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t Gtwas über die neuesten Beschlüsse des Curländischen Credit Vereins

Im Dokument Das Inland Eine Wochenschrift (Seite 163-168)

I m § 53 des Allerhöchst bestätigten Reglements für den Eurländischen Crcdit-Verein ist folgende Bestimmung wörtlich enthalten:

„Die Dircction wird auf Kosten des Darlchnssuchers alle aus dem Crcditwerth zu befriedigenden Gläubi-ger durch die Mitauschen Intelligenzblättcr einmal und peremtorisch auffordern, sich vor dem 13. Novbr. des laufenden Jahres bei der Direction darüber zu erklären, ob sie ihre Credita im darauf folgenden Iohanms in baarcm Gelde oder m Pfandbriefen erheben wollen, und im letzteren Falle, in,welcher Große diese ausge«

fertigt werden sollen, indem diejenigen, welche diese Er-klärung unterlassen würden, es sich unweigerlich gefal-len lassen müssen, nach den anzuzeigenden Bestimmun-gen des Darlchnssuchenden befriediget zu werden."

D a die Gläubiger, welche auf cm Gut vor dessen Bei, tritt zum Credit-Verein Geld dargeliehen, nichts weiter

als die Wiedererstattung dieses ihres baaren Geldes ver-langen konnten, so sieht man sich nach einer Erklärung u m , warum ihnen jenes Wahlrecht zwischen Pfandbriefen ober baarem Gclde und somit ein Vortheil gewährt wor-den, auf welchen sie nach ihren Schuldschriften keinen An-spruch haben konnten*). Die Erklärung dürfte sich dahin ergeben, baß man einerseits ehe das Bank - Institut ins Leben getreten war und den jetzigen Aufschwung genommen hatte, noch sehr ungewiß war, ob die Pfandbriefe über pari sich erheben würden (so daß man also bei der Wahl zwi-schen denselben und baarem Gclde keinen Vortheil zu ge-währen denken mochte), und daß andererseits eben durch das Vankrcglcment selbst dem Gläubiger eines dem

Credit-' ) Bei den nach Errichtung der Bank ausgestellten Schuld-schriften kann man wenigstens sagen, die Gläubiger hätten schon mit Hinsicht auf das bereits bestehende Gesetz creditirt, welches ihnen für den Fall de« Vankbeitritts des ihnen verpfändeten Gutes jenen gz^,

thcil in Aussicht stellte.

Verein beitretenden Guts gewisse, zur Vermeidung der so-fort zu besprechenden Nachtheile nicht zu verabsäumende Wahrnehmungen und Abweichungen von den bei Contra-hirung des Anlehns festgestellten Bedingungen auferlegt wurden, an die er, als er sein Darlchn gab, eben so wenig denken konnte, so daß er also gleichsam als ein Ä q u i -valent dafür auch wieder jenes Wahlrecht zwischen Pfand-briefen und baarem Gelde zugewiesen erhielt. Ein Schuld-ner muß nämlich sonst ein Darlehn, welches er zurückzahlen w i l l , ein halbes Jahr vor dem nächsten Iohannis-Termin loskündigen, diese Kündigung dem Gläubiger (welcher also dadurch ausdrücklich an den bevorstehenden Empfang des Kapitals erinnert wird) insinm'ren lassen, auch ist es Ge-brauch, daß ein vom Schuldner losgekündigtcs Kapital dem Gläubiger ins Haus getragen wird (wenn letzterer ein Kapital kündigt, muß er es abholen). Statt dessen muß für die durch ein Vankdarlehn abgelösetc Schuldver-schreibung von deren Inhaber die Zahlung im Locale des Credit - Vereins entgegengenommen werden, (geschieht dies nicht, so bleibt das Kapital lahm liegen nach 8 5 der Eon-ventsbeschlüsse von 4836) und der Gläubiger erfährt die ihm gemachte Kündigung nicht durch die sonst erforderliche Insinuation derselben, sondern durch das Intelligenzblatt, und muß hierauf eine schriftliche Eingabe bis zum 13.

Novbr. bei der Vankdirection machen, um sich zu erklären, ob er baares Geld oder Pfandbriefe haben wolle. Unier-läßt er solche Erklärung, so wird er nach Bestimmung sei-nes Schuldners in einer oder der anderen Valuta bezahlt, kann also, wenn Pfandbriefe unter i ^ r i stehen, (wie dies ja schon etwa 3 Jahre der Fall gewesen) einen Verlust

erleiden. Für diese möglichen Nachthcile und bei Contra, hirung der Anleihe nicht vorauszubedenkenden Wahr-nehmungen erwuchs nun wiederum dem Gläubiger in dem Wahlrechte zwischen Pfandbriefen und baarem Gelde ein Vo?theil> wenn die Pfandbriefe über pari standen.

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Schonlauf dem Generalconvente*) des Kurländischen Credit-Vereins von 1842 wurde die Proposition gemacht, diese Bestimmungen ganz aufzuheben, und unter allen Um-ständen den Gläubigern nur baares Geld auszuzahlen.

Dies hätte noch eine andere für die zum Verein gehören-den Gutsbesitzer nicht unvorcheilhafte Folge gehabt, daß sie nämlich ertraordinaire Kapitalzahlungen an den Verein nicht in Pfandbriefen, — wie im § 111 des Creditregle-ments in nothwendiger Consequenz vorgeschrieben — son-dern auch in baarem Gelde hätten leisten können. Der Generalconvent von 1842 lehnte jedoch die in Rede ste-hende Proposition ab, wohl aus dem Grunde, weil man damals, wo nach kaum beendigter Neduction des Pfand-briefszinsfußes von 8 auf 4"/o die Pfandbriefe sich eben erst auf pari gehoben hatten, weitere Aenderungen nicht für an 5 er Zeit hielt.

B i s zum Generalconvente von 1843 war aber, da die Pfandbriefe immer über pari sich erhielten, eine aus dem § 33 des Creditreglements hervorgehende Schwierig-keit noch fühlbarer geworden, daß nämlich, da alle mit dem Vankdarlehne neu eintretender Güter abgelöftte Schul-den in Pfandbriefen hatten ausgekehrt werben müssen, der Verein keine Pfandbriefe für seine eigene fruchtbar anzule-genden Geldmittel «.Tilgungsfonds und eigenthümlicher Fonds) daraus hatte entnehmen können, so daß sich, um eine unverhältnißmäßige Vermehrung fremder Wertpapiere zu vermeiden, die künftige Notwendigkeit der Aufkündigung bereits emittirter Pfandbriefe in Aussicht stellte. Die Direction des Credit - Vereins recurrirte also auf den Vorschlag, die künftighin mit dem Darlehnc aus dem Credit-Vereine abzulösenden Credita in baarem Gelde auszuzah-len, um über die entsprechenden Pfandbriefe dadurch so viel nöthig für den Verein Disposition zu gewinnen. Der Ge-neralconvent von 1843 hat beschlossen, das ganze oben er-örterte Verfahren fortbestehen, dem Gläubiger jedoch, wel-cher Pfandbriefe verlange, dieselben nur nach dem Ta-gescourse ( w o f ü / m a n sie ankaufe) verabfolgen zu lassen.

Jeder Vortheil, welchen der abzulösende Gläubiger eines dem Credit-Verein beitretenden Guts durch das Wahl-recht zwischen Pfandbriefen und baarem Gelde hatte, ist mithin aufgehoben, und (außer der Notwendigkeit, auf die durch das Intelligenzblatt geschehende Kündigung Acht zu haben, da wenn der Gläubiger im folgenden Iohanm's-Termin sich bei der Bank nicht zur Entgegennahme des Kapitals meldet, es lahm liegen bleibt) der Nachtheil für ihn geblieben, daß er eine ausdrückliche Wahrnehmung,

^ die vor dem 13. Novbr. abzugebende Erklärung, wie er baarcs Geld und nicht Pfandbriefe haben wolle --_ .. ) D/e Versammlungen des Generalconvents finden öffentlich

statt. § 170 des Regl

nicht unterlassen darf, wenn er nicht, für den zwar in näch-ster Zukunft nicht sehr wahrscheinlichen, jedoch kcinesweges unmöglichen, weil schon einmal da gewesenen, Fall, daß Pfandbriefe unter pari stehen, sich dem für ihn durch die Vestim, mung seines Schuldners, daß er in Pfandbriefen bezahlt wer-den solle, erwachsenwer-den Verluste aussetzen will, während auch dann, wenn Pfandbriefe über pari stehen, der Gläubiger, wel-cher sie nicht zum Tages-Cours ankaufen will, seine Bitte um baares Geld nicht verabsäumen darf, weil es sonst denkbar ist, daß der Schuldner die Erklärung für ihn abgebe, daß er Pfandbriefe erhalten, i. e. ankaufen solle (wenn nicht etwa diese Erklärung als eo ipso durch den Convents-bcschluß von 1843 aufgehoben zu erachten wäre).

Es läßt sich nun zuvörderst fragen: ist die in Rede stehende Bestimmung des Generalconvcnts von 1843 blos etwa eine Interpretation des § 33 des Reglements, oder ist sie eine Abänderung?

Gegen erstere Annahme ließe sich einwenden, daß seit der Errichtung des Credit-Vereins bis hiezu der. beregte § immer nur also verstanden worden, daß der Gläubiger, wenn er Pfandbriefe für seine durch den Verein abzulö-sende Forderung verlangt, dieselben 2! pari erhalten hat, und dieses Verfahren der Dircction nicht nur stillschweigend, sondern auch vom Gencralconvent des Jahres 1842 aus-drücklich, durch Verwerfung der damals proponirten Aende-rung, anerkannt worden. M a n könnte ferner einwenden^

daß der Tert des Gesetzes selbst, welches ausdrücklich nur von dem W i l l e n der Ereditoren es abhängig macht, ob sie in Pfandbriefen oder baarem Gelde befriediget werden wollen, und von einer Auszahlung nach dem Tagescourfe nichts erwähnt, dadurch eo ipso die Auszahlung 2I puri anordnet, indem ja sonst das dem Gläubiger offen gelassene Wahlrecht rein irrelevant wäre, da er, um Pfandbriefe nach dem Tagescoursc zu erhalten, gar keine Erklärung bei der Vankdircction nöthig hat, sondern dieselben beim Wechsler mit weniger Umständen kaufen kann. Wer also diesen Gründen beistimmt, wird den Beschluß des Gcneral-convents von 1843, künftighin Pfandbriefe nur nach dem Tagescourse an die abzulösenden Gläubiger verabfolgen zu lassen, für eine Aenderung des § 53 des Reglements hat?

ten, und könnte dann fragen, ob man das Resultat dieser Aenderung nicht durch die Bestimmung, daß künftighin nur baares Geld ausgezahlt, und das Wahlrecht sammt allen damit verbundenen oben erörterten Consequenzen aufgehe-ben sein solle, herbeiführen und somit alle jene Weiterun, gen vermeiden, oder aber das gewünschte Ziel durch Eim schlagung des bereits oben angedeuteten und sofort näher zu besprechenden Weges erreichen möchte. Nach dem 8 121 des Reglements ist nämlich die Direction berechtiget, die von ihr in Cours gesetzten Pfandbriefe aufzukündigen

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und mit baarem Gelde einzulösen*). I n dieser Berechti-gung ist aber ein Mittel gegeben, dasselbe hier in Rede stehende Ziel, nämlich die Gewinnung von Pfandbriefen für die zu asscrvirenben Fonds des Credit-Vereins, auch ohne Aufkündigung und Einziehung schon emittirter Pfandbriefe zu erreichen, welche Aufkündigung allerdings zu vermeiden ist, da sie die Inhaber der Pfandbriefe des dafür gezahl-ten Aufgeldes verlustig machen, und also den Cours der circulirenden Pfandbriefe drücken würde. Die Direktion ist aber durch § 121 des Reglements unzweifelhaft berech-tiget, auch diejenigen Pfandbriefe zu fündigen, welche sie so eben emittirt hat. I m 8 423 des Reglements ist festgesetzt:

„Die Nummern der zur Einlösung bestimmten Pfand-briefe werden vor dem ersten Decembcr durch das I n , telligcnzblatt bekannt gemacht, und es vertritt diese P u , blication die Stelle der Aufkündigung."

Wenn nun die Direktion, noch ehe sie die, zur Ablö-sung intabulirtcr Crcdita, bestimmten Pfandbriefe emittirt, bekannt macht, daß diese zu emittirenden Nummern werden gekündiget werden — (der § 423 des Reglements ist kein Hinderniß dagegen, denn wenn die Kündigung eines Pfand-briefes vor dem 4. Dccbr. eines Jahres geschehen soll, so kann sie selbst, mithin noch vielmehr die Bekanntmachung einer bevorstehenden Kündigung, vor dem Iohannis-Termin desselben Jahres geschehen): so erfährt*) das Publicum die Nummern dieser zur Kündigung gestellten Pfandbriefe noch voOihrcr Emission, wird dieselben also nicht mit Aufgeld bezahlen, die anderen Pfandbriefe würden mithin dabei dennoch ihren Cours behalten.

Das Resultat dieser im Reglement des Curländischen Crcdit-Verems gegebenen Maaßregel würde also sein, daß die abzulösenden Gläubiger zwar keinen Vorthcil von dem ihnen gestatteten Wahlrechte zwischen Pfandbriefen und baarem Gelde haben (welchen Vortheil ihnen nicht weiter zu gewähren ja eben bezweckt wird), daß sie aber auch kei, ncn Nachtheil erleiden, denn da die Dircction von der be-legten Maßregel nur dann Gebrauch machen wird, wenn Pfandbriefe über pari stehen, so werden die Gläubiger durch Unterlassung der im § 33 ihnen auferlegten Erklä-rung sogar für den Fall nichts risquiren, daß ihr

Schuld-*) Wolltt man hier das bereits oben rrcensirte Argument, baß, wcil der Z 53 des Reglements nicht bestimme, daß die abzulösenden

Gläubiger die ihnen auszuantwortenden Pfandbriefe ,-ll z,.-,« erhalten sollen, sie sie »ur nach dem Tagescourse verlangen könnten, — gleich-falls anwenden, wie es doch der Fall sein müßte, wenn jene Argumen-tation richtig ist, so würde man zu der Consequcnz gelangen, daß die Direction die von ihr nach § I N aufgekündigten und mit baarem Gelde einzulösenden Pfandbriefe auch nach dem Tagescourse einlösen müsse, denn der Z 121 besagt gleichfalls nicht, daß dies 2 ! puri ge-schehen solle. Eben so Z 123.

')' Sollte es überdies veiboten sein, einen gekündigten Pfand-brief als solchen auf demselben durch besonderen Vermerk zu bezeich-nen? Aber wäre ein solcher Vermerk auch nicht gestattet, so genügt doch die Bekanntmachung durch das Intelligenzblatt.

ncr sie durch Ucbcrweisung schon gekündigter Pfandbriefe befriedigen wollte, denn diese Pfandbriefe dürften, wenn die anderen über pari stehen, zwar ihnen nicht gleich, aber auch nicht unter pari stehen, und dies Alles wird zur Folge haben, daß die Direction die Debita neu eintreten-der Güter entweeintreten-der sofort mit baarem Gelde wirb einlösen können, oder doch die dafür zu emittirenden Pfandbriefe (welche ohnehin, da sie nur ein Jahr coursiren, blos i n seltenen Fällen der sofortigen Auszahlung baaren Geldes werden vorgezogen werden) nach einem Jahre'zurückerhält.

Wer also möglichst wenig Aenderungen des Regle-ments des Curländischen Credit-Vercins wünscht, dürfte — wenn er nicht gar die ganz unveränderte Beobachtung des bisherigen Verfahrens am allerangemesscnsten erachtet, —

— dieser Maaßregel beipflichten; und wer die hier in Red«

stehende Bestimmung der Verabfolgung von Pfandbriefen nach dem Tagescourse für eine Aenderung des § 53 des Reglements hält, könnte immerhin erwägen, ob derselben nicht die Aufhebung des Wahlrechts zwischen Pfandbriefen und baarem Gelde fammt allen oben erörterten Conscquen-zen, also die Bestimmung vorzuziehen wäre, daß die durch das Bankdarlehen abzulösenden Credita immer nur in baa-rem Gelde bezahlt würden. C. N e u m a n n .

13. Ueber einen Vorschlag zurGrleich, terung des Grlernens fremder Sprachen.

(Schluß.)

Die Erlernung fremder Sprachen, nach dem angege-benen Stufengange geordnet, findet aber ebendann folgende wesentliche Erleichterung. Fremde Sprachen Pflegen nach zweierlei Methoden erlernt zu werden, entweder nach einer mehr praktischen, die gewöhnlich bei lebenden, oder nach einer mehr theoretischen, die vorzugsweise bei tobten Sprachen angewandt wird; ich sage mehr praktisch, mehr theoretisch, denn die Praris kann der Theorie, ebenso die Theorie der Praris nie ganz entbehren. Bei der praktischen M e -thode kommt es darauf an, erstlich den G e b r a u c h der F o r m e n , wenigstens für den Anfang, aus der A n w e n -dung der lebenden Sprache kennen zu lernen — sei os in dem Vorsprechen des Lehrers und Svrechvcrsuchen des Schülers, oder in dem Lesen von etwas Geschriebenem und eigenen Schrcibversuchen des Lernenden, indem sich durch beides in der Vorstellung desselben allmählich auch eine Art Theorie bildet — und zweitens neben den Formen eben so sehr schon gleich einen gehörigen W o r t u n d P h r a -s e n v o r r a t h für da-s Vedürfniß de-s Sprechen-s und Schrei-bens inne zu bekommen. Die theoretische M e t h o d e giebt dagegen das, was dort vom Schüler selbst gefunden werden muß, von vornherein fertig in übersichtlichen Sche, m a l e n und R e g e l w e r k der Flerions- und Satzformen, die der Schüler sich einzuprägen hat und wonach Anderes

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zu erkennen und zu bilden er geübt wird, um einen S c h r i f t s t e l l e r in der fremden Sprache sich in die Mutter-sprache ü b e r s e y e n zu können, bei welchem Uebersetzcn er erst den Wort- und Phrasenschatz der fremden Sprache sich anzueignen anfängt. Welche von beiden Methoden die bessere, welche im einzelen Falle anzuwenden sei, das zu untersuchen gehört zunächst nicht hierher; genug, beide Me-thoden bestehen neben einander, die praktische wird bei uns gewöhnlich beim Unterricht im Russischen, die theoretische beim Unterricht im Lateinischen und Griechischen angewandt.

Beider theoretische« Methode ist nun entschieden das nächste Ziel, den Schüler zur L e c t ü r e in den fremden Sprachen zu führen; die praktische Methode will zunächst zur A n -w e n d u n g der S p r a c h e i m S p r e c h e n und Schrei-b e n Schrei-bringen. D a nun aSchrei-ber der Schüler während seiner Schuljahre zu einer solchen Anwendung der Sprache bei uns gewöhnlich nicht anders kommt, als eben nur im Ver-kehre mit seinem Sprachlehrer, dieser Verkehr aber im-mer doch nur auf eine, gegen das Bedürfniß der Ue-bung gehalten, geringe Zahl von Stunden beschränkt ist, so erscheint, wenn das Ziel erreicht werden soll, durch-aus nothwendl'g, den Schüler möglichst bald in den Stand zu setzen, selbst für sich zu l e s e n , d. h. nicht so sehr als eine Aufgabe der Schule, sondern zu seinem Vergnügen, in sofern ihm in der fremden Sprache Unter-haltendes, Belehrendes nach seinem Geschmack und Stand-punkt aufgeschlossen wird. Solche Lectüre, aus eigenem Antriebe vom Schüler in seiner freien Zeit vorgenommen, ist u n t e r u n s e r e n V e r h ä l t n i s s e n a l l e i n i m S t a n -de, dem M a n g e l an G e l e g e n h e i t zu praktischer U e b n n g einer f r e m d e n l e b e n d e n S p r a c h e a u -ß e r h a l b d e r S c h u l e e i n i g e r m a -ß e n zu ersetzen.

Also auch bei der praktischen Methode ist wie bei der theo-retischen nächstes Z i e l : L e c t ü r e . Daß dies das Ziel sei, muß auch dem Schüler selbst bestimmt zu Bewußtsein ge-bracht werden, um seinen Eifer und seine Theilnahme zu beleben. Aus jenem Satze folgt aber ferner: M a n muß, sobald man an eine fremde Sprache geht, a u f das Ele-m c n t a r i s c h e i n E r l e r n u n g der S p r a c h e sich Ele-m i t a l l e r M a c h t w e r f e n , um möglichst b a l d zu dem Z i e l e d e r L c c t ü r e zu g e l a n g e n , von wo an all unser Sprachunterricht eigentlich erst lebendig wird. Zum Ele-mentarunterricht in einer Sprache rechne ich alles, was den Schüler in den Stand setzt, eine leichte Lectüre in der fremden Sprache einigermaßen selbst, nur mit Hülfe eines Wörterbuches, zu versteh«. Wird dieser Elementarunterricht durch mehrere Classen und Jahre, wie bisher, in die Länge gedehnt, weil man ihm eben neben dem gleichzeitig ange-fangenen Elementarunterrichte in anderen Sprachen nur eine kleine Stundenzahl anweisen kann, so fällt der Schüler

unvermeidlich der Dürre der Abstraction anheim, er lernt 2 bis 4 Jahre lang nach der theoretischen Methode Decli-uations- und Conjugations-Schemata, nach der praktischen Methode Vocabeln und Phrasen, bloß um sie zu lernen, wie er meinen muß, ohne zu einer lebendigen Anwendung zu kommen ldenn abgerissene Probesätzchen und abgeschmackte Conversationsphrasen sind noch immer ein schlechtes Sur-rogat dafür), er lernt sie, ohne die lebendige Anwendung wenigstens als ein nahes, erreichbares Ziel vor sich zu sehen.

Daher, weil im Lernenden unter dem Drucke der gewöhn-lichen hoffnungsarmen Methode kein innerer Lerntricb sich ent-wickeln kann, daher rührt es vorzüglich, und nicht aus phy-sischen und anderen Gründen, daß Schüler, die einen tüa>

tigen Anlauf in den untersten Classen genommen, die immer willig alles Aufgegebene gelernt^aben, ohne nach dem Wozu zu fragen, daß sie, sage ich, in den mittleren Classen gewöhnlich ermüdet nachlassen, und häufig erst in den oberen Classcn sich wieder ermannen, als woselbst sie endlich zur eigentlichen L e c t ü r e kommen. Insbesondere lastet die praktische Methode schwer auf den Schülern, wenn sie nicht einen baloigen Ucbergang zur Lectüre in Aussicht stellt und möglich macht, sondern die Knaben meh-rere Jahre und Classen lang durch einen unsystematischen Wust sich hindurchschleppen läßt, während die theoretische Methode in kürzerer Zeit doch wenigstens zu einer klaren Uebersicht der Formenlehre führt. — E s muß daher E l e m e n t a r u n t e r r i c h t und eigentliche L e c t ü r c durchaus näher zusammengerückt, es muß der E l e m e n t a r u n t e r r i c h t der Z e i t und der K r a f t nach mehr z u s a m m e n g e h a l t e n w e r d e n . Wie viel an bei-dem, an Zeit und Kraft dadurch fürs Ganze gewonnen wird, ist nicht allein meine, es ist die Erfahrung auch von manchen Anderen, namentlich Hauslehrern, die auf meinen Nach es schon so versucht haben. Der Schüler hat eben viel weniger Zeit, das sci's nach der theoretischen oder nach der praktischen Methode Gelerute wieder zu vergessen, als wenn das Fach erst immer wieder nach ein Paar Tagen darankommt, und Semester und Jahre mit allen ihren Feiertags- und Fericnuntcrbrechungen darüber vergehn, chc es zur Anwendung in der Lectüre kommt. Vielmehr, sei auch der Elementarunterricht, gegen die Beschäftigung mit der Lectürc gehalten, ein bei weitem trocknerer Gegenstand:

wenn der Schüler sich nur in kürzerer Zeit tüchtig darin gefördert sieht, macht es ihm doch Freude, und auch der Lehrer erschlafft dabei weniger leicht. Hat man aber etwa zu fürchten, daß das rasche Fortschreiten eine übereilende Ungründlichkeit mit sich führe? Bei, einem tüchtigen Lehrer gewiß nicht, denn am Zeitumfange ist seinem Unterrichte nichts verkürzt. Oder hat man zu fürchten, daß das inner-halb kürzerer Zeit verhältm'ßmäßig stärker Getriebene,

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sam als ob es nicht Zeit gehabt sich zu setzen und

sam als ob es nicht Zeit gehabt sich zu setzen und

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