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II. Der Glaube an die positiven Effekte guter Corporate Governance

Erwähnung finden sollen an dieser Stelle darüber hinaus zwei Studien, in denen nicht die tatsächliche Kursrelevanz guter Corporate Governance untersucht wurde, sondern die Frage gestellt wurde, ob die Befragten davon ausgingen, gute Corporate Governance führe zu einer besseren Bewertung von Anlageobjekten.280

Die im Jahr 2001 von Hillebrandt/ Pellens/ Ulmer281 durchgeführte Befragung der DAX 100 Unternehmen ergab, dass 85,3 % der Befragten einer guten Corporate Governance einen positiven Effekt auf den Aktienkurs zutrauten; allerdings konnte die Mehrheit der Befragten (63,8 %) diesen nicht quantifizieren.

Nach einer Studie der Beratungsgesellschaft Mercer Investment Consulting im Jahre 2006 glaubten 60,9 % der regional aktiven Vermögensverwalter in Europa, 62,2 % in den USA und 46,3 % weltweit, dass Corporate Governance innerhalb traditioneller Investmentanaly-sen innerhalb der nächsten fünf Jahre an Bedeutung gewinnen werde.282

Diese beiden Studien in Zusammenschau mit den zuvor dargestellten internationalen und deutschen Studien zeigen, dass der Glaube an die positiven Effekte von Corporate Gover-nance-Maßnahmen groß ist, wissenschaftliche Studien diese Effekte jedoch bislang nicht belegen konnten.

tionaler Organisationen oder der Wirtschaft und unternehmensspezifischen Corporate Go-vernance-Kodizes und Verhaltenskodizes zu unterscheiden.

IV. In Deutschland setzte die Corporate Governance-Debatte im Vergleich zur USA spät ein.

Hinsichtlich der AG beruhte dies auf der Tatsache, dass Corporate Governance bereits Ziel des AktG war und nicht als die Aufgabe von Kodizes angesehen wurde. Aus diesem Grunde findet sich für die AG eine enge gesetzliche Regelungsdichte. Wichtige Elemente sind hier-bei, dass Abweichungen durch statutarische Regelungen aufgrund der Satzungsstrenge ge-mäß § 23 Abs. 5 AktG und dass Missbräuchen aufgrund der zweigliedrigen Organstruktur der AG vorgebeugt ist. Für die GmbH ist die Corporate Governance-Debatte bislang nicht umfassend entfacht. Auf den durch die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Centros“ im Jahr 1999 u. a. entstandenen Konkurrenzdruck für GmbH im Wettbewerb mit anderen euro-päischen Rechtsformen und auf weitere Missstände, reagierte der Gesetzgeber im Oktober 2008 mit dem Erlass des MoMiG.

V. Bereits in den 80er und 90er Jahren reagierte der deutsche Gesetzgeber zudem mit einer Reihe von Gesetzen auf das weltweite Zusammenwachsen der Märkte und auf einige aufse-henerregende Fälle von Missmanagement. Spätestens im Jahr 2002, in dem Insolvenzen gro-ßer Gesellschaften die US-amerikanischen und deutschen Kapitalmärkte erschütterten, wur-de auch in Deutschland wur-der Ruf nach „guter Corporate Governance“ laut. Der Gesetzgeber führte im Juli 2002 mit § 161 AktG a. F. für börsennotierte Gesellschaften die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum DCGK ein. Zudem stellte die Bundesregierung im Februar 2003 einen Maßnahmenkatalog zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes auf, den sie durch eine Vielzahl von Gesetzen umsetzte.

VI. Zeitgleich zu Gesetzesreformen wurden nationale und internationale Kodizes zur Ver-besserung der Corporate Governance aufgestellt. Herausragende Bedeutung unter diesen Kodizes hat der DCGK aufgrund seiner Verankerung in § 161 AktG.

VII. Auch auf europäischer Ebene fanden und finden ebenfalls verschiedene Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und zur Thematik der Corporate Governance statt.

Zu diesen gehörten insb. der im Mai 2003 von der Europäischen Kommission aufgestellte Aktionsplan zur „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union“, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einfüh-rung eines Corporate Governance Statements durch die RL 2006/46/EG und die geplante Einführung der EPG.

VIII. Zu den Zielen von Corporate Governance-Maßnahmen gehört zunächst die Förderung des Unternehmenserfolgs, für den eine mögliche Definition das Erreichen der Ziele der Ka-pitalgeber ist. Weiteres Ziel ist die Verringerung des Prinzipal-Agenten-Konflikts. Ob hierbei allein die Anleger, die Arbeitnehmer oder sämtliche stakeholder als Prinzipale betrachtet werden sollen, hängt von der Wahl des entsprechenden Ansatzes – Shareholder Value-Ansatz, Mitbestimmungsansatz oder Stakeholder Value-Ansatz – ab. Ebenfalls Ziel von Corporate Governance-Maßnahmen ist die Stärkung der Effizienz von Unternehmensorga-nen, die durch eine Verbesserung von Intra- und Interorganarbeit insb. zu einer Verbesse-rung der Entscheidungen der Geschäftsführer führen soll. Ein häufig genanntes weiteres Ziel von Corporate Governance-Maßnahmen sind die Schaffung von Transparenz und Kontrolle.

Transparenz soll vor allem Informationsasymmetrien und Informationsvorsprünge einzelner Personen überwinden. Kontrollmöglichkeiten sollen eine Unternehmensüberwachung för-dern und zu überlegteren und den Unternehmenserfolg förför-dernden Entscheidungen führen.

Die Umsetzung von Corporate Governance-Maßnahmen kann ferner der Verbesserung des bankinternen Ratings bei der Kreditvergabe nach Basel II dienen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Bank bei der Kreditvergabe ein bankinternes Rating des Kreditnehmers vornimmt und als Kriterium die geübte Corporate Governance einfließen lässt. Kein indivi-duelles Rating findet hingegen für Kredite bis zu einer zusammengefassten Höhe von 1 Mio. € an natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen sog. Retailkredite statt.

Darüber hinaus können Corporate Governance-Maßnahmen eingesetzt werden, um die Re-putation eines Unternehmens zu steigern. Als weitere Ziele von Corporate Governance-Maßnahmen wurden die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts durch nationale Kodizes und die Selbstregulierung des Gesellschaftsrechts im Bereich der Corporate Governance identifiziert.

IX. Ein Kausalitätsnachweis zwischen Corporate Governance-Maßnahmen und Unterneh-menserfolg konnte bislang nicht geführt werden.

§ 2 DIE PROBLEMBEREICHE DER GMBH

In diesem Paragraphen wird auf die Probleme der GmbH und Maßnahmen, die in der Ver-gangenheit zu ihrer Behebung oder Minderung getroffen wurden, eingegangen.