• Keine Ergebnisse gefunden

Berufsständische Vertretung der Architekten .1 Berufsverbände

Im Dokument Die Bauherren-Architekten-Beziehung (Seite 86-91)

Kostenfeststellung nach DIN 276

3.1 Berufspolitische Rahmenbedingungen .1 Architekt als Freier Beruf

3.1.2 Berufsständische Vertretung der Architekten .1 Berufsverbände

Mit der Herausbildung eines selbständigen Architektenstandes ging die Grün-dung des ersten Berufsverbandes der Architekten einher. Der Bund Deutscher Architekten (BDA) wurde 1903 als Vereinigung freiberuflicher Architekten ge-gründet und fusionierte später mit weiteren Vereinigungen freier Architekten.294

288 Vgl. hierzu die Ausführungen zu den berufsständischen Vertretungen unter Punkt 3.1.3.

289 Wiesand/Fohrbeck/Fohrbeck, Beruf, S. 118f.

290 Hier findet die noch heute vorherrschende Dominanz des freiberuflichen Architekten gegenüber beamteten, angestellten oder gewerblich tätigen Architekten in der öffentlichen Diskussion ihren Anfang. Vgl. Feldhusen, Perspektiven, S. 40.

291 Feldhusen, Perspektiven, S. 41f.

292 Reuter, Macht, S. 122.

293 Oberlander, Berufe, S. 26.

294 Feldhusen, Perspektiven, S. 40.

Sein Ziel war es, die Stellung der Architekten und der Architektur in der Gesell-schaft aufzuwerten. In diesem Sinne verstand sich der BDA zuständig für be-rufspolitische wie auch berufsinhaltliche Fragestellungen der freiberuflichen Ar-chitekten, wie Honorarordnungen und zeitgemäße Ausbildungssysteme. Ein angestrebtes Ziel bestand in der Gründung von Architektenkammern, als staat-lich anerkannte Standesvertretung der Architekten. Als diese jedoch seit 1947 allmählich gegründet wurden, und einen Alleinvertretungsanspruch erhoben, kam es zu Kompetenzstreitigkeiten,295 die bis heute zu spüren sind.

Daneben existieren in Deutschland zahlreiche weitere Berufsverbände, die in der Regel den Status eines eingetragenen Vereins haben, und in denen die Mitgliedschaft ebenfalls auf freiwilliger Basis beruht. Versuche der Arbeitstei-lung und Zusammenarbeit zwischen diesen in berufspolitischen Belangen296

werden jedoch immer wieder durch Interessengegensätze und gegenseitige Abgrenzungsbemühungen behindert. Das berufsständische Verbandswesen der Architekten kann daher als stark zersplittert bezeichnet werden 297 Einen Überblick über die wesentlichsten Interessenvertretungen der Architekten in Deutschland gibt Tabelle 5.

Innerhalb der europäischen Union ist der Architects'Council Europe (ACE) als Zusammenschluss der Architektenverbände der Mitgliedsstaaten der Europäi-schen Union das Sprachrohr der Architekten. Auch hier existieren jedoch unter-schiedliche Ansichten hinsichtlich einer zukünftigen gemeinsamen Berufspolitik für Architekten 298

Auf internationaler Ebene werden die Interessen der Architekten durch den in-ternationalen Architektenverband Union Internationale des Architectes (UIA) vertreten. Er wurde bereits 1948 in Paris gegründet, und ihm gehören mittler-weile Architektenorganisationen aus 88 Ländern mit insgesamt 800.000

Mitglie-295 Neuenfeld, Kammer, S. XII.

296 Wiesand/Fohrbeck/Fohrbeck, Beruf, S. 122f.

297 Marquart spricht von Vereinsprinzipien der gegenseitigen Ausgrenzung, Selbststilisierung und -profilierung. Vgl. Marquart, Funktionäre, S. 34. Ähnlich auch Marquart, Lobby, S. 992;

Baus, Architekten, S. 3.

298 Hempel, Sorgen, S. 2.

dem an. Die deutschen Architekten werden seit 1953 durch den BDA dort ver-treten.299 Die UIA bemüht sich seit Jahren um die weltweite Harmonisierung der Architektentätigkeit. Im Jahre 1999 wurde der UIA Accord300 als ein unverbind-liches Abkommen zwischen seinen Mitgliedern zu Richtlinien und Grundlagen der Berufsausübung der Architekten verabschiedet, der der Welthandelsorgani-sation als Leitfaden für die Abfassung von international einheitlichen Be-rufsausübungsregeln für Architekten dienen soll.301

Organisation G rundungsjahr Mitglied«raahl Kammern

Architektenkammern der Bundesländer seit 1947 16 Kammern

BÄK Bundesarchitektenkammer 1969 90,886*

Verbände

Verbände der freiberuflich tätigen Architekten:

BDA Bund Deutscher Architekten e.V. mit 11 Landesverbänden 1903 5.000 VFA Vereinigung Freischaffender Architekten Deutschlands e.V. 1958 1.200

Gemischte Berufsverbände: **

BDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e.V. 1949 11.000 mit 16 Landesverbänden

VDA Verband Deutscher Architekten e.V. 1973 3.100

DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V. 1871 3.500

Deutscher Werkbund (DWB) 1907 1.300

Verbände der gewerblich tätigen Architekten:

B.b.t.A. Bund baugewerblich tätiger Architekten 1946 4.100

Verband selbstständiger Ingenieure und Architekten (VSIA) 1970 300

* berücksichtigt wurden ausschließlich Hochbauarchitekten

** berücksichtigt wurden ausschließlich Architekten

Tabelle 5: Übersicht über berufliche Interessenvertretungen der Architekten302

3.1.2.2 Architektenkammern

Die Bemühungen der Berufsverbände der Architekten, eine berufsspezifische Selbstverwaltung auf gesetzlicher Grundlage zu schaffen, hatten erst seit 1947 Erfolg. In diesem Jahr wurden die ersten Architektenkammern gegründet, und bereits 1969 schlössen sich eine Reihe von Länderkammern zur Bundesge-meinschaft der Architektenkammern zusammen, der inzwischen alle Länder-kammern angehören. Die sogenannte Bundesarchitektenkammer sieht ihre

2 9 9 P r i n z , G l o b a l i s i e r u n g , S. 6 .

3 0 0 U n i o n I n t e r n a t i o n a l e d e s A r c h i t e c t e s ( H r s g . ) , U I A - A b k o m m e n .

3 0 1 S i l c h e r , H u t , S . 6 ; T r u m p f , W e l t o r g a n i s a t i o n , S . 1 1 6 5 ; H e m p e l , E b e n e , S. 1 4 0 .

N i c h t b e r ü c k s i c h t i g t s i n d h i e r b e i d i e A l l g e m e i n e n I n g e n i e u r v e r b ä n d e s o w i e d i e V e r b ä n d e d e r I n n e n - u n d L a n d s c h a f t s a r c h i t e k t e n .

Aufgabe in der Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen Länderkammern sowie der Vertretung berufspolitischer Belange sowohl auf Länder- als auch auf internationaler Ebene.303

Als Körperschaften öffentlichen Rechts erfüllen die Kammern der einzelnen Länder entsprechend den geltenden Architektengesetzen eine Doppelfunktion, die neben der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben auch die berufsständische Interessenvertretung und die Förderung der Baukultur umfasst.304 Sie überwa-chen und regeln die Berufsausübung ihrer Mitglieder und unterliegen dabei le-diglich der Rechtsaufsicht durch das zuständige Ministerium.305 Zu den öffent-lichen Aufgaben der Kammern gehören der Erlass einer Berufsordnung, die Durchführung des Listen-Eintragungsverfahrens und die Überwachung der Ein-haltung der Berufsordnung mittels Berufsgerichtsbarkeit.306 Nach § 13 Abs. 2 UWG sind sie berechtigt, sowohl gegen Architekten als auch gegen Außenste-hende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche zu erheben.307 Diese Instrumente werden jedoch, zumindest gegen Architekten, kaum eingesetzt.308

Die Mitgliedschaft in den Kammern, die grundsätzlich die Eintragung in die Ar-chitektenlisten zur Voraussetzung hat, beschränkte sich lange Zeit auf die frei-beruflichen Architekten. Mittlerweite steht sie jedoch allen Architekten offen, unabhängig davon, ob sie gewerblich, angestellt oder verbeamtet tätig sind.309

Wie in Abbildung 6 graphisch dargestellt ist die Zahl der angestellten und ver-beamteten Mitglieder dadurch inzwischen fast so hoch wie jene der freiberuf-lichen Architekten. In der Diskussion über die Zukunft der Architekten wird den-noch hauptsächlich auf die freiberuflichen Architekten abgestellt, die darüber hinaus als homogene Masse aufgefasst werden.310 Die Vielschichtigkeit der

303 Neuenfeld, Kammer, S. XII.

304 Vgl. Hessisches Architektengesetz § 11 Abs. 1; Vgl. auch Merz et al. (Hrsg), Struktur, S. II.

228.

305 Fischer, Architektenrecht, S. 19.

306 Erlinger, Recht, S. 501; Feldhusen, Perspektiven, S. 42.

307 Fischer, Architektenrecht, S. 20.

308 Wolfensberger, Architektendämmerung, S. 170.

309 Obligatorisch ist die Eintragung in den meisten Bundesländern jedoch nach wie vor nur für freiberuflich tätige Architekten. Wiesand/Fohrbeck/Fohrbeck, Beruf, S. 126f.

310 Feldhusen, Perspektiven, S. 40.

Tätigkeitsbereiche und Motivationen der Architekten bleiben dabei unberück-sichtigt.

• freischaffend Elangestellt + beamtet H gewerblich

• beitragsfreie/Rentner als Mitglieder

Abbildung 6: Anteil freiberuflicher, angestellter und verbeamteter Architekten in den Architektenkammern311

Während die meisten Architekten die Entwicklungstendenzen, die ihnen erlau-ben, sich vermehrt nach ihren Interessen und Fähigkeiten zu entfalten, be-grüßen, befürchten die Kammern den Verlust des idealistischen Bildes vom schutzbedürftigen, freischaffenden Architekten und die Gefährdung ihrer Exis-tenz. Die Ideologie der bürokratisierten Zunftvertretung wird von vielen Archi-tekten daher vermehrt als Behinderung der Flexibilität des einzelnen Büros empfunden.312

In Reaktion auf die zunehmende Kritik versuchen sich die Architektenkammern stärker als „Service-Einrichtungen" für Architekten zu verstehen, die rechtliche Beratung, Informationsveranstaltungen sowie Zertifizierungen hinsichtlich des Qualitätsmanagements von Architekturbüros anbieten.313

311 Quelle. Institut für Freie Berufe Nürnberg (Hrsg.), Bericht, S. 21.

312 Vgl. Baus, Einführung, S. 10; Wustlich, Architektenkammer, S. 27; Redeker, Freiheit, S.

565. Siehe auch die Umfrageergebnisse von Wilfried Dechau, vgl. Dechau, Apocalypse, S.

66-124.

313 Vgl. Architektenkammer Hessen (Hrsg.), Architektenkammer, S. 9-14; Münzer, Fortschritt, S. 1225.

Seit Beginn der 90er Jahre wurden zudem in einigen Bundesländern Akade-mien der Architektenkammern gegründet. Diese sollen als eigenständige Insti-tutionen, losgelöst von der bürokratischen Struktur der Architektenkammern, flexibler auf die Anforderungen der Zeit reagieren können. Ihre Aktivitäten, wie Seminare, Symposien, Vorträge, Exkursionen dienen vor allem der Fort- und Weiterbildung der Architekten.314

Im Dokument Die Bauherren-Architekten-Beziehung (Seite 86-91)