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Verbesserung des bankinternen Ratings bei der Kreditvergabe nach Basel II

B. Adressatenkreis, Inhalte und Verhältnismäßigkeit einer dem § 161 AktG

V. Verbesserung des bankinternen Ratings bei der Kreditvergabe nach Basel II

erreicht werden, dass sensible interne Informationen öffentlich gemacht werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind oder Wettbewerbern zugute kommen.207

3. Verbesserung der Vergleichbarkeit von Unternehmen

Offenlegungsvorschriften führen aber nicht nur zu einer Informationsgewinnung bzgl. eines einzelnen Unternehmens, sondern – wenn viele Unternehmen sie beachten und somit diesel-ben Aspekte offen legen – auch zu einer Vergleichbarkeit von Unternehmensdaten. Diese Vergleichbarkeit entsteht nicht nur innerhalb des deutschen Corporate Governance-Systems, sondern auch zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen. Dies beruht darauf, dass sich deutsche Corporate Governance-Vorschriften, obwohl sie auf die Bedürfnisse des deut-schen Gesellschaftsrechts zugeschnitten sind, regelmäßig auch an internationalen Standards orientieren, wodurch eine hohe Übereinstimmung zu den Vorschriften ausländischer Kodizes entsteht.208 Daraus folgt, dass stakeholdern nicht nur national, sondern auch international eine Vergleichbarkeit von Unternehmensdaten möglich ist. Damit dies auch in Zukunft der Fall und die Konkurrenzfähigkeit deutscher Corporate Governance-Kodizes gesichert ist, ist ein steter Abgleich wichtiger Corporate Governance-Kodizes wie z. B. des DCGK mit euro-päischen und weltweiten Corporate Governance-Vorschriften notwendig.

Unternehmenskrediten nicht mehr pauschal bei 8 % der Kreditsumme liegen.211 Stattdessen wird künftig die individuelle Bonität des Schuldners ermittelt. Dabei müssen sich kreditsu-chende Unternehmen einer Bonitätsprüfung durch bankinterne oder externe Ratings unter-ziehen, von deren Ergebnis die Kreditvergabepraxis und die Zinskonditionen der Kredit-nehmer sowie die Höhe der Eigenkapitalhinterlegung des Kreditgebers abhängen.212 Da der Baseler Ausschuss nicht legislativ tätig werden, sondern nur Vorschläge an die nationalen Gesetzgeber machen kann, bedurfte es der Umsetzung seiner Rahmenvereinbarung in natio-nales Recht. Diese erfolgte zunächst von europäischer Seite durch die Neufassung der Ban-kenrichtlinie213 und der Kapitaladäquanzrichtlinie214.215 Durch das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie wurden diese Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt.216

Die Vorgaben von Basel II basieren auf einem drei Säulen-System. Die erste Säule beinhal-tet die Mindestkapitalanforderungen, die zweite Säule die qualitative Bankenaufsicht und die dritte Säule Offenlegungspflichten.217 Die für den Bereich Corporate Governance relevante erste Säule stellt Regelungen zur Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko, Marktrisiko und das operationelle Risiko218 auf.

Zur Ermittlung des Kreditrisikos gibt es drei verschiedene Ansätze. Es kann im Rahmen des Standardansatzes, des internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) oder des fortge-schrittenen IRB-Ansatz ermittelt werden.219 Der Standardansatz wird durch Ratingagenturen aufgrund aufsichtsrechtlich anerkannter Bonitätsbeurteilungen ermittelt.220 Beim IRB-Ansatz findet das Rating bankintern statt, wobei das Kreditinstitut von vier vorgebenden

211 Zur früheren Rechtslage s. Egbers, Kreditwesen 2002, 169 ff.; Zur tatsächlichen Eigenkapitalhinterlegung s.

Krahnen/ Carletti, Kreditwesen 2007, 374, 375.

212 RegBegr. BR-Drucks. 153/06 S. 69 f.; Hennrichs, ZGR 2006, 563, 564; Ehlers, Basel II, S. 8; Kersting, ZIP 2007, 56 f.

213 Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.03.2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute s. ABl. L 126, 26.05.2000, S. 1; Richtlinie 2006/48/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditin-stitute (Neufassung) ABl. L 177 vom 30.06.2006 S. 1 - 254.

214 Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15.03.1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wert-papierfirmen und Kreditinstituten s. ABl. Nr. L 141, 11.06.1993, S. 1; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfir-men und Kreditinstituten (Neufassung) Abl. L 177 vom 30.06.2006 S. 201 - 255.

215 Mülbert, BKR 2006, 349, 351.

216 Sog. NeuBankRuKapARUmsG BGBl. I 2006, S. 2606; Mielk, WM 2007, 621 ff.

217 S. Teil 2 - 4 Überarbeitete Rahmenvereinbarung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht; vgl. auch RegBegr. BR-Drucks. 153/06 S. 70 f.; Wittig, ZHR 169 (2005) 212, 214 ff.

218 Wagner, Kreditwesen, 2002, 160 ff.

219 Ehlers, Basel II, S. 8; zur Vertiefung s. Schulte-Mattler, Die Bank 2003, 386, 387 ff.

220 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 58 f.

(http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/Monatsbericht__des__BMF/2006/01/060126a gmb005,templateId=raw,property=publicationFile.pdf).

tern221 lediglich die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kredites bestimmt.222 Beim fortgeschrit-tenen IRB-Ansatz ist eine bankinterne Bestimmung aller vier Parameter möglich, wozu neben der Ausfallwahrscheinlichkeit die Forderungshöhe bei Ausfall, der Verlust bei Ausfall und die effektive Restlaufzeit gehören.223

Findet ein bankinternes Rating statt, so fließen sog. hard facts, wie z. B. die Ertragslage oder Liquiditätsziffern, und sog. soft facts, wie z. B. Führungsstruktur, Qualität des Controllings-ystems oder Marktstellung, als Ratingkriterien ein.224 Die weichen Kriterien sind nicht kon-kret festgelegt, weshalb vertreten wird, dass auch Corporate Governance zu diesen Kriterien gehören kann.225 Dies könnte dazu führen, dass die Einhaltung von Corporate Governance-Kodizes und die Etablierung einer guten Corporate Governance in einem Unternehmen im Rahmen des Ratings nach Basel II die Bewertung positiv Beeinflusst. Ob die Beachtung von Corporate Governance Vorschriften in den Ratingverfahren tatsächlich Einfluss haben wer-den, ist abzuwarten. Tatsächlich finden sich aber bereits jetzt in Listen zur Optimierung des Ratings Corporate Governance-Aspekte wie Führungsstruktur, Führungsstabilität, Risiko-management oder Regelung der Unternehmensnachfolge als Beispiele für Ratingkriterien.226 Nicht finden kann man bislang jedoch den Vorschlag, die Anwendung ganzer Kodizes etwa des DCGK solle zu einer positiven Bewertung führen. Das Herausgreifen bestimmter Berei-che von Corporate Governance lässt sich mit der Komplexität des Themenkreises und der schwierigen Nachweisbarkeit der Kausalität zwischen der Anwendung von Corporate Go-vernance-Kodizes und Unternehmenserfolg begründen.

Im Rahmen aller drei Ansätze können zudem Retailkredite vergeben werden.227 Bei dieser auch Privatkundenportofolio genannten Art der Risikobewertung werden Kredite an natürli-che Personen und an kleine und mittlere Unternehmen bis zu einer zusammengefassten Höhe von 1 Mio. € mit einem Risikogewicht von 75 % gemäß §§ 10 Abs. 1 S. 9 KWG i. V. m.

§§ 24, 73 Nr. 3, 76 SolvV belegt.228 Der ermittelte Risikobetrag des Kredites ist mit 8 % Eigenkapital des Kreditinstitutes zu unterlegen.229 Für viele kleine und mittlere Unterneh-men, wozu auch die überwiegende Zahl der GmbH gehören, für die zuvor ein Risikogewicht

221 Wittig, ZHR 169 (2005) 212, 219.

222 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59; Zur Berechnung der Aus-fallwahrscheinlichkeit s. Scheule, Kreditwesen 2003, 837 ff.

223 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59.

224Ehlers, Basel II, S. 14 f.; verschiedene soft facts finden sich auch bei Weinrich/ Jacobs, Die Bank 2003, 114, 119; Zur Ausgestaltung des Ratingsystems s. a. Wittig, ZHR 169 (2005), 213, 224.

225 Kollmann, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 1/2003, 1, 6, 17.

226 Kollmann, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 1/2003, 1, 17; Ehlers, Basel II, S. 15 ff.; Weinrich/ Jacobs, Die Bank 2003, 114, 119; Braun/ Gstach, Rating kompakt, S. 56 f.

227 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59.

228 Ziff. 69 Basel II; siehe auch Graalmann/ Hirschmann, BIT 3/2004, 55, 56.

229 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht des BMF - Januar 2006, S. 59.

von 100 % galt, tritt hierdurch eine Verbesserung der Kreditkonditionen ein.230 Ein individu-elles Rating erfolgt bei der Vergabe von Retailkrediten nicht. Die Beachtung guter Corporate Governance-Praktiken ist daher kein Kriterium zur näheren Bestimmung über die angemes-sene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bei der Vergabe von Retailkrediten. Folglich hat der Gesetzgeber die Umsetzung von Corporate Governance-Maßnahmen bei der Transformation der europarechtlichen Vorgaben für indivi-duelle Ratings nicht vorgeschrieben und auch in der durch das BMF gemäß § 10 Abs. 1 S. 9 KWG erlassenen Solvatabilitätsverordnung231 ist es nicht enthalten.

Daraus folgt, dass Corporate Governance-Maßnahmen bei der Vergabe von Krediten eine Rolle spielen können, wenn ein bankinternes Rating des Kreditnehmers stattfindet und das Kreditinstitut Corporate Governance-Maßnahmen als weiche Faktoren als Ratingkriterien vorsieht. Es kann daher für Unternehmen bei der Kreditaufnahme eine Rolle spielen, ob sie eine gute Corporate Governance pflegen.