriftliche Erlaub., niß der Verwaltung des Vereins nichts davon verabfolgen, worüber er eine Rechenschaft in der General-Versammlung abzulegen hat.

§ 63. , Als Ersatz für seine Bemühungen kann ihm nach Belieben der Gesellschaft und ihren Mitteln ein Ge-halt aus den Einnahmen des Vereins ausgezahlt werden.

§ 66.' Der Secretair kann, wenn sich die Geschäfte so weit häufen sollten, daß er die ihm von dem Verein übertragenen Verpflichtungen unmöglich mehr selbst aus-sichren kann, um die Anstellung eines Gehülfen bitten, dem nach Belieben der Gesellschaft und ihren Mitteln gleichfalls ein Gehalt ausgezahlt werden kann.

4. V o m Schatzmeister.

8 67. Der Schatzmeister hat die Gelder der Gesell-schaft in seinem Verwahr. Er verausgabt die Summen nur nach der Bestimmung der Verwaltung der Gesellschaft.

Er führt über alle Ausgaben und Einnahmen Rechnung, ertheilt den Mitgliedern Quittungen über ihre Anzahlung;

am Ende jeden Jahres übergiebt er der Verwaltung seine Nechnungs-Ablegung und unterschreibt dieselbe, nachdem sie durchgesehen. Diese Rechnungen werden der General-Versammlung jährlich zur Durchsicht vorgelegt.

B e i l a g e z u § 3 0 .

Aufzählung derjenigen Gegenstände, die in den dem Ministerio der Neichs-Domainen jährlich von dem Livlän-dischen Verein zur Beförderung der Landwirthschaft und Gewerbchätigkcit abzustattenden Berichte mit aufgenommen seyn müssen.

I n dem jährlichen Bericht des Vereins muß angege-ben werden: '

^ . 4) Ein Verzeichnlß der Mitglieder und eine Angabe der Veränderungen im verflossenen Jahre durch Austritt (Abgang) und Eintritt in die Gesellschaft.

2) Die Größe der Kapitalien des Vereins, die jähr-liche Einnahme und Ausgabe.

3) Bestand der verschiedenen Anstalten des Vereins, wie z . B . besonderer Schulen, Wirtschaften (Chutors), der Bibliothek, Sammlungen von Ackergerächen, Maschinen, Sämereien u. s. w., die Veränderungen, die in denselben im Laufe des Jahres vorgekommen.

H) Die Unternehmungen der Gesellschaft im verflosse-nen Jahre, um die verschiedeverflosse-nen in ihren Wirkungskreis gehörigen Zweige der Landwirthschaft und Industrie zu erweitern und zu vervollkommnen, und die Ergebnisse die-ser Unternehmungen.

8) Mittheilungen:

». über den Einfluß des Klimas und anderer phy-sikalischer Naturerscheinungen auf das Gedeihen der ver-schiedenen Korngattungen und Gräser im Gouvernement Livland;

b. über die Quantität und Qualität der Erndten in den verschiedenen Gouvernements;

e. über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeug-nisse auf verschiedenen Punkten des Gouvernements;

6. über die Ursachen des Fallens oder Steigens dieser Preise; .

e. über den Gang des Handels mit landwirthschaft«

lichen Erzeugnissen;- ob derselbe sich günstiger oder ungün-stiger für die Landwirthschaft und die Industrie gestaltet.

6) Allgemeine Zusammenstellung und Folgerungen über die im Bericht vorkommenden Gegenstände.

7) Aussichten und Absichten für die Tätigkeit des Vereins im künstigen Jahre.

(Patent d. livl. Gouv.Neg. v. t8.Decmb. M 4 Nr. 23.)

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