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Berufsbild des Architekten

Im Dokument Die Bauherren-Architekten-Beziehung (Seite 67-70)

Abnahme Aufstellen der Schlussabrechnung und Abschluss der Projektbuchhaltung

2.3 Architekt als Auftragnehmer des Bauherrn .1 Historische Betrachtung

2.3.2 Berufsbild des Architekten

2.3.2.1 Definition und Tätigkeitsbereiche des Architekten

Laut Meyers Lexikon wird der Architekt definiert als „Baufachmann, der Bau-werke entwirft, Baupläne ausarbeitet und deren Ausführung überwacht. Über die künstlerischen und technischen Erfordernisse seines Berufes hinaus muss der Architekt mit den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhän-gen des Bauens vertraut sein."

In den Architektengesetzen wird der Architekt nicht definiert. Es erfolgt lediglich eine Eingrenzung über seine Berufsaufgaben, die „insbesondere die gestal-tende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken auf dem Gebiet des Hochbaus"202 umfassen.203 Weiterhin wird hier ausgeführt: „Die Berufsbe-zeichnung „Architekt" darf nur führen, wer in die Architektenliste entsprechend eingetragen ist."204 Nach der Art des Arbeitsverhältnisses wird des weiteren zwi-schen freiberuflichen, baugewerblichen, angestellten und beamteten Architek-ten unterschieden.

198 Ricken, Berufsbild, S. 37-39.

199 Vgl. hierzu die Ausführungen zu den berufsständischen Vertretungen unter Punkt 3.1.2.

200 Wiesand/Fohrbeck/Fohrbeck, Beruf, S. 118f.

201 Vgl. die Ausführungen zum Architekt als Freier Beruf in Abschnitt 3.1.1.

202 Hessisches Architektengesetz, § 2 Abs. 1. Weiter gehören hierzu nach dem Hessischen Architektengesetz § 2 Abs. 2 „die Beratung und Betreuung des Auftraggebers in den mit der Planung und ihrer Durchführung zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung der Ausführung, die koordinierende Lenkung der Planung und Ausführung sowie die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung."

203 Landschafts- und Innenarchitekten fallen ausdrücklich nicht unter diese Definition und wer-den hier auch nicht näher betrachtet.

204 Hessisches Architektengesetz, § 1 Abs. 1.

Burqer Zünfte Industrie Privatpersonen Beruflicher Status angestellt vom Staat sowie

selbständig tatig

angestellt vom Staat sowie selbständig tatig

Mönche, angestellt, freischaffend oder auch per Werkvertrag tatig sowie als Bauunternehmer

Handwerker, spater Kunstler Unternehmer und Handwerker, kein Kunstler

Handwerker und Gesamtkoordinator

Gelehrter und Kunstler. nur noch vereinzelt als Handwerker (Zünfte)

Konflikt zwischen Beruf und Berufung, Entwicklung umfassender Sozialutopien

Versuch eine Architekturelite zu etablieren, unterschiedliche

nur vereinzelt Architekten mit regional hohem Ansehen

steigendes Ansehen, prominente deutsche Architekten aber erst im Barock

einige berühmte Architekten relativ hohes Ansehen in der Öffentlichkeit, genährt durch Star-Architekten

Ausbildung keine einheitliche Ausbildung, dafür Gesellentatigkeit u langjahnge Mitarbeit in anderen Büros, die der Selbständigkeit voran ging

Gründung vor Architektenschulen

rein praktische Ausbildung in Zünften und Klöstern. ab. nur noch wenige Handwerkerarchitekten mit Zunftausbildung

Spezialisierung und Professional! sierung wachsen, sowohl praktische wie auch künstlerische Ausbildung werden theoreosiert Bauakademien

sehr theoretische Ausbildung, auf den Entwurf konzentriert Universitäten, Fach- und dass dem eines Lehrers entspncht

als Werkmeister wie Steinmetz, bei angesehenen Hüttenmeistern sind Vertrage von Art und Umfang des Auttrages abhangig

einige fest besoldete und gutsituierte Handwerks- und Baumeister in Städten und an Höfen, Zunfthandwerker in mittlerer Lage

als beamteter Architekt soziale und wirtschaftliche Sicherheit.

Freie Architekten stehen in starkem Preiswettbewerb zu beamteten Architekten und Bauingenieuren

viele kleine Büros und große Architektendichte in Deutschland

Organisation der Architekten

nicht bekannt Berufspohtik wird von Handwerksgilden geleitet

im sakularen Bereich durch Kloster, sonst lokale Zünfte und Bauhutten

Zunft- und Huttenordnungen, von denen sich jedoch Konkurrenz zu Zunft- bzw Huttenbaumeistern sowie zunehmendem Unternehmertun

freibeiufliche Architekten stehen in Konkurenz zu den beamteten Architekten sowie zu den Bauingenieuren

zunehmende Konkurrenz durch Unternehmen, Proiektentwickler und Generalunternehmer

Berufsbezeichnung Baumeister. Architekt Hof- und Kaiserarchitekt, freischaffender Architekt.

von der Anonymität zum anerkannten Baumeister

Gründung von Architektenschulen

Etablierung von Baunssen als Grundlage der Bauausführung, dadurch gleichzeitige Betreuung mehrerer Baustellen möglich

Trennung von Entwurf- und Ausführung Herausbildung des für Architekten und Ingenieure

Das Hauptaufgabenfeld der Architekten besteht in der Objektplanung von u.a.

Industrie-, Gewerbe-, Verwaltungs-, Kultur- und Wohnbauten. Daneben arbeiten Architekten im Bereich der Stadtplanung, der Altbausanierung und dem Denk-malschutz. Weitere Tätigkeitsfelder sind die Bauleitung, die Projektsteuerung, das Sachverständigenwesen, die Immobilienverwaltung, die Bauamttätigkeit und die Entwicklung von Fertigteilen und Fertigteilhäusern. Auch in der For-schung und Lehre sind Architekten aktiv.206 Aus den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern resultieren differenzierte Sichtweisen auf das Baugeschehen und unterschiedliche Handlungsmotivationen.

Der Schwerpunkt der weiteren Betrachtungen liegt auf den freiberuflichen Ar-chitekten. Diese, obwohl mittlerweile gleichstark mit der Gruppe der beamteten bzw. angestellten Architekten,207 prägen das Bild der Architekten in der Öffentlichkeit. Zudem sind freiberufliche Architekten die typischen Auftragneh-mer zur Errichtung von Gewerbeimmobilien.

2.3.2.2 Aufgaben des Architekten

Entsprechend der unter Punkt 2.1.1 erfolgten Gliederung des Planungs- und Bauprozesses werden nachstehend die mit dieser Tätigkeit verbundenen we-sentlichen Aufgaben von Architekten in Tabelle 4 dargestellt und kurz erläutert.

Zu den Aufgaben des Architekten am Beginn eines Bauprojektes kann bereits die Unterstützung des Bauherrn bei der Grundstücksuche sowie der Erarbei-tung eines passenden Raum- und Funktionsprogramms zählen. Zumeist tritt der Bauherr jedoch erst an einen Architekten heran, wenn er bereits ein Grundstück besitzt und auch schon ein klares Nutzungskonzept existiert. Der Bauherr kann dann den Architekten direkt bestimmen oder einen Architekten Wettbewerb aus-schreiben.208 Die Aufgabe des beauftragten Architekten beschränkt sich in der Phase der Projektinitiierung und Bedarfsplanung daher zumeist darauf, den Bauherrn hinsichtlich des notwendigen Leistungsbedarfs, möglicher rechtlicher

206 Wiesand/Fohrbeck/Fohrbeck, Beruf, S. 45f.

207 Vgl. Merz et al. (Hrsg.), Struktur, S. II. Ausführungen zu den Architektenkammern in Abschnitt 3.1.2.2.

208 Gralla, Bauwirtschaft, S. 39f.

Restriktionen sowie der erforderlichen Einschaltung von Behörden und Son-derfachleuten zu beraten.209

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