• Keine Ergebnisse gefunden

Projektvorbereitung und Projektplanung .1 Prozess der Entwurfserstellung

Im Dokument Die Bauherren-Architekten-Beziehung (Seite 149-156)

Kostenfeststellung nach DIN 276

4.2 Probleme der Informationsasymmetrie zwischen Bauherr und Architekt

4.2.2 Hidden Action und Hidden Information

4.2.2.2 Projektvorbereitung und Projektplanung .1 Prozess der Entwurfserstellung

Die Entwurfserstellung stellt für den Bauherrn nur eine von vielen gleichwerti-gen Phasen zu seiner Nutzenrealisierung dar. Für ihn besteht das Ziel der Ent-wurfsplanung in einem Entwurf, der seinen Vorstellungen entspricht und inner-halb des Zeit- und Kostenrahmens umsetzbar ist. Der Erhalt der Baugenehmi-gung ist dabei ein wesentlicher Aspekt, da er die Wahrscheinlichkeit der Um-setzbarkeit der Planungen erhöht. Eine Verlängerung des Genehmigungsver-fahrens bedeutet für ihn eine Kostensteigerung durch zeitliche Verschiebungen des Projektablaufes. Insbesondere die Finanzierungskosten des Grundstücker-werbs würden die gesamten Baukosten bei zeitlichem Verzug stark in die Höhe treiben. Daher möchte er die Baugenehmigung so schnell wie möglich bei ma-ximaler Umsetzung seiner Vorstellungen erreichen. Die Ansprüche des Bau-herrn an die Planungen beziehen sich dabei neben ihrer zügigen Erarbeitung und ihrer Kostenberücksichtigung vor allem auf Kriterien wie Mängelfreiheit und Gebrauchsfähigkeit. Für deren Beurteilung orientiert er sich an den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst sowie besonderen technischen Daten wie

einer guten Akustik.591 Die Gebrauchsfähigkeit kann sich für ihn aber auch an eher formalen Gesichtspunkten, z.B. einer besonders repräsentativen Wirkung, niederschlagen. Die ästhetischen Ansprüche des Bauherrn sind dennoch den oben genannten Zielen untergeordnet. Eine „normale", gefällige Architektur ist für die meisten Bauherren ausreichend.592

Für den Architekten spielen zwar die gleichen Kriterien für seine Zielerreichung eine Rolle, jedoch mit einer gegenüber den Ansprüchen des Bauherrn konträ-ren Wertigkeit. Er möchte sich künstlerisch verwirklichen und sucht berufliche Anerkennung durch die Architekten und die Öffentlichkeit. Dabei besitzen für ihn formale und soziale Faktoren mehr Bedeutung als die Bedürfnisse des Bau-herrn.593 Er benötigt Zeit, um sich an seinen Entwurf heranzutasten, Varianten auszuprobieren und letztendlich eine Harmonie von Form, Funktion, Material und Genius Loci zu erreichen. Dem Ziel eines ästhetisch qualitätsvollen Ent-wurfes werden in dieser Phase die Ansprüche des Bauherrn, wie Genehmi-gungsfähigkeit und Kosten- und Fristenbeachtung untergeordnet. Der Architekt steht damit als Sachwalter des Bauherrn in einem Interessenkonflikt.

Obwohl der Bauherr in den Planungsprozess eingebunden ist, kann er nur schwer beurteilen, inwieweit seine Interessen vom Architekten vertreten wer-den. Aufgrund der Unübersichtlichkeit des Entwurfsprozesses sowie externer Einflüsse ergeben sich Hidden Action Probleme für den Bauherrn. Der eigentli-che Prozess der Entwurfserarbeitung vollzieht sich, außerhalb der Kontrollmög-lichkeit durch den Bauherrn, im Büro des Architekten. Der Bauherr kann nicht einschätzen, wie viel Zeit der Architekt für die Planerstellung sowie das Ge-nehmigungsverfahren tatsächlich benötigt hat. Selbst wenn er ihn ununterbro-chen beobachten könnte, würde er die Leistungsbereitschaft des Architekten nur schwer einschätzen können, da der Entwurfsprozess ein sehr kreativer Vorgang und damit nur schwer einer objektiven Bewertung zugänglich ist. Auch

591 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Haftung des Architekten in Abschnitt 3.2.2.3.

592 Aengevelt/Scheffler bezeichnen dies als Trend zu billigen Zweckbauten. Vgl.

Aengevelt/Scheffler, Architekt, S. 20.

593 Vgl. die Darstellung der divergierenden Zielsetzungen zwischen Bauherr und Architekt in Abschnitt 4.1.2.2.

Vergleichsmaßstäbe lassen sich kaum aufstellen, da jede Entwurfsleistung ein individueller Vorgang ist.

Der Architekt präsentiert die Ergebnisse seiner Arbeit in Form von Zeichnungen und Modellen. Der Bauherr ist in der Regel nur bedingt in der Lage, diese zu

„lesen" und daraus auf die Entwurfsqualität in ästhetischer und technischer Hin-sicht zu schließen.594 In der mangelnden Transparenz der Architektenpläne be-steht daher für ihn ein wesentliches Hidden Information-Problem.595 Selbst durch Videoanimationen kann der Bauherr mögliche Schwachpunkte nur unge-nügend erkennen. Erläuterungen des Architekten bleiben für ihn weitgehend unverständlich.596 Innerhalb der Planungsphase besitzt der Architekt daher ei-nen großen Verhaltensspielraum. Seine Kreativität einschränkende Kriterien, wie technische und konstruktive Anforderungen, kann er zugunsten des Ent-wurfes zunächst unbemerkt vernachlässigen. Die Wünsche des Bauherrn kann er seinen eigenen unterordnen.

Wie bereits dargestellt besteht für den Architekten in einer guten Entwurfsleis-tung ein sehr hoher Nutzen, der sich aus dem dafür berechneten Honorar und der Möglichkeit der Prestigeerhöhung zusammensetzt. Im Verhältnis zu dem Arbeitseinsatz, den er für ein gutes Ergebnis zu erbringen hat, ist die Honorie-rung der Planungsphasen 1 bis 3 sehr gering. Obwohl die Entwurfsarbeit für den Architekten die zeitaufwendigste und wichtigste ist, erhält er für die ersten drei Leistungsphasen zusammen gerade 21% des Gesamthonorars. Dennoch ist davon auszugehen, dass der potentielle Schaden aus einem schlechten Entwurf von dem Architekten viel höher eingeschätzt wird als der Nutzen aus einem minimierten Arbeitseinsatz. Zudem hat er die Möglichkeit, durch die Be-arbeitung der anderen, besser honorierten Leistungsphasen, das schlechte Einkommens-Leistungs-Verhältnis der Entwurfsphase auszugleichen. Aufgrund seiner persönlichen Nutzenkalkulation wird der Architekt daher hier einen hohen

594 Vgl. die Ausführungen zur Kommunikation zwischen Bauherr und Architekt in Abschnitt 3.3 und die dort aufgeführten Quellen.

595 Hierzu zählt auch die Möglichkeit der Architekten durch manipulierte Zeichnungen und Modelle den Entwurf besser darzustellen als er tatsächlich wirkt. Vgl. hierzu Wustlich, Wettbewerb, S. 23.

596 Zum Kommunikationsproblem siehe Abschnitt 3.3.1 und die dort angegebenen Quellen.

Arbeitseinsatz zeigen. Dies bedeutet für den Bauherrn jedoch nicht zwingend, dass seine Interessen vertreten werden. Die Berücksichtigung finanzieller As-pekte, der Genehmigungsfähigkeit, technischer Machbarkeit und späterer Nut-zungskosten bedeuten für den Architekten Zwänge, die seine Kreativität behin-dern und sein Ziel gefährden.597 Architekturpreise und entsprechendes Medieninteresse werden meist nur formal auffälligen Entwürfen zuteil. Zudem spielt die Entwicklung der Baukosten für den Architekten kaum eine Rolle.

Vielmehr wird er für Kostenerhöhungen noch belohnt, da sein Honorar nicht an eine Zielerreichung sondern an die Höhe der Bausumme gekoppelt ist.

Moral Hazard besteht insbesondere für den unerfahrenen Bauherrn demnach in der Form, dass er nicht beurteilen kann, ob der Architekt die für den Bauherrn wichtigen Fragestellungen mit der nötigen Sorgfalt bearbeitet hat. Er kann sich nicht sicher sein, ob der Architekt über den neuesten Stand der DIN-Normen informiert ist598 und über dessen Bereitschaft, diese auch anzuwenden. Gerade die technisch wichtigen Details spielen für den Architekten nur eine untergeord-nete Rolle und werden von ihm vernachlässigt. Einwände und Änderungswün-sche des Bauherrn hinsichtlich bestimmter Elemente des Entwurfes kann der Architekt mit dem Hinweis auf konstruktive Anforderungen bzw. kostentreibende Aspekte abweisen. Ihm stehen dafür eine Unmenge von Erklärungsmustern zur Verfügung, die der Bauherr hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes nicht kontrollie-ren kann.

4.2.2.2.2 Genehmigungsplanung unter dem Aspekt von Moral Hazard Grundsätzlich kann der Bauherr davon ausgehen, dass auch der Architekt auf die Baugenehmigung des gemeinsamen Projektes hinarbeitet. Der Erhalt der Baugenehmigung ist für den Architekten insofern wichtig, dass er dem

Bauher-597 Zum Entwurfsprozess schreibt Wohlhage: „Natürlich sind die Regeln der Bautechnik lebenswichtig, doch sind sie in der Konzeptfindung noch ganz weit weg. Die einzigen Re-geln, die den Blick nicht trüben, [...] sind Erkenntnisse aus der Architekturtheorie oder der Baugeschichte." Wohlhage, Goldschmied, S. 21.

598 Vielfach fehlt es den Architekten an der Zeit, um sich über neue technische Entwicklungen zu informieren. Dies betrachten die Architekten selbst als kritisch. Vgl. Hommerich/Küthe, Image, S. 30.

ren die Genehmigungsfähigkeit seiner Planungen schuldet.599 Erreicht er diese nicht, kann der Bauherr das vereinbarte Honorar für die damit nur mangelhaft erbrachte Leistung kürzen und den Vertrag kündigen. Dem Architekten kann dadurch das Honorar für die relativ besser bezahlten folgenden Leistungspha-sen entgehen. Dies wirkt jedoch nur als Anreiz, sofern er für die weiteren Leis-tungsphasen beauftragt ist bzw. die Beauftragung mit Erreichen der Genehmi-gungsfähigkeit in Aussicht gestellt wurde.

Ist dies nicht geschehen, bleibt der geringere Anreiz, das für die Genehmi-gungsplanung kalkulierte Honorar vollständig zu erhalten. Dies erhält er aber in der Regel auch in dem Fall, dass sich Verzögerungen durch fehlerhafte Pla-nungen ergeben. Aufgrund externer Einflüsse kann der Bauherr nur schwer feststellen, in wieweit der Architekt diese zu verantworten hat. Unter Umständen kann der Architekt sogar von einer Verzögerung des Genehmigungsverfahrens profitieren. In der gewonnenen Zeit kann er z.B. parallel laufende Projekte be-arbeiten. Es besteht für ihn kein Anreiz, Zeit von der eigentlichen Entwurfsarbeit für die Berücksichtigung der Genehmigungsfähigkeit abzustellen.600 Unterlässt es der Architekt bereits in der Vorplanung, die Genehmigungsfähigkeit seiner Planungen zu überprüfen, kann es jedoch in späteren Projektphasen zu erheb-lichen Verzögerungen im Bauablauf und somit zu erheberheb-lichen Kostensteigerun-gen für den Bauherrn kommen.601

Auch mit Erteilung der Baugenehmigung kann der Bauherr nicht sicher sein, dass das Gebäude auch in seinem Sinne gebrauchsfähig, schadensfrei und wirtschaftlich geplant wurde. Durch das Genehmigungsverfahren werden vor allem bauplanungsrechtliche Fragen wie die Einhaltung von Grenzabständen etc. kontrolliert und weniger konstruktive Details. Zudem werden erteilte Bauge-nehmigungen vielfach später zurückgenommen, ohne das der Staat oder der

599 Neuenfeld, Architekt, S. 59; Portz/Rath, Architektenrecht, S. 35.

600 Die Bauämter kritisieren vor allem die mangelnde Abstimmung der Genehmigungsfähigkeit vor dem Stellen des Bauantrages und die Einreichung von unvollständigen und fehlerhaf-ten Unterlagen. Vgl. Rösel, Baumanagement, S. 195.

601 Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.1985, BauR 1986, S. 469; OLG Oldenburg, Urteil vom 9.11.1994, OLGR 1995, S. 169.

Architekt dafür haften.602 Der Architekt entgeht der Haftung, indem er den Bau-herrn auf mögliche Probleme hinweist. Es wird aber selbst von den Gerichten festgestellt, dass bei ehrlicher Belehrung durch den Architekten der Bauherr kein Vertrauen mehr in die Baugenehmigung haben kann. Im Interesse des Ar-chitekten liegt es daher, den Bauherrn über mögliche Probleme nicht vollends aufzuklären bzw. durch Einbeziehung eines Fachjuristen der Haftung zu entge-hen.603

4.2.2.2.3 Beratungs- und Aufklärungspflicht unter dem Aspekt von Moral Hazard

Spätestens mit dem Zustandekommen eines wirksamen Vertrages soll der Ar-chitekt die Rolle des treuhänderischen Sachwalters für den Bauherrn einneh-men, was theoretisch umfassende Beratungs- und Aufklärungspflichten wäh-rend des gesamten Vertragsverhältnisses einschließt.604 Die Verpflichtungen beziehen sich sowohl auf die Optimierung des Bauvorhabens, als auch auf das Bauvorhaben betreffende technische Risiken sowie wirtschaftliche und rechtli-che Fragen.605 Es soll verhindert werden, dass der Bauherr ein Bauvorhaben in Angriff nimmt, welches letztlich nicht oder nur unter sehr hohem Risiko zu reali-sieren ist. Zudem ist der Architekt verpflichtet, den Ursachen von Mängeln kon-sequent nachzugehen. Auch wenn seine eigene Haftung davon betroffen ist, hat er den Bauherrn darauf ausdrücklich hinzuweisen.606

Die beschriebene Informationsasymmetrie kann hinsichtlich der Beratungs- und Aufklärungspflicht des Architekten als besonders groß angenommen werden.

Es liegt weitestgehend im Ermessen des Architekten, ob und in welchem Um-fang er den Bauherrn über wichtige Fragen aufklärt.

602 Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.1999, BauR 2000, S. 918; KG Berlin, Urteil vom 27.08.1999, DBZ 5/2000, S. 144. Zur Haftung des Architekten für die Genehmigungsfähig-keit seiner Planungen vgl. auch Scholtissek, Architekt, S. 95.

603 Vgl. zu letzterem Scholtissek, Baugenehmigung, S. 144 sowie Scholtissek, Architekt, S.

95.

604 Hessisches Architektengesetz, § 2 Abs. 2.

605 Vgl. § 15 II Nr. 1 HOAI.

606 Portz/Rath, Architektenrecht, S. 57.

Der Bauherr kann aufgrund mangelnden Wissens sowie dem Auftreten exoge-ner Einflüsse die Beratung durch den Architekten nur schwer kontrollieren. So kann die Einschaltung eines Fachplaners erst später durch extreme Witte-rungsverhältnisse oder erst dann sichtbare Risiken des Baugrundes nötig wer-den. Inwieweit dies für den Architekten vorhersehbar, also planbar war, kann der Bauherr kaum einschätzen.

Für den Architekten besteht ein enormer Anreiz, die bestehende Informationsa-symmetrie zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen. Aus einer umfassenden Beratung und Aufklärung des Bauherrn können für ihn enorme negative Folgen resultieren. Im Fall zu hoher Kosten bzw. hoher Unsicherheit über die zu er-wartende Kostenentwicklung, wird der Bauherr sein Vorhaben zurückziehen.

Für den Architekten würde dies den Verlust eines lukrativen Auftrages bedeu-ten.607 Der Bauherr könnte auch Einwände erheben und Entscheidungen entge-gen den Zielvorstellunentge-gen des Architekten fällen. Im Fall der Aufklärung über Mängel seiner Architektenleistung muss der Architekt z.B. mit Gewährleis-tungsansprüchen des Bauherrn rechnen.608 Er hat daher kein Interesse, den Bauherrn über aus seiner Entwurfsplanung resultierende Probleme der Ge-nehmigung, Machbarkeit, Kostenerhöhung und Gebrauchsfähigkeit vollständig zu informieren. Zudem bedeutet dies für den Architekten einen großen Zeitauf-wand, der ihm nicht messbar vergütet wird.

Das Unterlassen bzw. die Begrenzung der Aufklärung und Beratung durch den Architekten muss hingegen nicht zwingend erkannt und nachgewiesen werden.

Auch im Fall der Aufdeckung mangelnder Aufklärungs- und Hinweispflicht des Architekten muss dieser keine strafrechtliche Verfolgung befürchten. Es sind allein zivilrechtliche Ansprüche des Bauherrn betroffen.609 Inwieweit der Archi-tekt verpflichtet ist, den Bauherrn über die Höhe seines Honorars aufzuklären, ist in der deutschen Rechtsprechung erheblich umstritten. Im allgemeinen wird

607 Budnick, Architektenhaftung, S. 317.

608 Vgl. OLG Celle, Urteil vom 25.05.1999, BauR 2000, S. 759f.

609 Vgl. Borgmann/Valerius, Architektenleistung, S. 128f.

hier jedoch die Grundthese vertreten, wonach ein Architekt nur in eng be-grenzten Ausnahmefällen Aufklärung schuldet.610

4.2.2.3 Vorbereitung der Projektrealisierung

Im Dokument Die Bauherren-Architekten-Beziehung (Seite 149-156)