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Managementfehler bzw. häufiger Missbrauch der Rechtsform

B. Adressatenkreis, Inhalte und Verhältnismäßigkeit einer dem § 161 AktG

III. Managementfehler bzw. häufiger Missbrauch der Rechtsform

Einige der genannten Ziele von Corporate Governance können der Verhütung von Manage-mentfehlern und von Missbräuchen der Rechtsform GmbH dienen:

Hierzu gehört zunächst das allgemeine Ziel der Förderung des Unternehmenserfolges. Da es die Grundvoraussetzung und primäres Ziel von Corporate Governance-Maßnahmen ist, den Unternehmenserfolg zu fördern, zielen diese auch stets auf eine gute Unternehmensführung ab und bekämpfen Managementfehler sowie Missbräuche.

Auch die Verringerung des Prinzipal-Agenten-Konflikts dient der Vermeidung von Ma-nagementfehlern und der Vorbeugung vor Missbräuchen. Der Prinzipal-Agenten-Konflikt fußt auf der Annahme, dass Managementfehler häufiger stattfinden, wenn Verfügungsmacht und Eigentum auseinanderfallen, da die Eigentümer mit ihrem Vermögen regelmäßig behut-samer umgehen als andere mit der Vermögensverwaltung betraute Personen17. Maßnahmen zur Verringerung des Prinzipal-Agenten-Konflikts unter dem Shareholder-Value-Ansatz dienen daher regelmäßig zugleich auch der Vermeidung von Managementfehlern. Demge-genüber finden Missbräuche der Rechtsform GmbH regelmäßig durch die Gesellschafter selbst statt18, so dass der Prinzipal-Agenten-Konflikt unter dem Shareholder Value-Ansatz in diesen Fällen regelmäßig nicht auftritt, soweit die Maßnahmen von sämtlichen Gesellschaf-tern getragen werden. Das Ziel von Corporate Governance-Maßnahmen einer Verringerung des Prinzipal-Agenten-Konflikts kann somit in Missbrauchsfällen unter dem Shareholder Value-Ansatz regelmäßig nicht herangezogen werden. Uneingeschränkt kann das Ziel der Verringerung des Prinzipal-Agenten-Konflikts zur Verringerung von Managementfehlern und Missbräuchen hingegen unter dem Stakeholder Value-Ansatz verfolgt werden. Diejeni-gen Stakeholder, die keine Shareholder sind, sind nicht nur an einer Verbesserung der Ge-schäftsführung, sondern stets auch an einer Vermeidung von Missbräuchen interessiert.

Unter das Ziel der Stärkung der Effizienz von Unternehmensorganen fällt u. a., dass Corpo-rate Governance-Maßnahmen umsichtige, besonnene Entscheidungen der einzelnen Unter-nehmensorgane unterstützen und nicht ausreichend bedachte oder gar vorsätzlich schädigen-de Handlungen abwenschädigen-den sollen. Geschehen kann dies z. B. durch Corporate Governance-Regelungen, welche eine Besetzung der Gesellschaftsorgane mit qualitativ guten und intege-ren Personen sowie deintege-ren stete Selbstkontrolle und Fremdüberwachung zur besonders sorg-fältigen Entscheidungsfindung fördern.

17 Siehe oben S. 27 ff.

18 Siehe oben S. 57 ff.

Das Ziel durch Corporate Governance Kontrolle und Transparenz zu schaffen, ist in diesem Kontext von besonderer Bedeutsamkeit. Kontrolle und Transparenz sollen insb. einer ver-besserten Unternehmensführung dienen und zu sorgfältigeren Unternehmensentscheidungen führen. Ein kontrolliertes Gesellschaftsorgan wird bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich seiner Überwachung bewusst ist und Fehler entdeckt werden können, Entscheidungen besser überdenken und vor Missbräuchen zurückschrecken. Darüber hinaus können durch Kontrolle und Transparenz Fehler und Missbräuche bei der Unternehmensführung aufgedeckt und ab-gemildert oder verhindert werden.

Weniger hilfreich bei der Vermeidung von Managementfehlern und dem Missbrauch der Rechtsform GmbH sind hingegen die übrigen Ziele von Corporate Governance-Maßnahmen, sprich die Verbesserung des bankinternen Ratings bei der Kreditvergabe nach Basel II, Re-putationsgewinn, die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts durch nationale Kodizes und die Selbstregulierung des Gesellschaftsrechts im Bereich der Corporate Governance.

C. Zusammenfassung

1. In einem ersten Schritt der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass sämtliche der für die AG genannten Ziele von Corporate Governance-Maßnahmen auch für die GmbH anvisiert werden können.

2. Hinsichtlich des Einsatzes der Ziele von Corporate Governance-Maßnahmen hat die Untersuchung in einem zweiten Schritt ergeben, dass die meisten der erörterten Ziele zur Bekämpfung der drei großen Problembereiche der GmbH verfolgt werden können.

a) Nahezu alle genannten Ziele können der Verringerung des Mangels an Eigenkapital und der Insolvenzanfälligkeit der GmbH dienen. Dies beruht vor allem darauf, dass Corporate Governance-Maßnahmen letztendlich stets eine bessere Unternehmensführung und den Unternehmenserfolg fördern sollen, was zu höheren Gewinnen sowie zu einem höheren Ver-trauen von Anlegern und Gläubigern führt. Die Folge sind positivere Bilanzen und eine hö-here Investitionsbereitschaft von Anlegern und anderen Stakeholdern.

b) Sämtliche Ziele von Corporate Governance-Maßnahmen, die zur Stärkung der Eigenkapi-talbasis und zur Verringerung der Insolvenzanfälligkeit der GmbH eingesetzt werden, stär-ken zugleich die GmbH im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen. Eine hohe Eigen-kapitalbasis und eine geringe Insolvenzanfälligkeit sprechen für die Güte einer Rechtsform und sind wichtige Auswahlkriterien für Unternehmensgründer bei der Wahl der Rechtsform.

Hinzu tritt die Überlegung, dass eine gut propagierte Corporate Governance die Bekanntheit und Verständlichkeit der GmbH und das Vertrauen in GmbH in In- und Ausland fördert.

c) Auch zur Abmilderung des dritten Problembereichs der GmbH, nämlich zur Vermeidung von Managementfehlern und Missbräuchen der Rechtsform, können Corporate Governance-Maßnahmen eingesetzt werden. Dies gründet wiederum darauf, dass primäres Ziel von Cor-porate Governance-Maßnahmen die Förderung des Unternehmenserfolges ist. Dabei sind Maßnahmen, die der Vermeidung von Managementfehlern und der Unterbindung von Rechtsformmissbräuchen dienen, elementare Elemente zur Steigerung des Unternehmens-erfolges. Die Vermeidung von Managementfehlern und die Unterbindung des Rechtsform-missbrauchs kann vor allem durch die Verfolgung des Ziele der Verringerung des

Prinzipal-Agenten-Konflikts, der Stärkung der Effizienz von Unternehmensorganen und der Schaffung von Transparenz und Kontrolle gefördert werden.

3. Fazit: Wenn durch die Verfolgung der Ziele von Corporate Governance-Maßnahmen zu-gleich eine Verringerung der drei großen Probleme der GmbH verfolgt werden kann, so können für Corporate Governance-Maßnahmen bei der GmbH neue Ziele formuliert und anvisiert werden. Diese Ziele bestehen in der Verringerung der Problembereiche der GmbH, d. h. erstens in der Behebung des Eigenkapitalmangels, zweitens in der Steigerung der Kon-kurrenzfähigkeit der Rechtsform GmbH im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen und drittens in der Verringerung von Managementfehlern und der Vermeidung von Miss-bräuchen der Rechtsform.

§ 4 DIE ANWENDBARKEIT VON CORPORATE GO-VERNANCE-KODIZES AUF DIE GMBH

Eine Möglichkeit der Verbesserung der Corporate Governance von GmbH wäre die Anwen-dung bereits bestehender Corporate Governance-Vorschriften. Naheliegend ist es, einen der bereits existierenden Kodizes auf die GmbH anzuwenden. In Betracht kommen hierbei vor allem die OECD-Grundsätze der Corporate Governance, der DCGK, der Kodex für Fami-lienunternehmen und der PCGK des Bundes. Um ihre Bedeutung beurteilen zu können, wird im Folgenden auf die Historie, Inhalte, Adressatenkreis und die Frage der rechtlichen Ver-bindlichkeit dieser Kodizes eingegangen. Darüber hinaus existieren weitere Kodizes, näm-lich der Derivate Kodex, der Corporate Governance-Kodex für Asset Management Gesell-schaften, der Corporate Governance-Kodex der deutschen Immobilienwirtschaft, die OECD-Guidelines on Corporate Governance, of Stateowned Enterprises und weitere staatliche Ko-dizes für staatliche Unternehmen. Diese weisen jedoch bereits aufgrund ihres Namens darauf hin, dass ihre Adressatenkreise beschränkt sind. Sie sollen der Vollständigkeit halber Er-wähnung finden.